L 17 RA 41/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 RA 3441/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 41/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anrechnung einer Kindererziehungszeit.

Die 1932 geborene und 2000 verstorbene Versicherte war nach einer Ausbildung an einer Ballettschule in B von Mai 1950 bis März 1952 in Italien als Tänzerin tätig. Von April bis Oktober 1952 übte sie in Berlin eine Beschäftigung als Textilheimarbeiterin aus. Am 6. Dezember 1952 wurde in Berlin ihr Sohn G geboren. Am 5. Mai 1953 verließ die Versicherte die Bundesrepublik und lebte bis zu ihrer Rückkehr 1969 in Italien. Seit Dezember 1980 bezog sie von der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsrente.

In einem erstmals im Februar 1991 gestellten Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten gab sie an, sie habe ihren Sohn Gbis zum 16. Juli 1953 erzogen. Zudem führte sie gegenüber der Beklagten aus (vgl. Bl. 691 VA): "Im Frühjahr 1953 fuhr ich mit meinem Sohn G nach Italien zu meinem damaligen Bräutigam in V; am 16.7.53 heiratete ich dort und zwei Tage später fuhr ich mit meinem damaligen Ehemann mit einer Theater-Compagnie in Italien herum und Sohn Gblieb in unserer Wohnung in V in der Obhut meiner Schwiegermutter; als Sohn Gca. 1 Jahr alt war, reiste er mit uns zusammen herum, bis er schulpflichtig (1959) wurde. Während seiner Schulzeit hatte ich Arbeit in M bei T und war jedes Wochenende zu Haus in V."

Mit Bescheid vom 5. Juni 1992 stellte die Beklagte Daten zum Versicherungsverlauf der Versicherten fest. Sie erkannte eine Kindererziehungszeit für den Sohn G vom 1. Januar bis 31. Mai 1953 an. Die Anerkennung des Zeitraums vom 1. Juni bis 31. Juli 1953 lehnte sie mit der Begründung ab, das Kind sei im Ausland erzogen worden. Auch der Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1953 wurde nicht anerkannt, weil eine andere Person das Kind (überwiegend) erzogen habe. Dieser Bescheid wurde von der Versicherten nicht angefochten.

Mit Bescheid vom 15. April 1997 gewährte die Beklagte der Versicherten Regelaltersrente. Dabei wurde die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1953 als Pflichtbeitragszeit für Kindererziehung berücksichtigt. Eine Entscheidung über die zuvor abgelehnten Kindererziehungszeiten wurde nicht getroffen, der Versicherungsverlauf - zwischenstaatliche Berechnung - enthält jedoch italienische Pflichtbeiträge vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1963 (bis 31. Oktober 1954 keine Anrechnung). Mit Bescheid vom 16. Juli 1997 wurde die Rente neu berechnet.

Den gegen den Bescheid vom 15. April 1997 gerichteten und u.a. wegen voller Anrechnung der Kindererziehungszeiten geführten Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 5. Juni 1992. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 6. Juni 1997 beschieden. Darin heißt es, eine Überprüfung habe ergeben, dass der ursprüngliche Bescheid nicht rechtswidrig sei, denn aufgrund des Auslandswohnsitzes und der Erziehung durch andere Personen verbleibe es bei der Ablehnung einer Kindererziehungszeit für den Sohn Gnach Mai 1953. Einen dagegen gerichteten Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1998 zurück.

Gegen diese Entscheidung hat die Versicherte am 6. August 1998 Klage erhoben, die nach ihrem Tod von ihrem Ehemann weitergeführt wurde.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. März 2003 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe kein Anspruch auf Rücknahme und Abänderung der bindend gewordenen Entscheidung über die Ablehnung der begehrten Kindererziehungszeit. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Versicherte im fraglichen Zeitraum ihren Sohn G erzogen habe, denn die Anerkennung der begehrten Kindererziehungszeit sei jedenfalls aufgrund des Auslandaufenthaltes nicht möglich. Es liege auch keiner der Ausnahmefälle vor, in denen trotz einer Erziehung im Ausland eine Kindererziehungszeit zu berücksichtigen sei. Der Versicherten seien deutsche Rentenanwartschaften nicht wegen der Kindererziehung, sondern aufgrund Integration in eine ausländische Arbeitswelt entgangen. Soweit es im streitigen Zeitraum wegen der Kindererziehung in Italien zu einem Ausfall von Pflichtbeitragszeiten gekommen sei, sei es Sache des italienischen Sozialversicherungssystems, insoweit hier einen Ausgleich zu gewähren. Diese Rechtslage verstoße weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, wobei offen bleiben könne, ob letzteres auf den hier streitigen Zeitraum überhaupt angewandt werden könne.

Gegen das dem Kläger am 12. Mai 2003 zugestellte Urteil wendet er sich mit der am 4. Juni 2003 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, die Versicherte habe unmittelbar vor der Geburt ihres Sohnes in Berlin bis zum Beginn der Mutterschutzzeit von April bis Oktober 1952 Pflichtbeiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet und auch nach der Geburt des Kindes noch fünf Monate in Berlin gewohnt. Dadurch sei auch während des nachfolgenden Auslandsaufenthaltes noch eine enge Beziehung zum deutschen Sozialversicherungssystem erhalten geblieben. Nach damaligem Recht, das Kindererziehungszeiten noch nicht vorgesehen habe, habe der Auslandsaufenthalt zu keinen Nachteilen im Hinblick auf die zukünftige Altersversorgung geführt. Eine gesetzliche Regelung, die Kindererziehungszeiten nur dann vorsehe, wenn die Erziehung in Deutschland stattgefunden habe, stelle einen Verstoß gegen das Gebot der Freizügigkeit und gegen Art. 6 des Grundgesetzes -GG- dar, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle. Dem Anspruch könne auch nicht entgegengehalten werden, dass das Kind von Juni bis Dezember 1953 im Haushalt der Schwiegermutter untergebracht worden sei. Denn die Verantwortlichkeit für die Erziehung habe nach wie vor bei der Versicherten gelegen und sei von ihr auch wahrgenommen worden, sobald die beruflichen Aktivitäten einen Aufenthalt beim Kind gestattet hätten. Schließlich dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Versicherte 1969 nach Deutschland zurückgekehrt und anschließend langjährig in das inländische Sozialversicherungssystem integriert gewesen sei. Von 1964 bis 1967 seien von der Versicherten sogar Beiträge zur Angestelltenversicherung nachentrichtet worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 15. April und 16. Juli 1997 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1998 zu ver- urteilen, unter teilweiser Rücknahme des Bescheides vom 5. Juni 1992 bei der Berechnung der Altersrente seiner verstorbenen Ehefrau eine Kindererziehungszeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1953 zu be- rücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die die Versicherte betreffenden Rentenakten der Beklagten sowie die Prozessakten des Sozialgerichts Berlin zum Az.: S 4 RA 3441/98 haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, das Sozialgericht hat die vom Kläger als Sonderrechtsnachfolger der Versicherten (vgl. § 56 Sozialgesetzbuch Erstes Buch -SGB I-) zulässig weitergeführte Klage zu Recht abgewiesen.

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheides vom 5. Juni 1992, mit dem von der Beklagten entsprechend § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch -SGB VI- eine Entscheidung über die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten getroffen wurde, liegen nicht vor, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig im Sinne von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- ist. Der Versicherten stand kein Anspruch auf Anrechung einer Kindererziehungszeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1953 zu.

Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. § 249 Abs. 1 SGB VI bestimmt, dass die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Für ein Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB I) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

1. die Erziehungszeit diesem Elterteil zuzuordnen ist,

2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Nach § 56 Abs. 3 SGB VI erfolgt eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten im Ausland auch, wenn der Ehegatte des erziehenden Elterteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er versicherungsfrei tätig oder von der Versicherungspflicht befreit war.

Diese Voraussetzungen liegen im streitigen Zeitraum nicht vor. Das Sozialgericht konnte es zu Recht offen lassen, ob die Versicherte das Kind G in diesem Zeitraum erzogen hat, denn die Anrechnung einer Kindererziehungszeit ist bereits deshalb nicht möglich, weil sie sich mit dem Kind nicht im Inland aufgehalten hat und auch keine dem gleichgestellte Fallkonstellation vorliegt, die trotz Auslandsaufenthaltes eine Kindererziehungszeit im Sinne von § 56 SGB VI begründet. Mit der Einführung von Kindererziehungszeiten wurde vom Gesetzgeber anerkannt, dass die Kindererziehung eine Leistung im Interesse der Gesellschaft ist und dem Staat eine besondere Verpflichtung obliegt, Familien mit Kindern materiell zu unterstützen. Durch Gleichstellung der Erziehung eines kleinen Kindes mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte - häufig die Frau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen (vgl. dazu die Darstellung der Rechtsentwicklung von Gürtner in Kasseler Kommentar § 56 SGB VI Rdnr. 4). Aus dieser beabsichtigten Gleichstellung folgt auch die grundsätzliche Beschränkung auf Kindererziehung im Inland, denn auch eine Versicherungspflicht in der bundesdeutschen Rentenversicherung entsteht im Allgemeinen nur dann, wenn die Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland ausgeübt wird. Andererseits folgt daraus, dass auch eine im Ausland erfolgte Kindererziehung dann anzuerkennen ist, wenn der Erziehende vor der Geburt oder während der Kindererziehung in derart enger Beziehung zum inländischen Arbeits- und Erwerbsleben stand, dass die - typisierende und pauschalierende - Grundwertung des Gesetzes eingreift, während dieser Zeit seien nicht wegen der Integration in eine ausländische Arbeitswelt, sondern im Wesentlichen wegen der Kindererziehung deutsche Rentenanwartschaften entgangen (vgl. BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4).

Die Versicherte hat jedoch bei einer typisierenden Betrachtung im fraglichen Zeitraum nicht wegen der Erziehung des Kindes, sondern infolge einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die in keiner Beziehung zur inländischen Arbeitswelt stand (insbesondere erfolgte keine Entsendung ins Ausland und es bestand im Inland auch kein ruhendes "Rumpf"-Arbeitsverhältnis fort) keine Rentenanwartschaften in der deutschen Rentenversicherung erworben. Damit besteht - unter Berücksichtigung des bereits benannten Zwecks von Kindererziehungszeiten im Sinne des SGB VI - auch keine Veranlassung, die Erziehungsleistung durch Gewährung von Vorteilen in der deutschen Rentenversicherung zu fördern. Da die Versicherte im damaligen Zeitraum überwiegend in das italienische Arbeits- und Erwerbsleben integriert war, ist es gerechtfertigt, den Ausgleich kindererziehungsbedingter Nachteile nicht der inländischen Versichertengemeinschaft aufzuerlegen. Wird die ausländische Anwartschaft durch Kindererziehung beeinträchtigt, liegt kein Risiko vor, das den Gesetzgeber zwänge, die deutsche Rentenversicherung dafür eintreten zu lassen (vgl. BSG Urteil vom 30. Oktober 1990 - 4 RA 24/90 - nicht veröffentlicht).

§ 56 Abs. 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, weil sich aus dieser Norm ein so weit reichender Schutz von Ehe und Familie nicht herleiten lässt. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, bei einem ehebedingten Auslandaufenthalt im Allgemeinen Versicherungszeiten in der bundesdeutschen Rentenversicherung anzuerkennen. § 56 Abs. 3 SGB VI verstößt auch nicht gegen Art. 3 GG (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1251 a Nr. 2 und SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 11). Es liegt auch kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor, so dass offen bleiben kann, ob dieses Recht auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1251 a Nr. 20). Vom BSG ist bereits ausgeführt worden, es könne nicht gegen Europarecht (EWG-Verordnung Nr. 1408/71) verstoßen, wenn das deutsche Gesetz die Anrechnung der Kindererziehungszeit im Grundsatz von einer Inlanderziehung abhängig mache (vgl. BSG 4 RA 24/90). Das Gemeinschaftsrecht sehe eine Gleichstellung der Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten vor, für andere Tatbestände gelte diese Gleichstellung jedoch nicht. § 56 Abs. 3 SGB VI führe insbesondere nicht zu einer Diskriminierung von Angehörigen der übrigen Gemeinschaftsstaaten mit Inländern, denn diese Regelung differenziere nicht danach, ob der Versicherte Deutscher oder Ausländer sei. Dies ist zutreffend, denn Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Regelung ist nicht die Person des Versicherten, sondern der Ort der Erziehung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung auch in Anbetracht des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 23. November 2000 (SozR 3-2600 § 56 Nr. 14) noch uneingeschränkt zu folgen ist. Denn im Unterschied zu dem vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall hat die Versicherte hier die durch die bis zur Geburt des Kindes ausgeübte Beschäftigung im Inland erfolgte enge Verbindung zur deutschen Sozialversicherung mit der Übersiedlung nach Italien und der anschließend dort erfolgten Arbeitsaufnahme gelöst. Es liegt damit eine Fallkonstellation vor, die sich grundsätzlich von der unterscheidet, dass eine zur Zeit der Geburt des Kindes im Ausland wohnende, aber im Inland als Grenzgängerin beschäftigte Versicherte nach der Geburt des Kindes weder im Inland noch im Wohnsitzland eine Beschäftigung fortführt bzw. aufnimmt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versicherte 1969 nach Deutschland zurückkehrte, hier eine Beschäftigung aufnahm und für den Zeitraum von 1964 bis 1967 freiwillige Beiträge entrichtete. Denn damit wird nicht die erforderliche enge Verbindung zur bundesdeutschen Sozialversicherung im streitbefangenen Zeitraum bewirkt. Dem steht der vorhergehende langjährige Auslandsaufenthalt mit Beschäftigungsaufnahme entgegen.

Aus dem Anhang VI C Nr. 19 zur EWG-Verordnung 1408/71 können im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rechte hergleitet werden, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 1. Januar 1986 eingefügt wurde (durch VO 2195/91 - ABl. EG Nr. 2206/02 vom 29. Juli 1991). Da die hier streitige Kindererziehungszeit vor diesem Zeitpunkt lag, ist die genannte Vorschrift auf sie nicht anwendbar (vgl. BSG Urteil vom 24. Februar 1999 - B 5/4 RA 82/97 R = SGb 1999, 248).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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