L 16 RA 73/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 825/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 73/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Zulassung zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1990.

Der 1948 geborene Kläger war von 1966 bis 1976 bei der Beklagten pflichtversichert. Im Jahr 1984 beantragte er bei der Beklagten die Zulassung zur freiwilligen Versicherung zur Erhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit (EU oder BU; Schreiben vom 30. März 1984). Mit Schreiben vom 3. Mai 1984 wies die Beklagte ihn darauf hin, dass er bei einer eventuellen Rentenleistung wegen BU/EU besondere Voraussetzungen erfüllen müsse. Anders als bei den versicherungspflichtig Beschäftigten müssten bei ihm für jeden einzelnen Monat freiwillige Beiträge vorhanden sein. Auf das beigefügte Hinweisblatt zur Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1984 werde verwiesen. Der Kläger entrichtete daraufhin vom 1. Januar 1984 bis 30. September 1984 freiwillige Beiträge. Vom 1. Oktober 1984 bis 31. Juli 1990 war er pflichtversichert. Vom 1. August 1990 bis 31. Dezember 1990 war der Kläger erneut selbständig tätig und zahlte keine Beiträge. Ab dem 1. Januar 1991 kam es wieder zur Entrichtung freiwilliger Beiträge.

Am 16. Januar 1992 wandte sich der Kläger telefonisch mit einer Anfrage zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte. Ein vom Kläger gefertigter Telefonvermerk gibt dazu wieder, er habe die Auskunft erhalten, die Anwartschaftserhaltung ende nach 1 ½ Jahren, sofern nicht Beiträge entrichtet würden. Ferner wurde ausweislich des Telefonvermerks eine Auskunft zu den Beitragssätzen für die Jahre 1991 und 1992 gegeben. Ein von der Beklagten gefertigter Telefonvermerk zu dem Gespräch findet sich in deren Akte nicht. Der Formularantrag auf bargeldlose Entrichtung freiwilliger Beiträge ging bei der Beklagten im Februar 1992 ein.

Den im Juli 1995 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. März 1996 unter Hinweis auf die wegen der Beitragslücke von August 1990 bis Dezember 1990 fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Mit Bescheid vom 20. Juli 1998 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Versicherungsverlauf vom 13. Juli 1998 und teilte ferner mit, dass die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die Zeit von August 1990 bis Dezember 1990 im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht mehr möglich sei. Eine Erstattung der Beiträge vom 1. Januar 1991 bis 31. Juli 1994 und vom 1. September 1994 bis 31. Oktober 1995 komme nicht in Betracht. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 1998).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 27. März 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Nach der noch anwendbaren Vorschrift des § 140 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) seien freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollten, entrichtet werden. Eine wirksame Beitragsentrichtung bis Ende 1990 sei aber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) seien nicht erfüllt. Denn die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X sei jedenfalls bei der Antragstellung des Klägers bereits verstrichen gewesen. Auch im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches könne dem Kläger kein Recht auf Nachentrichtung eingeräumt werden. Die Beklagte sei ihrer Beratungspflicht mit dem Schreiben vom 3. Mai 1984 nachgekommen. Zum Zeitpunkt des Kontenklärungsverfahrens im Jahre 1991 sei die Nachentrichtungsfrist des § 140 Abs. 1 AVG bereits abgelaufen gewesen. Auch aus dem vom Kläger behaupteten Telefonat vom Januar 1992 folge keine andere Beurteilung. Denn die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger ohne konkret angemeldeten oder ins Auge springenden Beratungsbedarf erneut auf die Sach- und Rechtslage hinzuweisen. Auch auf Grund der Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) könne eine Zulassung des Klägers zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge nicht erfolgen. Denn der Kläger habe jedenfalls die Frist des § 197 Abs. 3 SGB VI versäumt. Eine Schuldlosigkeit könne nämlich nur bis zum Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 1991, mit dem diese den Kläger auf die Beitragslücke aufmerksam gemacht habe, angenommen werden. Bei der Antragstellung sei die Drei-Monats-Frist aber bereits verstrichen gewesen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 13. Oktober 2003, 24. Februar 2004 und 14. September 2004 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 13. Oktober 2003),

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. März 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. Juli 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Dezember 1998 zu verurteilen, ihn zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 30. Dezember 1990 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Akte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zulassung zur Nachzahlung freiwilliger Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Dezember 1990 (bei der Angabe "30." im Schriftsatz vom 13. Oktober 2003 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler oder ein Versehen). Eine Rechtsgrundlage für dieses Begehren ist nicht ersichtlich.

Die Wirksamkeit der Zahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 1990 richtet sich noch nach § 140 Abs. 1 AVG. Auch im Hinblick auf § 300 Abs. 1 SGB VI ist die am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI auf die Zahlung freiwilliger Beiträge bereits für das Jahr 1990 nicht anzuwenden. Denn ein versicherungsrechtlicher Sachverhalt, beispielsweise das Vorliegen von Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit oder die Wirksamkeit entrichteter Beiträge, kann auch nachträglich nur nach dem Recht beurteilt werden, das im Zeitpunkt des Vorliegens des Sachverhalts galt. Im Übrigen würde sich auch bei einer Anwendung von § 197 Abs. 2 SGB VI keine andere Beurteilung ergeben. Denn freiwillige Beiträge kann der Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum in keinem Fall mehr wirksam entrichten.

Nach § 140 Abs. 1 AVG sind freiwillige Beiträge unwirksam, wenn sie nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gelten sollen, entrichtet werden. Nach § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge (noch) wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Der Kläger hat einen Antrag auf Beitragsentrichtung frühestens im Jahr 1992 gestellt, so dass die genannten Fristen sämtlich abgelaufen sind.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die nur im Rahmen des § 140 Abs. 1 AVG überhaupt in Betracht kommt, weil § 197 Abs. 4 SGB VI die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X ausschließt, kann nicht erfolgen. Denn zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers auf Entrichtung freiwilliger Beiträge im Jahre 1992 war die Jahresfrist des § 27 Abs. 3 SGB X im Hinblick auf § 140 Abs. 1 AVG bereits verstrichen.

Ungeachtet dessen, ob die Vorschrift des § 197 Abs. 3 SGB VI vorliegend überhaupt anwendbar ist, ist auch nicht ersichtlich, dass deren Voraussetzungen erfüllt wären. Danach ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI genannten Fristen zuzulassen, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Im Hinblick auf die eindeutigen Hinweise der Beklagten im Schreiben vom 3. Mai 1984 zum Erfordernis der lückenlosen Zahlung freiwilliger Beiträge zur Anwartschaftserhaltung auf BU/EU-Rente musste der Kläger wissen, dass ein Aussetzen der Zahlung freiwilliger Beiträge und eine entsprechende "Lücke" zum Verlust seiner Anwartschaft führen kann. Dem Kläger ist insoweit zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten, die bereits das Recht auf Nachzahlung von Beiträgen nach § 197 Abs. 3 SGB VI ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 -B 12 RA 8/00 R = SozR 3-2600 § 197 Nr. 3). Selbst wenn im Hinblick auf die zugespitzte familiäre und berufliche Belastung des Klägers im Jahr 1990 eine Schuldlosigkeit des Klägers anzunehmen wäre, hätte sich diesem spätestens nach Eingang des Schreibens der Beklagten vom 15. Juli 1991 aufdrängen müssen, dass die Lücke von August 1990 bis Januar 1991 zur Anwartschaftserhaltung umgehend hätte geschlossen werden müssen. Der Kläger hat hierauf aber lediglich mitgeteilt, in dem Zeitraum selbständig gewesen zu sein und keine Beiträge gezahlt zu haben. Erst im Jahr 1992 hat er sich nach seinen Angaben telefonisch mit einer Anfrage zur freiwilligen Weiterversicherung an die Beklagte gewandt. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragsfrist des § 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI aber bereits verstrichen.

Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit von August bis Dezember 1990 nicht möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49, 76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Information versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente wegen EU bzw. BU zu sichern. Hinreichende Anhaltspunkte für einen derartigen Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. bei Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nrn. 19, 29) sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte den Kläger mit dem unmissverständlichen Schreiben vom 3. Mai 1984 auf das Erfordernis einer lückenlosen Zahlung freiwilliger Beiträge hingewiesen, sofern der Kläger nicht versicherungspflichtig beschäftigt sei. Ein entsprechendes Merkblatt zur Beitragsentrichtung ab 1. Januar 1984 war seinerzeit beigefügt worden. Dem Kläger waren somit die Voraussetzungen der Anwartschaftserhaltung bekannt, die im Jahr 1990 und auch im Jahr 1991 unverändert gültig waren. Eines erneuten Hinweises auf die Voraussetzungen der Anwartschaftserhaltung im Rahmen des 1991 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens hat es damit nicht mehr bedurft, zumal seinerzeit die Anwartschaft auf BU/EU-Rente auch unter Berücksichtigung der Beitragslücke von August 1990 bis Dezember 1990 noch erhalten war. Ein Hinweis auf die erst am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Härtefallregelung des § 197 Abs. 3 SGB VI war der Beklagten seinerzeit nicht abzuverlangen. Denn die Beratungspflicht erstreckt sich grundsätzlich nicht auf künftige Gesetzesänderungen. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, freiwillig Versicherte innerhalb der Fristen einer noch wirksamen Beitragszahlung auf das Ausbleiben der Zahlung und die sich daraus möglicherweise ergebenden nachteiligen Folgen hinzuweisen, wenn diese Folgen dem betreffenden Versicherten bereits bekannt sind bzw. bekannt sein müssen. Dies gilt um so mehr, als der Kläger seinen Antrag auf freiwillige Beitragszahlung im April 1984 ausdrücklich mit dem Ziel gestellt hatte, sich "freiwillig zur Erhaltung der BU- und EU-Rente" weiter zu versichern (Schreiben vom 30. März 1984). Zum Zeitpunkt des vom Kläger behaupteten Telefonates mit einem Mitarbeiter der Beklagten im Januar 1992 waren sämtliche Fristen für eine wirksame Beitragszahlung bereits abgelaufen. Eine etwaige unvollständige bzw. unzutreffende Beratung der Beklagten kann zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht mehr kausal für die Nichtzahlung wirksamer freiwilliger Beiträge für das Jahr 1990 gewesen sein. Im Übrigen lässt sich dem eingereichten Telefonvermerk des Klägers über das behauptete Gespräch vom 16. Januar 1992 entnehmen, dass dieser nur Hinweise für die für das Jahr 1991 zu zahlenden freiwilligen Beiträge enthält, die "bis 31. 3. 92 ... nachgezahlt werden" können.

Das erstmals mit Schriftsatz vom 14. September 2004 verlautbarte Vorbringen des Klägers, er habe ein beigefügtes Hinweisblatt zur Beitragsentrichtung mit dem Schreiben vom 3. Mai 1984 nicht erhalten, hält der Senat nicht für glaubhaft. Im Übrigen hatte der Kläger mit seinem Schreiben vom 30. März 1984 bei der Beklagten ausdrücklich den Antrag gestellt, sich ab "1. 1. 84 zum Mindestbeitrag freiwillig zur Erhaltung der BU- u. EU-Rente weiter zu versichern". Hieraus erhellt, dass ihm seinerzeit das nunmehr bestehende gesetzliche Erfordernis einer lückenlosen Anwartschaftserhaltung bewusst und Grundlage seines Antrages auf freiwillige Beitragszahlung gewesen war. Da sich die Rechtslage zwischenzeitlich nicht änderte, bedurfte es im Rahmen des 1991 durchgeführten Kontenklärungsverfahrens keines erneuten ausdrücklichen Hinweises der Beklagten auf die Voraussetzungen der Anwartschaftserhaltung für Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dass der Kläger möglicherweise irrtümlich von einer weiteren Beitragsabführung auf Grund einer Vereinbarung mit seiner Ehefrau ausgegangen war, konnte spätestens nach Zugang des Schreibens der Beklagten vom 15. Juli 1991 nicht mehr der Fall sein. Die Beklagte hatte mit diesem Schreiben unmissverständlich darauf hingewiesen, dass u.a. die Zeit von August 1990 bis Januar 1991 noch ungeklärt sei. Der Kläger selbst bestätigte hierauf mit Vorlage des Zusatzfragebogens - unterschrieben am 24. Juli 1991 -, dass er in diesem Zeitraum selbständig gewesen sei und "keine Beiträge gezahlt" habe. Von einem fehlenden Verschulden des Klägers kann daher auch insoweit nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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