L 11 B 150/05 SO ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 SO 9/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 150/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 22.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit einem sowohl gegen das Landratsamt Regensburg als auch gegen die Agentur für Arbeit gerichteteten "Eilantrag" vom 14.02.2005, eingegangen beim Sozialgericht Regensburg (SG) am 15.02.2005, beantragte der Antragsteller (Ast) beide Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm - wie bereits 2004 geschehen - die Erwerbsunfähigkeit zu bestätigen, damit er Zahlungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten könne.

Das Antragsverfahren des Klägers erhielt vom SG das Aktenzeichen S 13 SO 8/05 ER. Mit Beschluss vom 16.02.2005 trennte das SG den gegen die Agentur für Arbeit (hier: Antragsgegner = Ag) gerichteten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab und führte dieses Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen S 13 SO 9/05 ER fort.

In diesem abgetrennten Verfahren wies der zuständige Kammervorsitzende des SG den Ast mit Schreiben vom 21.02.2005 darauf hin, dass ausweislich eines dort vorliegenden Bescheides vom 17.02.2005 die für den Ast zuständige Arbeitsgemeinschaft nunmehr seine Erwerbsunfähigkeit angenommen habe, so dass er jetzt dem Grunde nach Leistungen nach dem SGB XII erhalten könne. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.03.2005 machte das SG den Ast zudem darauf aufmerksam, dass zwischenzeitlich auch der Bescheid des Landratsamtes Regensburg vom 03.03.2005 vorliege, wonach der Ast ab dem 20.02.2005 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhalte.

Nachdem der Ast auch hierauf nicht reagierte, lehnte das SG mit Beschluss vom 22.03.2005 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ab, weil dem Ast hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe.

Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner "Klage und Beschwerde im Verfahren Az: S 13 SO 9/05 ER" vom 04.04.2005. Er beantragt nunmehr "die Beklagte werde verurteilt, ihm vom 01. bis einschließlich 19.02.2005 nachträglich Leistungen nach SGB II zu bezahlen".

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es könne nicht sein, dass er als erwerbsunfähig eingestuft werde und plötzlich wieder erwerbsfähig sei. Er fordere eine korrekte und gesetzeskonforme Behandlung seiner Person.

Die Ag beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Dabei geht der Senat, wie bereits das SG, davon aus, dass der Ast mit dem Schreiben vom 04.04.2005, das die Überschrift "Klage und Beschwerde im Verfahren Az: S 13 SO 9/05 ER" trägt, das Rechtsmittel der Beschwerde auch tatsächlich einlegen wollte. Das SG hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Die Beschwerde des Ast ist jedoch unbegründet. Wie dem Ast im Beschluss des Senats vom 02.03.2005 bereits ausführlich dargelegt wurde, kann eine Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur ergehen, wenn - neben anderen Voraussetzungen - die Eilbedürftigkeit des geltend gemachten Anspruches glaubhaft gemacht worden ist (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Nachdem der Ast im Beschwerdeverfahren wiederum Leistungen für einen bereits abgelaufenen Zeitraum (hier: 01. bis einschl. 19.02.2005) geltend macht, liegt es auf der Hand, dass die Sache zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mehr eilbedürftig ist.

Bei dieser Sachlage kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, so dass die Beschwerde bereits hierwegen unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved