L 8 B 156/05 AL ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 146/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 B 156/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Am 30.12.2004 reichte der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) einen Antrag auf Gewährung von Überbrückungsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Finanzberater und Immobilienvermittler ab 01.01.2005 ein. Mit Bescheid vom 13.01.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15.02.2005 lehnte die Bg. den Antrag ab. Dem Bf. sei für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter bereits für die Zeit vom 03.02. bis 02.08.2003 Überbrückungsgeld gewährt worden; eine erneute Leistungsgewährung sei ausgeschlossen, da seit Beendigung der letzten Förderung noch keine 24 Monate verstrichen seien. Gründe in der Person des Bf., aufgrund deren von der Frist abgesehen werden könnte, seien weder geltend gemacht noch nachgewiesen worden.

Dagegen hat der Bf. zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 23.03.2005 hat das SG die Anträge abgelehnt. Bei summarischer Prüfung stehe dem Bf. weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund zu. Es sei ihm zuzumuten, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Zudem sei bei summarischer Prüfung die Verwaltungsentscheidung der Bg. nicht offensichtlich unrichtig. Der Antrag auf Bewilligung von PKH sei bereits mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der geltend macht, der strittige Antrag werde für eine völlig andere Tätigkeit als im Jahre 2003 gestellt. Es dürfe seine inzwischen gute Wirtschaftsauskunft nicht vergessen werden, die im Jahre 2003 in dieser Form leider nicht bestanden habe; dies seien wesentliche in seiner Person liegende Gründe. Ein weiterer Zeitablauf würde angesichts seines Alters eine Selbständigmachung unmöglich machen.

Die Bg. beantragt, die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Gemäß § 86b Abs.2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann dahinstehen, da zusätzlich zu diesen Voraussetzungen der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sein muss; dies ist bei summarischer Prüfung nicht der Fall.

Zu Recht verweisen die Bg. und das SG auf § 57 Abs.4 SGB III in der ab 01.01.2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003 (BGBl.I 2848), wonach die Förderung durch Überbrückungsgeld ausgeschlossen ist, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden. Seit Beendigung der Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Handelsvertreter am 02.08.2003 sind noch keine zwei Jahre vergangen. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucksache 15/1515 S.81) soll die Bg. nach einer zuvor nicht erfolgreichen Gründung und einem erneuten Versuch der Selbständigmachung zur Förderung nur verpflichtet sein, wenn seit der letzten geförderten selbständigen Erwerbstätigkeit ein gewisser Zeitrahmen, nämlich 24 Monate, verstrichen ist. Eine solche Frist ist u.a. deshalb angemessen, damit der Arbeitslose die wirtschaftlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine erneute Unternehmung klären kann. Von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe abgesehen werden. Besondere Gründe in diesem Sinne sind solche, die in der Person des Existenzgründers liegen und ihm nicht anzulasten sind, z.B. Krankheit, Unfall (BT-Drucksache a.a.O.). Besondere Umstände in diesem Sinne sind hier nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass der Bf. aufgrund früherer strafrechtlicher Verurteilungen unter Umständen in der Wahl seiner Existenzgründung in der Vergangenheit beschränkt war, ist kein Grund, der ihm nicht anzulasten wäre. Zudem liegt die Entscheidung der Bg., bei Bejahung eines Ausnahmefalles von der Einhaltung der 24 Monate-Frist abzusehen, in ihrem Ermessen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung käme hier nur dann in Betracht, wenn von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen und nur eine Entscheidung zugunsten des Bf. als ermessensfehlerfrei anzusehen wäre. Auch hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor.

Bei dieser Sachlage hat es das SG ebenfalls zu Recht abgelehnt, dem Kläger PKH zu bewilligen, da die nach §§ 73a SGG, 114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg des Antragsverfahrens nicht gegeben ist.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.03.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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