L 16 B 181/05 LW ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 LW 5/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 181/05 LW ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 04.02.2005 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 27.12.2004 angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.558,98 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In einem vor dem Sozialgericht Augsburg anhängigen Klageverfahren (Az.: S 10 LW 1/05) streiten die Beteiligten über die Beitrags- und Versicherungspflicht der am 16.03.2002 verstorbenen Ehefrau des Antragstellers (Ast.) zur landwirtschaftlichen Alterskasse für die Zeit vom 01.11.1993 bis 16.03.2002. Mit Bescheid vom 12.12.2001 hatte die Antragsgegnerin (Ag.) die Beitrags- und Versicherungspflicht festgestellt sowie mitgeteilt, dass das Beitragskonto einen Rückstand von 20.175,00 DM aufweist. Dagegen erhob die Ehefrau des Ast. am 04.01.2002 Widerspruch mit der Begründung, der im Bescheid aufgeführte Flächenbestand sei falsch. Nach dem Tod der Ehefrau ermittelte die Ag., dass der Ast. deren Alleinerbe geworden ist. Mit Schreiben vom 21.05.2003 kündigte sie den Erlass eines Haftungsbescheides gegen den Ast. als Alleinerben an. Mit Bescheid vom 06.06.2003 hob die Ag. den Bescheid über die Versicherungspflicht mit Wirkung vom 17.03.2002 auf und führte in der Begründung aus, Beitragspflicht habe für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.03.2002 bestanden, das Beitragskonto weist einen Rückstand von 12.440,42 EUR auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004 wies die Ag. den Widerspruch der verstorbenen Ehefrau als unbegründet zurück. Dagegen hat der Ast. als Rechtsnachfolger am 03.01. 2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben und im wesentlichen ausgeführt, die bewirtschaftete Fläche habe unter der Mindestgröße von 5,2 ha gelegen.

Mit Bescheid vom 27.12.2004 forderte die Ag. den Ast. als Erben seiner Ehefrau auf, bis 15.01.2005 den Alterskassenbeitrag nebst Kosten in der Gesamthöhe von 14.235,92 EUR zu zahlen. Der Beitragsbescheid sei der Verstorbenen noch zu Lebzeiten bekanntgegeben worden.

Hiergegen erhob der Ast. am 27.01.2005 Widerspruch und beantragte zugleich beim Sozialgericht Augsburg, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 04.02.2005 abgelehnt. Der Antrag sei wegen fehlender Vollmachtsvorlage unzulässig. Der dagegen unter Vorlage einer Vollmacht eingelegten Beschwerde hat das Sozialgericht nicht abgeholfen.

Der Ast. vertritt die Auffassung, der Beitragsbescheid sei rechtswidrig, da die von der Ehefrau bewirtschaftete Fläche unter der Mindestgröße geblieben sei. Auch stelle die Vollziehung des Bescheides unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine unbillige Härte dar.

Die Ag. weist die Zweifel an der Rechtmäßigkeit zurück und verweist darauf, dass die Beitragsrückstände ihre Ursache in der Zahlungsunwilligkeit und nicht in der Zahlungsunfähigkeit hätten. Die Ag. hält insbesondere die Inanspruchnahme des Ast. als Erben seiner Ehefrau durch Leistungsbescheid für zulässig und verweist darauf, dass sie ihre Beitragsforderung gegen den Ast. auch als Ehemann im Rahmen seiner gesamtschuldnerischen Haftung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ALG geltend machen könne.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß den §§ 172 ff. SGG zulässig.

Durch die mit der Beschwerde vorgelegte, am 27.01.2005 ausgestellte Vollmachtsurkunde, ist der zunächst bestehende Mangel der fehlenden Vollmacht rückwirkend geheilt, zumal das Sozialgericht im Antragsverfahren keine Frist für die Einreichung der Vollmacht gesetzt hatte (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnr. 18a zu § 73 SGG).

Die Beschwerde ist auch begründet, da an der Rechtmäßigkeit des mit Widerspruch angefochtenen Beitragsbescheides ernstliche Zweifel bestehen.

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag durch Beschluss die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn - wie hier - Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Nach dem in § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken soll die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.12.2004, da keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist, Beitragsforderungen gegen den Erben einer Beitragsschuldnerin mittels Verwaltungsakt durchzusetzen.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid nimmt die Ag. den Ast. ausdrücklich als Erben der verstorbenen Beitragsschuldnerin in Anspruch. Wenn der Erbe auch nach den §§ 1922, 1967 BGB im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auch für den Nachlassverbindlichkeiten haftet, dann tritt er doch nicht in das zwischen der Erblasserin und der Ag. bestehende Sozialrechtsverhältnis ein. Vielmehr besteht zwischen dem Ast. als Erben der Beitragsschuldnerin und der Ag. kein Subordinationsverhältnis. Dies jedoch wäre mangels anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung Voraussetzung der Befugnis der Ag. gewesen, einen Verwaltungsakt zu erlassen. Diese von der Rechtsprechung zu Rückforderungsansprüchen gegen Erben entwickelten Grundsätze (vgl. z.B. BSG in SozR 3-2600 § 118 Nr. 2) lassen sich auch auf Beitragsansprüche gegen Erben übertragen.

Unerheblich ist dabei die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe die Ag. den Ast. im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 ALG in Anspruch nehmen könnte. Dies hat die Ag. mit dem streitgegenständlichen Bescheid gerade nicht getan.

Wegen der somit aus formellen Gründen bestehenden erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 27.12.2004 ist der Beschwerde stattzugeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 - 162 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 GKG, wobei für das Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz 1/4 der streitigen Geldsumme angemessen ist.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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