L 4 B 505/04 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 378/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 505/04 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 4.474,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage bezüglich Beitragsforderungen der Antragsgegnerin.

Nach vorangegangenem gerichtlichen Vergleich am 26.02.2004, wonach durch die damalige Beklagte und nunmehrige Antragsgegnerin ihre Beitrags- und Nebenforderungen überprüft und näher erläutert werden sollten, erließ sie am 09.03.2004 einen Bescheid, mit dem sie anhand der vom Steuerberater der Antragstellerin abgegebenen Meldungen unter Anrechnung bereits bezahlter Beiträge 11.006,19 Euro für Geamtsozialversicherungsbeiträge, Säumnis- und Nebenkosten von der Antragstellerin fordert. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos. Dagegen erhob die Antragstellerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg (S 7 KR 370/04) und beantragte gleichzeitig, im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes die Vollstreckung auszusetzen. Der Fülle der Schriftsätze entnahm das Sozialgericht die Einwände der Antragstellerin dahin, dass sie einmal gegen die Forderungen aufrechne und diese teilweise unzutreffend seien, weil verschiedene Arbeitnehmer nicht Mitglied der Antragsgegnerin seien bzw. von ihr an einem Wechsel zu anderen Krankenkassen gehindert worden wären. Das Sozialgericht sah dieses Vorbringen als nicht stichhaltig an und lehnte die Anordnung der Aussetzung mit Beschluss vom 14.10. 2004 ab. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die vom Steuerberater der Antragstellerin eingereichten Unterlagen unzutreffend seien, schließlich habe die Antragstellerin bereits im Jahre 2002 die Forderungen durch Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung überwiegend anerkannt. Die behaupteten Gegenforderungen seien zu unbestimmt, um damit aufrechnen zu können.

Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und beruft sich dazu auf die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ihren Inhaber bezüglich Forderungen der Beklagten. Ferner macht sie wieder fehlende Mitgliedschaft einiger Arbeitnehmer geltend. Die Antragsgegnerin verweist dagegen auf einen Beschluss des Landgerichts A. vom 20.12.2004, wonach ihrer Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens stattgebeben worden ist. Den Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses beabsichtigt die Antragstellerin aufzuhalten.

Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.10.2004 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14.07.2004 herzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG), der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, in der Sache selbst aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes schon vor der streitigen Verhandlung der Hauptsache eine Regelung zu Gunsten der Antragstellerin zu treffen. Die dazu erforderliche Prüfung anhand des den Beteiligten vom Sozialgericht erläuterten § 86a i.V.m. § 86b Abs.1 SGG führt zu dem Ergebnis, dass hier nicht die Voraussetzungen vorliegen, von dem gesetzlich gewollten Normalfall abzuweichen. Dieser fordert von der Antragstellerin, auch bei Unstimmigkeiten über die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge (§ 28d SGB IV) und die sich daraus ergebenden Säumniszuschläge, zunächst die Forderung der Einzugstellen nach § 28e SGB IV zu begleichen.

Richtigerweise hat das Sozialgericht auch das Vorliegen einer der in § 86a Abs.3 Satz 1 SGG genannten Ausnahmefälle verneint. Das gilt zunächst für die dort aufgeführte Härteklausel. In keinem der vielen hereingereichten Schriftsätze der Antragstellerin findet sich eine nachvollziehbare und belegte Darstellung, dass die Zahlung der von der Antragsgegnerin geforderten Geldsumme derzeit eine unbillige Härte sein könnte, die die klagende Firma bzw. ihren Inhaber derart treffen würde, dass dahinter das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Versorgung der Sozialversicherungsträger mit Beiträgen zurückstehen müsste. Allein die Einleitung eines Insolvenzverfahrens als solches ist noch kein derart beachtlicher Eingriff.

Mit dem Sozialgericht ist der Senat auch der Auffassung, dass der weitere Aussetzungsgrund, nämlich das Bestehen ernsthafter Zweifel an der Forderung der Einzugstelle, nicht angenommen werden kann. Zunächst spricht schon der Inhalt des Vergleichs vom 26.02.2004 (S 7 KR 404/03) dafür, dass auch die Antragstellerin von aufgelaufenen Beitragsschulden ausgeht; anders wäre eine einvernehmliche Regelung darüber, dass Säumniszuschläge zu berechnen sind, nicht denkbar. Dieser Umstand widerlegt auch das Vorbringen, hier mit Gegenforderungen wirksam aufrechnen zu können, denn warum sollte sich ein Schuldner auf die Neuberechnung der Höhe von Säumniszuschlägen einlassen, wenn er die eigentliche Forderung bereits durch Aufrechnung (§ 387 BGB) zum Erlöschen gebracht hätte? Hinzu kommt, dass die angeblichen Gegenforderungen völlig vage und unbestimmt und darüber hinaus diese bzw. die Gegenseitigkeit von der Antragsgegnerin bestritten sind. Die angeblichen Erstattungsansprüche aus angeblich nicht erbachter Krankenversorgung, teilweise seitens der AOK Hessen, oder angebliche Schadensersatzansprüche sind keine "gebührende Leistungen", die die Antragstellerin fordern kann. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung der Einzugstelle lassen sich damit nicht wecken. Gleiches gilt für die bestrittene Mitgliedschaft einiger Arbeitnehmer. Hier spricht bereits deren Meldung durch den bevollmächtigten Steuerberater gegen die klägerischen Einwände; ebenso die unpräzisen Angaben, wer, wann und bei wem tatsächlich Mitglied gewesen ist, um die Angaben dazu überhaupt nur überschlägig überprüfen zu können. Somit ist es rechtens, wenn die Antragstellerin der Beitragforderung zunächst nachkommt und sie sich auf einen Erstattungsanspruch verweisen lassen muss, sollte sie tatsächlich im eigentlichen Klageverfahren mit ihrer Auffassung Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs.1 SGG i.V.m. 154 Abs.1 VwGO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung schließt sich der Senat dem Sozialgericht ebenfalls an.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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