L 4 B 54/05 KR ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 KR 271/02 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 54/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1934 geborene Antragsteller begehrt von seiner Krankenkasse die Entgegennahme von Aufstockungsbeiträgen aus einer geringfügigen Beschäftigung. In dem darüber beim Sozialgericht München geführten Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (S 18 KR 271/02 ER) kam es (zusammen mit anderen Streitfällen) zu einer Erörterung am 18.07. 2002. In der darüber gefertigten Niederschrift heißt es auf S.2 letzter Absatz: "Der Kläger erklärt zu Protokoll, dass er die Anträge vom 06.04.2002 (Az.: S 18 KR 271/02 ER) und die Anträge vom 18.07.2002 aufgrund des Schriftsatzes vom 16.07.2002 (Az.: noch unbekannt) in den Hauptsachen für erledigt erklärt." Ferner heißt es in der Niederschrift am Ende: "- Vorgelesen und genehmigt -". Mit Schreiben vom 25.07.2002 teilte der Antragsteller dem Sozialgericht mit, dass sich die Hauptsacheanträge erledigt hätten. Im weiteren Schreiben vom 26.07.2002 beantragt er, an der Niederschrift eine Reihe von Korrekturen vorzunehmen, ohne dabei seine Erledigungserklärung zu erwähnen. Mit Beschluss vom 03.03.2003 lehnte das Sozialgericht eine Veränderung der Niederschrift ab. Im Jahr darauf meldete sich der Antragsteller erneut beim Sozialgericht mit Schreiben vom 08.10. 2004. Darin heißt es u.a.: "Die im Termin am 18.07.2002 aufgrund bösartiger Täuschung erfolgte Hauptsache-Erledigungs-Erklärung ist widerrufen worden, wird vorsorglich hiermit nochmals widerrufen, ..." Mit streitgegenständlichem Beschluss vom 19.01.2005 hat das Sozialgericht die Erledigung der Streitsache festgestellt. Dagegen hat der Antragsteller am 07.02.2005 Beschwerde eingelegt und trägt vor, die Niederschrift vom 18.07.2002 sei manipuliert worden. Er begehrt die Fortsetzung des Verfahrens.

II.

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die auf den ersten Blick wie eine Bedingung erscheinende Formulierung des Antragstellers in seiner Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerde nur eingelegt werde "- wenn zulässig -" ist keine echte, die Unzulässigkeit der Beschwerde nach sich ziehende Kondition, sondern lediglich Ausfluss des klägerischen Formulierungsstils und beeinträchtigt die Zulässigkeit nicht. Jedoch führt diese nicht zur Begründetheit der Beschwerde. Das Verfahren auf vorläufige Rechtsgewährung nach § 86b SGG ist am 18.07.2002 beendet worden. Die darüber ergangene Feststellung des Sozialgerichts nach § 102 Satz 2 SGG ist nicht zu beanstanden. Sie wurde notwendig, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 08.10.2004 das Verfahren fortzusetzen begehrte. Mit seiner völlig unsubstantiierten Rüge mehr als zwei Jahre nach dem Termin vom 18.07.2002, wonach eine Täuschung und Manipulation vorliege, kann der Antragsteller nicht mehr gehört werden. Es ist nicht ersichtlich, wie und wodurch er getäuscht bzw. manipuliert worden sein sollte. Er muss sich an seine Rücknahmeerklärung, so wie sie in der Niederschrift wiedergegeben ist, festhalten lassen. Auch die Wiederaufnahmemöglichkeit nach § 202 SGG in Verbindung mit § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend kommt nicht in Betracht. Hier ist schon der Zeitablauf hinderlich (§ 586 Abs.1 ZPO). Im Übrigen wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er (sinnvollerweise) seinerzeit lediglich ein Verfahren zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes zu Ende gebracht hatte.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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