L 16 LW 10/05 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 LW 87/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 10/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Berufung anzuordnen, wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller (Ast.) begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittelverfahrens gegen die durch Bescheid und Widerspruchsbescheid ausgesprochene Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte für den Zeitraum 01.03.1999 bis 30.06.2001.

Der 1964 geborene Ast., der nach seinen Angaben ein Bauunternehmen betreibt, erwarb durch Kaufvertragsurkunde vom 21. Januar 1999 (URNr. 0072 A/1999 des Notars A. in A.) zwei als Ackerland bezeichnete Grundstücke in der Gemarkung H. (FLNr.379 und 378; 4,64 ha). In Ziff.V.2 des Vertrags ist ein Eintritt in das hinsichtlich des Vertragsgegenstands bestehende, den Parteien bekannte Pachtverhältnis vereinbart.

Mit Bescheid vom 09.10.2000 stellte die Antragsgegnerin (Ag.) die Versicherungspflicht des Ast. zur landwirtschaftlichen Alterssicherung ab 01.01.1999 fest, da der Ast. durch den Besitzübergang nach Erwerb landwirtschaftlicher Unternehmer geworden und die Mindestgröße überschritten sei.

Im Anschluss an die Gründe zum Bestehen der Versicherungspflicht findet sich die Abrechnung des Beitragskontos und eine Aufstellung der monatlichen Beiträge. Es wird ein Beitragsrückstand in Höhe von DM 7.383,00 ausgewiesen und zur Zahlung aufgefordert.

Nachdem der Ast. jedoch bereits im Anhörungsverfahren jegliche landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke in Abrede gestellt hatte, war durch die Behörde zuvor eine Ortsbesichtigung durch einen Außendienstmitarbeiter der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlasst worden. Dieser teilte nach Besichtigung am 20.09.2000 mit, dass die beiden Grundstücke zusammengelegt seien. Zum Teil bestünden sie aus einem ca. 1,5 ha großen Acker, der bearbeitet werde. Die Restfläche zeige eine Grünfläche, auf der sich fünf natürliche Silos und ein Humushaufen befänden. Die Grünflächen würden gemäht. Bei der Besichtigung seien auf dem Grundstück zwei landwirtschaftlich arbeitende Personen angetroffen worden, die gerade silierten Mais abgedeckt hätten.

Mit einem am 17.11.2000 eingegangenen Formularschreiben beantragte der Ast. die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse. Später übergab er einen formlos geschlossenen handschriftlichen Pachtvertrag vom 16.02.2001, mit dem "das Land von 4,64 ha" an R. D. auf zwei Jahre, beginnend zum 01.07.2001, gegen einen jährlichen Pachtzins von 0,00 DM verpachtet werde.

Mit Bescheid vom 28.02.2001 wurde der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht abgelehnt, da ausweislich der übersandten Steuerbescheide kein regelmäßiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Arbeitseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen werde, das die maßgebliche Grenze des § 3 Abs.1 Ziffer 1 ALG überschreite. Dagegen erhob der Ast. ebenfalls Widerspruch. In der Folgezeit wurden die Beitragsrückstände mehrfach dargestellt, angemahnt und Säumniszuschläge erhoben.

Mit Bescheid vom 26.06.2001 wurde sodann der Bescheid vom 09.10.2000 zurückgenommen und die Versicherungspflicht erneut (erst) zum 29.03.1999 sowie die Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung ab dem 01.03.1999 festgestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Datum des Besitzübergangs zu korrigieren gewesen sei. Dieser sei erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung am 29.03.1999 eingetreten. Der Bescheid enthält eine Abrechnung des Beitragskontos. Der Beitragsrückstand wird mit 10.051,00 DM angegeben, der zur Zahlung gestellt wird.

Mit weiterem Bescheid vom 26.06.2001 wurde das Ende der Versicherungspflicht zum 30.06.2001 festgestellt sowie der vorgängige Feststellungsbescheid bezüglich der Versicherungspflicht ab diesem Zeitpunkt aufgehoben. Im Hinblick auf die Verpachtung an den Bruder R. D. sei das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben. Eine Versicherungspflicht bestehe nun nicht mehr.

Bezüglich des noch verbliebenen Teils des Widerspruchsverfahrens (Versicherungs- und Beitragspflicht im Zeitraum 01.03.1999 bis 30.06.2001) wies die Ag. den Widerspruch mit Bescheid vom 26.07.2001 zurück. Der Widerspruchsbescheid beinhaltet auch die Vorverfahrensentscheidung zur Ablehnung der Befreiung von der Versicherungspflicht.

Dagegen hat der Ast. Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 08.11.2004 nach uneidlicher Vernehmung des Außendienstmitarbeiters Herr H. über seine Beobachtung im Rahmen der Ortsbesichtigung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass der Ast. in seinem Schreiben vom 22.04.2001 ausdrücklich erklärt habe, die Fläche erst zum 01.07.2001 verpachtet zu haben, zuvor sei die Fläche nicht verpachtet und von ihm nicht bewirtschaftet worden. Der Ast. sei landwirtschaftlicher Unternehmer. Auch habe die Ag. den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu Recht abgelehnt.

In einem Schreiben vom 15.12.2002 an die Ag. hatte der Ast. erläutert, die landwirtschaftlichen Flächen, seit sie sich in seinem Besitz befänden, an den landwirtschaftlichen Betrieb D. kostenlos zur Bewitrtschaftung zur Verfügung gestellt zu haben; er selbst betreibe keine Landwirtschaft.

Gegen das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg hat der Ast. Berufung zum Bayer. Landessozialgericht einlegen lassen. Er lässt nunmehr ausführen, dass in der Vergangenheit seine Eltern einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt haben, der an seinen Bruder R. D. abgegeben worden sei. Diese hätten mehrere landwirtschaftliche Flächen, darunter auch die hier maßgeblichen Grundstücke, in der Vergangenheit (bis zur Abgabe an den Bruder) von den ursprünglichen Eigentümern gepachtet. Der Ast. habe sodann von den früheren Eigentümern die Grundstücke käuflich erworben in der Absicht, diese irgendwann zu bebauen. Der Bruder und zuvor die Eltern hätten die Flächen in der Weise bewirtschaftet, dass sie gemäht worden seien, wobei der Ast. seinem Bruder im Rahmen der Familienmithilfe zur Hand gegangen sei. Auf der Fläche habe sich auch ein Silolager des R. D. befunden, das dessen Landwirtschaft gedient habe. Dieser Pachtvertrag mit den Alteigentümern sei nicht zum 01.01.1991 beendet worden. Vielmehr habe der Landwirt R. D. aus den Flächen auch die beiden maßgeblichen landwirtschaftlichen Grundstücke gepachtet. Vorgelegt wird die Kopie eines Einheitslandpachtvertrages zwischen den ehemaligen Eigentümern der Grundstücke sowie dem Vater des Ast. vom 30.10.1999. Die Pachtzeit endet danach am 30.09.2002. § 23 Abs.2 dieses Vertrages enthält ein Kündigungsrecht im Falle der Erkrankung oder Berufsunfähigkeit des Pächters.

Die Ag. des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erwiderte, dass die neue Darstellung von den bisherigen Einlassungen stark abweiche. Die Grundstücke seien niemals als unterverpachtet im Verhältnis F. D. (Vater) und R. D. (Bruder des Ast.) gemeldet und erfasst worden. Die nunmehr übersandte Urkunde enthalte Streichungen, die in zuvor übersandten Urkundskopien nicht enthalten seien. Nach den bisher eingegangenen Meldungen der Familie D. sei das Pachtverhältnis zwischen den früheren Eigentümern der Grundstücke und den Eltern des Ast. mit Wirkung zum 01.01.1999 beendet worden.

Mit seinem am 10.03.2005 eingegangenen Antrag beantragt der Ast., die Vollstreckung aus den Bescheiden der Ag. bis zur Entscheidung über die Berufung vor dem Landessozialgericht einzustellen.

Die Ag. beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich des Anordnungsanspruches verweist sie auf die Gründe der angefochtenen Entscheidungen sowie den Inhalt des erstinstanzlichen Urteiles und die Darlegungen in der Berufungserwiderungsschrift. Zum Anordnungsgrund verweist sie darauf, dass der Antrag einen Gesamtrückstand in Höhe von 7.038,87 EUR zum Gegenstand habe. Es handele sich um Beiträge in Höhe von EUR 4.838,33, Säumniszuschläge in Höhe von EUR 2.194,92 und Vollstreckungsnebenkosten in Höhe von EUR 5,62. Der Ast. habe keine unbillige Härte dargetan. Sein Vorbringen, mit seinem kleinen Baugeschäft in wirtschaftliche Bedrängnis zu geraten, sei unsubstanziiert. Der Ast. verfüge über nicht geringe monatliche Einnahmen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte sowie die Streitakten des Sozialgerichts Nürnberg sowie des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen. Der Senat hat auch die Akte des Sozialgerichts Nürnberg S 9 LW 20/01 beigezogen.

II.

1.

Der Senat hat den unstatthaften Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung umgedeutet in einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 153 Abs.1, 86b Abs.1 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gemäß § 66 Abs.3 Sozialgesetzbuch X. Buch (SGB X) in Verbindung mit Art.19 Abs.1 Ziffer 2 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (BayVwZVG) können Verwaltungsakte vollstreckt werden, wenn der förmliche Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 154 Abs.1 § 86a Abs.2 Ziffer 1 SGG entfällt die grundsätzlich gesetzlich vorgeschriebene aufschiebende Wirkung bei Verwaltungsakten, die eine Entscheidung über eine Versicherungs- und Beitragspflicht sowie die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten zum Gegenstand haben. Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs.1 Ziffer 2 SGG in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Der gegenüber dem tatsächlich gestellten Antrag weiterreichende Rechtsschutz lässt den erstgenannten Antrag als unstatthaft erscheinen. Er ist jedoch umdeutbar, weil die dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mitgegebenen Gründe letztlich auf das Ziel der Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtet sind. Es ist nicht erkennbar, dass diese die nachträgliche Veränderung des durch Verwaltungsakt festgesetzten materiellen Anspruchs oder die Art und Weise der Zwangsvollstreckung - insoweit besteht eine Zuständigkeit der Amtsgerichte - betreffen.

2.

Der Antrag ist nach Umdeutung zulässig, jedoch unbegründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist, dass das Interesse des Verwaltungsaktadressaten an einem Nichtsofortvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung überwiegt. Dabei sind zum einen die Erfolgsaussichten des erhobenen Anfechtungsanspruchs, zum anderen die Nachteile für den Ast. zu berücksichtigen, die sich aus der sofortigen Vollziehung ohne Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache ergeben. Beide Voraussetzungen stehen nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr stehen sie in einem inneren unauflöslichen Zusammenhang. Je deutlicher die Rechtswidrigkeit der belastenden Verwaltungsentscheidung zu Tage tritt, desto geringer sind die Anforderungen an die Eilbedürftigkeit. Umgekehrt sind an die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage um so höhere Anforderungen zu stellen, je größer der Eingriffscharakter ist. Geboten und erforderlich ist eine Gesamtabwägung zwischen den Nachteilen für den Ast., wenn die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet wird, und den andererseits für das öffentliche Interesse zu vergegenwärtigenden Nachteilen im Falle der Herstellung der aufschiebenden Wirkung. Erscheint danach die Klage in der Hauptsache aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Erscheint der Verwaltungsakt dagegen als offenbar rechtswidrig, ist in der Regel auszusetzen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens nicht klar zu beurteilen, kommt der Abwägung der von dem Ast. zu vergegenwärtigenden Nachteile im Falle einer sofortigen Vollziehung bei anschließendem Klageerfolg gegen die Nachteile für das öffentliche Interesse im Falle einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei späterer Klageabweisung entscheidende Bedeutung zu. Dem Wesen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als vorläufige, das Hauptsacheverfahren nicht vorwegnehmende Regelung entspricht es, die Begründetheitsvoraussetzungen im Wege einer summarischen Prüfung zu beurteilen.

Bei der allein gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich zumindest kein Überwiegen der Gründe, die für einen Erfolg der Berufung sprechen. Vielmehr wird die Frage des Klageerfolgs bzw. -misserfolgs von weiteren Ermittlungen abhängen. Soweit die Berufung behauptet, der Ast. sei nicht versicherungspflichtiger Unternehmer, weil er die beiden Grundstücke bereits vor dem 01.07.2001 verpachtet hatte, spricht dafür zwar die Vereinbarung eines Eintritts in einen bestehenden Pachtvertrag (zwischen dem früheren Eigentümer der Grundstücke sowie dem Vater des Ast.). Dabei bleibt unklar, wie es dann zu einem Pachtverhältnis mit dem Bruder des Ast. gekommen ist. Ein Unterpachtverhältnis ist nicht behauptet worden. Der Ast. selbst gibt an, vor dem 01.07.2001 die Grundstücke nicht an seinen Bruder verpachtet zu haben. Eine Verpachtung an den Bruder vor dem 01.07.2001 lässt die Frage offen, warum der Ast. mit diesem zum 01.07.2001 einen Pachtvertrag geschlossen hat. Sollte behauptet werden, der Vater des Ast. sei vor dem 01.07.2001 Pächter gewesen, wäre bei möglichen Schlussfolgerungen für den Altersrentenanspruch des Vaters zu prüfen, wann dieser sein landwirtschaftliches Unternehmen abgegeben hatte. Der Pachtvertrag zwischen den früheren Eigentümern sowie dem Vater des Ast. sieht die Möglichkeit der Kündigung bei Berufsunfähigkeit vor. Zu beachten sind auch die dem Vortrag der Berufung widersprechenden Meldungen über die Bewirtschaftungsverhältnisse gegenüber der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

Sofern der Ast. die landwirtschaftlichen Flächen (FlNrn. 378 und 379 Gemarkung H.) bis 01.07.2001 nicht verpachtet hätte, erscheint weitere Sachaufklärung veranlasst. Nachdem eine Bodenbewirtschaftung i.S.d. § 1 Abs.4 Satz 1 ALG feststeht, könnte eine Versicherungspflicht nur entfallen, wenn eine Unternehmereigenschaft des Ast. nachweisbar nicht vorläge (BSG Urteil vom 23.09.2004, B 10 LW 13/02 R).

Abgesehen davon, dass nicht mehr für als gegen einen Klageerfolg in der Hauptsache zugunsten des Ast. spricht, begründet auch eine Nachteilsabwägung kein überwiegendes Interesse des Ast. an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Dem Verfahren liegt ein wirtschaftlicher Wert von 7.038,87 EUR zugrunde, der sich durch in der Zukunft hinzutretende Säumniszuschläge erhöht. Angesichts dieser Streitsumme von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 86a Abs.2 Ziffer 1 SGG abzuweichen, bedarf in Ansehung der Erfolgsaussichten der substanziierten Darlegung erheblicher Nachteile für den Verwaltungsaktadressaten für den Fall, dass dieser vorläufig zur Beitragszahlung herangezogen wird und sich die Beitragspflicht rückblickend als rechtswidrig herausstellt. Der Ast. hat jedoch nur pauschal darauf hingewiesen, dass er, falls er in der Frühjahrsphase, in der keinerlei Aufträge für das kleine Baugeschäft vorlägen, Beträge zahlen müsse, in wirtschaftliche Bedrängnis kommen würde. Diese Darlegung bleibt substanziierten Vortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ast. schuldig. Demgegenüber wirkt das öffentliche Interesse an einer kontinuierlichen Sicherung der Beitragseinnahmen und damit der Funktionsfähigkeit der landwirtschaftlichen Alterssicherung schwerer, so dass bei einer Gesamtabwägung dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleiben musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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