L 6 Vs 44/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 Vs 13/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 Vs 44/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13. Februar 1997 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 5. Juli 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 1996 verurteilt, beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" (Hilflosigkeit) festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges in vollem Umfang, diejenigen des ersten Rechtszuges zu drei Vierteln zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist im Berufungsverfahren nur noch, ob die gesundheitlichen Merkmale für Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "Hilflosigkeit" (Merkzeichen H) vorliegen.

Der im Juli 1936 geborene Kläger erlitt als Soldat der Bundeswehr im August 1958 als Copilot beim Absturz eines Kurierflugzeuges der Bundeswehr eine gedeckte Hirnverletzung. Wegen der Schädigungsfolgen

1. Reizlose Knochennarbe an der linken Stirnseite
2. Mittelgradige traumatisch bedingte Hirnleistungsschwäche und Wesensänderung
3. Depressive Symptomatik

bezieht er Versorgungsleistungen nach einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 v.H., wovon 20 v.H. auf eine Erhöhung wegen besonderer beruflicher Betroffenheit entfallen (Bescheide vom 16. Mai und 29. September 1975 sowie vom 15. April 1987).

Nachdem der Kläger mit dem Bescheid vom 15. April 1987 als erwerbsunfähiger Hirnbeschädigter anerkannt worden war, gewährte ihm der Beklagte zusätzlich eine Pflegezulage der Stufe I nach § 35 Abs. 1 Satz 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) - damalige Fassung - (Bescheid vom 10. März 1989).

Entsprechend den Feststellungen im Bescheid vom 15. April 1987 stellte der Beklagte auch nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) einen Grad der Behinderung (GdB) um 100 sowie - zusätzlich - die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "RF" fest (Bescheid vom 09. Juli 1987). Später stellte er als weitere Behinderung ein Wirbelsäulenleiden fest; der GdB blieb bei 100, die gesundheitlichen Voraussetzungen weiterer Nachteilsausgleiche ("G", "B", "aG", "H", "1. Klasse") wurden verneint (Bescheid vom 26. März 1993). Ein weiterer Antrag, mit dem der Kläger die Nachteilsausgleiche "B", "H" sowie "1. Klasse" begehrte, blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 07. Juli 1994).

Mit Antrag vom April 1995 begehrte der Kläger erneut die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "B" und "H" und meinte, Hilflosigkeit werde bei ihm als Pflegezulageempfänger unwiderleglich vermutet. Der Antrag blieb erfolglos (Bescheid vom 05. Juli 1995; Widerspruchsbescheid vom 25.01.1996).

Mit seiner Klage vom 19. Februar 1996 hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G", "B", "H" und "1. Klasse" begehrt. In der mündlichen Verhandlung ist er nicht vertreten gewesen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat keine Veranlassung gesehen, beim Kläger weitere Nachteilsausgleiche anzuerkennen.

Nach Angaben der vom Sozialgericht (SG) befragten behandelnden Ärzte C ... aus B ... und Dr. W ... aus A ... benötigt der Kläger fremde Hilfe allenfalls im Straßenverkehr und bei Spaziergängen.

Entsprechend der Beurteilung des als Sachverständiger gehörten Internisten Dr. M ... aus B ... hat das SG den Beklagten verurteilt, die Nachteilsausgleiche "G" und "B" anzuerkennen, und die Klage im übrigen abgewiesen: Die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" lägen nicht vor, da der Kläger nicht tatsächlich hilflos sei (Urteil vom 13. Februar 1997, dem Kläger am 27. Februar 1997 zugestellt).

Der Beklagte hat dem Urteil Rechnung getragen (Ausführungsbescheid vom 27. März 1997), während der Kläger mit seiner Berufung vom 25. März 1997 den Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "H" weiterverfolgt hat.

Er meint, Hilflosigkeit werde bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten unwiderleglich vermutet. Die im sozialen Entschädigungsrecht anerkannte MdE um 100 v.H. könne nicht für Zwecke des Schwerbehindertenrechts in eine solche von 80 v.H. nach § 30 Abs. 1 BVG und eine solche von 20 v.H. nach § 30 Abs. 2 BVG aufgespalten werden. Der Rechtsbegriff der "Hilflosigkeit" sei in den verschiedenen Rechtsgebieten einheitlich zu beurteilen.

Überdies rechtfertige die Neufassung des § 35 BVG, nach der für die Annahme von Hilflosigkeit nunmehr ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung ausreiche, die tatsächliche Annahme von Hilflosigkeit, weil beim Kläger stets geistig-psychische Hilfe in Bereitschaft sein müsse.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist ausweislich des zu den Akten gelangten Empfangsbekenntnisses am 06. Januar 1998 von dem Termin mit dem Hinweis benachrichtigt worden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, bei erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten sei Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts jedenfalls dann nicht unwiderleglich zu vermuten, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einer Mitberücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit beruhe. Auch Ziff. 21 Abs. 6 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (im folgenden: AP) sehe nur "in der Regel" die Annahme von Hilflosigkeit vor. Ein solcher Regelfall sei nicht anzunehmen, wenn tatsächlich nur eine Hirnbeschädigung mit einer MdE von 80 v.H. bestehe. Im übrigen reiche es für die Gewährung von Steuervergünstigungen aus, wenn gegenüber dem Finanzamt der Bewilligungsbescheid über die Pflegezulage vorgelegt werde.

Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Gz.: ... SchwbG) einschließlich B-Akten (Grdlnr.: ...) sowie die Vorprozeßakte des Sozialgerichts Aachen (Az.: S 14 V 8/96) Bezug genommen; sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann trotz Ausbleibens der Klägerbevollmächtigten im Termin aufgrund - einseitiger - mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Klägerbevollmächtigte in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung (wie auch der Klage) bestehen keine Bedenken, obwohl der Kläger den Prozeß ohne Beteiligung des zum Betreuer bestellten Rechtsanwalts M ... aus A ... führt. Denn, worauf dieser zutreffend hingewiesen hat, der Wirkungskreis "Vermögensangelegenheiten" umfaßt nicht die Statusverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz, in denen es um höchstpersönliche Ansprüche geht (BSG 66, 120, 123 = SozR 3870 § 4 Nr. 4, ebenfalls zum Merkzeichen H).

Die Berufung ist begründet.

Der Kläger ist durch die Bescheide vom 05. Juli 1995 und 25. Januar 1996 beschwert, weil diese Bescheide auch insoweit rechtswidrig sind, als der Beklagte hierin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "H" verneint; § 54 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Ausführungsbescheid vom 27. März 1997 ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, weil er sich über den streitigen Anpruch nicht verhält, sondern lediglich - deklaratorisch - darauf hinweist, daß es insoweit bei den bisherigen Feststellungen verbleibe.

Entgegen der Auffassung des SG und des Beklagten hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "H" ab Antragstellung (April 1995).

Soweit dieser Anspruch mit der Berufungsschrift für den Zeitraum ab Mai 1994 begehrt wird, geht der Senat davon aus, daß der Kläger hier entweder versehentlich auf den früheren - bestandskräftig abgelehnten - Antrag Bezug genommen hat oder aber ein Schreibfehler (5/94 statt 4/95) vorliegt. Denn in diesem Verfahren kann nur über den Antrag vom April 1995 befunden werden. Der Anspruch auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "H" ist dabei originär zu prüfen, da frühere ablehnende Entscheidungen keine Verwaltungsakte mit Bindungswirkung i.S.d. § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch - SGB X - darstellen (BSG SozR 1300 § 44 Nr. 15) und § 44 Abs. 1 SGB X in Verfahren nach dem SchwbG keine Anwendung findet (BSGE 69, 14, 16ff = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3 = Breithaupt 1992, 477ff).

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus §§ 4 Abs. 4 des SchwbG i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 der Ausweisverordnung SchwbG (SchwbAwV), weil beim Kläger als erwerbsunfähigem Hirnbeschädigten Hilflosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 BVG i.d. ab dem 01.04.1995 geltenden neuen Fassung des Art. 9 Nr. 12 Pflegeversicherungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I, S. 1014) (n.F.) unwiderleglich vermutet wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAwV ist das Merkzeichen H auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises einzutragen, wenn der Schwerbehinderte hilflos im Sinne des § 33 b des Einkommenssteuergesetzes (EStG) oder entsprechender Vorschriften ist. Nach einhelliger Auffassung handelt es sich bei § 35 BVG um eine solche entsprechende Vorschrift (BSGE 59, 103, 104f; 67, 204, 205 = SozR 3 3870 § 48 Nr. 1; zuletzt BSG, Urteil vom 08. März 1995, Az.: 9 RV 9/94 - nicht veröffentlicht -). § 3 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAwV verdeutlicht, worauf der Kläger zu Recht hinweist, daß ein einheitliches Verständnis des Begriffes Hilflosigkeit sowohl im sozialen Entschädigungsrecht als auch im Schwerbehindertenrecht vom Gesetz bzw. Verordnungsgeber gefordert und wegen des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung auch geboten ist. So hat auch das Bundessozialgericht gemeint, es bestehe kein Grund anzunehmen, das Versorgungsamt sei befugt, die Hilflosigkeit einer Person unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob es über die Hilflosigkeit nach dem Schwerbehindertengesetz i.V.m. § 33b des EStG oder über das Pflegegeld (gemeint ist offenbar: die Pflegezulage) nach § 35 BVG entscheide (o.g. Urteil vom 08. März 1995 S. 4).

Der Kläger ist hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 BVG, weil bei ihm als erwerbsunfähigem Hirnbeschädigten Hilflosigkeit unwiderleglich vermutet wird, § 35 Abs. 1 Satz 6 n.F. BVG. Daß § 35 Abs. 1 S. 6 n.F. BVG eine solche unwiderlegliche Gesetzesvermutung enthält (so schon BSG Urteil vom 30.01.1969, Az.: 9 RV 467/68 - nicht veröffentlicht - zu § 35 Abs. 1 S. 4 BVG a.F.), ergibt sich aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Norm.

§ 35 Abs. 1 Satz 1 n.F. BVG konstituiert als zentrales Tatbestandsmerkmal eine auf die Schädigungsfolgen zurückzuführende Hilflosigkeit, die in den Sätzen 2 und 3 näher definiert wird. Satz 4 regelt die Staffelung der Pflegezulage nach dem Ausmaß der Hilflosigkeit. Abschließend enthalten die Sätze 5 und 6 beweiserleichternde Sonderregelungen für die als besonders schutzwürdig erachteten Gruppen der Blinden und erwerbsunfähigen Hirnbeschädigten.

Die innere Zusammengehörigkeit dieser gesetzlichen Regelungen wird durch die Zusammenfassung in einem - dem zentralen - Absatz des § 35 BVG dokumentiert. Dadurch wird deutlich, daß nur hilflose Personen Pflegezulage erhalten. Daß die Sätze 5 und 6 Ausnahmen beinhalten, ist nicht erkennbar. Vielmehr deutet deren systematische Stellung darauf hin, daß hier Sonderfälle der Hilflosigkeit geregelt werden. Das liegt für Blinde (Satz 5) auf der Hand (vgl. Ziff. 21 (6) AP 96). Auch für erwerbsunfähige Hirnbeschädigte, für die der unmittelbar folgende Satz 6 eine entsprechende Regelung enthält, gilt nichts anderes. Eine separate Regelung war lediglich wegen des unterschiedlichen Ausmaßes der vermuteten Pflegebedürftigkeit (hier Stufe I, dort Stufe III) erforderlich.

Auch nach dem Sinn und Zweck der genannten Regelungen kann § 35 Abs. 1 S. 6 BVG rechtsmethodisch nur als unwiderlegliche Vermutung der Hilflosigkeit verstanden werden und nicht etwa als Ausnahmeregelung für Fallgestaltungen, bei denen ungeachtet einer etwaigen Hilflosigkeit allein wegen der Schwere des Leidens eine Pflegezulage gewährt werden soll (offengelassen in BSGE 22, 82ff = SozR § 35 BVG Nr. 15 und BSG SozR 3100 § 35 Nr. 10). Nähme man letzteres an, unterstellte man dem Gesetzgeber, daß er in einer Vorschrift, die "Leistungen bei Hilflosigkeit" regelt, systemfremd das zunächst konstituierende Merkmal der Hilflosigkeit wieder ausschlösse. Da es sich bei den in den Sätzen 5 und 6 genannten Funktionsbeeinträchtigungen um besonders schwere Leiden handelt, macht es einzig Sinn, aus dieser Schwere der Leiden unwiderleglich auf ein bestimmtes Ausmaß an Hilflosigkeit zu schließen, sei es, weil der Gesetzgeber diesen besonders hart betroffenen Personenkreisen allgemein eine Vergünstigung einräumen wollte, sei es, weil ihm bewußt war, daß in diesen Bereichen besondere Beweisschwierigkeiten bestehen.

Auch die vom Beklagten angeführten Gesichtspunkte geben keine Veranlassung, wegen bestehender Unterschiede zwischen Schwerbehindertenrecht und sozialem Entschädigungsrecht von einer das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung verwirklichenden Auslegung der §§ 4 Abs. 4 SchwbG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAwV abzusehen. Ganz im Gegenteil gelten über diese Vorschriften die Besonderheiten des sozialen Entschädigungsrechts auch im Schwerbehindertenrecht. Eine solche besondere Vergünstigung für Beschädigte auf das Schwerbehindertenrecht zu übertragen, liegt im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers (Bundesverfassungsgericht SozR 3-3100 § 35 Nr. 1; in dieser Entscheidung wird stillschweigend vorausgesetzt, daß einem erwerbsunfähigem Hirnbeschädigten automatisch der Nachteilsausgleich "H" zusteht!).

Damit ist ohne Bedeutung, daß der Kläger nur aufgrund außergewöhnlicher beruflicher Betroffenheit erwerbsunfähiger Hirnbeschädigter ist. Auch hier folgt das Schwerbehindertenrecht aufgrund der Blankettnorm des § 3 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAwV ausdrücklich dem sozialen Entschädigungsrecht. Dort ist aber unbestritten die besondere berufliche Betroffenheit wegen der einheitlichen, unteilbaren MdE bei der Beurteilung von Erwerbsunfähigkeit bei Hirnbeschädigten zu berücksichtigen (seit BSGE 22, 82ff = SozR BVG § 35 Nr. 15; vgl. jetzt die Verwaltungsvorschrift Nr. 9 zu § 35 BVG). Schon deshalb ist für die Beurteilung im Schwerbehindertenrecht ohne Belang, daß rein anatomisch - vgl. §§ 30 Abs. 1 BVG, 3 Abs. 3 SchwbG - die Folgen der Hirnbeschädigung nur mit einer MdE von 80 v.H. (bzw. einem GdB von 80) zu bemessen wären. Denn über §§ 4 Abs. 4 SchwbG, 3 Abs. 1 Ziff. 2 SchwbAwV geltend die Sonderregelungen für Beschädigte des sozialen Entschädigungsrechts auch im Schwerbehindertenrecht.

Ob auch § 4 Abs. 2 SchwbG eine derartige Sonderregelung enthält, bei der das Schwerbehindertenrecht dem sozialen Entschädigungsrecht folgt, kann hier offenbleiben (ebenfalls offengelassen in BSG, Breithaupt 1992, 755, 757). Dies hat der Beklagte offenbar noch bei Erlaß des Bescheides vom 09. Juli 1987 so gesehen und auch später (im Bescheid vom 26. März 1993) nicht nach außen erkennbar aufgegeben. Käme es darauf an, spräche daher einiges da für, hier entgegen der Auffassung des Beklagten (Schriftsatz vom 19. September 1997) von einer Feststellung nach § 4 Abs. 2 SchwbG und damit von einer entsprechenden Selbstbindung des Beklagten (BSG a.a.O.) auszugehen.

Auch soweit der Beklagte auf Ziff. 21 AP hinweist, berücksichtigt er nicht, daß Sonderrecht für Beschädigte vorliegt. Ziff. 21 (6) AP gilt für Hirnbeschädigte im allgemeinen, nicht jedoch für erwerbsunfähige Hirnbeschädigte im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 6 BVG n.F ... Für diese gilt wegen des Prinzips der Einheit der Rechtsordnung auch im Schwerbehindertenrechts die entsprechende Sonderregelung. Dies räumt der Beklagte letztlich mittelbar ein, wenn er meint, beim Finanzamt genüge zum Nachweis der Hilflosigkeit häufig die Vorlage des Bescheides über die Gewährung der Pflegezulagen. Dies war in § 65 Abs. 4 ESt-Durchführungsverordnung (EStDV) bis zum 31.12.1996 ausdrücklich geregelt und dürfte auch nach § 65 Abs. 2 Satz 1 EStDV) in der Fassung des Jahressteuergesetz 1997 vom 20. November 1996 (BGBl. S. 2049ff) weiterhin gelten, was verdeutlicht, daß das Steuerrecht ebenfalls von einem einheitlichen Begriff der Hilflosigkeit ausgeht. Auf die Behauptung des Klägers, bei ihm liege auch tatsächlich Hilflosigkeit vor, weil stets geistig-psychische Hilfe in Bereitschaft sein müsse, kommt es nach alldem für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Obwohl es sich um ein Rechtsmittel des Klägers handelt, kann der Senat die erstinstanzliche Kostenentscheidung, wonach der Beklagte sämtliche Kosten zu erstatten hatte, zu Ungunsten des Klägers abändern, weil das Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) für die Kostenentscheidung nicht gilt (BSG SozSich 88, 220; Meyer-Ladewig, SGG mit Erläuterungen, 6. Auflage 1998, § 193 Rdnr. 16 a.E.). Dies folgt daraus, daß das erkennende Berufungsgericht von Amts wegen im Urteil eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen hat.

Anlaß, die Revision zuzulassen, sieht der Senat - wie auch der Beklagte, der die Zulassung nicht angeregt hat - nicht, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG. Die die Entscheidung tragenden Gründe stehen vielmehr in Einklang mit der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Rechtskraft
Aus
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