L 13 R 4157/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 312/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4157/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Regelaltersrente des 1934 geborenen Klägers.

Dieser erhält mit Bescheid vom 17.03.2000 Regelaltersrente in Höhe von 1.203,97 DM. Seine Rentenanwartschaft beginnt mit einer Nachversicherung nach Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis als Rechtsreferendar ohne Versorgungsanspruch für die Zeit vom 01.03.1961 bis 23.09.1966 und setzt sich - nach einer versicherungsfreien Zeit als Angestellter - mit einer weiteren Nachversicherung wegen eines Beamtenverhältnisses auf Probe (Regierungsassessor) vom 01.06.1967 bis 31.03.1970 fort (Bescheid vom 07.10.1975).

Am 09.8.1972 wurde eine Versicherungskarte mit der Nr. 5 wegen einer Tätigkeit beim Bayer. B. vom 01.06. bis 31.12.1972 ausgestellt, die am 26.02.1974 aufgerechnet wurde.

Anwartschaften aufgrund einer behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom Oktober 1966 bis Mai 1967 sowie vom April 1970 bis Mai 1972 sind im Rentenbescheid vom 17.03.2000 ebenso wenig festgestellt wie Anrechnungszeiten vom 20.04.1950 bis 28.02.1961, 01.11.1974 bis 30.11.1974, 25.07.1980 bis 31.08.1980 und vom 19.03.1996 bis 30.04.1999. Im Übrigen hat der Kläger wegen Ausfallzeiten, Anrechnungszeiten bzw. Pflichtbeiträgen nach dem AFG (1978 bis 1982 sowie ab 1992) von 1980 bis März 1996 wegen Arbeitslosigkeit und entsprechendem Leistungsbezug Anwartschaftsrechte.

Seinen gegen den Bescheid vom 17.03.2000 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit weiteren Schul- und Studienjahren als Anrechnungszeiten, einer fehlenden Ausfallzeit im Sommer 1980 und weiteren Pflichtbeitragszeiten vom Oktober 1966 bis Mai 1967 und vom April 1970 bis Mai 1972. Mit Teilabhilfebescheid vom 11.09.2000 berücksichtige die Beklagte zusätzliche Zeiten der schulischen Ausbildung (insgesamt im Umfang von 61 Monaten) und wies im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 02.05.2002 den Widerspruch zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und in seinem Schriftsatz vom 26.01.2004 mit Ausnahme der Zeit vom April 1970 bis Mai 1972 weiterhin die Berücksichtigung der im Widerspruchsverfahren geltend gemachten Zeiten verlangt. In den Jahren 1966 bis 1967 habe er in einem Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat Bayern gestanden. Im August 1980 habe er Leistungen des Arbeitsamts erhalten. Bei der Berechnung seiner Beiträge während des Bezugs von Arbeitslosengeld müsse im Übrigen von dem Entgelt ausgegangen werden, welches das Arbeitsamt am Anfang des Leistungsbezuges zugrundegelegt habe; die "Rückstufung" dürfte keine Beachtung finden.

Durch Urteil vom 30.01.2004 hat das SG die Klage abgewiesen und im einzelnen ausgeführt, weswegen die Einwände des Klägers aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zutreffend seien. Zum einen fehle es am Beweis der Beitragsentrichtung, die Zeit vom 25.07.1980 bis 29.09.1980 sei beim Arbeitsamt nicht als Zeit des Leistungsbezugs gemeldet gewesen und für die Zeit vom 19.03.1996 bis 30.04.1999 sei weder eine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen noch sei der für die Anrechnung notwendige Unterbrechungstatbestand (§ 58 Abs. 3 SGB VI) gegeben.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, seine bisher gestellten Anträge mit Schriftsatz vom 12.05.2005 wiederholt und vorgetragen, bei ei-nem Versorgungsamt angestellt gewesen zu sein.

Das LSG hat (ohne Ergebnis) Auskünfte bei der Agentur für Arbeit in M. und der AOK Bayern eingeholt. Danach habe ab 19.03.1996 weder eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen noch sei eine Krankengeldzahlung erfolgt. Eine Mitgliedschaft wegen der Arbeitslosenversicherung habe nur vom 01.01.1980 bis 24.07.1980 bestanden. Der entsprechend dem Einverständnis des Klägers auszugsweise beigezogenen Personalakte des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen lässt sich zwar das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses als Angestellter vom 03.11.1966 bis 31.05.1967 und eine anschließende Verbeamtung entnehmen, nicht aber eine Beitragsabführung an einen Rentenversicherungsträger.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.01.2004 sowie unter Abänderung der Bescheide vom 17.03.2000 und 11.09.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2002 zu verurteilen, ihm höhere Rente unter Anrechnung von weiteren Pflichtbeitragszeiten im Zeitraum vom Oktober 1966 bis Mai 1967 sowie von Anrechnungszeiten vom 01.08.1980 bis 31.08.1980 und 19.03.1996 bis 30.04.1999 zu leisten.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die auf eine Sozialleistung gerichtete Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993, BGBl. I, 50), fristgemäß eingelegt (§§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 2 SGG) sowie auch ansonsten zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf höhere Rente als sie von der Beklagten mit Bescheid vom 11.09.2000 festgestellt worden ist. Die vom Kläger behaupteten drei rangstellenwerterhöhenden Tatbestände für zusätzliche rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor.

Wegen der im Einzelnen vom Kläger beanstandeten Berechnungselemente bzw. fehlenden Anwartschaftszeiten wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG Bezug genommen und bis auf das Folgende von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§§ 153 Abs.2, 136 Abs. 3 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege).

Vom Vorliegen einer Pflichtbeitragszeit (§ 55 Abs. 1 SGB VI) vom November 1966 bis Mai 1967 ist der Senat nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit überzeugt. Es fehlt am Beweis der Zahlung entsprechender Beiträge. Die Datenspeicherung ist nach der vom Senat eingeholten Auskunft der Beklagten vom 06.07.2005 vollständig, insbesondere nach einem Kontenanforderungsverfahren im Februar 2000 über die zentrale Datenstelle der deutschen Rentenversicherungsträger. Allein das Vorhandensein einer einzigen Versicherungskarte mit der Nr. 5 lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass weitere Versicherungskarten existieren und schon gar nicht, dass für die Zeit vom November 1966 bis Mai 1967 Beiträge für ein noch vorhandenes Versicherungsverhältnis gezahlt wurden. Weitere Versicherungskarten oder Aufrechnungsbescheinigungen hat der Kläger nie beigebracht, obwohl ihm schon am 30.06.1986 ein Versicherungsverlauf mit den damals bekannten Speicherungsdaten erteilt wurde, er am 16.08.1999 zur Klärung dieser Lücke von der Beklagten aufgefordert wurde und ihn der Senat nochmals im Juni 2005 in Kenntnis der Beweislage gesetzt hat.

Bei dieser Sachlage hat der Kläger die Folgen des fehlenden Beweises der Beitragsabführung selbst zu tragen.

Der Kläger könnte trotz des jetzt bewiesenen Beschäftigungsverhältnisses Beiträge nicht mehr wirksam nachentrichten. Ein solcher Anspruch wäre verjährt (§§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist nur derjenige "Versicherter" im Sinne des materiellen Rentenversicherungsrechts, der eine Beitragszeit erlangt hat. Dies geschieht grundsätzlich da-durch, dass ein Beitrag entweder von dem Bürger selbst oder für ihn von seinem Arbeitgeber wirksam gezahlt wird. Versicherter im materiell-rechtlichen Sinne ist zwar auch jeder, dem kraft Bundesrecht eine Beitragszeit - auch ohne Beitragszahlung - zuerkannt worden ist. Dies ist aber beim Kläger nicht der Fall. Es ist bei ihm auch kein Sachverhalt bewiesen, bei dem als Rechtsfolge die Entrichtung von Beiträgen unterstellt wird (vgl. §§ 199, 203, 247 SGB VI). Es fehlt der Beweis dafür, dass die Beschäftigungszeit vom November 1966 bis Mai 1967 an den Träger der Rentenversicherung von der Einzugsstelle ordnungsgemäß gemeldet worden ist (vgl. § 199 SGB VI), so dass nicht vermutet werden kann, dass Beiträge wirksam gezahlt worden sind. Nach seinen Auskünften in der mündlichen Verhandlung beim SG war der Kläger im fraglichen Zeitraum privat krankenversichert. Meldungen der AOK sind nicht bekannt. Der Kläger konnte auch nicht glaubhaft machen, dass neben der ohne Zweifel vorhandenen Beschäftigung im genannten Zeitraum entsprechende Beiträge ge-zahlt worden sind (vgl. § 203 Abs. 1 SGB VI). Insbesondere hat er trotz entsprechender Aufforderung durch den Senat nicht glaubhaft machen können, dass der auf ihn entfallenden Bei-tragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Ebenso wenig hat er Versicherungskarten vorgelegt, die rekonstruiert werden könnten (vgl. § 286 Abs. 5 und 6 SGB VI).

Schließlich wäre - die Beitragsabführung unterstellt - das Vorhandensein eines Versicherungsverhältnisses für die Zeit vom November 1966 bis Mai 1967 insoweit Zweifeln unterworfen, als eine Beitragserstattung für den Kläger möglich gewesen wäre (§ 82 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG). Denn der Kläger hatte während seine Tätigkeit als Beamter auf Probe noch keine Versorgungszusage. Die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung als Weiterversicherung lagen nicht vor. Gemäß § 10 AVG war dafür - neben der Versicherungsfreiheit - eine Versicherungszeit von mindestens 60 Kalendermonaten innerhalb von 15 Jahren Voraussetzung. Der Anspruch konnte geltend gemacht werden, wenn seit dem Wegfall der Versicherungspflicht (Mai 1967) zwei Jahre verstrichen waren und inzwischen nicht erneut eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden war (§ 82 Abs. 1 Satz 3 AVG), wie es durch das Beamtenverhältnis auf Probe der Fall war. So erklärt sich auch, dass der Kläger zeitlich nach der im Juni und Juli 1975 erfolgten Nachversicherung durch das Oberlandesgericht und das Versorgungsamt am 28.12.1975 einen Nachversicherungsantrag gestellt und um Teilzahlungen ersucht hat.

Anders als vom SG vermutet bestand für die Zeit vom November 1966 bis Mai 1967 Versicherungspflicht. Denn die damals von der Höhe des Entgeltes abhängige Versicherungspflicht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG) wurde erst mit Wirkung vom 01.01.1968 gestrichen, (vgl. BGBl. 1967, 1259). Noch im Jahre 1965 ist die Jahresarbeitsverdienstgrenze (§ 5 Abs. 1 AVG) auf einen Betrag von 21.600,00 DM heraufgesetzt worden (BGBl. 65, 483). Nach den Tabellen zum BAT hat der Kläger trotz Ortszuschlag, Weihnachtzuwendung und seines hohen Eintrittsalters von 32 Jahren kaum über 18.000,00 DM verdient. Auch eine Versicherungsfreiheit wegen (zeitlicher) Geringfügigkeit ist nicht ersichtlich (§ 4 Abs. 2a AVG, drei Monate oder 75 Arbeitstage); auch die Voraussetzungen einer Befreiung wegen anderweitigen Versorgungszusage waren nicht gegeben (§ 7 AVG).

Hinsichtlich der behaupteten Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 25.07.1980 bis 29.09.1980 hat die Beklagte zurecht keine Anrechnungszeit angenommen und hieraus folgerichtig keine Entgelt-punkte für beitragsfreie Zeiten berücksichtigt (vgl. Anlage 4, S. 3 des Bescheides vom 17.03.2000). Auch hier fehlt es wiederum am Beweis der entsprechenden Tatsachen. Ausfallzeiten waren im Jahre 1980 Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit durch eine mindestens einen Kalendermonat andauernde Arbeitslosigkeit unterbrochen worden ist, wenn der bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchender gemeldete Arbeitslose unter anderem Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge oder Familienunterstützung bezogen hat (§ 1259 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Hier liegt - außer der bloßen Behauptung des Klägers - weder ein Anhaltspunkt für einen Lohnersatzbezug noch für die Meldung des Klägers beim Arbeitsamt vor. Die Rechtslage hat sich durch Einführung des SGB VI nicht zu Gunsten des Klägers geändert (vgl. §§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 252 SGB VI). Ermittlungen des Senats verliefen ergebnislos. Bei der Bundesagentur sind keine Unterlagen mehr über den Kläger vorhanden. Im Übrigen bestand vom 01.07.1978 bis 31.12.1982 wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld Versicherungspflicht mit Beitragsleistung durch die Bundesanstalt (§ 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO). Auch darüber fehlt jeglicher Beweis.

Das gleiche gilt für die Zeit vom 01.04.1996 bis 01.05.1999 als Anrechnungszeit wegen Krankheit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Im Leistungsauszug der AOK Bayern vom Juli 2005 wird noch einmal der bisher ermittelte Sachverhalt bestätigt, dass die Krankengeldzahlung nur bis zum 18.03.1996 und anschließend keine weiteren Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erfolgte. Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit knüpft an denjenigen der gesetzlichen Krankenversicherung an. Dazu gehört auch ein förmliches Feststellungsverfahren, das durch die nachträgliche Attestierung des behandelnden Arztes Dr. L. nicht ersetzt werden kann (§ 73 Absatz 2 Nr. 9 SGB V). Dies widerspräche auch den Richtlinien, an die der Vertragsarzt gebunden ist (§§ 73 Abs. 2 Nr. 9, 92 Abs. 1 Nr. 7 SGB V). Mit Arbeitsunfähigkeit ist entsprechend der Bedeutung des Begriffs in der Krankenversicherung im Übrigen die Unfähigkeit gemeint, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (vgl Beschluss des Großen Senats des BSG vom 16.12.1981 - BSGE 53, 22 = SozR 2200 § 1259 Nr 59; BSG SozR 3-2600 § 252 Nr. 2 Satz 9). Beim Kläger, der bereits jahrelang nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte, war der Maßstab auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erweitert, so dass die Bescheinigung des Dr. L. auch inhaltlich nicht überzeugt. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob gemäß § 252 Abs. 3 SGB VI zur Annahme einer Anrechnungszeit zunächst für 18 Monate der Abschluss einer Antragspflichtversicherung erfolgen muss, wie die Beklagte meint. Dagegen spricht aber schon der Wortlaut der Vorschrift (" ...bei Versicherten, die 1. nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren oder 2. in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert waren), sofern der Versicherte lediglich ausgesteuert worden ist. Schließlich entspricht diese Ansicht auch nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 13.12.2000, Az.: B 5 RJ 18/99 R). Ebenso wenig muss entschieden werden, ob entsprechend dem Wortlaut von § 58 Abs. 2 SGB VI Zeiten des Bezugs von Lohnersatz im Sinne von § 3 SGB VI (beim Kläger die Zahlung von Krankengeld) geeignet sind, einen Anschluss an Anrechnungszeiten herzustellen, obwohl sie nicht dem Tatbestand einer versicherten Beschäftigung unterfallen, sondern nur Pflichtbeiträgen gleichgestellt sind (vgl. § 55 Abs. 2 SGB VI).

Eine Anrechnungszeit vom 01.04.1996 bis 01.05.1999 wegen Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) kommt deswegen nicht in Betracht, weil es am Beweis einer Arbeitslosigkeit mit Meldung und Bezug einer öffentlich - rechtlichen Leistung, die auch als Hilfe zum Lebensunterhalt der Sozialhilfe erfolgen kann, fehlt. Der Kläger bezog zwar ab 03.08.1992 Sozialhilfe. Er war aber nicht arbeitslos. Denn er behauptet selbst unter Anführung des Attestes des Dr. L. vom 18.04.2000, in dieser Zeit erwerbsunfähig gewesen zu sein. Für eine Meldung beim Arbeitsamt fehlt jeglicher Anhaltspunkt.

Damit hat die Berufung keinen Erfolg.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 162 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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