L 5 R 640/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 558/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 640/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31. Mai 2000 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Februar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Rentenanspruch wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit (EU/BU).

Die Klägerin ist die Witwe des 1936 im vormaligen Jugoslawien geborenen und am 10.12.2001 verstorbenen kroatischen Staatsangehörigen I. J. (I.J.). Dieser hatte in Deutschland von 1970 bis 06.02.1984 versicherungsrechtliche Zeiten zurückgelegt (bestandskräftiger Versicherungs-Verlaufsbescheid vom 18.02.1988). In seiner Heimat sind gemäß Formblatt HR-D 205 vom 09.09.1997 Versicherungszeiten festgestellt von

1955 bis 1969

sowie

15.07.1987 bis 24.01.1988

13.05.1988 bis 13.07.1988

31.10.1988 bis 01.02.1989

11.04.1989 bis 31.12.1990

13.12.1993 bis 30.01.1997.

Einen Rentenantrag des I.J. vom 03.07.1996 übersandte der heimatliche Versicherungsträger mit Formblatt HR-D 201 einschließlich medizinischer Befund- und Behandlungsberichte sowie eines Gutachtens der Invalidenkommission an die Beklagte. Deren Medizinischer Dienst stellte fest, dass bei I.J. am 11.04.1996 ein Schlaganfall eingetreten war, so dass er seither nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit fähig war (Stellungnahme Dr.D. vom 03.11.1997). Mit Bescheid vom 06.02.1998/Widerspruchsbescheid vom 20.03.1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen EU/BU ab, weil I.J. zwar seit 11.04.1996 erwerbsunfähig sei, jedoch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU (11.04.1991 bis 10.04.1996) seien nicht wenigstens 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Bei Anwendung des zwischenstaatlichen Versicherungsabkommens seien lediglich 28 berücksichtigungsfähige Kalendermonate vorhanden. Aufschub- oder Ausnahmetatbestände seien nicht ersichtlich. I.J. habe auch nicht die Zeit vom 01.01.1984 bis 31.03. 1996 durchgehend mit versicherungsrechtlichen Zeiten belegt. Eine nachträgliche Beitragsentrichtung für die entsprechenden Lücken sei nicht mehr möglich.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat I.J. beantragt, ihm Rente wegen EU ab 01.05.1996 zu bewilligen. Er hat vorgetragen, er erfülle die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Gemäß Beschluss des Grundgerichts B. vom 06.07.1995 sei festgestellt, dass er vom 07.10.1986 bis 03.03.1992 beim Unternehmen GEK Gradjevinar in B. gearbeitet habe mit einer Versicherungszeit von 5 Jahren, 4 Monaten und 24 Tagen. Zudem hat er den Bescheid des kroatischen Versicherungsträgers vom 03.02.1997 vorgelegt, mit welchem ihm ab dem 30.01. 1997 Invalidenpension gewährt wurde. Demgegenüber hat die Beklagte erwidert, der kroatische Versicherungsträger habe die entsprechenden Zeiten von 1991 bis 1992 im Formblatt HR-D 205 gerade nicht bestätigt.

Mit Urteil vom 31.05.2000 hat das SG die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen EU ab 01.05.1996 verurteilt mit der Begründung, der Versicherte sei seit dem Schlagafall vom 11.04.1996 erwerbsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt erfülle er nach dem Urteil des Grundgerichts B. auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der streitigen Rente.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Zeit vom 01.01.1991 bis 03.03.1992 dürfe nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt werden. Der kroatische Versicherungsträger dürfe nur kroatische Versicherungszeiten feststellen, die fragliche Zeit gehe aber zu Lasten des bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträgers, der die Versicherungszeit nicht bestätigt habe.

Der Senat hat ein internistisches Gutachten nach Aktenlage des Dr.R. eingeholt (16.10.2000), wonach Erwerbsunfähigkeit mit dem Schlaganfall vom 11.04.1996 eingetreten war. Hinweise darauf, dass der Versicherungsfall schon vorher oder erst nach dem 01.10.1996 eingetreten wäre, seien nicht vorhanden.

Im Verhandlungstermin 06.04.2001 hat die Klägerin als Zeugin ausgesagt, I.J. habe bis 1992 ununterbrochen in B./ Bosnien gearbeitet. Infolge des Bürgerkriegs hätten sie und I.J. nach Kroatien flüchten müssen.

Mit Bescheid vom 05.06.2001 hat die Beklagte I.J. eine Rente wegen Alters in Höhe von DM 479,04 ab 01.06.2001 bewilligt.

Nachdem Anfragen der Beklagten sowie des Senats an den zuständigen Versicherungsträger des Staates Bosnien/Herzegowina unbeantwortet geblieben sind und auch die vom Senat eingeschaltete Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in S. trotz mehrmaliger Erinnerungen keine Antwort erhalten konnte, hat der Senat einen Vertrauensanwalt mit der Abklärung der Versicherungszeiten beauftragt. Dieser hat mitgeteilt, dass nach seinen persönlichen detaillierten Überprüfungen im zuständigen Versicherungsträger I.J. weder als Versicherter registriert sei, noch dass irgendwelche Beiträge eingezahlt worden seien.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Landshut vom 31.05.2000 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1998 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Landshut vom 31.05.2000 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2005 waren, sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 06.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03. 1998, mit welchem sie es abgelehnt hat, I.J. auf seinen Antrag vom 03.07.1996 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht mit Urteil vom 31.05.2000 zu Unrecht aufgehoben. I.J. hatte keinen Anspruch auf eine Rente wegen EU/BU sowie Erwerbsminderung.

Der streitige Anspruch auf Versichertenrente richtet sich nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), weil der Rentenantrag vor (Montag) 03.04. 2001 gestellt wurde und Rente (auch) für Zeiten vor dem 01.01. 2001 begehrt wird (§ 300 Abs.2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs.3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Soweit ein Rentenanspruch (erstmals) für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht käme, richtete sich der streitige Anspruch nach dem SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (n.F.).

Nach § 44 Abs.1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

In Würdigung des ermittelten Sachverhaltes ist der Senat überzeugt, dass I.J. mit dem Schlaganfall vom 11.04.1996 die gesundheitlichen Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit erfüllt hatte. Ebenso hatte I.J. zu diesem Zeitpunkt die allgemeine Wartezeit erfüllt. Es fehlte jedoch an drei Jahren Pflichtbeitragszeiten im ab diesem Datum zurückzurechnenden Fünfjahreszeitraum. In der Folge hat die Klägerin, die einen entsprechenden Anspruch des I.J. als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes gemäß § 56 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB I verfolgen darf, keinen Anspruch auf Rente.

Nach den medizinischen Unterlagen aus der Heimat des I.J. sowie nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Dr.R. hatte I.J. am 11.04.1996 einen Schlaganfall erlitten mit Halbseitenlähmung rechts und schwerer Sprachstörung, Reflexausfall und Gesichtsnervenlähmung. Per Computertomographie wurde ein Hirngefäßinsult festgestellt. Die neurologischen Ausfälle, die der Schlaganfall verursacht hatte, bildeten sich nicht mehr zurück, im linken Arm und linken Bein verblieb eine Reduzierung der groben Kraft. Hinzu kam eine gesamte psychische Verlangsamung. Damit war ab Eintritt des Schlaganfalls der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine maßgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes in der Folgezeit ist nicht festzustellen.

Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit kann auf keinen anderen Zeitpunkt vordatiert werden, wie Dr.R. ebenfalls überzeugend festgestellt hatte. Zwar waren beim Kläger bereits im April 1994 Hirndurchblutungsstörungen aufgetreten sowie im Juli/August 1994 eine Klinikbehandlung wegen eines Hirngefäßinsultes erfolgt. Die anschließende Reha-Behandlung bis 07.09. 1994 war jedoch erfolgreich, eine Rückbildung der neurologischen Ausfälle konnte erreicht werden, die grobe Kraft war wieder vorhanden. Der Kläger war ohne Hilfsmittel wieder gehfähig. Wie Dr.R. zutreffend gefolgert hatte, ergab sich daraus keine relevante Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Hinweise darauf, dass bei dem Kläger BU im Sinne von § 43 SGB VI a.F. seit 1994 anzunehmen wäre, weil der Kläger weder seinen zuletzt in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Beruf noch eine andere zumutbare Tätigkeit nicht mehr hätte ausüben können, sind nicht vorhanden. Aus den Akten ergibt sich kein Hinweis auf eine berufliche Qualifikation, die I.J. in der Heimat oder in Deutschland erworben hätte. Zudem waren seine letzten Tätigkeiten als "unqualifizierter Arbeiter" sowie als "Arbeiter im Park" bezeichnet; nach ständiger Rechtsprechung war I.J. somit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, so dass sich für die Frage der Berufsunfähigkeit kein anderer Maßstab als für die Frage der Erwerbsunfähigkeit ergibt.

Für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der sog. 3/5-Belegung im Zeitraum vom 11.04.1991 bis 10.04.1996 sind nach den bindenden Feststellungen im Formblatt HR-D 205 vom 09.09.1997 lediglich die Zeiten ab 13.12. 1993 mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Somit sind nur 28 anstelle der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Dabei findet zugunsten des kroatischen Staatsangehörigen I.J. das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl. 1969/II S.1438 - in der Fasung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl.1975/II S.390) Anwendung, das im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien für den streitigen Zeitraum weiterhin anzuwenden ist (Notenwechsel beider Staaten). Die dortigen Regelungen zur gegenseitigen Berücksichtigung von Beitragszeiten entsprechen in Bezug auf die streitige Erfüllung der 3/5-Belegung derjenigen des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens vom 24.11.1997 (BGBl.1998/II S.2034), welches zum 01.12.1998 in Kraft getreten ist, so dass im Ergebnis offen bleiben kann, welches Abkommen anzuwenden ist.

Entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 31.05.2000 sind keine Versicherungszeiten ab 01.01.1990 bis 03.03.1992 zu berücksichtigen. Die entsprechende Zeit ist im Formblatt HR-D 205 vom 09.09.1999 nicht vorhanden und damit nicht festgestellt. Nach den Ermittlungen des Senats sind beim bosnisch-herzegowinischen Versicherungsträger keine Unterlagen für eine entsprechende Versicherungszeit vorhanden. Die fehlende Pflichtversicherungszeit kann der Beschluss des Grundgerichts B. vom 06.07.1995 nicht ersetzen. Zum einen ist diese Entscheidung in der Wirkung befristet, sie darf nach dem Entscheidungstenor lediglich zwei Jahre lang zum Nachweis von Versicherungszeiten verwendet werden. Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung bereits abgelaufen. Zudem kann eine gerichtliche Entscheidung die erforderliche Bestätigung des ausländischen Versicherungsträgers nicht ersetzen. Sowohl nach dem deutsch-jugoslawischen Versicherungsabkommen als auch nach dem deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommen ist das Verfahren festgelegt, mit welchem die zwischenstaatliche Anerkennung der im jeweils anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erfolgt. Die Anerkennung ausländischer Versicherungszeiten nach deutschem Recht aufgrund gerichtlicher Entscheidung ist dort nicht vorgesehen. Mit Hilfe der Entscheidung des Grundgerichts B. kann daher der erforderliche Nachweis nicht geführt werden.

Nach Ausschöpfung aller zulässiger Beweismittel ergibt sich somit, dass im relevanten Zeitraum lediglich 28 Pflichtbeitragsmonate in der Heimat des I.J. nachgewiesen sind. Ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente ist damit wegen Nichterfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 SGB VI a.F. sowie wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43, § 240 SGB VI n.F.

Aufschubtatbestände, die den Fünfjahreszeitraum erweitern könnten, oder die Erfüllung von Ausnahmevorschriften, die die 3/5-Belegung erleichtern, oder Anhaltspunkte dafür, dass I.J. infolge eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches hätte so gestellt werden müssen, dass er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind auch die Zeiten ab 01.01.1984 nicht durchgehend mit versicherungsrechtlichen Zeiten belegt. Ein nachträgliches Ausfüllen der Lücken ist infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich; auch in der Heimat können keine Versicherungszeiten mehr nachträglich erworben werden.

Das SG Landshut hat somit zu Unrecht die Beklagte zur Gewährung der streitigen Rente verflichtet. Das Urteil des SG Landshut vom 31.05.2000 war deshalb auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.1998/Widerspruchsbescheid vom 20.03.1998 in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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