L 19 R 73/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 351/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 73/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.11.2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.03.1998 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) über den 31.12.1997 hinaus.

Die 1959 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war bis 1993 als Arbeiterin in einer Schuhfabrik versicherungspflichtig beschäftigt; seit dieser Zeit ist sie arbeitslos bzw arbeitsunfähig (letzter Pflichtbeitrag am 16.08.1991).

Mit Bescheid vom 10.02.1997 bewilligte die Beklagte Rente wegen EU auf Zeit vom 01.11.1995 bis 31.12.1997. Maßgebend hierfür war die Beurteilung des Neurologen und Psychiaters Dr.P. , der im Gutachten vom 16.01.1997 eine neurotisch-hypochondrische Entwicklung diagnostiziert hatte, wegen der die Klägerin zur Zeit einer regelmäßigen erwerbbringenden Tätigkeit nicht nachgehen könne. Die Rente wurde befristet, weil die Klägerin überzeugt war, durch den Umzug aus der "vergifteten" Wohnung ihre Beschwerden zu verlieren.

Den Weitergewährungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.12.1997 und Widerspruchsbescheid vom 17.03.1998 ab, nachdem der ärztliche Sachverständige Dr.P. im Gutachten vom 03.11.1997 wieder vollschichtig leichte Arbeiten für zumutbar gehalten hatte.

Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat im vorbereitenden Verfahren einen Befundbericht und die Unterlagen der Allgemeinmedizinerin Dr.H. zum Verfahren beigezogen und von Amts wegen die Nervenärztin Dr.W. (Gutachten vom 03.08.1999) und Dr.E. anlässlich des Termins vom 19.10.1999 gehört. Die ärztlichen Sachverständigen haben ein vollschichtiges Einsatzvermögen der Klägerin für mindestens leichte Tätigkeiten angenommen. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Arzt für Allgemeinmedizin Dr.rer.nat.S. ist im Gutachten vom 11.04.2000 zu der Beurteilung gelangt, bei der Klägerin liege neben anderen Erkrankungen ein Fibromyalgie-Syndrom vor, das eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt auch in der untersten Belastungskategorie unmöglich mache. Der abschließend vom SG gehörte Prof.Dr.A. von der Medizinischen Klinik der Stiftung J. W. ist im Gutachten vom 16.07.2002 ebenfalls zu der Diagnose Fibromyalgie-Syndrom gelangt und hat bei der Klägeirn ein Leistungsvermögen von 4 bis unter 8 Stunden angenommen, wobei unter Berücksichtigung der Arthralgien und des depressiven Stimmungsbildes entsprechende Pausenmöglichkeiten geschaffen werden müssten.

Der Leistungsbeurteilung von Prof.Dr.A. hat sich das SG angeschlossen und die Beklagte mit Urteil vom 28.11.2002 verurteilt, den Leistungsfall der EU mit dem 17.03.2000 anzuerkennen und ab 01.10.2000 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen bis Dezember 2004 zu gewähren.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms sei bisher nicht belegt, da die erforderlichen "Tender points" nicht dokumentiert seien. Nach den bisherigen Befunderhebungen seien lediglich 4, bei großzügiger Auslegung höchstens 6 von mindestens geforderten 11 (von insgesamt 18 möglichen) Punkten druckschmerzhaft, so dass die Diagnose Fibromyalgie nicht gestellt werden könne. Ferner würden weder Anamnese noch körperliche Befunderhebung darauf hinweisen, dass die Klägerin seit der Untersuchung durch Dr.S. nicht in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Auch fehle dem Gutachten von Prof.Dr.A. ein aussagekräftiger psychischer Untersuchungsbefund. Entgegen der Auffassung des SG sei daher von einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit der Klägerin für leichte Arbeiten auszugehen.

Der Senat hat zur Frage des Leistungsvermögens der Klägerin zunächst Dr.S. (Chefarzt der Psychosomatischen Klinik im Klinikum Bad B.) gehört, der im Gutachten vom 12.01.2004 von einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit (8 Stunden) für leichte Arbeiten ausging, wobei alle 2 Stunden eine Pause von 15 Minuten eingelegt werden sollte. Die auf Antrag der Klägerin gehörte Prof.Dr.R. hat im Gutachten vom 30.06.2004 eine Einsatzfähigkeit von weniger als 6, jedoch mindestens 4 Stunden für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus angenommen. Der abschließend gehörte Neurologe und Psychiater Prof.Dr.G. hat im Gutachten vom 21.04.2005 Vollschicht für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus für möglich gehalten, wobei die Einhaltung von zusätzlichen Pausen nicht für erforderlich gehalten wurde.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 28.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie bestreitet nach wie vor, dass sie vollschichtig arbeitsfähig eingestuft werde. Diese Leistungsanforderung könne sie nicht mehr erbringen. Die Feststellungen des Erstgerichts seien durch die vom Berufungsgericht eingeholten Gutachten nicht widerlegt.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Auf den Antrag der Beklagten war das angefochtene Urteil des SG Würzburg vom 28.11.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 19.12.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.03.1998 abzuweisen. Denn die Klägerin ist weder über den Wegfallzeitpunkt 31.12.1997 hinaus erwerbsunfähig noch ist in der Folgezeit der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit bzw der vollen Erwerbsminderung iS des Gesetzes eingetreten.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Weitergewährung von Rente gegeben, bei der Klägerin lag aber EU nach der bis 31.12.2000 geltenden und für Leistungsfälle vor dem 01.12.2000 weiter anzuwendenden Bestimmung des § 44 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen EU erfüllt die Klägerin im streitbefangenen Zeitraum nach dem 31.12.1997 nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt waren und sind, dass hier nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich gewesen wären und weiterhin wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorlag/vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der EU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG - Großer Senat - SozR 3-2600 § 44 Nr 8).

Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vom 19.12.1997 und 17.03.1998 sind durch die Ausführungen des vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.G. im Gutachten vom 21.04.2005 nachhaltig bestätigt wurden. Danach schränken die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen ihre Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtwürdigung in einem rentenrechtlich erheblichen Umfange ein.

Die Ermittlungen im Berufungsverfahren haben ergeben, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Wesentlichen durch die von der Klägerin angegebenen Schmerzen und die Erschöpfung eingeschränkt wird. Diese sind vorrangig als undifferenzierte Somatisierungsstörung einzuordnen, wobei die Klassifikation für die Leistungsbeurteilung unerheblich ist. Außerdem sind bei der Klägerin psycho-dynamisch histrionische Persönlichkeitszüge zu unterstellen; seitens des neurologischen Gebietes ist eine periodenabhängige Migräne mit Aura gegeben. Diese Gesundheitsstörungen bedingen aber nicht das Vorliegen von EU über den Wegfallzeitpunkt hinaus.

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist durch die genannten Gesundheitsstörungen zwar im streitbefangenen Zeitraum qualitativ, aber noch nicht in zeitlicher Hinsicht auf ein selbst für leichte Tätigkeiten nur noch untervollschichtiges Leistungsvermögen eingeschränkt. Insoweit folgt der Senat der Leistungsbeurteilung durch den abschließend gehörten ärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.G. , Arzt für Neurologie, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Sozialmedizin - Rehabilitationswesen im Gutachten vom 21.04.2005. Prof.Dr.G. ist auf sämtliche von der Klägerin vorgebrachten oder sonst aktenkundigen Leidenszustände eingegangen, hat sie beschrieben und in ihren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit gewürdigt. Grundsätzlich ist für die Leistungsbeurteilung festzuhalten, dass das bei der Klägerin vorliegende Fibromyalgie-Syndrom abhängig von den verwendeten diagnostischen Kriterien ein mehr oder weniger unspezifisches Beschwerdebild umfasst. Der Beleg, dass die Fibromyalgie eine eigenständige Krankheitsintensität darstellt, konnte wissenschaftlich noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit geführt werden. Weiterhin ist festzuhalten, dass in der einschlägigen Literatur und bei den Schmerzexperten sich in den letzten Jahren zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass es sich bei der Fibromyalgie um eine psychosomatische Störung handelt. Dementsprechend werden üblicherweise auch und gerade psychotherapeutische Maßnahmen im weitesten Sinne in der Behandlung empfohlen, zumal sich der bisherige, rein somatische Therapieansatz als nicht erfolgreich erwiesen hat. Die sozialmedizinische Begutachtung wird sich nach den Kriterien der Prognosebeurteilung somatoformer Störungen richten.

Unter gutachtlichen Aspekten ist das Fibromyalgie-Syndrom keine objektivierbare Krankheit, sondern nur die Benennung eines subjektiven Beschwerdekomplexes. Entscheidend für die sozialmedizinische Beurteilung ist die Frage: Was steckt dahinter? Besteht eine relevante körperliche oder seelische Erkrankung, die das subjektive Schmerzsyndrom erklären kann? Davon hängt es ab, ob eine Leistungsminderung in einem wesentlichen Umfang begründet werden kann. Vorliegend besteht keine schwerwiegende und krankheitswertige Depression. Zwar wurde bereits 1992 (Arztbrief von Frau Dr.U. vom 10.07.1992) eine Angstsymptomatik, ein depressives Syndrom und eine Persönlichkeitsstörung beschrieben, später ging man von einer neurotisch-hypochondrischen Entwicklung aus, es wird auch eine hypochondrische Neurose genannt (1996). Prof.Dr.G. hat auch darauf hingewiesen, dass für die Plausibilitätsbewertung der von der Klägerin geltend gemachten Schmerzen, aber auch der Erschöpfung festzuhalten ist, dass eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und der körperlichen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation auffiel. Auch bleibt das ohne eigene Zweifel der Klägerin vorgetragene Ausmaß der Leistungseinschränkungen zu erwähnen. Aus diesen Gründen konnte sich auch der Senat im Anschluss an die Ausführungen von Prof.Dr.G. nicht den Leistungsbeurteilungen der ärztlichen Sachverständigen anschließen, die ein untervollschichtiges Leistungsvermögen bei der Klägerin annehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die außerhalb des neurologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Gebietes vorliegenden Gesundheitsstörungen die Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht wesentlich einschränken.

Bei der Gesamtwürdigung der auf dem neurologischen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Gebiet bei der Klägerin gegebenen Gesundheitsstörungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin noch vollschichtig (etwa 8-stündig) körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar waren und sind. Diese sollten möglichst im Wechsel von Stehen, Sitzen und Gehen, unter Vermeiden einseitiger Körperhaltungen, Vermeiden von Steigen auf Leitern und Gerüsten und Vermeiden besonderer Umwelteinflüsse verrichtet werden. Infolge der eingeschränkten psychischen Belastbarkeit der Klägerin sollten Arbeiten mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen wie auch Arbeiten unter Zeitdruck sowie in Wechsel- und Nachtschicht vermieden werden.

Der Senat konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass die genannten Gesundheitsstörungen es erforderlich machten, dass die Klägerin zusätzliche betriebsunübliche Pausen einhalten müsste, wie es der ärztliche Sachverständige Dr.S. im Gutachten vom 12.01.2004 empfiehlt. Nach den Ausführungen von Dr.S. sollte die Klägerin die Möglichkeit haben, alle 2 Stunden eine Pause von etwa 15 Minuten einzulegen wegen der Beschwerdesymptomatik, der Alltagsbeschreibung und der Ausdauerfähigkeit. Diese Leistungseinschränkung ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung von Dr.S. basiert vorrangig auf den subjektiven Angaben der Klägerin über die Intensität ihrer Schmerzen und ihrer Ausdauerfähigkeit, wobei auf die vom ärztlichen Sachverständigen Prof.Dr.G. festgestellte Diskrepanz bereits hingewiesen wurde. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei Versicherten, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes Kurzpausen einlegen müssen (zB zur Einnahme einer Zwischenmahlzeit bei Diabetikern oder häufiger Toilettengang bei Morbus Crohn), hierfür im Regelfall die sog. persönliche Verteilzeit ausreichend ist. Wird in Bürobereichen mit Leistungsvorgaben gearbeitet, müssen persönliche Verteilzeiten bei der Vorgabeermittlung ebenso berücksichtigt werden. Sind persönliche Verteilzeiten nicht gesondert in Ansatz gebracht worden, gehört die Zeit für persönliche Bedürfnisse als "stille Übung" zur täglichen Büropraxis. Die Akzeptanz dieser Kurzpausen, die über die Zeit zur Verrichtung der persönlichen Bedürfnisse deutlich hinausgeht, ist u.a. abgängig von der Größe und dem Wirtschaftsbereich des Unternehmens. Sie wird dort ihre Grenzen finden, wo eine Ausweitung der persönlichen Verteilzeit zur - rechtswidrigen - Ruhepause erfolgt. Die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit geht u.a. davon aus, dass Arbeitnehmer, die wegen Krankheit alle 2 Stunden, gelegentlich auch jede Stunde, die Toiletten aufsuchen müssen, noch nicht erwerbsunfähig sind (vgl Deutsche Rentenversicherung, herausgegeben vom VDR, Heft 2 - 3/2002 S.135 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Aus diesen Gründen ist der Klägerin, die entsprechend dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema im Hinblick auf ihr versicherungspflichtiges Erwerbsleben auch auf allgemeine Büroarbeiten verweisbar ist, der Arbeitsmarkt auch dann nicht praktisch verschlossen, wenn der Leistungsbeurteilung von Dr.S. gefolgt wird, nach der die Klägerin alle 2 Stunden eine 15-minütige Pause einlegen müsste.

Somit war und ist die Klägerin unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert. Deshalb braucht eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen bezeichneten Einsatzbedingungen, die zum Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzierten, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Denn so lange eine Versicherte im Stande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen; vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 90). Ein Sachverhalt, bei dem sich das Restleistungsvermögen bereits in einen Grenzbereich vermindert hat, der mit den bisherigen Kriterien nicht klar beurteilt werden kann, ist vorliegend nicht gegeben.

Damit ist die Klägerin nach dem 31.12.1997 nicht mehr erwerbsunfähig. Leistungen wegen Berufsunfähigkeit stehen der Klägerin ebenfalls nicht zu, da sie, die zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt hat, keinen Berufsschutz genießt. Die Klägerin erfüllt somit über den Wegfallzeitpunkt am 31.12.1997 nicht die Voraussetzungen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS der §§ 43, 44 aF SGB VI. Da es nach den getroffenen Ermittlungen auch keine Anhaltspunkte für einen Eintritt der Erwerbsminderung iS des § 43 nF SGB VI nach dem 31.12.2000 gibt, hat die Klägerin auch nach der ab 01.01.2001 gültigen Rechtslage keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Nach alledem war das Urteil des SG Würzburg vom 28.11.2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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