L 5 R 135/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 972/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 135/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die Klägerin ist 1952 im vormaligen Jugoslawien geboren und Angehörige des Staates Serbien und Montenegro mit dortigem Wohnsitz. Sie besuchte in ihrer Heimat die achtjährige Grundschule und anschließend eine Schule für das Gaststättengewerbe. Von 1976 bis 1986 arbeitete sie in Deutschland als ungelernte Fabrikarbeiterin und als Bedienung, wobei sie Pflichtbeitragszeiten, Berücksichtigungszeiten, Kindererziehungszeiten und Zeiten des Sozialleistungsbezuges zurücklegte. In ihrer Heimat sind gemäß Formblatt JU-D 205 vom 19.03.2002 Versicherungszeiten von 1971 bis 1976, vom 01.05.1984 bis 31.07.1985 sowie vom 01.12.1985 bis 31.03.2001 nachgewiesen. Dort ist sie seit 22.11.2001 als Invalide anerkannt. Die Lücke vom 01.08.1985 bis 30.11.1985 ist mit deutschen Pflichtbeitragszeiten belegt (Versicherungsverlaufsbescheid vom 02.12.2002).

Einen Formblattantrag JU-D 201 vom 01.11.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.10.2002/Widerspruchsbescheid vom 24.06.2003 ab mit der Begründung, die Klägerin könne zwar wegen psychovegetativer Störungen depressiver Prägung, Schwindels mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, wirbelsäulenabhängiger Beschwerden und Funktionseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen (ohne aktuelle Zeichen von Wurzelreizung) sowie wegen eines unkomplizierten Mitralklappenvorfalles nur eingeschränkt auf dem Arbeitsmarkt tätig sein. Zumutbar und der Klägerin möglich seien jedoch leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich unter lediglich qualitativen Einschränkungen. Entscheidungsgrundlage waren das Formulargutachten JU-D 207 vom 23.01.2002, Befund- und Behandlungsberichte aus der Heimat sowie ein nervenärztliches Gutachten des Dr.R. aufgrund klinisch-stationärer Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R. vom 14.10.2002 bis 16.10.2002. Danach war die Klägerin trotz psychischer, orthopädischer und internistischer Einschränkungen zwar nicht mehr in der Lage, die zuletzt in der Heimat ausgeübte Tätigkeit als Betreiberin einer Spielhalle auszuüben, jedoch fähig sechs Stunden leichte Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die geistig-psychische Belastbarkeit sowie an Gefährdungs- und Belastungsfaktoren zu erbringen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut hat die Klägerin beantragt, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Das Sozialgericht hat ein sozialmedizinisches Sachverständigengutachten der Dr.T. nach Aktenlage (07.02.2004) eingeholt, nachdem die Klägerin vorgebracht hatte, aus gesundheitlichen Gründen nicht nach Deutschland reisen zu können, ein angekündigtes entsprechendes ärztliches Attest aber nicht vorgelegt hatte. Unter Einbezug der medizinischen Dokumentation des Verwaltungsverfahrens sowie weiterer von der Klägerin vorgelegter ärztlicher Befund- und Behandlungsberichte hat Dr.T. diagnostiziert:

- Herzklappenveränderungen ohne Herzleistungsminderung,

- Schwindel mit kurzzeitigen Bewusstseinsstörungen,

- wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschaden,

- psychovegetatives Syndrom depressiver Prägung.

Die kardialen Beschwerden schlössen schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten, aus ebenso Tätigkeiten auf Leitern, auf Gerüsten und an gefährdenden Maschinen. Die wirbelsäulenabhängigen Beschwerden hinderten Arbeiten in Haltungskonstanz und Überkopfarbeiten. Die psychischen Beeinträchtigungen schlössen Arbeiten mit besonderen Ansprüchen an die nervliche Belastbarkeit aus. Im Übrigen jedoch könne die Klägerin leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen überwiegend in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde vollschichtig, d.h. acht Stunden täglich ausüben. Weitere ärztliche Begutachtungen seien zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht nötig.

Dem folgend hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 abgewiesen, weil die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen sie als ungelernte Arbeiterin zumutbar verwiesen werden könne, noch vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen tätig sein könne.

Die dagegen eingelegte Berufung hat die Klägerin mit weiteren Befunden aus der Heimat begründet. Der Senat hat ein internistisches Sachverständigengutachten der Dr.L. nach Aktenlage (10.01.2005) sowie ein psychiatrisches des Dr.S. (23.03.2005) nach in der Heimat der Klägerin und in deren Muttersprache durchgeführter ambulanter Untersuchung vom 10.03.2005 eingeholt. Dr.L. hat diagnostiziert:

- aufgelockerte - fibrosierende Veränderungen der Herzklappen,

- Mitralklappenprolaps mit gering- bis mäßiggradiger Mitralklappeninsuffizienz,

- stabiler Sinusrhythmus mit vereinzelten Extrasystolen,

- Hypotonieneigung,

- Hyperlipidämie mit röntgenologisch nachgewiesener beginnender Gefäßsklerose,

- keine anhaltende Blutbildstörung,

- Neigung zu Lymphknotenschwellungen im Halsbereich,

- keine anhaltenden Magenbeschwerden sowie

- degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und Osteoporoseentwicklung mit chronisch-rezidivierenden Lumbalgien, Cervikalgien und Cervikobrachialgien.

Trotz dieser Einschränkungen könne die Klägerin noch körperlich leichte, psychisch nicht belastende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig ausüben. Zu vermeiden seien Einflüsse mit Verminderung der Widerstandskraft des Körpers oder mit erhöhtem Risiko für bakterielle Infekte, mittelschwere und schwere Arbeiten, Arbeiten ohne wechselnde Position, mit besonderer psychischer Belastung, mit erhöhtem Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht, Kälte, Nässe, Zugluft oder starke Hitze, lang anhaltende Fehlhaltungen der Wirbelsäule und schwerem Heben, Tragen, Bücken sowie häufiger Überkopfarbeit.

Dr.S. hat diagnostiziert:

- Massiver chronischer Analgetica- und Benzodiazepinmissbrauch,

- multiple internistische und orthopädische Erkrankungen sowie

- Verdacht auf Parasitenbefall des Zentralnervensystems.

Im Vordergrund stehe eine massive Problematik von Medikamentenmissbrauch und -abhängigkeit. Differentialdiagnostisch sei auch eine Dysthymie aus sozialen Gründen denkbar. Die Klägerin sei noch immer unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses des allgemeinen Arbeitsmarktes in der Lage, acht Stunden täglich leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangsposition, ohne verstärkte nervliche Belastung wie erhöhtem Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht, ohne schweres Heben und Tragen, häufiges Bücken, häufige Überkopfarbeit und ohne Akkord zu verrichten. Die Wegefähigkeit sei nicht eingeschränkt, die Umstellungsfähigkeit vorhanden, weitere fachärztliche Begutachtungen nicht erforderlich.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.03.2004 sowie des Bescheides vom 30.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 05.03.2004 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 30.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2003, mit welchem sie den Antrag vom 01.11.2001 auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit abgelehnt hat. Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2004 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung (§ 300 Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind, d.h. wegen Krankheit oder Behinderung auf Dauer außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Gemäß § 43 Abs.2 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, d.h. auf Dauer außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

Übergangsweise haben Versicherte, die - wie die Klägerin - vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gemäß §§ 240, 241 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger auf sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung von Dauer und Umfang ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich oder mehr in einem zumutbaren Beruf schließt somit regelmäßig einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit sowie teilweiser und voller Erwerbsminderung aus.

Ausgangspunkt für die Frage der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf, den die versicherte Person in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübt hat. Kann ein Versicherter diesen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar ist und für die sich die versicherte Person sowohl gesundheitlich als auch fachlich eignet.

Nicht maßgeblich ist die von der Klägerin zuletzt in der Heimat ausgeübte Tätigkeit. Zwar ist auf den Anspruch der Klägerin das Abkommen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawiens über soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.1969 II S.1438 - in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl.1975 II S.390) anzuwenden, was aus der Deklaration im Protokoll vom 12.12.1996 zwischen der Bundesrepublik und dem Heimatstaat der Klägerin hervorgeht (Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II S.961; vgl. auch BSG, Urteil vom 11.05.2000 - B 13 RJ 19/99 R). Dort ist im Wesentlichen die gegenseitige Anerkennung und Gleichstellung von Versicherungszeiten enthalten; eine Berücksichtigung von im Heimatstaat ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bei der Frage der Berufsunfähigkeit ist dort jedoch nicht bestimmt.

Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich, dass die Klägerin ungelernte Arbeiterinnentätigkeiten in einer Wäscherei sowie in der Fabrikation künstlicher Früchte ausgeübt hat. Nähere Auskünfte zur Tätigkeit im H.-Imbiss und Gasthof K. der vormaligen Inhaberin D. K. in L. waren weder von der Klägerin zu erhalten, noch konnten Angaben des Arbeitgebers erreicht werden, weil dieser unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Da nach Ausschöpfung aller möglichen Beweismittel die Qualität der von der Klägerin in Deutschland ausgeübten Tätigkeiten nicht ermittelt werden konnte, ist nach den Regeln der formellen Beweislast davon auszugehen, dass sie nur ungelernte Tätigkeiten ausgeübt hat. Dem entspricht es, dass sie über keine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland verfügt.

Damit darf die Klägerin, ausgehend von dem in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (BSG SozR 3-2200 §-1246 Nrn.13, 27 m.w.N.), zumutbar auf alle Arbeiten verwiesen werden, die der allgemeine Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Dort kann die Klägerin noch vollschichtig unter lediglich qualitativen Einschränkungen tätig sei. Diese Überzeugung des Senats ergibt sich in Würdigung der vorgelegten medizinischen Dokumentation, dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten des Dr.R. sowie der gerichtlichen Gutachten der Dr.T. , Dr.L. und des Dr.S ... Wie Dr.T. und Dr.L. übereinstimmend in Auswertung der medizinischen Dokumentation einschließlich der von der Klägerin selbst vorgelegten Befund- und Behandlungsberichte festgestellt haben, bestehen gesundheitliche Einschränkungen auf internistischem und orthopädischem Gebiet zusätzlich zu weiteren - in Gutachten Dr.S. näher beschriebenen - psychischen Erkrankungen. Internistischerseits leidet die Klägerin unter myxödematösen fibrosierenden Veränderungen der Herzklappen sowie an einem Mitralklappenprolaps mit gering- bis mäßiggradiger Mitralklappeninsuffizienz, wobei ein stabiler Sinusrhythmus mit vereinzelten Extrasystolen besteht; sie neigt zu Hypotonie, zu Hyperlipidämie, welche röntgenologisch nachgewiesenermaßen eine beginnende Gefäßskoliose nach sich zieht sowie an einer Neigung zu Lymphknotenschwellungen im Bereich des Halses. Orthopädischerseits sind degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie Osteoporoseentwicklungen festzustellen mit chronisch rezidivierenden Lumbalgien, Cervicalgien und Cervicobrachialgien. Psychiatrischerseits ist nach dem überzeugenden Gutachten des Dr.S. ein massiver chronischer Missbrauch von Analgetika- und Benzodiazepinmedikamenten vorhanden.

Trotz dieser Einkrankungen kann die Klägerin nach der übereinstimmenden Feststellung der Sachverständigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Diese Tätigkeiten müssen wechselnde Arbeitspositionen ermöglichen und Einflüsse ausschließen, die die Widerstandskraft des Körpers vermindern oder mit einem erhöhten Risiko für bakterielle Infekte einhergehen. Unzumutbar sind Tätigkeiten mit besonderer psychischer Belastung, erhöhtem Zeitdruck, mit Nacht- und Wechselschicht, mit Einfluss von Kälte, Nässe, Zugluft oder starker Hitze, lang anhaltende Fehlhaltungen der Wirbelsäule sowie häufige Überkopfarbeit. Damit reicht das Restleis-tungsvermögen der Klägerin aus, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Die Wegefähigkeit der Klägerin ist nicht herabgesetzt, ebenso wenig die Umstellungsfähigkeit.

Die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil sie zumutbare Verweisungstätigkeiten unter nicht unüblichen qualitativen Einschränkungen ohne quantitative Beschränkungen verrichten kann. Sie hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.1 und Abs.2 SGB VI, weil sie die dortigen noch strengeren Voraussetzungen nicht erfüllt.

Ob die Klägerin in Deutschland - nur dies ist maßgeblich - einen Arbeitsplatz tatsächlich erhalten könnte, ist rechtlich unerheblich, weil ihr als vollschichtig einsetzbarer Versicherter der Arbeitsmarkt offen steht (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass die Klägerin eine quantitativ nicht begrenzte Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann und eine Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht besteht (vgl. BSG NZS 1997, 421).

Aus diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved