L 20 R 212/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 18 RJ 250/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 212/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 10.02.2004 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 20.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 verurteilt, dem Kläger über den 31.12.2001 hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.12.2005 zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) über den 31.12.2001 hinaus.

Der 1954 geborene Kläger hat bis 1983 im erlernten Dachdeckerberuf und anschließend bis zu seiner Erkrankung am 28.08.1995 als Lkw-Fahrer versicherungspflichtig gearbeitet, die letzten 3 Jahre im Betrieb seiner geschiedenen Ehefrau. In der Folgezeit war er arbeitssuchend und arbeitsunfähig krank.

Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist im Wesentlichen durch eine Myopathie bei Glykogen Speicherkrankheit (seltene Muskelerkrankung), eine diabetische Polyneuropathie, Wirbelsäulenbeschwerden und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eingeschränkt. Die Beklagte lehnte den (zweiten) Rentenantrag des Klägers vom 10.03.1999 ab. Sie wurde vom Sozialgericht Nürnberg (SG) nach Anhörung des Internisten und Lungenarztes Dr.S. (Gutachten vom 04.08.2000) verurteilt, dem Kläger Rente wegen EU auf Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.2001 zu zahlen. Dr.S. hatte auch auf das arbeitsmedizinische Gutachten des Dr.Z. vom 10.06.2000 hingewiesen, das dieser im Scheidungsverfahren für das Amtsgericht H. erstellt hatte; danach seien dem Kläger nur Tätigkeiten im Rahmen von 2 Stunden zumutbar. Dr.S. hatte außerdem darauf hingewiesen, dass dem Kläger während der Arbeitszeit mehrmals die Gelegenheit zu einer 5-minütigen Pause gegeben werden müsse.

Den Weitergewährungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte nach Anhörung des Neurologen und Psychiaters Dr.N. (Gutachten vom 13.12.2001) und des Internisten Dr.M. (Gutachten vom 03./14.12.2001) mit dem streitbefangenen Bescheid vom 20.12.2001 ab, weil der Kläger noch in der Lage sei, bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Zu dieser Leistungseinschätzung gelangte während des Vorverfahrens auch der Chirurg Dr.P. im Gutachten vom 07.02.2002, weshalb die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückwies (Widerspruchsbescheid vom 05.03.2002).

Das SG hat nach Beinahme verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte den Neurologen und Psychiater Dr.M. gehört, der im Gutachten vom 23.04.2003 ebenso wie der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. im Gutachten vom 16.01.2004 zu der Leistungsbeurteilung gelangt war, dem Kläger seien noch vollschichtig leichte Tätigkeiten zumutbar. Diesen Leistungsbeurteilungen hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 10.02.2004 abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, dass nach den insoweit übereinstimmenden Ergebnissen der Gutachten von Dr.M. und Dr.M. feststehe, dass der Kläger seit dem 01.01.2002 wieder unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes leichte Arbeiten entweder im Sitzen, überwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig, d.h. mindestens 8 Stunden täglich verrichten könne. Der Kläger, der sich vom Beruf des Dachdeckers gelöst habe, sei als Lkw-Fahrer (mit Führerschein der Klasse II) als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs einzuordnen und könne damit zumutbar auf alle geeigneten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit diese nicht einfachster Art oder von ganz geringem qualitativen Wert seien.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung verweist der Kläger auf das Ergebnis der ambulanten Untersuchung im Klinikum der Uni M. vom 27.08.2004. Im Übrigen sei in seinem Gesundheitszustand keine Besserung zu erwarten. Aus dem Befundbericht des behandelnden Arztes Dr.S. , auf dessen Stellungnahme vom 09.02.2004 er ebenfalls verweise, ergebe sich, dass sich die Beschwerden kontinuierlich verschlechtert hätten.

Der Senat hat zur Frage des Leistungsvermögens des Klägers den Neurologen und Psychiater Dr.B. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Dieser gelangte im Gutachten vom 21.12.2004 zu der Beurteilung, dem Kläger sei seit 1999 eine Tätigkeit von weniger als 3 Stunden zumutbar. Diese Leistungsbeurteilung hat der ärztliche Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2005 aufrecht erhalten, auch im Hinblick auf die Ausführungen des ärztlichen Dienstes der Beklagten (Frau Dr.B. und Frau Dr.M.), in denen ein vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen wird.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.12.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.2001 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die Stellungnahmen ihres ärztlichen Dienstes (Frau Dr.B. und Frau Dr.M.).

Im Verfahren wegen Leistungen zur beruflichen Förderung (BF) hat die Beklagte dem Kläger zuletzt mit Bescheid vom 27.03.2001 mitgeteilt, dass eine Besserung durch die Bewilligung von Maßnahmen zur BF nicht zu erwarten seien im Hinblick auf die Ausführungen des ärztlichen Dienstes. Die Beklagte betrachte deshalb das Verfahren wegen BF für abgeschlossen.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die früheren Klageakten des SG Nürnberg S 6 Ar 829/97 und S 10 RJ 1007/99, die Streitakten erster und zweiter Instanz sowie die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch nach § 143 SGG statthaft, weil Ausschlussgründe iS des § 144 SGG nicht vorliegen.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das angefochtene Urteil des SG Nürnberg vom 10.02.2004 war aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihrer ablehnenden Entscheidungen zu verpflichten, dem Kläger über den 31.12.2001 hinaus Rente wegen EU bis längstens 31.12.2005 zu zahlen. Denn der Kläger ist über den Wegfallzeitpunkt hinaus erwerbsunfähig iS des Gesetzes.

Vorliegend bestimmt sich die Frage der Weitergewährung der Rente wegen EU nach dem bis 31.12.2000 geltenden Recht. Denn nach § 302 b Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) besteht Vertrauensschutz für Bezieher einer befristeten Rente wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit, auf die am 31.12.2000 Anspruch bestand. Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Weiterzahlung einer Zeitrente wegen BU/EU nach Ablauf des Befristungszeitraumes erfolgt ebenfalls nach bisherigem Recht (§ 302 b Abs 1 Satz 2 SGB VI).

Nach der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung des § 44 Abs 1 SGB VI erhalten Rente wegen EU Versicherte, die erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach Abs 2 dieser Vorschrift sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers über den Wegfallzeitpunkt hinaus - wenigstens auf Zeit - gegeben.

Nach dem Beweisergebnis vor dem erkennenden Senat, insbesondere nach den überzeugenden Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.B. im Gutachten vom 21.12.2004, ist der Kläger über den 31.12.2001 hinaus erwerbsunfähig iS des Gesetzes. In sich schlüssig hat Dr.B. darauf hingewiesen, dass der Kläger auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur weniger als 3 Stunden tätig sein kann. Diese Minderung der Erwerbsfähigkeit resultiert in erster Linie aus der Myopathie, der diabetischen Polyneuropathie, dem Hals- und Lendenwirbelsäulenreizsyndrom sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Daneben besteht beim Kläger eine Schuppenpflechte, die immer wieder stationäre Aufenthalte notwendig macht. Abgesehen von der somatoformen Schmerzstörung besteht zwischen den Beteiligten kein Streit über das Vorliegen und die Diagnosen der genannten Gesundheitsstörungen. Dabei geht die wesentliche Leistungseinschränkung auf die Muskelerkrankung zurück.

Die Diagnose der Myopathie steht zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, nachdem das Krankheitsbild von zwei unabhängigen Universitätskliniken bestätigt wurde. Es handelt sich dabei um ein sehr seltenes Krankheitsbild, das bisher nicht genauer zugeordnet werden konnte. Unabhängig davon kommt es bei der Frage der Erwerbsminderung aber vor allem auf die durch eine Krankheit hervorgerufene Funktionsstörung an. Bei der beim Kläger vorliegenden Myopathie kommen gutartige und bösartigere Verläufe vor. Nach den aktenkundigen Unterlagen scheint im Fall des Klägers zwar eher eine günstige Entwicklung vorzuliegen, eine Besserung ist aber bei dem erblich verursachten Leiden nicht zu erwarten, wie auch von den Vorgutachtern ausgeführt wurde. Außerdem ist diese Erkrankung noch überlagert und zusätzlich ungünstig beeinflusst durch die Nervenentzündung und die von der Wirbelsäule ausgehenden Reizerscheinungen.

Diese Erkrankung führt zur Überzeugung des Senats auch zu einer quantitativen Einbuße des Leistungsvermögens des Klägers. Insoweit folgt der Senat den Ausführungen des ärztlichen Sachverständigen Dr.B. in seinem Gutachten vom 21.12.2004 und der ergänzenden Stellungnahme vom 15.04.2005. Danach ist der Kläger zur Zeit nicht in der Lage, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens 3 Stunden täglich zu verrichten. Dieser Leistungsbeurteilung schließt sich der Senat an. Dr.B. hat auch zu Recht auf die Beurteilungen der früher gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.Z. und Dr.S. (Gutachten vom 10.06.2000 bzw 04.08.2000) verwiesen, wonach die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Muskelerkrankung eingeschränkt ist. Diese Erkrankung, die auf eine Entgleisung des Stoffwechsels zurückgeht, ist ausschlaggebend dafür, dass der Kläger im Stehen sowie im Gehen keine Erwerbstätigkeit mehr verrichten kann, wie schon Dr.Z. festgestellt hat, im Sitzen nur maximal zwei Stunden manuelle Tätigkeiten ausführen kann, wobei Unterbrechungen wegen unregelmäßig auftretender schmerzhafter Verhärtungen und Krämpfe der Muskulatur der Beine und des Rückens erforderlich sind. Auch der vom SG im Klageverfahren S 18 RJ 250/02 gehörte Sachverständige Dr.S. war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht mehr in der Lage sei, vollschichtig leichte Arbeiten zu verrichten. Außerdem zwingen die Muskelverkrampfungen den Kläger zu einer mehrmaligen ca 5-minütigen Pause während der Arbeitszeit, in der er in einer bestimmten Sitzhaltung die Muskeln dehnt und das Ende der Verkrampfung abwartet. Dadurch ergibt sich eine betriebsunübliche Besonderheit im Arbeitsablauf, weil der Kläger gezwungen ist, meist mehrmals pro Schicht eine solche Pause einzulegen, wobei der Zeitpunkt der Zwangspause nicht vorhersehbar und nicht aufschiebbar ist.

Bei dieser von Dr.Z. , Dr.S. und jetzt von Dr.B. angenommenen Leistungsbeurteilung ist der Kläger weiterhin als erwerbsunfähig anzusehen. Für den Senat erweist sich insbesondere die zuletzt vorgenommene Leistungsbeurteilung durch Dr.B. als schlüssig und begründet sowie im Ergebnis überzeugend. Dem sozialmediznisch erfahrenen Sachverständigen haben alle medizinischen Befundunterlagen seit der ersten Rentenantragstellung im Jahre 1997 vorgelegen. Er hat das Gesamtbefinden des Klägers im Verlauf dargestellt und gewürdigt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger seit 1999 ein vollschichtiges Leistungsvermögen auch für leichte Arbeiten nicht anzunehmen ist. Damit ist der Kläger weiterhin erwerbsunfähig iS des Gesetzes.

Der Senat konnte sich aus diesen Gründen nicht der Auffassung der Beklagten anschließen, wonach dem Kläger wegen einer Befundverbesserung wieder leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig möglich sein sollen. Im Hinblick auf das beim Kläger vorliegende Krankheitsbild ist vielmehr mit einem Fortschreiten der Erkrankung zu rechnen, die ursächlich nicht zu behandeln ist. In Übereinstimmung mit Prof. Dr.P. (Arztbrief des Klinikums der Universität M. vom 27.08.2004) hat der ärztliche Sachverständige Dr.B. darauf hingewiesen, dass zwar wechselnde Befunde vorliegen, wie das offensichtlich bei der Untersuchung durch den vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.M. der Fall war, dass aber derzeit kein Anhalt zu sehen ist, dass sich die Beschwerdesymptomatik des Klägers langfristig gebessert hat.

Dem Kläger steht aber weiterhin nur ein Anspruch auf eine befristete Rente wegen EU zu. Er hat zwar bei Dr.B. angegeben, dass er sich schon einer Reihe Schmerzbehandlungen unterzogen habe, die alle erfolglos geblieben seien. Entsprechende Berichte sind aber nicht aktenkundig. Auch gegenwärtig nimmt der Kläger nach eigenen Angaben lediglich bei Bedarf ein Opioid ein. Dies ist nach Auffassung von Dr.B. keinesfalls mit einer konsequenten Schmerztherapie zu vereinbaren. Er schlägt vielmehr die Einnahme anderer Medikamente vor; beim Scheitern auch dieser Bemühungen käme die Aufnahme in einer neurologischen Rehabilitationsklinik mit dem Schwerpunkt Schmerzbehandlung in Frage. Nach Auffassung von Dr.B. sollte unbedingt der Versuch in einer neurologischen Rehabilitationseinrichtung unternommen werden, um eine Schmerzdistanzierung zu erreichen und um noch vorhandene Ressourcen des neuromuskulären Apparates zu aktivieren. Trotz der nicht sehr günstigen Prognose des Krankheitsbildes könnte dann doch noch eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden. Nachdem der Kläger bei Dr.B. auch die Bereitschaft zeigte, sich nochmals einer derartigen Therapie zu unterziehen, spricht dies durchaus keinesfalls für ungünstige Aussichten.

Bei dieser Sachlage ist der Senat zu der Entscheidung gelangt, dass dem Kläger nochmals eine befristete Rente wegen EU bis Ende des Jahres 2005 zu gewähren ist, um der Beklagten einmal die Möglichkeit zu geben, die von Dr.B. vorgeschlagenen Rehabilitationsmaßnahmen einzuleiten und zum anderen im Anschluss daran das Leistungsvermögen des Klägers nochmals überprüfen zu können. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers behoben werden kann (§ 102 Abs 2 SGB VI). Eine solche Zeitrente kann insgesamt für 9 Jahre gewährt werden. Dieser Rahmen wird durch die Entscheidung des Senats nicht überschritten.

Die Beklagte war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der diesem zugrunde liegenden Entscheidungen der Beklagten zu verurteilen, dem Kläger über den 31.12.2001 hinaus Leistungen wegen EU bis längstens 31.12.2005 zu gewähren.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag in vollem Umfang erfolgreich war.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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