L 13 R 4204/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 RA 467/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4204/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 28. August 2003 und der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2000 abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Rentenanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der in den Bescheiden vom 11. September 1987 und 17. März 1998 vorgemerkten Ausbildungsanrechnungen zu berechnen und zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
IV. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewertung und Anrechnungsdauer von Zeiten einer schulischen Ausbildung.

Der 1940 geborene Kläger stellte am 28.09.1999 einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Er war bis zum 30.06.1996 bei der Firma S. AG als Elektroingenieur beschäftigt und anschließend arbeitslos.

Kontenklärungen durch die Beklagte sind bis zum 31.12.1991 erfolgt. In Bescheiden vom 11.09.1987 und 17.03.1998 sind Zeiten schulischer Ausbildung vorgemerkt. So bestimmt ein Bescheid vom 11.09.1987: 11.01.1956 bis 31.12.1956 Schulausbildung
01.01.1957 bis 27.02.1959 Schulausbildung
20.10.1959 bis 31.10.1959 Hochschulausbildung
01.11.1959 bis 31.03.1961 Hochschulausbildung

Der weitere Bescheid vom 11.09.1987 regelt Folgendes:
01.10.1961 bis 31.12.1964 Hochschulausbildung
01.01.1965 bis 30.04.1965 Hochschulausbildung
01.05.1965 bis 31.12.1965 Hochschulausbildung
01.01.1966 bis 31.12.1966 Hochschulausbildung
01.01.1967 bis 31.12.1967 Hochschulausbildung
01.01.1968 bis 08.05.1968 Hochschulausbildung

Mit Bescheid vom 17.03.1998 stellte die Beklagte weitere Daten fest. Gleichzeitig führte sie aus, dass aufgrund einer Rechtsänderung zum 01.01.1997 schulische Ausbildungszeiten nur noch ab dem 17. Lebensjahr Berücksichtigung fänden. Sofern in der Vergangenheit Ausbildungszeiten vor dem 17. Lebensjahr bereits in einem Bescheid anerkannt worden seien, sei dieser insoweit rechtswidrig geworden und werde hiermit aufgehoben.

Auf den Antrag des Klägers zahlte die Beklagte monatlich 2.494,79 DM Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (Bescheid vom 17.01.2000). Gleichzeitig hob sie die Bescheide vom 11.09.1987 und 17.03.1998 auf, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen und führte im Einzelnen aus: "Es wurden Zeiten zurückgelegt, die nach den bisherigen rentenrechtlichen Vorschriften berücksichtigt wurden. Diese Vorschriften sind zum Teil aufgehoben oder geändert worden. Insbesondere ist die Bewertung der Zeiten neu geregelt worden. Wir haben geprüft, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen sind. Die Bescheide vom 11.09.1987 und 17.03.1998 über die Feststellung dieser Zeiten werden nach § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI aufgehoben, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen. Die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten sind dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen". Als Anlage (Nr. 2) war ein Versicherungsverlauf beigefügt in dem u. a. Zeiten vom 11.01.1956 bis 10.01.1957 als "Schulausbildung keine Anrechnung" und vom 01.02.1962 bis 31.01.1964, 01.02.1964 bis 31.03.1965 und 01.04.1965 bis 08.05.1968 mit dem Vermerk "Hochschulausbildung Höchstdauer überschritten" angeführt sind. Weiter ist dort der Zeitraum vom 20.10.1959 bis 31.10.1959 als ein Monat der Hochschulausbildung bei insgesamt 48 Monaten Schul- und Hochschulausbildung vermerkt. Aus der Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (Anlage 4, Seite 3) ergibt sich in der Anlage, dass beim Kläger noch 47 Monate als schulische Ausbildungszeiten berücksichtigt sind.

Für nachgewiesene berufliche Ausbildung in der Zeit vom April 1959 bis Oktober 1959 sind beim Kläger sieben Monatsbeiträge mit einem Höchstwert von 0,0656 Entgeltpunkten - EP - (insgesamt 0,4592 EP) statt der nach dem Arbeitsentgelt zu berücksichtigenden 0,3039 EP ausgewiesen.

In seinem Widerspruch forderte der Kläger die Berechnung seiner Rente nach dem Rechtsstand im Jahre 1968 bezüglich der schulischen Ausbildungszeiten und der ersten Berufsjahre, weil dies Vertragsbedingung seines Eintretens in die Versicherung gewesen sei. Nach dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sei damals die Anerkennung von bis zu vier Jahren Schulbesuch und bis zu fünf Jahren für eine abgeschlossene Hochschulausbildung versprochen worden. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen und sei damit verfassungswidrig.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2000 wies die Beklagte den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, dass Rentenauskünfte nicht verbindlich seien und die Höhe der Rente gemäß dem am 27.09.1996 verkündeten Wachstums - und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) zutreffend errechnet sei. Dies führe dazu, dass die Zeiten der schulischen Ausbildung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres zu berücksichtigen seien und sich die Höchstdauer berücksichtungsfähiger Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung von 84 Kalendermonaten auf 36 Kalendermonate verkürze.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und geltend gemacht, dass er aus verfassungsrechtlichen Gründen (Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen und Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Belastung der gesetzlichen Rentenversicherung mit versicherungsfremden Leistungen allein auf Kosten der Beitragszahler) die Anrechnung der schulischen Ausbildungszeiten und die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre nach Maßgabe des AVG 1968 beanspruchen könne. Jedenfalls seien die auf mehreren Gesetzesänderungen beruhenden Kürzungen in ihrer Summe unzumutbar.

Am 13.03.2003 hat der Kläger im einem Erörterungstermin beim SG dem Ruhen des Rechtsstreits bezüglich der Bewertung der ersten Berufsjahre im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999 (Az.: B 4 RA 11/99 R) zugestimmt. Das SG hat daraufhin durch Urteil vom 28.08.2003 die Klage abgewiesen, soweit sie den von ihm zuvor abgetrennten und nicht ruhenden Teil des Rentenanspruchs betreffe.

Unter Berufung auf § 300 Abs. 1 SGB VI hat das SG im Urteil ausgeführt, dass das zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltende Recht maßgeblich sei. Leistungsberechtigung und -umfang von Ansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung richteten sich nach den von der Legislative geschaffenen gesetzlichen Regelungen, ohne dass Vertragsgrundsätze des Privatrechts eine Rolle spielten. Das Bundesverfassungsgericht habe die Zulässigkeit vergleichbarer Gesetze (Begrenzung der Bewertung von Ausbildungs- Ausfallzeiten durch das Zwanzigste Rentenanpassungsgesetz vom 27.06.1977 - 20. RAG -) festgestellt (Urteil vom 01.07.1981 - SozR 2200 § 1255a RVO Nr. 7). Die seit Eintritt des Klägers in die Versicherung erfolgten Gesetzesänderungen seien auch ihrer Summe verfassungskonform. In das von Art. 14 Grundgesetz (GG) geschützte Eigentum sei nicht unzulässig eingegriffen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Zu berücksichtigen sei vor allem, dass den Ausbildungs-Anrechnungszeiten keine (Beitrags-) Leistungen der Versicherten zugrunde lägen, diese "überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhten und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge seien". Hinzu komme eine Belassung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten an sich und die Einrichtung von Übergangsregelungen (§ 252 SGB VI). Auch Art. 2 und 3 GG seien nicht verletzt. Insbesondere könnten Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit versicherungsfreien Personengruppen verglichen werden.

Hiergegen hat der Kläger am 25.09.2003 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Die Beteiligten haben sich hinsichtlich des noch beim SG anhängigen Streitgegenstandes dahingehend geeinigt, dass die Beklagte ihren Verwaltungsakt nach dem Ergebnis des Vorlageverfahrens beim Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss des BSG vom 16.12.1999, Az.: B 4 RA 11/99 R) überprüft. Der Kläger hat daraufhin das Verfahren beim SG für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 20.8.2003 sowie Abänderung des Rentenbescheids vom 17.01.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2000 zu verpflichten, die schulischen Ausbildungszeiten (Schulbesuch, Studium) entsprechend dem Angestelltenversicherungsgesetz von 1968 rentenerhöhend zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Das Urteil des SG ist teilweise aufzuheben.

Auf die Anfechtungsklage sind die Aufhebungsentscheidungen im Bescheid vom 17.01.2000 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2000) aufzuheben und die bisherige Rentenhöchstwertfestsetzung abzuändern. Die Leistungsklage führt zur Verpflichtung der Beklagten, den Geldwert des Rechts des Klägers auf Altersrente ab 01.02.2000 unter Anrechnung aller tatbestandlich in den Bescheiden vom 11.09.1987 und 17.03.1998 vorgemerkten Ausbildungszeiten neu festzustellen und zur Verurteilung, entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen bzw. nachzuzahlen. Soweit der Kläger im übrigen die Berücksichtigung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten mit einem "unbegrenzten" Gesamtleistungswert und auch insoweit die Zahlung entsprechend höherer monatlicher Beträge begehrt, ist die Berufung unbegründet.

Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid einen zu geringen Rangwert (Summe der Entgeltpunkte - EP -) in die sog. Rentenformel (§ 64 SGB VI) eingestellt, weil sie die (Teil-) Rangstellenwerte für die Ausbildungs-Anrechnungszeiten entgegen §§ 66 Abs. 1, 71, 72 SGB VI unrichtig (zu niedrig) ermittelt und damit den Gesamtleistungswert aus beitragsfreien Zeiten, der sich aus dem Durchschnittswert an EP aller im belegungsfähigen Zeitraum entrichteten Beiträge (§ 72 Abs. 1 SGB VI) bei Rentenbeginn ergibt, unzutreffend gebildet hat. Sie hat nicht nur eine zu geringe (47 statt 100) Anzahl von Kalendermonaten als beitragsfreie Ausbildungs-Anrechnungszeiten zu Grunde gelegt, sondern hierdurch auch eine überhöhte Anzahl von belegbaren Kalendermonaten, die bei der Bestimmung des Rangstellenwertes für beitragsfreie Zeiten erheblich sind (§ 72 Abs. 1 und 3 SGB VI), fehlerhaft berücksichtigt. Denn hat ein Versicherter Tatbestände von "rentenrechtlichen" Zeiten erfüllt, erlangt er jeweils zeitgleich einen Rangstellenwert, dessen endgültige Höhe bei "beitragsfreien" Zeiten im Rahmen einer Gesamtleistungsbewertung von dem Verhältnis der in den übrigen Zeiten versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen zum durchschnittlichen Arbeitsverdienst der kalenderjährlich zeitgleich versichert Gewesenen abhängig ist (§§ 63 Abs. 3, 71 Abs. 1 SGB VI; vgl. dazu auch BSG SozR 3-2600 § 71 Nr. 2 S 16).

Die Beklagte durfte keine originäre Feststellung der zeitlichen Dauer der Ausbildungsanrechnungszeiten mehr nach der zum Zeitpunkt des Rentenantrags geltenden Rechtslage des SGB VI vornehmen. Sie war an die in den Vormerkungsbescheiden vom 11.09.1987 und 17.03.1998 festgestellten Daten gebunden. Deren Rechtsbin-dung erstreckt sich zwar nicht auf eine "Anrechnung und Bewertung" (vgl. insoweit der gleichlautende frühere § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI i.d.F. des RRG 1992 und der jetzt geltende § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI i.d.F. des RRG 1999; vgl. hierzu auch BSG SozR 3-2200 § 1325 Nr. 3 S 6), aber darauf, dass wertbildende Faktoren im Sinne der Gesamtleistungsbewertung als Ausfall- bzw. Anrechnungszeiten für die jeweiligen Bezugsmonate bestehen mit der Folge, dass diese Zeiten als sog beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Im Vormerkungsbescheid wird sowohl der Rechtscharakter der rentenrechtlichen Zeit als auch deren zeitlicher Umfang festgestellt und damit geregelt, ob ein Anrechnungstatbestand nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheides geltenden Recht erfüllt ist. Ein Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Sein Sinn und Zweck erschöpft sich nicht in der abstrakten Feststellung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten ohne jegliche Beziehung zur späteren Rentenwertfeststellung. Vielmehr trifft der Vormerkungsbescheid auf der Grundlage des bei seinem Erlass geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung, die grundsätzlich in den späteren Rentenbescheid und damit in den Rentenwert eingehen (BSGE 56, 165, 171; BSGE 58, 49, 51; zuletzt Urteil vom 30.03.2004, Az.: B 4 RA 36/02 R = SozR 4-2600 § 149 Nr.1). Im Interesse der Versicherten wird hierdurch Klarheit über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Zeiten mit rentenversicherungsrechtlicher Relevanz geschaffen (BSG a.a.O. sowie BSGE 49, 258, 261; BSGE 42, 159, 160).

Insoweit ist die Beklagte für die Beteiligten nach § 77 SGG daran gebunden, dass auch die Monate vom 01.02.1962 bis 08.05.1968 den Tatbestand von Ausbildungs-Anrechnungszeiten i.S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI erfüllen. Der Kläger konnte somit davon ausgehen, dass die Verwaltungsakte vom 11.09.1987 Bestand haben, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben werden oder sich durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigen (§ 39 Abs. 2 SGB X).

An einem die Vormerkungen insoweit wirksam aufhebenden Verwaltungsakt fehlt es. Der Verwaltungsakt vom 17.01.2000 war im Wesentlichen mangels hinreichender Bestimmtheit rechtswidrig, so dass offen bleiben kann, ob er darüber hinaus nichtig war.

Lediglich hinsichtlich der Zeit bis zum vollendeten 17. Lebensjahr hat die Beklagte den Bescheid vom 11.09.1987 nach § 149 Abs. 5 SGB VI wirksam zurückgenommen, wenn sie im Bescheid vom 17.03.1998 ausführt hat, dass sie den vorangegangenen Bescheid zurücknehme, da dieser aufgrund der zum 01.01.1997 erfolgten Rechtsänderung rechtswidrig geworden sei, wonach eine Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen schulische Ausbildung nur noch ab dem 17. Lebensjahr zulässig sei. Dieser Bescheid (vom 17.03.1998) ist, da vom Kläger nicht angefochten, bindend. Anhaltspunkte für seine Nichtigkeit sind nicht ersichtlich, da weder vom Gesetz aufgeführte einzelne Gründe hierfür vorliegen (vgl. § 40 Abs. 2 SGB X), noch ein besonders schwer wiegender (evidenter) Fehler im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X erkennbar ist. Auch wenn im Verfügungssatz des Bescheides vom 11.09.1997 selbst noch nicht im Einzelnen angeführt ist, dass die vorgemerkte Anrechnungszeit vom 11.01.1956 bis 31.12.1956 entfällt, kann an Hand der übrigen mitgeteilten Daten (Geburtsdatum und Benennung des 17. Lebensjahres) der Inhalt der gewollten Regelung im Sinne einer nicht bestehenden Nichtigkeit noch hinreichend erkannt werden.

Die Verbindlichkeit der übrigen oben genannten Feststellungen (Zeitraum 01.02.1962 bis 08.05.1968) wurde nicht dadurch beseitigt, dass im beigegebenen Versicherungsverlauf vermerkt ist "Schulausbildung, keine Anrechnung bzw. Hochschulausbildungen, Höchstdauer überschritten". Diese Zeiten sind kraft Gesetzes (§ 63 Abs. 3 SGB VI) zwingend anzurechnen, weil die bindenden Feststellungen der Tatbestände von Ausbildungsanrechnungszeiten nicht aufgehoben worden sind (§ 39 Abs. 2 SGB X). Der o.g. Vermerk enthält im Regelfall für einen objektiven Erklärungsempfänger keine Regelung iS des § 31 SGB X, sondern lediglich ein (Merk)Datum, das für eine denkbare spätere Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich ist und das gemäß § 149 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes (RRG) 1992 im Versicherungsverlauf gespeichert werden darf (vgl. Urteile des BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 108/95 und 4 RA 14/96, SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 S. 51.f). Es handelt sich bei diesem Vermerk nur um einen unverbindlichen Bearbeitungsvermerk. Die Höchst-dauer ist kein tatsächlicher Vorgang, der den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit kennzeichnet. Vielmehr bestimmt die Höchstdauer als Teil der Rechtsfolgenanordnung den Umfang ihrer Anrechenbarkeit und dürfte als Regelung selbst keinen Bestand haben.

Über die Frage der Höchstdauer darf und muss der Rentenversicherungsträger aber bei Feststellung einer Leistung explizit entscheiden. Eine derartige Entscheidung hat die Beklagte aber weder durch den oben genannten "Bearbeitervermerk" noch durch die bereits geschilderten Ausführungen getroffen, wonach sie geprüft habe, in welchem Umfang die Zeiten nach den jetzt maßgebenden Vorschriften anzurechnen seien und die Bescheide vom 11.09.1987 und 17.03.1998 über die Feststellung dieser Zeiten aufgehoben würden, soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprächen, und soweit sie gleichzeitig darauf verwiesen hat, dass die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen seien.

Wenn damit beabsichtigt war, die durch die Anrechnungszeit im Zeitraum vom 01.02.1962 bis 08.05.1968 erworbene Rangstelle des Rentenanspruchs zu beseitigen, so ist dies für den Adressaten einer solchen Regelung nicht hinreichend deutlich erkennbar. Nach § 33 SGB X (Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schließlich muss ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt schriftlich begründet werden (§ 35 Abs. 1 SGB X). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hier liegt kein Fall vor, bei dem es keiner Begründung bedarf (§ 35 Abs. 2 SGB X). Im angefochtenen Bescheid finden sich nur allgemein erklärende Ausführungen zu Rechtsänderungen ohne näheren Bezug zu den Ausbildungszeiten des Klägers im Einzelnen. Für diesen ist gerade noch erkennbar, dass eine Aufhebungsentscheidung ergehen sollte. Deren Inhalt ist jedoch entgegen § 33 Abs. 1 SGB X nicht hinreichend be-stimmt. Denn aus dem og. Verfügungssatz ergibt sich für den Adressaten nicht klar und unzweideutig, was die Beklagte geregelt hat. Dabei hilft es auch nichts, dass die Beklagte Bescheide benennt, die aufgehoben werden sollen. Denn die Subsumtion im Einzelnen wird dem Kläger überlassen, wenn ausgeführt ist "soweit sie nicht dem geltenden Recht entsprechen". Es hilft auch nicht weiter, wenn als nächstes ausgeführt ist, dass die nach der Neuregelung zu berücksichtigenden Zeiten dem beiliegenden Versicherungsverlauf zu entnehmen seien. Denn dieser Versicherungsverlauf enthält wiederum die Bearbeitervermerke "keine Anrechnung, Hochschulausbildung überschritten", dessen Regelungsqualität fraglich ist. Im Übrigen ist der Regelungscharakter schon durch die im Bescheid enthaltene Überschrift selbst "Hinweise zur Berücksichtigung von Zeiten" nicht zu erkennen. Darüber hinaus verweist die Beklagte in ihrer Regelungsverfügung zur Aufhebung nicht auf die Anlage 4, in der die eigentliche Wertermittlung für Ausbildungszeiten erfolgt. Nur aus dieser Anlage lässt sich definitiv entnehmen, von welchen noch anzurechnenden Ausbildungszeiten die Beklagte ausgegangen ist. Dort fehlt aber beispielsweise die Zeit vom 20.10.1959 bis 31.10.1959, die im Versicherungsverlauf (Anlage zwei) noch mit einem Monat Hochschulausbildung aufgeführt wird.

Die Beklagte bestimmt damit nicht konkret, welche Tatbestände schulischer Ausbildungszeiten ab wann und in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Demgemäss ist bei der Aufhebungsentscheidung selbst auch nicht erkennbar, welche Monate an Schul-und Hochschulzeiten beim Rentenwert zu berücksichtigen sind. Die Beklagte hat keine hinreichend bestimmte Auswahl aus dem Gesamtumfang der vorgemerkten Zeiten getroffen. Insoweit bleibt es dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen. Die Beklagte wäre jedoch verpflichtet gewesen, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben (vgl. Urteil des BSG vom 30.08.2001, SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 S. 14 und vom 29.04.1997 und vom 16.12.1997, Az.: 4 RA 25/96 und Az.: 4 RA 56/96).

Eine Heilung dieser Mängel im Sinne von § 41 SGB X (Heilung von Verfahrens- und Formfehlern) ist nicht erfolgt. Diese hätte auch nicht mehr nachgeholt werden dürfen, wobei die Rechtsausführungen der Beklagten in beiden Rechtszügen keine ersetzende Regelung im Sinne der Aufhebung darstellen, sondern allenfalls eine nachgeholte Begründung im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X. Die Mängelbeseitigung ist im Übrigen nur bis zum Abschluss eines Vorverfahrens oder, falls ein Vorverfahren nicht stattfindet, bis zur Erhebung der Klage zulässig (§ 41 Abs. 2 SGB X i.d.F. vor der 4. Euro-Novelle vom Dezember 2000). Die Neufassung dieser Vorschrift (Abschluß der letzten Tatsacheninstanz) ist auf Fälle vorliegender Art nicht anwendbar. Sowohl der Ausgangsbescheid wie auch der Widerspruchsbescheid sind noch vor der Änderung im Dezember 2000 ergangen. § 41 SGB X ist verfassungskonform so zu verstehen, dass er nur für Verwaltungsakte gilt, bei denen das Vorverfahren am 31.12.2000 noch nicht abgeschlossen war (KassKomm-Steinwedel, Rdnr. 28 zu § 41, sog. heilungsfester Verwaltungsakt). Im Übrigen kann es der Senat dahingestellt sein lassen, ob es sich bei einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot um einen Formfehler handelt, oder ob es originär schon an einer Regelung (Ausspruch beziehungsweise Verfügungssatz) fehlt.

Was die Bewertung der schulischen Ausbildungszeiten betrifft, ist die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtmäßig. Hier kommt dem Kläger auch kein individueller gegen die Exekutive gerichteter Vertrauensschutzes durch bereits bindende Rege-lungen zu. Denn wie oben angeführt ist es einem Vormerkungsbescheid gerade zu Eigen, dass über die Bewertung der entsprechenden Zeiten erst bei der Anspruchsverwirklichung, der Feststellung des Vollrechts, entschieden wird (vgl. § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). Daher kann die insoweit erfolgte Verschlechterung auch nicht kumulativ mit der Verknappung der Zeiten selbst bewertet werden.

Entsprechend der zum Zeitpunkt des Leistungsfalls geltenden Rechtslage (§ 300 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit 263 SGB VI) hat die Beklagte zutreffend eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung vorgenommen (§ 74 SGB VI Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92). Danach wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Anrechnungszeiten wegen beruflicher oder schulischer Ausbildung auf 75 v.H. begrenzt. Zusätzlich darf die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten beruflicher oder schulischer Ausbildung für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen.

An der Vereinbarkeit dieser bereits mit dem RRG 1992 vom Gesetzgeber geschaffenen Regelungen mit den Grundrechten hat der Senat keine Zweifel. Es widerspricht nicht der Verfassung, wenn für beitragsfreie Zeiten ein absoluter Höchstwert von dreiviertel des Durchschnittsverdienstes zu Grunde gelegt wird, auch wenn der Kläger mit seinen weit über dem Durchschnittsverdienst liegenden Entgelten, die ihm zunächst schon auf 75 v.H. begrenzt würden, damit zusätzlich benachteiligt ist, wie das aber auch schon früher der Fall war. Im Ergebnis darf der Gesetzgeber einer "Ausbildungszeit" einen geringeren Wert beimessen als einer entgeltlichen Beschäftigung auf der Basis des Durchschnittseinkommens. Der mit § 74 SGB VI gewählte Wert entspricht dem Mindestwert für eine rentenrechtlich erhebliche Vorleistung, nämlich demjenigen bei einer Beschäftigung mit geringem Arbeitsentgelt (§ 262 Abs. 1 SGB VI).

Die Bewertung der 1957 als rentenversicherungsrechtlich relevante Vorleistung eingeführten Ausfallzeiten verschlechterte sich schon durch § 32 a AVG (= § 1255 a RVO) i.d.F. des Renten Änderungsgesetzes vom 09.06.1965 (BGBl. I, Seite 476), womit zwischen Zeiten unterschieden wurde, die vor oder nach dem 01.01.1965 zurückgelegt waren. Davor liegende Zeiten wurden nach dem Monatsdurchschnitt aller bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegten Beitragszeiten bewertet (§ 32 a Satz 1 Nr. 1 AVG); spätere Ausbildungs-Ausfallzeiten wurden auf der Grundlage von pauschalen Bruttoarbeitsentgelten berechnet (§ 32 a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b). Grundsätzlich galt bis zum 31.12.1977 für alle Ausfallzeiten als Höchstgrenze der Wert von 16,66, der einer persönlichen Bemessungsgrundlage von etwa 200 entsprach (vgl. § 32 AVG = § 1255 RVO). Durch Art. 2 § 2 Nr. 11 das 20. RAG vom 27.06.1977 (BGBl. I S. 1040) wurde die Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten ab 01.01.1978 in den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten geändert. Für Ausbildungs-Ausfallzeiten wurde nur noch mit einem Wert von höchstens 8,33 je Kalendermonat berücksichtigt werden können, der einer persönlichen Bemessungsgrundlage von etwa 100 v. H. entsprach (§ 32 a AVG). Nach dem am 31.12.1991 geltenden § 32 a Abs. 2 AVG wurden die Ausbildungs-(Ausfall-)Anrechnungszeiten grundsätzlich mit 90 Werteinheiten bewertet und damit mit einem Wert unterhalb des Durchschnittseinkommens sämtlicher Versicherten. Einen Abschluss dieser Entwicklung bildete die Regelung des RRG 92 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), die die genannte Bewertung bis auf 75 v.H. des Durchschnittentgelts abschmilzt. Dem Kläger kommt die Übergangsregelung nach § 263 Abs. 3 SGB VI, die die Begrenzungsregelung für Rentenzugänge bis 2004 abmilderte, nur geringfügig zugute, weil dieses "Abschmelzungsprogramm" durch das WFG ab 01.01.1997 auf inklusiv das Jahr 2000 verkürzt wurde (vgl. § 263 Abs. 3 SGB VI i.V.m. der Anlage 18).

Was die jetzt geltende und zutreffend durch die Beklagte in der Sache des Klägers festgestellte Gesamtleistungsbewertung betrifft, liegt zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit eine gefestigte Rechtsprechung vor.

Das BSG hat schon mit Urteil vom 18.04.1996 (BSGE 78, 138 ff., SozR 3-2600 Nr.1 zu § 71 in Anschluss und Fortführung von BSG vom 23.05.1995, Az.: 13/4 RA 13/94) entschieden, dass die Bewertung beitragsfreier Zeiten nach dem RRG 1992 (sogenannte Gesamtleistungsbewertung) grundsätzlich nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstößt. Auch schon in früheren Entscheidungen hat das BSG die Änderung der Bewertung beitragsfreier Zeiten im SGB VI als eine zulässige Neubestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums angesehen (zu § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB VI Urteile vom 18.04.1996 Az.: 4 RA 51/94, 4 RA 78/94 und 4 RA 120/94). Diese Rechtsansicht hat das BSG in jüngster Zeit mit seinem Urteil vom 30.03.2004 (Az.: B 4 RA 36/02 R) bekräftigt. Danach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den "begrenzten" Gesamtleistungswert für Ausbildungs-Anrechnungszeiten sowie die hierzu ergangenen Übergangsregelungen.

Schon zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht die Änderungen durch das 20. RAG als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1981, SozR 2200 § 1255 a RVO, Nr. 7). Diese Änderung war noch wesentlich gravierender, als ein Höchstwert von 16,66 Werteinheiten um die Hälfte auf das Ausmaß des Durchschnittsentgeltes gekürzt worden war. § 74 Satz 2 SGB VI RRG 92 hat demgegenüber mit einem Höchstwert von 0,75 des Durchschnittsentgelts lediglich eine weitere Reduzierung um 1/4 gebracht.

Auch der Senat stimmt den Argumenten dieser Rechtsprechung zu. Danach sind Gegenstand der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Gesamtbestand, wie sie sich aus dem funktionalen Zusammenwirken der verschiedenen Elemente nach der jeweiligen Gesetzeslage ergeben (vgl. hierzu BVerfGE 53, 257, 293 = SozR 7610 § 1587 Nr. 1 S. 2 ff.; BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255 a Nr. 7 S. 10), nicht hingegen einzelne Anspruchs- bzw. Berechnungselemente wie die Bewertung von Anrechnungs- und Ersatzzeiten (vgl. hierzu entsprechend BVerfGE 58, 81, 109 = SozR 2200 § 1255 a Nr. 7 S. 10). Die Modifikation der Anwartschaft auf Altersrente durch Neubestimmung der Anspruchselemente ist eine zulässige Änderung von Inhalt und Schranken des Eigentums, da der durch § 74 SGB VI erfolgte Eingriff im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit liegt. Die Belange der Allgemeinheit überwiegen insoweit. Das Interesse des Klägers an einer für seine Lebensplanung - auch in Bezug auf seine Alterssicherung - erforderlichen Verlässlichkeit und Berechenbarkeit des Rentenversicherungsrechts tritt insoweit zurück. Denn diese Regelungen dient dazu, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Sie sind im Hinblick auf den ausgeprägten sozialen Bezug (Generationenvertrag, Gesamtäquivalenz, Eigentumsobjekt ohne Beitragsleistung) grundsätzlich im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig. § 74 SGB VI ermöglicht eine Beschränkung der Rentenansprüche und -anwartschaften zum Zwecke des Allgemeinwohls - jedoch - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Legitimierende Gründe für die Änderung der Bewertung sind die Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Stärkung des og. Äquivalenzprinzips. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung beitragslose/beitragsfreie Zeiten nicht gänzlich beseitigt, sondern lediglich auf Durchschnittswerte reduziert hat. In typischen Fällen - bei normalem Versicherungs-verlauf - wird der Versicherte mit Durchschnittsbeiträgen und ohne Versicherungslücken mit zunehmender Versicherungsdauer bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten jedenfalls nicht deutlich schlechter gestellt. Eine derartige typisierende Regelung entspricht der Verhältnismäßigkeit, weil sie den typischen Durchschnittsrentenbezieher nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.

Eine Entscheidung darüber, ob die den Wert des Rentenanspruchs betreffende gleichzeitige quantitative und qualitative Absenkung von Schul- und Studienzeiten die Gruppe rentenversicherter Akademiker im Vergleich zu den übrigen Versicherten übermäßig schwer betrifft, braucht in der Sache des Klägers, der im oben angeführten Sinn nur in qualitative Hinsicht betroffen ist, nicht zu ergehen; schon gar nicht im Hinblick auf die neue Funktion der Ausbildungszeiten an Schulen und Hochschulen als unbewertete Anrechnungszeit durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der Rentenversicherung vom 21.07.2003 - RV-Nachhaltigkeitsgesetz (BGBl. I 1791).

Dem Ergebnis nach ist somit der angefochtene Bescheid zum Teil rechtswidrig. Er ist insoweit aufzuheben, als er die mit Bescheid vom 11.09.1987 vorgemerkten Anrechnungszeiten, teilweise im Bescheid vom 17.03.1998 zulässig aufgehoben, nicht weiter berücksichtigt. Im Übrigen erging er zurecht, was die Bewertung der Ausbildungsanrechnungszeiten betrifft.

Angesichts des teilweisen Prozesserfolges ist dem Kläger von der Beklagten die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten (§ 193 SGG).

Die Zulassung der Revision ist nicht erforderlich, da der Senat sich voll der höchstrichterlichen Rechtsprechung anschließt und auch sonst keine Revisionsgründe ersichtlich sind (vgl. § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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