L 4 B 308/05 ER SO

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 SO 476/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 308/05 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die statthafte und zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 16. September 2005, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Das Sozialgericht dürfte den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG zu Recht abgelehnt haben. Dies ergibt eine – bei der vom Antragsteller hervorgehobenen besonderen Eilbedürftigkeit (Wartesache) nur mögliche – summarische Prüfung der Sache anhand der dem Beschwerdegericht allein zur Verfügung stehenden Akten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis richtig ausgeführt, dass der Antragsteller wegen des Begehrens, die dem Vermieter geschuldete Miete, sei es für die frühere Wohnung in der B. Straße, sei es für die jetzige Wohnung in der H. Chaussee, aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, schon den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes zulässig, wenn eine solche Regelung "zur Abwendung" wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Damit scheiden Anordnungen, die sich auf vergangene Zeiträume beziehen, grundsätzlich aus (zur Bewilligung von Sozialhilfe für die Vergangenheit siehe auch Paul, ZfSH/SGB 1996 S. 124). Der Antragsteller hat aber auch sonst nicht glaubhaft gemacht, dass er in eine Notlage gerate, wenn er der Mahnung des Vermieters der H. Chaussee (N. Grundstücksgesellschaft mbH) vom 7. September 2005 nicht entspreche. Davon, dass dieser Vermieter Räumungsklage erheben werde, ist in dem Mahnschreiben nicht die Rede. Von daher fehlte es auch, da keine Wohnungslosigkeit droht, im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) am erforderlichen Anordnungs¬anspruch. Rückständige Miete für die frühere Wohnung in der B. Straße kann eine durch einstweilige Anordnung abzuwendende Notlage erst recht nicht begründen.

Soweit der Antragsteller geltend macht, infolge seiner vor kurzem erfüllten Mieteverpflichtungen und wegen des Diebstahls eines höheren Geldbetrages derzeit völlig mittellos zu sein, kommt gerichtlicher Eilrechtsschutz schon deswegen nicht in Betracht, weil er nach Aktenlage nicht glaubhaft gemacht hat, sich wegen dieses Problems zuvor an die Antragsgegnerin gewandt zu haben. Er trägt lediglich vor, die Dienststelle am K.Wall habe es auf seine Vorsprache am 26. September 2005 hin abgelehnt, Miete für August und September 2005 zu erstatten. Von daher kann offen bleiben, ob der Antragsteller überhaupt Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegenüber der Antragsgegnerin haben könnte oder ob dem nicht § 21 Satz 1 SGB XII entgegensteht, wie das Sozialgericht angenommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war abzulehnen, weil die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen von vornherein aussichtslos war (vgl. § 73 a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO –). Mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe entfällt auch die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73 a SGG i.V.m. § 121 ZPO).

Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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