S 27 AS 233/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 233/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zur Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen Kindern K und B vorläufig und darlehensweise die Kosten für ein Besuchswochenende monatlich durch Übernahme der Fahrkosten für das kostengünstigste öffentliche Verkehrsmittel sowie durch Übernahme von Kosten i. H. v. 4,50 EUR pro Besuchstag und Kind zu zahlen. Zudem wird die Antragsgegnerin verpflichtet, entsprechende Beträge für den geplanten Ferienaufenthalt der Kinder vorläufig und darlehensweise zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die Antragsgegnerin übernimmt ¾ der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten, die dem Antragsteller durch die Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen zwei Töchtern K und B entstehen.

Der geschiedene Antragsteller hat zwei Töchter im Alter von 13 und 14 ½ Jahren, die in d S bei seiner geschiedenen Ehefrau leben. Sozialleistungen erhalten seine Töchter nicht.

Der Antragsteller bezog bis Ende 2004 Leistungen nach dem Bundessozialhilfe- gesetz -BSHG-. Von dem Sozialhilfeträger erhielt er die durch Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten erstattet, und zwar in Höhe von 1/30 des Regelsatzes für jeden Aufenthaltstag der Kinder, sowie durch Übernahme der Fahrkosten in Höhe von gut 50,00 EUR pro Besuchswochenende.

Seit dem 01.01.2005 bezieht der Antragssteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -. Die Höhe der ihm bewilligten Leistungen liegt bei 753,90 EUR.

Den Antrag auf Übernahme der durch die Ausübung des Umgangsrechtes mit den Kindern entstehenden Kosten lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.11.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2005 ab. Auf den Widerspruchsbescheid wird Bezug genommen.

Hier gegen erhob der Antragsteller unter dem Aktenzeichen S 27 AS 97/05 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage, die noch anhängig ist. Ferner beantragte er unter dem Aktenzeichen S 27 AS 73/05 ER (L 12 B 9/05 AS ER) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, der erst- und zweitinstanzlich erfolglos blieb.

Mit dem erneuten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 08.06.2005 trägt der Kläger vor, es seien bereits mehrere Treffen mit seinen Kindern aus Kostengründen ausgefallen. Hochgradig gefährdet bzw. unmöglich sei auch der geplante Ferienaufenthalt seiner Kinder bei ihm. Geplant sei ein Aufenthalt seiner Tochter K in der Zeit vom 23.07.2005 bis zum 06.08.2005, sowie seiner Tochter B in der Zeit vom 23.07. bis zum 25.07.2005. Die vorzeitige Rückfahrt für B übernehme seine Frau ohne dass für ihn zusätzliche Kosten entstehen

Unter Darlegung seiner Ausgaben trägt der Antragsteller vor, dass er den geplanten Ferienaufenthalt ohne weitere Leistungen der Antragsgegnerin nicht finanzieren könne.

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, die ihm durch die Ausübung seines Umgangsrechtes mit seinen Töchtern K und B enstehenden Kosten zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin bentragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Schriftsätze im bereits anhängig gewesenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie in dem noch anhängigen Klageverfahren.

Das Gericht hat den Antragsteller im Erörterungsstermin am 11.07.2005 angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssakte sowie den der beigezogenen Akte in den Verfahren S 27 AS 97/05 sowie S 27 AS 73/05 ER Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist er unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2, Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Anordnungsanspruch - die Rechtsposition deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung - sind glaubhaft zu machen. ( §§ 86 Abs. 2 SGG, 920 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO - ). Steht dem Antragsteller ein von ihm geltend gemachter Anspruch voraussichtlich zu, und ist ihm nicht zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten, ist die einstweilige Anordnung zu erlassen. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird die Anordnung abgelehnt. Ist jedoch die Hauptsachlage offen, so ist eine Interessenabwägung erforderlich (Landessozialgericht Niedersachen/Bremen, Beschluss vom 22.04.2003, L 7 AL 71/03 ER). Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Sie dient damit lediglich der Sicherung von Rechten eines Antragstellers, nicht aber ihrer Befriedigung und darf grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, der vom Antragsteller vorgetragenen Sachlage und der gebotenen summarischen Überprüfung, erscheint ein Erfolg in der Hauptsache möglich. Denn das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz - GG - (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1994, 1 BVR 1197/93). Demzufolge ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass die aus der Ausübung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten geschiedenen Elternteils mit den eigenen Kindern entstehenden Kosten als Teil des notwendigen Lebensunterhaltes einen Bedarf als einmalige Leistungen nach § 21 Abs. 1 BSHG oder besondere Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BSHG rechtfertigen kann (z. B Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 22. August 1995 5 C 15/94). Diesbezüglich geht das Bundesverwaltungsgericht (am angegebenen Orte) davon aus, dass die Ausübung des Umgangsrechts wegen des höchstpersönlichen Charakters dieser Befugnis und wegen der engen persönlich-familiären Bindungen zwischen Eltern und Kind nicht in den Bereich der "Beziehungen zur Umwelt" falle.

In der sozialgesetzlichen Rechtsprechung hat sich noch keine einheitliche Auffassung heraus kristallisiert. So geht das Sozialgericht Schleswig (Beschluss vom 09.03.2005 - S 2 AS 52/05 ER) davon aus, dass Rechtsgrundlage für die Übernahme von Kosten, die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, § 20 Abs. 1 SGB II sei, da die dortige Aufzählung nicht erschöpfend sei, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" folge. Mit der Regelleistung solle der im Normalhaushalt auftretende typische Bedarf abgedeckt werden. Durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehe ein untypischer Bedarf, der zu einer Schlechterstellung der ALG II-Empfänger gegenüber den Sozialhilfeempfängern führe, sollte er nicht abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (am angegebenen Orte) seien die Vorschriften des SGB II grundrechtskonform so auszulegen und zu interpretieren, dass die Finanzierung der notwendigen Umangsrechtswahrnehmung sichergestellt sei.

Das Sozialgericht Münster (Beschluss vom 22. März 2005, S 12 AS 18/05 ER) geht hingegen davon aus, dass die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit den getrenntlebenden minderjährigen Kindern, grundsätzlich der Bedarfsgruppe "Beziehungen zur Umwelt" im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II unterfalle. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Regelleistungen, die nur den durchschnittlichen Bedarf "Beziehungen zur Umwelt" deckten, in Bezug auf die besonderen Kosten des Umangsrechts nicht bedarfsdeckend seien. Im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG handele es sich um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Das Sozialgericht Hannover (Beschluss vom 07.02.2005, S 52 SO 37/05 ER) vertritt die Auffassung, dass die durch den Umgang mit den getrenntlebenden minderjährigen Kindern entstehenden Kosten grundsätzlich im Regelsatz des Arbeitslosengeld II enthalten seien. Dies gelte nur, soweit nicht eine sonstige (andere) Lebenslage anzunehmen sei. Bei der Annahme einer sonstigen Lebenslage gelte der Vorrang des SGB II vor dem SGB XII nicht. Insoweit kämen ergänzende Leistungen nach § 73 SGB XII in Betracht.

Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen (Beschluss vom 28.04.2005, L 8 AS 57/05 ER) vertritt die Ansicht, § 73 SGB XII scheide als Anspruchsgrundlage aus. Die notwendigen Fahrkosten zur Ausübung des Umgangsrechts seien unter § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu subsumieren. Anteiliges Sozialgeld für die Kinder sei nicht zu zahlen, da die Kinder nicht in einer Bearfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 4 SGB II mit dem geschiedenen Vater lebten.

Das Gericht lässt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich offen, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II tatsächlich die zutreffende Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangsrechts ist. Dagegen dürfte jedenfalls sprechen, dass dann die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes, das durch Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt und damit zwangsläufig einen unabweisbaren Bedarf darstellt, auch einen von der Regelleistung umfasster Bedarf sein müsste. Denn § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht vor, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständgen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes, der weder durch Vermögen noch aus andere Weise gedeckt werden kann, bei entsprechendem Nachweis als Geldleistung darlehensweise gewährt werden kann. Es dürfte jedoch offensichtlich sein, dass in der monatlichen Regelleistung von 345,00 EUR für einen Alleinstehenden nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht auch die Kosten enthalten sein können, die durch Ausübung des Umgangsrechtes, insbesondere in den Ferien, durch einen mehrtägigen bis mehrwöchigen Aufenthalt von einem oder mehreren Kindern, entstehen.

Das Gericht lässt demzufolge Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offen, ob § 23 SGB II Anwendung findet oder die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechtes als Mehrbedarf zu sehen sind, der bei entsprechender Anwendung des § 21 SGB II zu erstatten ist. Im Ergebnis besteht unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 2 GG grundsätzlich ein Kostenübernahmeanspruch.

Da der Antragsteller glaubhaft vorgetragen hat, dass aufgrund seiner finanziellen Situation seit Januar 2005 nur ein monatlicher Besuch möglich war, geht das Gericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon aus, dass lediglich für das zweite monatliche Besuchswochenende, sowie für die Ferienaufenthalte, eine einstweilige Regelung erforderlich ist, um schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller (Nichtausübung des grundrechtlich garantierten Umgangsrechts) abzuwenden.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten steht dem Antragsteller jedoch nur ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten in Höhe der Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zu. Soweit er vorträgt, dass dies zu einem unzumutbaren zeitlichen Aufwand führt, ist es ihm zuzumuten, diesen Aufwand hinzunehmen. Diesbezüglich folgt das Gericht den Ausführungen in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2004 (Aktenzeichen unbekannt, Beschluss in der Akte der Antragsgegnerin), nach dem der Transport bedingte Zeitaufwand angesichts der üblicherweise von Freitag bis Sonntag dauernden Besuche, eine spürbare, aber nicht unzumutbare Beeinträchtigung des Kontaktes zu den Kindern darstellt, zumal auch gemeinsame Fahrten in Bussen und Bahnen kommunikative Möglichkeiten bieten und nicht als schlechterdings verlorene Zeit bewertet werden können.

Hinsichtlich des Mehrbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Kinder für die Zeit des zweiten Besuchwochenendes im Monat, sowie der Ferienzeiten, hält das Gericht einen Betrag in Höhe von 4,50 EUR pro Besuchstag und Kind für angemessen, wobei sich der Betrag für die An- und Abfahrtstage halbiert. Dieser Betrag ergibt sich zum Einen aus dem für das Jahr 2002 geltenden Eckregelsatz unter der Geltung des BSHG von monatlich 136,00 EUR, zum Anderen entspricht er ungefähr 60 % des Sozialgeldes für nicht erwerbsfähige Angehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 28 SGB II, dies unter der Annahme dass in der Regelleistung ca. 38 % für Nahrung und Getränke, ca. 8 % für Wohnnebenkosten, ca. 4 % für die Gesundheitspflege, sowie ca. 11 % für Freizeit und Kultur enthalten sind. Unter Berücksichtigung von 60 % von 207,00 EUR ergibt sich ein monatlicher notwendiger Bedarf für die Kinder in Höhe von 124,30 EUR, der einem täglichen Bedarf in Höhe von 4,14 EUR enspricht. Um nicht unter den Eckregelsatz aus dem Jahr 2002 zu bleiben, hält das Gericht einen Betrag in Höhe von 4,50 EUR für angemessen.

Der darüber hinausgehende Antrag war aus den vorstehenden gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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