L 5 RJ 15/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 151/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RJ 15/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die 1953 geborene Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er brach eine im April 1971 begonnene Ausbildung zum Elektrowickler im August 1972 ab und war anschließend bis März 1977 als Rohrleger und danach als Bauklempner versicherungspflichtig beschäftigt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers Ende Oktober 1998. Seitdem besteht Arbeitslosigkeit.

Einen ersten Antrag des Klägers auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente von 1995 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Arztes für Chirurgie Dr. M vom 1. April 1996, mit dem ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für mittelschwere Arbeiten bestätigt wurde, ab (Bescheid v. 17. April 1996/Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 1997). Die hiergegen gerichtete Klage (Az.: S 24 J 740/97) nahm der Kläger am 13. Februar 1998 zurück.

Am gleichen Tag beantragte der Kläger erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte prüfte das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Bl. 108 RA) und ließ den Kläger nunmehr von dem Facharzt für Orthopädie Z begutachten. Dieser stellte in seinem am 21. Januar 1999 abgeschlossenen Gutachten fest, der Kläger sei wegen der Diagnosen:

1. Bandscheibenvorfälle in Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 sowie

2. Bandscheibenvorfälle in Höhe C5/6 und gering in Höhe C4/5

in seiner letzten Tätigkeit als Dachklempner auf Dauer nur noch unter zwei Stunden einsatzfähig; er könne jedoch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten unter Vermeidung von häufigem Bücken, Überkopfarbeit sowie wie häufigem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten noch vollschichtig verrichten (Bl. 55 ärztlicher Teil RA). Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 1. März 1999 ab. Mit seinem Widerspruch vom 6. März 1999 hiergegen machte der Kläger geltend, er sei für eine ihm zumutbare Beschäftigung nicht mehr vermittelbar. Nachdem im Widerspruchsverfahren ein Gutachten der Arbeitsamtsärztin Kvom 26. März 1999 beigezogen worden war, das der Auffassung des Gutachters Zfolgt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 zurück. Unter Berücksichtigung der medizinischen Feststellungen reiche das Leistungsvermögen aus, körperlich leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bzw. Gehen vollschichtig zu verrichten. Vermieden werden müssten Arbeiten mit häufigem Bücken, Knien und Hocken, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sowie Überkopfarbeit und Leiter-Gerüstarbeit wegen Absturzgefahr. Mit diesem Leistungsvermögen sei der Kläger zwar nicht mehr in der Lage, die Tätigkeit eines Bauklempners einer Dachdeckerfirma auszuüben; als angelernter Arbeiter könne der Kläger aber zumutbar z.B. auf die Tätigkeit eines Hausmeisters oder Pförtners verwiesen werden.

Hiergegen hat der Kläger am 18. Januar 2001 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma BGmbH, bei der der Kläger von 1977 bis 1998 Klempnerarbeiten verrichtet hat, eingeholt. Auf die Auskunft vom 24. April 2001 (Bl. 29 GA) wird Bezug genommen. Das SG hat darüber hinaus Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. L(Orthopäde), Dr. T(Allgemeinmediziner und Chirurg), S (Praktischer Arzt) und Dr. Z (Orthopäde) angefordert und ein Gutachten des Orthopäden Dr. Raus dem Jahre 1998 für die DKrankenversicherungs-AG zu den Akten genommen. Sodann hat das SG ein orthopädisches Gutachten von Dr. K angefordert, das dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. September 2002 erstellt hat. Der gerichtliche Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass gegenüber den vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine neuen Befunde zu erheben seien. Er hat folgende Diagnosen gestellt: - Tendinitis calcarea links, - Zervikalsyndrom mit Kopfschmerzsymptomatik, differenzialdiagnostisch bisher nicht weiter abgeklärt, - pseudoradikuläres lumbales Schmerzsyndrom bei bandscheiben- bedingter Erkrankung und magnetresonanztomograhischem Nachweis von Bandscheibenvorfällen, - Zustand nach operativer Behandlung eines rechtsseitigen Tennis- ellenbogens, - medikamentös behandelter Hypertonus, - medikamentös behandelte Gichterkrankung, - nicht medikamentös behandlungspflichtige Schilddrüsenüberfunktion.

Der Kläger kann nach Auffassung des Sachverständigen noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung bestimmter Einschränkungen im Freien und in geschlossenen Räumen unter Ausschluss des dauernden Einflusses von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit, Zugluft, einseitiger körperlicher Belastungen der linken oberen Extremität sowie von Arbeiten in festgelegtem Rhythmus und Zeitdruck, an laufenden Maschinen und auf Leitern und Gerüsten verrichten.

Mit Urteil vom 22. Januar 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Es fehle bereits an den medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente, denn der Kläger sei nicht berufsunfähig. Bei seinem bisherigen Beruf als Klempner handele es sich um eine Anlerntätigkeit im oberen Bereich im Sinne des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vierstufenmodells der Leitberufe. Eine abgeschlossene Berufsausbildung habe der Kläger nicht absolviert. Es habe auch kein Anlern- oder Umschulungsverhältnis bestanden und es seien keine Berufsprüfungen abgelegt worden. Nach Auskunft der Arbeitgeberfirma Braun sei der Kläger nur in Teilbereichen des Facharbeiterberufs Klempner eingesetzt gewesen, nämlich für einfache bis mittelschwere Klempnerarbeiten. Bereits daraus folge, dass der Kläger nicht vollwertig die Tätigkeit eines gelernten Klempners verrichtet habe. Zwar habe er zuletzt mit einem Stundenlohn von 25,22 DM nahezu den Lohn eines Dachdecker-Fachgesellen nach der Lohngruppe II a der Lohntabelle vom 26. Juni 1998 für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk, der bei 25,49 DM lag, erzielt. Diese Lohnhöhe sei jedoch nach Angaben des Arbeitgebers durch besondere Erschwernisse wie Akkordarbeit und durch soziale Gründe wie langjährige Betriebszugehörigkeit des Klägers mitbestimmt gewesen. Folgerichtig habe der Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren insoweit auch angegeben, die tarifliche Einstufung habe nicht den zuletzt tatsächlich verrichteten Tätigkeiten entsprochen; vielmehr wäre die Tätigkeit tarifvertraglich nach der Lohngruppe III des einschlägigen Tarifvertrages einzustufen gewesen, die für Dachdecker-Fachhelfer vorgesehen sei, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könnten und drei Jahre einschlägige Arbeiten nach Anweisung im Dachdeckerhandwerk ausgeführt hätten. Schließlich habe der Arbeitgeber hierzu auch angegeben, es habe an theoretischen Kenntnissen des Klägers gemangelt. Da der Kläger demnach nur in Teilbereichen des Klempnerberufs beschäftigt gewesen sei und ihm der Facharbeiterlohn aus qualitätsfremden Gründen gewährt worden sei, bestehe kein Anlass für die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens. Auch aus der zuletzt von dem Kläger unter dem 20. Januar 2003 übersandten Ausgleichquittung vom 19. November 1998 ergebe sich nichts anderes, da ein "gehobener Facharbeiter", wie er dort erwähnt werde, im einschlägigen Tarifvertrag nicht vorgesehen sei. Die Beklagte habe den Kläger daher zu Recht als Angelernten im oberen Bereich angesehen. Der Kläger könne seinen bisherigen Beruf unstreitig nicht mehr ausüben; er verfüge jedoch noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen, wie sich aus dem gerichtlichen Gutachten von Dr. K, dem gefolgt werde, ergebe. Mit dem bestehenden Restleistungsvermögen könne der Kläger zumindest den von der Beklagten im Widerspruchsbescheid genannten Verweisungsberuf eines einfachen Pförtners verrichten, bei dem es sich um eine leichte körperliche Tätigkeit in geschlossenen Räumen handele, die einen Haltungswechsel zulasse und auch im Übrigen den vom gerichtlichen Sachverständigen geschilderten qualitativen Leistungseinschränkungen Rechnung trage. Ob es dem Kläger tatsächlich gelinge, einen solchen Arbeitsplatz zu erhalten, sei ein Risiko, das nicht die Rentenversicherung zu tragen habe. Da der Kläger nach alledem nicht berufsunfähig sei, komme erst Recht die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in Betracht, da dies eine noch stärkere Einschränkung des Leistungsvermögens voraussetze.

Gegen das am 13. März 2003 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 24. März 2003. Zur Begründung heißt es, es bestehe sowohl Erwerbs- als auch Berufsunfähigkeit. Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei es zu einer psychischen Erkrankung gekommen, so dass er keine vollschichtige Arbeit verrichten könne. Im Übrigen verfüge er entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch über theoretische Kenntnisse eines Klempners, so dass er aufgrund seiner langjährigen Vorarbeitertätigkeit als Facharbeiter anzusehen sei und demnach mindestens Berufsunfähigkeit vorliege.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Januar 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm - ausgehend von einem am 1. November 1998 eingetretenen Leistungsfall - eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufs- unfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte S 24 J 740/97, die sämtlich zur Entscheidung vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Das erstinstanzliche Urteil ist zutreffend, denn die Beklagte hat es mit ihrem Bescheid vom 1. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2001 zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Maßgebend für den im Februar 1998 und unter Bezugnahme auf einen Leistungsfall vom November 1998 geltend gemachten Rentenanspruch sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch die §§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die dort normierten Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zutreffend dargestellt, so dass hierauf Bezug genommen werden kann.

Der Kläger ist schon nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983 in SozR 2200 §1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Der bisherige Beruf des Klägers in diesem Sinne ist derjenige eines Klempners, denn diese Tätigkeit hat der Kläger zuletzt von 1976 bis 1998 verrichtet. Den Klempnerberuf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und deshalb nicht weiter erörtert werden muss. Allein deshalb besteht aber noch keine Berufsunfähigkeit. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. Mai 2000 Az.: B 13 RJ 43/99 R m.w.N.) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG Urteil vom 11. Mai 2000 a.a.O.). Der angelernte Arbeiter des oberen Bereichs (Ausbildungszeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren) ist dabei allerdings von der pauschalen Verweisung auf ungelernte Tätigkeiten ausgenommen; er darf im Rahmen der Berufsunfähigkeit nur auf solche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale, wie das Erfordernis einer Einweisung oder Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, so dass die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit auch hier gefordert wird (grundlegend hierzu: BSG Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996 in SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).

Der Kläger ist der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zuzuordnen, wie bereits die Beklagte und insbesondere auch das Sozialgericht mit zutreffenden und überzeugenden Gründen festgestellt hat. Der Senat schließt sich dieser Auffassung aus eigener Überzeugung an und nimmt hierauf ausdrücklich Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die wiederholt vorgebrachte anders lautende Auffassung des Klägers auch im Berufungsverfahren ändert hieran nichts, denn das Sozialgericht hat sich hiermit bereits ausführlich auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen.

Der Senat stimmt auch der Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten zu, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs sozial und gesundheitlich zumutbar auf den Beruf des einfachen Pförtners verweisbar ist. Hierbei handelt es sich nämlich um eine leichte körperliche Tätigkeit, die den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die sich aus dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. K ergeben, Rechnung trägt. Auch der Senat hält diese Gerichtsgutachten ebenso wie das Sozialgericht für überzeugend und schließt sich den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insoweit in vollem Umfang an. Der Kläger hat dem auch im Berufungsverfahren nicht widersprochen, sondern bezieht sich mit Schriftsatz vom 8. April 2003 sogar ausdrücklich für seinen Gesundheitszustand auf dieses Gutachten. Zu weiteren medizinischen Ermittlungen sieht der Senat keinen Anlass, denn die bloße Behauptung des Klägers in dem genannten Schriftsatz, dass es "aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik ... auch zu einer psychischen Erkrankung gekommen" ... sei, ist in keiner Weise belegt. Weder ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren irgendein Hinweis darauf, dass der Kläger wegen psychischer Erkrankung in ärztlicher Behandlung ist noch wird hierfür im Berufungsverfahren etwas vorgetragen, obwohl die Beklagte mit Schriftsatz vom 23. April 2003 ausdrücklich und zu Recht darauf hingewiesen hat, dass für die nunmehr behauptete psychische Erkrankung ein Behandlungsnachweis oder ein Attest fehle.

Nach alledem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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