L 7 KA 12/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 79 KA 418/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 12/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat dem Beklagten auch die außerge- richtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die Durchführung konsiliarischer Beratungen.

Der 1957 geborene Kläger ist seit dem Jahre 1992 Facharzt für Chirurgie und führt seit Juni 1994 die Teilgebietsbezeichnung Unfallchirurgie, seit September 1998 auch die Zusatzbezeichnung Sportmedizin. Seit dem 1. Juli 1999 ist er als Chefarzt der Klinik für Chirurgie, Unfallchirurgie und Sportmedizin des Ev. K H in B-Z beschäftigt.

Am 9. August 1999 beantragte der Kläger bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte die Erteilung einer vertragsärztlichen Ermächtigung zur konsiliarischen Beratung zur Operationsindikation von Patienten auf deren Überweisung von Vertragsärzten, zur ambulanten Nachbehandlung nach stationär in der chirurgischen Abteilung des Ev. K H durchgeführten Tumoroperationen, Gelenkoperationen mit Endoprotetik sowie speziellen unfallchirurgischen und sportmedizinischen Operationen sowie zur nachstationären Behandlung in Problemfällen. Der Zulassungsausschuss holte eine Stellungnahme des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. E vom 22. November 1999 ein und lehnte mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, es bestehe kein Bedarf für eine Ermächtigung von Chirurgen. Der Bezirk Berlin-Zehlendorf sei gemäß der Bedarfsplanungsanalyse für chirurgische Fachärzte mit 126 % überversorgt.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren beschränkte der Kläger seinen Antrag auf die Ermächtigung zur konsiliarischen Beratung zur Operationsindikation nach den Nrn. 1 und 75 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für Ärzte (EBM-Ä) auf Überweisung von Vertragsärzten. Mit Beschluss vom 26. Juli 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück: Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung obliege nicht nur die eigenverantwortliche ambulante Behandlung, sondern auch die Beratung und Unterstützung eines anderen Vertragsarztes bei dessen Behandlung in erster Linie den entsprechend weiter gebildeten und qualifizierten niedergelassenen Vertragsärzten. In Berlin seien genügend Chirurgen, Unfallchirurgen und Orthopäden zugelassen, die auch die vom Kläger begehrten konsiliarischen Beratungen zur Operationsindikation fachgerecht durchführen könnten.

Die hiergegen erhobene, auch auf die Ermächtigung nach der Nr. 74 EBM-Ä bezogene Klage hat das Sozialgericht Berlin durch Urteil vom 14. November 2001 abgewiesen: Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf die Ermächtigung bezogen auf Leistungen nach der Nr. 74 EBM-Ä erstreckt habe, weil sich das Verwaltungsverfahren hierauf nicht bezogen habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, denn der Beklagte sei nicht verpflichtet, die begehrte Ermächtigung zu erteilen. Die Voraussetzungen nach § 116 Sozialgesetzbuch/ 5. Buch (SGB V) in Verbindung mit § 31 a Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) lägen nicht vor. Im vorliegenden Fall sei auf dem chirurgischen Fachgebiet des Klägers weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Unterversorgung anzunehmen. Weder biete der Kläger besondere Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden an, noch besitze er Kenntnisse, die zwar für die Versorgung notwendig seien, aber von den niedergelassenen Vertragsärzten nicht oder nicht in ausreichendem Maße angeboten würden. Es sei insbesondere nicht erkennbar, in welcher Weise der Kläger konsiliarische Leistungen anbieten könnte, die von niedergelassenen Vertragsärzten nicht erbracht würden. Soweit es darum gehen solle, die Indikationsstellung für von ihm selbst als Krankenhausarzt durchzuführende Operation zu überprüfen, sei es nicht nachvollziehbar, diese Leistungen zusätzlich im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zu erbringen und zu vergüten.

Gegen dieses ihm am 15. Februar 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. März 2002 Berufung zum Landessozialgericht Berlin eingelegt, ohne diese zu begründen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2001 sowie den Beschluss des Beklagten vom 26. Juli 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für die konsiliarische Beratung auf Überweisung von Chirurgen, Unfallchirurgen und Orthopäden zur Operationsindikation nach dem EBM-Ä-Nrn. 1 und 75 zu ermächtigen.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die übrigen Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Beschluss des Beklagten vom 26. Juli 2000 ist rechtmäßig, dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der streitbefangenen vertragsärztlichen Ermächtigung nicht zu.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer vertragsärztlichen Ermächtigung sind in § 116 SGB V in Verbindung mit § 31 a Absatz 1 Ärzte-ZV geregelt, sie sind im Falle des Klägers - betreffend die EMB-Ä-Nummern 1 und 75 - nicht erfüllt. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Berlin als unbegründet zurück und sieht insoweit gemäß § 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungs-gründe ab. Gründe, die zu einer anderen Entscheidung hätten führen können, hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch von Amts wegen nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, sie folgt dem Ausgang des Rechtsstreits in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, denn Zulassungsgründe nach § 160 Absatz 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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