L 3 B 81/04 AL

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 16 AL 1197/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 3 B 81/04 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 24. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren die Zahlung von Arbeitslosengeld.

Sie war im Wesentlichen als Köchin, Sanitäterin, Näherin, Maschinistin, als Reinigungskraft und im Wachdienst tätigt.

Die Klägerin erhielt im Rahmen einer Maßnahme "Arbeit statt Sozialhilfe" im Projekt "Dienstleistungskomplettservice" (13. Januar 2003 bis 7. März 2003) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.

Sie schloss am 10. März 2003 mit der Thüringischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft e. V. - Gemeinnütziges Bildungswerk - (TWG) einen Arbeitsvertrag, nach dem sie für die Zeit vom 10. März 2003 bis zum 9. März 2004 im Dienstleistungskomplettservice der Arbeitgeberin beschäftigt werden und in der Zeit vom 15. September 2003 bis zum 8. März 2004 ein betriebliches Praktikum absolvieren sollte. Ihr Hauptaufgabengebiet beinhaltete nach § 2 des Vertrages die Aneignung der praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Dienstleistungsbereichen nach vorgegebenem Lehrplan sowie die Absolvierung eines außerbetrieblichen Praktikums, dessen Durchführung noch vertraglich zu fixieren war. Die Klägerin hatte den Anweisungen des Arbeitgebers und der für die Ausbildung verantwortlichen Mitarbeiter Folge zu leisten. Die Arbeitszeit war einzuhalten. Krankheit war vom 1. Tag an ärztlich nachzuweisen, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen mussten spätestens am 3. Tag vorliegen. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden betragen. Die tägliche Einsatzzeit konnte durch den Arbeitgeber festgelegt werden. Als monatliches Gehalt war ein Betrag von 1.025 EUR vereinbart worden. Dieser Betrag wurde am Monatsende unter Abzug der Steuern und des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung ausgezahlt. Die ersten drei Monate galten als Probezeit. Es war ein bezahlter Jahresurlaub von 24 Tagen vereinbart worden, der in Abstimmung mit dem Arbeitgeber am 2. Mai 2003, am 30. Mai 2003, in der Zeit vom 28. Juni bis 15. August 2003 und in der Zeit vom 22. Oktober 2003 bis zum 2. Januar 2004 zu nehmen war. Nebenbeschäftigungen waren dem Arbeitgeber in schriftlicher Form zu melden und bedurften seiner Genehmigung. Eventuelle Abreden bedurften der Schriftform, um rechtlich wirksam zu werden. Der Arbeitsvertrag galt nur im Zusammenhang mit der Bewilligung der Fördermittel durch das Land Thüringen und war nur für Teilnehmer mit Wohnsitz im Landkreis Greiz gültig (unter Hinweis auf § 97 des Bundessozialhilfegesetzes).

Die Klägerin beantragte am 5. Februar 2004 mit Wirkung zum 10. März 2004 die Zahlung von Arbeitslosengeld und gab in diesem Zusammenhang u. a. an, in der Zeit vom 10. März 2003 bis zum 9. März 2004 an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen zu haben.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllt sei. Die Tätigkeit als Teilnehmer einer Qualifizierungsmaßnahme vom 10. März 2003 bis 9. März 2004 bei der TWG habe nicht der Versicherungspflicht nach § 25 Abs. 1 SGB III unterlegen (Bescheid vom 10. März 2004).

Den Widerspruch hiergegen wies die Beklagte als unbegründet zurück. Der Inhalt der Maßnahme entspreche dem Charakter einer außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme, die nicht der Versicherungspflicht nach § 25 SGB III unterliege. Die Maßnahme sei strukturiert in Theorie, fachpraktische Unterweisung/Ausbildung und Praktikum/angelernte Arbeitserfahrung. Die Maßnahme sei als abgeschlossenes Gesamtprojekt auch nur in dieser Form und Struktur gemäß den Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds zur Schaffung von Arbeitsangelegenheiten für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger anerkannt worden. Das Praktikum sei als Teil der beruflichen Qualifizierung anzusehen (Widerspruchsbescheid vom 6. April 2004).

Die Klägerin hat hiergegen am 7. Mai 2004 Klage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht abgelehnt (Beschluss vom 24. September 2004).

Die Klägerin hat hiergegen am 9. November 2004 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Sie habe in der Zeit vom 10. März 2003 bis zum 9. März 2004 in einem Versicherungspflichtverhältnis gegen Entgelt nach § 25 Abs. 1 erster Halbsatz SGB III gestanden. Vom 10. März 2003 bis 14. September 2003 sei sie bei der TWG tätig gewesen und habe dort hauswirtschaftliche Arbeiten wie Reinigung, Kochen, Wäsche ausbessern etc. ausgeführt. Die Arbeiten seien jeweils auf Anweisung des Arbeitgebers in einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitszeitregime von acht Stunden täglich unter Einhaltung der betrieblichen Pausenregelung ausgeführt worden. In der Zeit vom 15. September 2003 bis zum 8. März 2004 habe sie im Auftrag der TWG bei der Fa. M. in G. gearbeitet. Während dieser Zeit sei sie in die betrieblichen Arbeitsabläufe dieser Firma eingegliedert gewesen. Gerade die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds zur Schaffung von Arbeitsgelegenheiten für Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger fordere die Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses als Zugangsvoraussetzung. Ihre Beschäftigung im Rahmen der Sozialhilfe (§ 19 BSHG) schließe ebenfalls nicht aus, dass ein echtes Arbeitsverhältnis begründet werde.

Zur Ergänzung der Gründe zu I. wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Ob die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen kann, kann hier dahinstehen. Denn die (beabsichtigte) Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Rechtsverfolgung ist dann hinreichend erfolgversprechend, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens den Prozesserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist. Infolgedessen reicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2002, Rdnr. 409, S. 168).

Eine derart verstandene Erfolgsaussicht besteht vorliegend nicht.

Anspruch auf Arbeitsentgelt haben Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 117 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, SGB III).

Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche, § 118 Abs. 1 SGB III).

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III). Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III).

In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind (§ 24 Abs. 1 SGB III). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III sind versicherungspflichtig Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, SGB IV).

Ein Beschäftigungsverhältnis liegt am Maßstab der §§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und 7 Abs. 2 SGB IV gemessen mangels Beschäftigung mit ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Eine Beschäftigung im Sinne der Vorschriften über die Versicherungs- und Beitragspflicht setzt die persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber voraus. Sie wird durch die Eingliederung in eine fremdbestimmte betriebliche Ordnung und durch die Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers in Bezug auf Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung erfüllt. Bei einer Beschäftigung zur Berufsausbildung steht dabei weniger die Erbringung produktiver Arbeit als vielmehr die Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen sowie Erziehung und Bildung im Vordergrund (BSG SozR 3-2600 § 1 Nr. 7 m. w. N.). Beschäftigt sind aber grundsätzlich nur diejenigen Auszubildenden, die in der Betriebstätigkeit ausgebildet und in der Regel in den Produktions- und Dienstleistungsprozess zum Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten eingegliedert sind (BSG, a. a. O.). An einer Beschäftigung fehlt es aber, wenn die Ausbildung von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird, deren Betriebszweck und alleiniger Gegenstand ihrer Tätigkeit die Vermittlung von Ausbildungen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einrichtungen die Ausbildung auf Grund eines Vertrages mit dem Auszubildenden als Dienstleistung gegen Vergütung erbringen. Berufsausbildungen in solchen Bildungseinrichtungen werden auch nicht dadurch zu Beschäftigungen, dass ein Teil der Ausbildung durch praktische Arbeit in einem Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb durchgeführt wird, wenn dieser Ausbildungsabschnitt nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung organisatorisch und inhaltlich sowie nach seiner Dauer als unselbstständiger Teil der Ausbildung bei der Bildungseinrichtung anzusehen ist (BSG, a. a. O.). Etwas anderes kann nur gelten, wenn die praktische Ausbildung in einem Betrieb verselbstständigt ist (BSG, a. a. O.).

Ohne Bedeutung ist, dass der zwischen der TWG und der Klägerin geschlossene Vertrag als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde. Denn die TWG ist mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit eine selbstständige, von einem Betrieb - im oben ausgeführten Sinne - unabhängige Bildungseinrichtung, deren Dienstleistung gerade darin besteht, im weitesten Sinne berufliche Bildung und Qualifikation zu vermitteln. Sie selbst bezeichnet sich deshalb auch als gemeinnütziges Bildungswerk. Infolgedessen kann ein betriebliches Beschäftigungsverhältnis der Klägerin, die die Dienstleistung der TWG in Anspruch genommen hat, nicht gegeben sein. Dies gilt auch für § 7 Abs. 2 SGB IV, weil auch diese Regelung nur im Zusammenhang mit betrieblichen Berufsausbildungen anwendbar ist (vgl. BSG, a. a. O.). Ferner ist die Zeit des Praktikums, dass die Klägerin vom 15. September 2003 bis zum 8. März 2004 im Auftrag der TWG bei einem Menü- und Partyservice absolviert hat, nicht geeignet, die Tätigkeit (insgesamt) als versicherungspflichtig zu qualifizieren. Denn dieses Praktikum war ebenfalls mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit ausweislich des "Arbeitsvertrages" unselbstständiger Teil der Ausbildung bzw. Qualifizierung bei der TWG. Abgesehen davon, dass, wäre die Klägerin, wie sie vorträgt, dort als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen, wohl eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen hätte, umfasst der Vertrag einschließlich der aus diesem folgenden Rechte und Pflichten zeitlich auch die Dauer des Praktikums, einschließlich der Vergütungsregelung.

Die Klägerin kann den geltend gemachten Anspruch schließlich mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit mangels Berufsausbildung auch nicht auf § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III stützen.

Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 des § 25 Abs. 1 SGB III gleich (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III).

Beschäftigte in diesem Sinne sind zunächst diejenigen, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes absolvieren (Wissing in PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 25 Rdnr. 60; Schlegel in Eicher/Schlegel, a. a. O., Rdnr. 146, Stand: Dezember 2002).

Nach dem Berufsbildungsgesetz ist Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundausbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang und einem Berufsausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 2, § 3 Berufsbildungsgesetz).

Die Rechtsprechung hat einer Berufsausbildung in diesem Sinne die berufliche Umschulung gleichgestellt, wenn die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf erfolgt und nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (§ 1 Abs. 4, § 47 Berufsbildungsgesetz) durchgeführt wird (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 82; BSG, a. a. O.). Der Senat hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Klägerin bei der TWG in einem Verhältnis der beruflichen Ausbildung bzw. in einem Umschulungsverhältnis befand. Denn nach dem von ihr abgeschlossenen Arbeitsvertrag beinhaltete ihr Hauptaufgabengebiet "nur" die Aneignung der praktischen theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten in verschiedenen Dienstleistungsbereichen. Etwas Gegenteiliges wird auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Gegen die Annahme eines Ausbildungsvertrages oder Umschulungsvertrages entspricht im Übrigen, dass förmlich nicht ein solcher, sondern ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Schließlich lässt der "Vertrag" auch nicht das Berufsbild erkennen, auf dass sich die Ausbildung bezieht.

Nach dem Zweck der Sozialversicherung unterfällt der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB III (wohl) auch die berufliche Fortbildung im Sinne von § 1 Abs. 3, § 46 des Berufsbildungsgesetzes (so Schlegel in Eicher/Schlegel, SGB III, Kommentar, § 25 Rz. 149, Stand: Dezember 2002).

Fortbildung im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes soll es ermöglichen, die berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen. Fortbildung ist somit die Aufstockung oder Ergänzung - auch durch Aneignung von Kenntnissen auf einem anderen Fachgebiet - des bisherigen Berufswissens (Menard in Niesel, Arbeitsförderungsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1997, § 41 Rdnr. 28).

Dass die Tätigkeiten der Klägerin bei der TWG in diesem Sinne als Fortbildung qualifiziert werden könnten, ist ebenso wenig erkennbar. Dies gilt insbesondere mit Blick auf ihre Erwerbsbiografie. Denn ein Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten bei der TWG und den Tätigkeiten, die die Klägerin in den letzten Jahren zuvor ausgeübt hatte, besteht nicht.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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