L 1 U 328/02

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 17 U 1481/00
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 328/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein gemeinnütziger Verein, der im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben des Naturschutzes, der Heimat- und Brauchtumspflege ABM-Kräfte unter anderem in der Landschaftspflege beschäftigt und ausschließlich für diese Arbeitsentgelte leistet, wird damit noch nicht zu einem Unternehmen des Gartenbaus; es handelt sich insoweit auch nicht um einen eigenständigen, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft zugehörigen Betriebsteil.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte der für den Kläger zuständige Unfallversicherungsträger ist.

Bei dem Kläger handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein zur Förderung des Umweltschutzes, Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung der Heimatpflege und der -kunde. Der Satzungszweck soll nach § 2 der Vereinssatzung insbesondere durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Umwelt- und Naturschutz, Errichtung und Erhaltung von Feuchtbiotopen, Pflege des traditionellen Brauchtums, Errichtung eines Dorfmuseums, Erhaltung des alten Backhauses, Pflege des Gänsebornteiches, aktive Mitarbeit an der Ortschronik sowie heimatliche Vorträge und Veranstaltungen verwirklicht werden.

Unter dem 19. März 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie der gesetzliche Unfallversicherungsträger aller gärtnerischen Unternehmen (Unternehmen des Erwerbsgartenbaues einschließlich Baumschulen und Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau) sei. Nach ihren Feststellungen betreibe der Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) ein der Gartenbau BG zugehöriges Unternehmen. Die Zuständigkeit beginne mit Wirkung vom 1. Januar 1998. Die Beiträge würden jährlich nachträglich für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben.

Laut vorgelegter ABM-Maßnahme-Beschreibung umfasste die geplante Maßnahme für den Gänzeborn am D. Weg (ein durch die Gemeinde angelegtes Feuchtbiotop) den Quelleinlauf naturgetreu zu gestalten, Wildwuchsbeseitigung, Uferbefestigung mit Findlingen, Aufstellen von Ruhebänken und Reparatur der aufgestellten Bänke, Brücke und Überweg, Aufarbeitung von Schadholz für die Errichtung eines Wanderunterstandes am Sportplatz; Arbeiten an Gewässern zur Verbesserung des Wasserabflusses sowie Beseitigung wilder Ablagerungen in und am Wasser; Trockenrasen an der Maas, Beseitigung von Wildwuchs, Beseitigung von Baumstümpfen; Errichtung eines Schaubrunnens als Anziehungspunkt für Wanderer am Teich M.; Beseitigung von sumpfigen Wanderwegen; Freihalten von Feld-, Rad- und Wanderwegen (zehn Kilometer); Schreddern und Kompostieren der Abfälle; Anfertigung und Aufstellen von Nistkästen; Wildwuchsbeseitigung bei verkommenen ehemals landwirtschaftlich genutzten Flurstücken; Beschilderung der Wanderwege und Anlegen eines Naturlehrpfades.

Auf den Bescheid der Beklagten vom 19. März 1999 bat der Kläger, für die Jahre 1998 und 1999 von einer Beitragszahlung abzusehen. Im Jahre 1998 seien die Gelder für die ABM bereitgestellt worden. Dieses Jahr sei inzwischen abgeschlossen, und es könnten keine Gelder mehr nachgefordert werden. Auch für das Jahr 1999 bestünde keine Chance, weitere Gelder zu bekommen. In diesem Zusammenhang übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung der Freistaates Thüringen mbH (GFAW) vom Juni 1999, nach dem eine Erhöhung der bewilligten ABM-Fördermittel für das Jahr 1999 nicht mehr möglich sei.

Mit Beitragsbescheid vom 28. Juni 1999 berechnete die Beklagte den Beitrag für das Jahr 1998 in Höhe von 3.296,80 DM. Mit vorläufigem Beitragsbescheid für das Jahr 1999 vom 1. Juli 1999 setzte sie die Beiträge auf 4.469,50 DM fest.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, weil zum einen die Jahre bereits abgerechnet seien und zum anderen die Zuständigkeit der Gartenbau BG zweifelhaft sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2000 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.

Auf die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht die Verwaltungsberufsgenossenschaft beigeladen und mit Urteil vom 10. Dezember 2001 die Bescheide der Beklagten vom 19. März 1999 und 28. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2000 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Januar 1998 Mitglied der Beigeladenen sei. Die Beklagte habe gezahlte Beiträge in Höhe von 3.296,80 DM zu erstatten. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beigeladene der für den Kläger zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger sei. Die spezielle Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bestimme sich nach § 123 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII). Aus den Angaben des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie in der Sitzung vom 10. Dezember 2001 ergebe sich, dass dieser in erster Linie als Verein und Einrichtung zur Erholung, Unterhaltung und Geselligkeit anzusehen sei. Nach Auffassung der Kammer sei für die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft der gesamte Vereinszweck und nicht nur die Tätigkeit der ABM-Kräfte zu berücksichtigen. Dabei sei unstreitig, dass Mitglieder des Klägers über das gewöhnliche Maß hinaus im Bereich des Heimatvereins (Brauchtumspflege und Heimatpflege) tätig seien. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass nach Auffassung der Kammer die Naturpflege auch der Heimatpflege diene, dass also die Heimatpflege gewissermaßen im Vordergrund stehe und die Naturpflege als Teil dieses Vereinszwecks diesem untergeordnet sei. Die angefochtenen Bescheide seien daher aufzuheben gewesen. Die Beklagte sei zur Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge verpflichtet.

Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, dass das Sozialgericht in seinem Urteil unzutreffender Weise davon ausgehe, dass bei der Beurteilung der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit der gesamte Vereinszweck und nicht nur die Tätigkeit der ABM-Kräfte zu berücksichtigen sei. Dieser Rechtsauffassung könne nicht gefolgt werden, weil für die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit nicht der in der Satzung genannte Zweck des Vereins maßgeblich sei, sondern die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, die für das Unternehmen der Klägerin verrichtet würden. Es handele sich hierbei ausschließlich um Arbeiten der Park- und Gartenpflege, für die die Beklagte nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 SGB VII in Verbindung mit § 3 der berufsgenossenschaftlichen Satzung der zuständige Unfallversicherungsträger sei. Im Gegensatz zur Feststellung des Sozialgerichts sei die ausgeübte Tätigkeit als das die Rechtsbeziehung vermittelnde Element anzusehen. Aus der Tätigkeitsbeschreibung der ABM-Kräfte ergebe sich die Zuständigkeit der Beklagten, wobei es wegen der speziellen gärtnerischen Tätigkeiten einer besonderen Unfallverhütung bedürfe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorgenannten Tätigkeiten nicht um satzungsgemäße Arbeiten handele und hierfür auch keine Vereinsmitglieder, sondern ABM-Kräfte eingesetzt würden. Aus der Satzung des Vereins gehe hervor, dass der Satzungszweck unter anderem verwirklicht werde durch Informationsveranstaltungen zum Umwelt- und Naturschutz, Pflege des traditionellen Brauchtums, Errichtung eines Dorfmuseums, Erhaltung des alten Backhauses, aktive Mitarbeit an der Ortschronik, heimatliche Vorträge und Veranstaltungen. Dies seien fast ausschließlich informelle und verwaltende Tätigkeiten zu deren Umsetzung es der gärtnerischen Leistungen nicht bedürfe. Hier liege also ein Unternehmen mit verschiedenartigen Betriebsteilen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sie dann, wenn ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile umfasse, die Berufsgenossenschaft zuständig, der das Hauptunternehmen angehöre. Nach ihm richte sich auch die Zuständigkeit für das Gesamtunternehmen. Hauptunternehmen sei der Unternehmensteil, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilde, dass heißt dem gesamten Unternehmen das Gepräge verleihe. Diese bemesse sich, ohne Rücksicht auf die Umsatzhöhe, nach der Zahl der Arbeitskräfte, bei gleicher Zahl nach der Höhe der Entgeltsumme, bei Gleichheit von beiden nach der wertvolleren Betriebseinrichtung. Im streitgegenständlichen Fall seien die eingesetzten ABM-Kräfte ausschließlich im gärtnerischen Bereich tätig, so dass hier auch die höheren Entgeltsummen gegeben seien. Damit stelle dieser Bereich das Hauptunternehmen dar und hieraus leite sich demzufolge auch die Zuständigkeit für das Gesamtunternehmen ab, mit der Folge, dass die Beklagte der zuständige Unfallversicherungsträger sei. In dem eigentlichen, dem Betriebszweck dienenden verwaltenden Teil, seien keine Arbeitnehmer beschäftigt. Jedenfalls seien der Beklagten in dem Lohnnachweis keine entsprechenden Personen gemeldet worden. Ehrenamtlich Tätige seien grundsätzlich nicht gegen Arbeitsunfall versichert. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik. Den Privatbereich, den sich Bürger als Mitglieder eines Vereins schaffen, lasse die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich unberührt. Mithin seien Ehrenamtliche in Vereinen, Wirtschaftverbänden, Gewerkschaften, politischen Parteien und sonstigen Organisationen dann nicht versichert, wenn ihre Tätigkeiten auf Mitgliedschaftspflichten beruhen, wobei insbesondere geringfügige Verrichtungen (zum Beispiel unbedeutende Arbeiten am Sportplatz, Verkauf von Eintrittskarten und Programmen, regelmäßige Arbeiten zur Reinigung und Pflege am Sportplatz) in der Regel nicht über die Mitgliedschaftspflichten hinausgehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn nach der Satzung der entsprechenden Vereinigung die Aufgaben ehrenamtlich wahrgenommen würden oder ein entsprechender Beschluss der Organe des Vereins oder Organisation dies bestimme oder sich aus allgemeiner Übung ergebe. Hinweise, dass Vereinsmitglieder wie Arbeitnehmer für den Verein tätig seien, ergäben sich nicht aus den Aktenvorgängen. Damit seien Arbeitnehmer ausschließlich im gärtnerischen Bereich tätig, was wiederum für die Zuständigkeit der Gartenbauberufsgenossenschaft spreche.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 10. Dezember 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beruft sich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Sozialgericht die Zuständigkeit der Beigeladenen für das Unternehmen des Klägers zu Recht festgestellt habe. Die Beklagte sei nach eigenem Bekunden ausschließlich für Unternehmen des Erwerbsgartenbaus zuständig. Zweifelsfrei stehe fest, dass Erwerbsgartenbau nur dann vorliege, wenn der Gartenbau wirtschaftlich orientiert zu Erwerbszwecken betrieben werde, also letztendlich der Lebensunterhalt der Betreiber durch Gartenbau verdient werde. Der Kläger betreibe unstreitig keinen Erwerbsgartenbau. Im Übrigen sei der Kläger auch keines der ausdrücklich in den gesetzlichen Regelungen genannten Gewerbe. Für Unternehmen mit ideeller Zwecksetzung, insbesondere Vereine, bestehe traditionell die Zuständigkeit zur Verwaltungsberufsgenossenschaft. Da nicht auf die Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer abzustellen sei, sondern auf den Unternehmenszweck, sei unerheblich, welche einzelnen Arbeiten die ABM-Kräfte ausübten. Würde man die Zuständigkeit an einzelnen Tätigkeiten festmachen, müssten Fußballvereine mit eigenem Platz der Beklagten zugehörig sein, denn dort mähe der Platzwart den Rasen, was nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung offenbar als Gartenbau zu bewerten sei. Es handele sich auch nicht um ein Unternehmen mit verschiedenartigen Bestandteilen. Als Hauptunternehmen eines Gesamtunternehmens sei derjenige Betrieb anzusehen, der den wirtschaftlichen Schwerpunkt bilde und dem Unternehmen sein eigentliches Gepräge verleihe. Der wirtschaftliche Zweck bemesse sich nach der Zahl der Beschäftigten, der Höhe der Entgeltsumme, dem Wert der Betriebseinrichtung. Bei dem Kläger handele es sich jedoch um einen Verein, nicht mit wirtschaftlicher, sondern mit ideeller Zielsetzung. Die Gewinnerzielung stehe nicht im Vordergrund. Entscheidend sei daher der Zweck und nicht die Anzahl der Beschäftigten. Würden die vom Kläger angestellten ABM-Kräfte die Arbeiten zur Erreichung des Vereinszweckes nicht durchführen können, dann müssten die Vereinsmitglieder diese Aufgaben, wenn auch im geringerem Umfang, übernehmen. Der Vereinszweck würde sich nicht im Geringsten ändern. Die Einstellung von Personen über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sei der arbeitsmarktpolitischen Lage geschuldet. Diesen Beschäftigten werde dadurch die Möglichkeit gegeben, ihre Arbeitskraft auf dem zweiten Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Nach der gesetzgeberischen Intension solle es sich gerade nicht um eine Dauereinrichtung handeln. Die vermeintlich gärtnerischen Tätigkeiten stellten jedenfalls nicht das Hauptunternehmen des Klägers dar. Auch ein Nebenunternehmen sei nicht gegeben, weil kein eigener vom Hauptunternehmen unabhängiger Zweck mit den Pflegearbeiten verfolgt werde. Die von der Beklagten angeführte besondere Unfallverhütung für die Maßnahmen des Klägers könnten von der Verwaltungsberufsgenossenschaft ebenso durchgeführt werden wie von einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 13. Juli 2004 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einvernehmen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 143, 144 SGG). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte ist nicht der für den Kläger zuständige Unfallversicherungsträger. Insofern ist der Kläger auch nicht verpflichtet, Beiträge an diese zu leisten. Gezahlte Beiträge sind zu erstatten.

Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 123 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit der Satzung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft von 1982 in der durch den 20. Nachtrag geänderten Fassung. § 123 SGB VII regelt die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, zu denen nach § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII auch die Gartenbau-Berufsgenossenschaft gehört. Die sachliche Zuständigkeit der Gartenbau-Berufsgenossenschaft selbst ergibt sich aus § 1 der Satzung. Danach ist diese zuständig für Unternehmen der Erwerbsgartenbaus (a), Baumschulunternehmen (b), Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaus (c), Baumwartunternehmen (d), Unternehmen der privaten und gemeindlichen Park- und Gartenpflege (e), Friedhofsunternehmen (f), Haus- und Ziergärten, mit Ausnahme der in § 123 Abs. 2 SGB VII genannten Gärten (g) sowie Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung des Gartenbaus überwiegend dienen einschließlich der gärtnerischen Selbstverwaltung (h).

Danach ist die Gartenbauberufsgenossenschaft der zuständige Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Erwerbsgartenbaus wie Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen und Forstbaumschulen, Samenzuchtbetriebe, gärtnerischer Obst- und Gemüsebau, Pilzzuchtbetriebe, Unternehmen des Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau, Baumwartunternehmen, Haus- und Ziergärten mit einer Größe ab 25 a beziehungsweise bei geringerem Umfang mit einem Arbeitsaufwand von mehr als 100 Arbeitsstunden für Aushilfsbeschäftigte im Jahr sowie gemeindliche Unternehmen der Park- und Gartenpflege, Friedhofsunternehmen, Friedhofsgärtnereien, Unternehmen, die der Sicherung, Überwachung oder Förderung des Gartenbaus dienen, einschließlich der gärtnerischen Selbstverwaltung.

Bei dem Kläger handelt es sich - und dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig - nicht um ein Unternehmen des Erwerbsgartenbaus. Als gemeinnütziger Verein ist ihm keine erwerbsmäßige Gewinnerzielungsabsicht zuzusprechen. Es handelt sich bei ihm auch nicht um ein gemeindliches Unternehmen der Park- und Gartenpflege. Ebenso wenig ist er ein Unternehmen, das unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung des Gartenbaus dient.

Vielmehr widmet sich der Verein Aufgaben des Naturschutzes, der Heimat- und Brauchtumspflege, wozu auch die heimatliche Landschaftspflege zählt. Der Satzungszweck der Förderung des Umwelt-, Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung der Heimatpflege und -kunde wird insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen zum Umwelt- und Naturschutz, Errichtung und Erhaltung von Feuchtbiotopen, Pflege des traditionellen Brauchtums, Errichtung eines Dorfmuseums, Erhaltung des alten Backhauses, Pflege des G.teiches, aktive Mitarbeit an der Ortschronik, heimatliche Vorträge und Veranstaltungen.

Durch den Kläger wird nicht in erster Linie Gartenbau in Form der Pflege von Grünflächen bzw. dem Anbau von Obst und Gemüse oder der Aufzucht von Pflanzen betrieben. Lediglich im Rahmen der Erreichung des Satzungszweckes (Natur-, Umwelt- und Heimatpflege) werden neben erhaltenden, verschönernden und der Information dienenden Arbeiten (Aufstellen von Ruhebänken, Reparatur von Brücken, Errichtung eines Schaubrunnens Anfertigung und Aufstellen von Nistkästen, Beschilderung der Wanderwege, Anlegen eines Naturlehrpfades etc.) gärtnerische Leistungen (Beseitigung von Wildwuchs und Baumstümpfen. Freihalten von Feld-, Rad- und Wanderwegen etc.) übernommen. Nicht einmal die ABM-Kräfte verrichten ausschließlich gärtnerische Tätigkeiten. Lediglich ein Teilbereich ihrer Tätigkeit kann dem Gartenbau im weitesten Sinne zugeordnet werden.

Um als Verein die oben beschriebenen Ziele effektiver umsetzen zu können, werden seitens des Klägers ABM-Kräfte beschäftigt, weil dies unter arbeitsmarktpolitischen Aspekten gefördert wird, um Langzeitarbeitslosen eine Aufgabe zu bieten und sie wieder in den Leistungsbezug von Arbeitslosengeld zu bringen. All dies ist mit dem Vereinszweck der gemeinnützigen Heimat- und Brauchtumspflege vereinbar. Denn die Tätigkeit der ABM-Kräfte ist nur dann förderungswürdig, wenn es sich nicht um Pflichtaufgaben handelt, die der Kommune zukämen, oder um Arbeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.

Bei der Beschäftigung von ABM-Kräften handelt sich auch nicht um einen eigenständigen Betriebsteil des Vereins. Ein so genanntes Nebenunternehmen ist nur dann gegeben, wenn ein eigenständiger und abgrenzbarer Unternehmensteil vom Hauptunternehmen getrennt eigene wirtschaftliche Interessen wahrnimmt. Eigene wirtschaftliche Interessen eines eigenständigen Unternehmensteils lässt die Vereinssatzung nicht zu. Der Verein und die Tätigkeit der ABM-Kräfte sind nicht voneinander trennbar. So besteht eine einheitliche Leitung, beide dienen einem einheitlichen Zweck, nämlich der Heimatpflege, ob nun in Brauchtum oder im Umweltschutz. Auch wenn im Bereich der Landschaftspflege die beitragspflichtigen Lohnsummen anfallen, ist dieser Teil nicht abgrenzbar vom Verein, insbesondere dient er nicht anderen Zwecken als das Hauptunternehmen.

Die Tätigkeit der ABM-Kräfte prägt nicht das Bild des Gesamtunternehmens als Gartenbaubetrieb. Auch mit der Beschäftigung dieser Kräfte behält der Kläger seine ursprüngliche Identität. Letztlich wird durch den Einsatz der ABM-Kräfte nur das Arbeitsvolumen vergrößert und nicht das Aufgabenspektrum verändert oder erweitert.

Kein Argument kann bei der Frage der Zuständigkeit einer Berufsgenossenschaft die Kompetenz im Bereich der Unfallverhütung sein. Dies hieße, Ursache und Wirkung zu vertauschen. Auch andere Berufsgenossenschaften haben das Fachwissen und die Fachkräfte zur Prävention. Daraus lässt sich keine Zuständigkeit einer bestimmten Berufsgenossenschaft konstruieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved