L 12 KA 436/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KA 23/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 436/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat dem Beklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um die vertragsärztliche Zulassung des Klägers als Anästhesist in N ...

Am 29. September 1999 stellte der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Bayern fest, dass im Planungsbereich N. Stadt und Land für die Arztgruppe der Anästhesisten eine Überversorgung vorliege und ordnete Zulassungsbeschränkungen für diese Arztgruppe an. Dieser Beschluss wurde der Bezirksstelle Mittelfranken der Beigeladenen zu 1) laut Faxprotokoll am 29. September 1999 um 17.07 Uhr per Faxbrief mitgeteilt. Auf dem Schreiben findet sich ein Vermerk der Sachbearbeiterin (Frau G.), wonach diese von dem Schreiben am 30. September 1999 um 11.05 Uhr Kenntnis erlangt hat. Ebenfalls am 30. September 1999 beantragte der Kläger mit Fax- brief um 11.29 Uhr die Zulassung als Anästhesist in Gemeinschaftspraxis in N ...

Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1999 (Bescheid vom 5. November 1999) ab, weil N. für Anästhesisten wegen Überversorgung gesperrt sei. Der Antrag auf Zulassung sei am 30. September 1999 um 11.35 Uhr mit den erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses eingegangen. Das Ergebnis der Sitzung des Landesausschusses vom 29. September 1999, mit dem Zulassungsbeschränkungen für Anästhesisten angeordnet worden seien, habe dem Zulassungsausschuss am 30. September bereits um 11.05 Uhr vorgelegen. Damit sei der Antrag auf Zulassung erst eingegangen, nachdem die Entscheidung des Landesausschusses wirksam geworden sei.

Der Kläger hat dagegen Widerspruch eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Zulassungsbeschränkungen seien im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 1999 um 11.35 Uhr noch nicht wirksam angeordnet gewesen. Es sei zu prüfen, ob der Zulassungsausschuss den Beschluss des Landesausschusses tatsächlich wenige Minuten vor Eingang des Antrags des Widerspruchsführers erhalten habe. Im Übrigen reiche eine formlose Mitteilung des Beschlusses zu dessen Wirksamkeit nicht aus. Vielmehr sei nach § 16 Abs.7 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) und § 16b Abs.4 Ärzte-ZV die Anordnung und die Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen. Daraus folge, dass die Veröffentlichung konstitutiv sei und nicht nur deklaratorisch. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) im 79. Band seiner Entscheidungen (BSGE 79, 152, 154) die Auffassung vertreten, dass die Veröffentlichung der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne dieser Auffassung des BSG aber nicht gefolgt werden.

Der Beklagte hat in seiner Sitzung vom 16. Juli 2002 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Wie das BSG (BSGE 79, 152, 154) bereits entschieden habe, ergebe sich aus § 19 Abs.1 Satz 2 Ärzte-ZV, dass die Veröffentlichung der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirksamkeit von Zulassungsbeschränkungen sei derjenige der Anordnung durch den Landesausschuss und nicht der Tag der Veröffentlichung in den Publikationsorganen der Kassenärztlichen Vereinigung. Das Publikationserfordernis diene nur der Information und sei keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Anordnung der Zulassungsbeschränkung erfolge nicht aufgrund rechtlicher Erwägungen, sondern allein aufgrund einer mathematischen Berechnung. Sobald der Landesausschuss diese Berechnung durchgeführt habe, stelle er fest, ob die tatsächlichen Gegebenheiten für eine Zulassungssperre vorlägen. Er habe keinerlei eigene Entscheidungsbefugnis. Sofern sich aus den statistischen Daten eine Überversorgung ergebe, müsse er diese als Tatsache feststellen. Die Feststellung sei rein deklaratorisch. Demnach könne eine spätere Veröffentlichung auch keine konstitutive Wirkung mehr haben. Die Rechtsfolgen ergäben sich vielmehr unmittelbar aus der zuvor getroffenen Feststellung der Tatsachen. Die Zulassungsinstanzen hätten die Feststellungen des Landesausschusses zu beachten. Auf welche Weise sie davon erführen, sei unerheblich.

Der Kläger hat dagegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben, die im Wesentlichen begründet wurde wie der Widerspruch. Allein schon im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit könne es nicht genügen, wenn, wie vorliegend, jemand mit dem Namen "G." die Mitteilung der Zulassungsbeschränkungen "erhalten" habe. Nach dem Urteil des BSG (a.a.O.) müsse dem Zulassungsausschuss vom Landesausschuss die Zulassungssperre bekannt gemacht worden sein. Dies könne um 11.05 Uhr am 30. September noch nicht der Fall gewesen sein, zumindest sei dies nicht nachvollziehbar im Vorverfahren vorgetragen worden. Es reiche nicht aus, wenn lediglich die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses Kenntnis von der Zulassungsbeschränkung habe. Nach den allgemeinen Zugangsregelungen des § 130 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liege ein Zugang erst vor, wenn die Sendung so in den Bereich des Empfängers gelange, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit habe, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen. Wenn hier um 11.05 Uhr die allgemeine Geschäftsstelle der Beigeladenen zu 1) die Anordnung erhalten habe, könne unter normalen Umständen nicht mit einer Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den Anordnungsadressaten, den Zulassungsausschuss, gerechnet werden.

Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2004 abgewiesen. Nach Anordnung der Zulassungsbeschränkung für Anästhesisten im Planungsbereich N. Stadt durch den Beschluss des Landesausschusses vom 29. September 1999 habe der Kläger nicht mehr zur vertragsärztlichen Tätigkeit als Anästhesist in N. zugelassen werden können. Im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 1999 seien diese Zulassungsbeschränkungen bereits wirksam angeordnet gewesen. Für die Wirksamkeit von Zulassungsbeschränkungen sei der Zeitpunkt der Anordnung durch den Landesausschuss und nicht der Tag ihrer Veröffentlichung in den Publikationsorganen der Kassenärztlichen Vereinigung maßgeblich. Adressat der Anordnung sei gemäß § 16b Abs.2 2. Halbsatz Ärzte-ZV der Zulassungsausschuss. Dieser müsse die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beachten, soweit sie ihm gegenüber bekannt gemacht worden seien (BSGE 79. 152 bis 159). Der Beschluss des Landesausschusses sei am 29. September 1999 um 17.07 Uhr an die Bezirksstelle Mittelfranken der Beigeladenen zu 1) per Fax übermittelt worden. Da diese die Geschäfte des Zulassungsausschusses führe (§ 96 Abs.3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - SGB V -) sei der Eingang bei der allgemeinen Einlaufstelle ausreichend für die Bekanntmachung der Zulassungsbeschränkung des Landesausschusses gegenüber dem Zulassungsausschuss. Das übermittelte Fax enthalte den offiziellen Eingangsstempel der KV-Bezirksstelle Mittelfranken. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten komme es nicht auf die Funktionsbezeichnung von Frau G. als Mitarbeiterin des Zulassungsausschusses an. Mit Eingang des Faxes am 29. September 1999 um 17.07 Uhr bei der Bezirksstelle Mittelfranken der Beigeladenen zu 1) seien die an diesem Tag beschlossenen Zulassungsbeschränkungen gegenüber dem Zulassungsausschuss bekannt gemacht worden, da sie zu diesem Zeitpunkt in seinen Empfangsbereich gelangt waren (§ 130 BGB). Sie seien deshalb bei allen Zulassungsentscheidungen zu beachten gewesen.

Gegen das am 9. Juni 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 9. Juli 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, selbst wenn der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Anordnung sein sollte, liege eine derartige nicht vor, denn es fehle die für die Anordnung erforderliche Bekanntgabe an den Zulassungsausschuss. Bei der Anordnung handele es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Adressat sei der Zulassungsausschuss. Dieser bestehe aus sechs Mitgliedern. Vorliegend solle lediglich eine gewisse Frau G. um 11.05 Uhr am 30. September 1999 die Anordnung erhalten haben. Diese hätte erst den sechs Vertretern des Zulassungsausschusses vorgelegt werden müssen, damit sie Rechtswirkungen im Bezug auf den Kläger hätte entfalten können. Da Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung in das Recht des einzelnen Vertragsarztes nach Art.12 Grundgesetz (GG) eingriffen, seien sowohl an die Anordnung als auch an das Zurkenntnisbringen restriktive Anforderungen zu stellen. Lediglich formlose Mitteilungen an die allgemeine Geschäftsstelle könnten nicht ausreichend sein. Allein der Zulassungsausschuss entscheide über einen Zulassungsantrag und zwar statusbegründend. Es sei deshalb erforderlich, dass die hierbei zu beachtenden Anordnungen auch ihm gegenüber bekannt gemacht worden seien. Zu Unrecht stelle das SG darauf ab, dass die Anordnung bereits am 29. September 1999 um 17.07 Uhr wirksam geworden sei. Allenfalls könne ein Zugang mit Beginn der Dienstzeit am nächsten Tag vorgelegen haben (Reichsgericht Zivilsachen 99, 20, 23). Sowohl in § 16 Abs.7 als auch in § 16b Abs.4 Ärzte-ZV sei ausdrücklich bestimmt, dass die Anordnung und die Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in den für amtliche Bekanntmachungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen seien. Eine am Normzweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zwinge dazu, diese Veröffentlichung als Wirksamkeitsvoraussetzung zu qualifizieren. Der Kläger bestreite, dass Frau G. überhaupt am 30. September um 11.05 Uhr die Anordnung erhalten habe. Aber selbst wenn dies so sei und Frau G. eine Mitarbeiterin des Zulassungsausschusses sein sollte, hätten die Mitglieder des Ausschusses bei Eingang des Antrages des Klägers um 11.35 Uhr am 30. September 1999 nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Beschlusses vom 16. Juli/14. Oktober 2002 zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Zulassung als Anästhesist in N. in der A.straße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Beklagter und Beigeladene haben keinen Antrag gestellt.

Dem Senat liegen die Akten des Zulassungsausschusses, des Beklagten, des SG mit dem Az.: S 6 KA 23/02 sowie die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 436/04 vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 Abs.1 SGG) Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte, dessen Entscheidung allein Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in Zulassungsangelegenheiten ist (vgl. BSG, SozR 3-2500 § 96 Nr.1), hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger in N. als Anästhesist zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Der Zulassung steht gemäß § 19 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV die in N. für Anästhesisten angeordnete Zulassungsbeschränkung entgegen. Diese wurde vom Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in seiner Sitzung vom 29. September 1999 gemäß § 103 Abs.1 SGB V für diesen Planungsbereich angeordnet, weil nach den Bedarfsplanrichtlinien eine 1,46-fache Überversorgung vorlag. Die Überversorgung, und damit die Zulassungsbeschränkung, besteht nach Mitteilung der Beigeladenen zu 1) auch weiterhin. Der Antrag des Klägers auf Zulassung als Anästhesist in N. ging erst einen Tag später, nämlich am 30. September 1999, beim Zulassungsausschuss ein und war deshalb abzulehnen.

Nach § 19 Abs.1 Satz 2 Ärzte-ZV können Zulassungsanträge wegen Zulassungsbeschränkungen nur abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragstellung angeordnet waren. Das ist hier der Fall, denn der Landesausschuss hatte die Zulassungsbeschränkung einen Tag vor der Antragstellung, nämlich am 29. September 1999 angeordnet. Die Argumentation der Klägerseite, die Anordnung der Zulassungsbeschränkung sei bei Antragstellung am 30. September 1999 um 11.25 Uhr noch nicht wirksam geworden, hält der gerichtlichen Überprüfung nicht Stand. Zwar trifft es zu, dass nach § 16b Abs.4 Ärzte-ZV die Anordnung und Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen in den für amtliche Bekanntmachungen der Kassenärztlichen Vereinigungen vorgesehenen Blättern zu veröffentlichen ist. Diese Veröffentlichung hatte im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers am 30. September 1999 noch nicht stattgefunden. Daraus folgt indessen nicht, dass der Beschluss des Landesausschusses, mit dem Zulassungsbeschränkungen angeordnet wurden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewesen wäre. Das BSG hat in dem von beiden Seiten zitierten Urteil vom 2. Oktober 1996, Az.: 6 RKa 52/95 = BSGE 79, 152 bis 159, SozR 3-2500 § 103 Nr.1, ausdrücklich festgestellt, dass die Veröffentlichung der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist, was sich aus § 19 Abs.1 Satz 2 Ärzte-ZV ergebe. Denn nach dieser Bestimmung kann ein Antrag auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nur dann wegen Zulassungsbeschränkungen abgelehnt werden, wenn diese bereits bei Antragsstellung angeordnet waren. Aus diesem Wortlaut folgt, dass der für die Wirksamkeit von Zulassungsbeschränkungen maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Anordnung seitens des Landesausschusses und nicht der Tag ihrer Veröffentlichung in den Publikationsorganen der Kassenärztlichen Vereinigung ist (BSG SozR 3-2500 § 103 Rdnr.2 S.3, 4). Adressat der Anordnungen von Zulassungsbeschränkungen seitens des Landesausschusses ist gemäß § 16b Abs.2 2. Halbsatz Ärzte-ZV der Zulassungsausschuss. Dieser muss die angeordneten Zulassungsbeschränkungen beachten, soweit sie der Landesausschuss ihm gegenüber bekannt gemacht hat. Unmittelbare rechtliche Auswirkungen gegenüber zulassungswilligen Ärzten kommt der Entscheidung des Landesausschusses über die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen nicht zu. Das Publikationserfordernis ist deshalb kein Wirksamkeitserfordernis, sondern dient lediglich der Information über bereits bestehende Zulassungsbeschränkungen (BSG a.a.O. S.4).

Bekannt gegeben wurde der Beschluss des Landesausschusses dem Zulassungsausschuss mit Faxbrief vom 29. September 1999. Dieser ging ausweislich des Faxprotokolls am 29. September um 17.07 Uhr bei der Bezirksstelle Mittelfranken der Beigeladenen zu 1) ein. Da diese gemäß § 96 Abs.3 SGB V die Geschäfte des Zulassungsausschusses führt, wurde der Beschluss damit dem Zulassungsausschuss bekannt gemacht. Er war deshalb auch vom Zulassungsausschuss bei seiner Entscheidung über den erst einen Tag später gestellten Antrag des Klägers zu beachten.

Dem wird von Klägerseite entgegengehalten, dass nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen sei, dass alle zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Zulassungsausschusses die Anordnung des Landesausschusses bereits am 29. oder wenigstens am 30. September 1999 inhaltlich zur Kenntnis genommen hätten. Dies hält auch der Senat für wenig wahrscheinlich, zumal der Zulassungsausschuss kein ständig tagendes Gremium ist, sondern nur bei Bedarf zusammentritt. Darauf kommt es aber nicht an. Zugegangen und damit bekannt gegeben ist eine Mitteilung, wenn sie in den Bereich des Empfängers gelangt (vgl. § 130 BGB). Bei Faxbriefen ist dies der Fall, wenn ein Ausdruck beim Empfänger erfolgt (vgl. Palandt, BGB, 64. Auflage § 130 Rdnr.5, 7). Der Ausdruck der Mitteilung des Landesausschusses erfolgte ausweislich des Faxprotokolls am 29. September 1999 um 17.07 Uhr, also durchaus noch innerhalb der üblichen Dienstzeit, auf dem Faxgerät in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses, so dass die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZE 99,20,23), bei der es u.a. um die bei Behörden üblichen Leerungszeiten von Brieffächern/-kästen ging, schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist. Damit war der Beschluss des Landesausschusses vom 29. September 1999, mit dem in N. Zulassungsbeschränkungen für Anästhesisten angeordnet wurden, dem Zulassungsausschuss bekannt gegeben und von diesem zu beachten. Die vom Klägerbevollmächtigten gestellte Frage, ob und wann die bei der Beigeladenen zu 1) angestellte Mitarbeiterin in der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses die Mitteilung genau zur Kenntnis genommen hat bzw., ob diese dafür überhaupt zuständig war, spielt demnach keine Rolle.

Da somit der Landesausschuss bereits vor der Stellung des Zulassungsantrages des Klägers die Überversorgung festgestellt, Zulassungsbeschränkung angeordnet und diese auch dem Zulassungsausschuss bekannt gegeben hatte, hat der Beklagte zu Recht den Widerspruch des Klägers gegen den die Zulassung verweigernden Beschluss des Zulassungsausschusses zurückgewiesen, und das SG hat die dagegen gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die das Zusammenwirken zwischen Zulassungsbeschränkung des Landesausschusses einerseits und Zulassungsentscheidung andererseits betreffenden grundsätzlichen Fragen hat das BSG (a.a.O.) bereits geklärt.
Rechtskraft
Aus
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