Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 13 SB 77/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SB 164/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege der Fortführung des früheren Verfahrens S 13 SB 262/97 einen höheren Grad der Behinderung (GdB).
Die Klägerin erlitt im Februar 1991 einen Arbeitsunfall (Sturz im Schnee auf den Rücken während des Bereitschaftsdienstes als Krankenschwester). Wegen dieses Arbeitsunfalls leitete sie ein Verfahren bei der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ein und stellte ausserdem bei dem Beklagten im Januar 1992 einen Antrag auf Feststellung des GdB.
Mit Bescheid vom 23.09.1992 und Widerspruchsbescheid vom 02.02.1994 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 ab Januar 1992 für ein "Verschleissleiden der Wirbelsäule, Wirbelsäulensyndrom, Nervenwurzelreizerscheinungen" fest.
Im anschliessenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 13 SB 262/97 bestellte die Klägerin Rechtsanwalt Dr. C ... unter Vorlage einer von ihr am 25.10.1998 unterschriebenen Vollmacht zu ihrem Prozessbevollmächtigten. Die Vollmacht erstreckte sich ausweislich ihrer Ziffer 6) auch auf die "Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich".
Im Verhandlungstermin am 13.02.2001 -zu diesem Zeitpunkt befand sich das Verfahren der Klägerin gegen die Berufsgenossenschaft in der Berufung vor dem Landessozialgericht NRW- hat Rechtsanwalt Dr. C ... für die nicht erschienene Klägerin mit dem Beklagten folgenden Vergleich abgeschlossen:
1) Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.1992 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 02.02.1994 bei der Klägerin ab Januar 1992 einen GdB von 40 festzustellen.
2) Falls im Verfahren - betreffend den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1991 - Unfallfolgen festgestellt und mit einer MdE bewertet werden, die höher liegt, als die Beurteilung im Gutachten des Dr. B ... vom 02.09.2000 oder falls Unfallfolgen mit einem messbaren GdB festgestellt werden, die jetzt überhaupt noch nicht berücksichtigt worden sind, wird das beklagte Land im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X sachlich prüfen, ob - ggf. auch rückwirkend - ein höherer GdB festzustellen ist.
3) Das beklagte Land trägt ein Drittel der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin.
4) Damit ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt.
Die Erklärungen sind vorläufig aufgezeichnet, vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden.
Mit Schreiben vom 02.03.2001 hat die -nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene - Klägerin den am 13.02.2001 geschlossenen Vergleich widerrufen. Sie habe mit Dr. C ... abgesprochen, dass das Gutachten im Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft abgewartet werden soll und habe ihn daher angehalten, einen Antrag auf Verschiebung des Termins am Sozialgericht zu stellen. Der dann im Termin am 13.02.2001 geschlossene Vergleich sei nicht in ihrem Sinne.
Das Sozialgericht Duisburg hat durch Urteil vom 02.10.2001 festgestellt, dass das Verfahren S 13 SB 262/97 durch gerichtlichen Vergleich vom 13.02.2001 erledigt ist. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, dass der zur Niederschrift des Gerichts geschlossene Vergleich den Rechtsstreit nach § 101 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt habe. Der Vergleich sei wirksam zustande gekommen, da Rechtsanwalt C ... ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten und in den Gerichtsakten befindlichen Prozessvollmacht zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt gewesen sei. Vor Abschluss des Vergleichs habe die Klägerin dem Gericht eine etwaige Beschränkung der Vollmacht nicht mitgeteilt. Die Klägerin könne den Vergleich nicht widerrufen, da der Vergleich keine Bedingung und keinen Widerrufsvorbehalt enthalte.
Das Urteil ist der Klägerin am 10.11.2001 zugestellt worden.
Mit der am 03.12.2001 erhobenen Berufung trägt die Klägerin erneut vor, dass der durch ihren Bevollmächtigten geschlossene Vergleich unwirksam sei, da der Bevollmächtigte entgegen ihrer klaren Anweisung gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1994 zu verurteilen, einen Gesamt-Grad der Behinderung von 100 ab Januar 1992 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Zu weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren S 13 SB 262/97 durch gerichtlichen Vergleich vom 13.02.2001 erledigt ist.
Denn der wirksame und nicht widerrufbare Vergleich vom 13.02.2001 hat den Rechtsstreit erledigt, § 101 Absatz 1 SGG.
Insbesondere war Rechtsanwalt Dr. C ... zum Abschluss des Vergleichs durch die uneingeschränkte Vollmacht der Klägerin berechtigt, so dass der Vergleich auch prozessrechtlich wirksam ist und die Klägerin so bindet, als hätte sie den Vergleich selbst abgeschlossen, § 73 Absatz 4 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Den wirksam geschlossenen Vergleich kann die Klägerin nicht widerrufen. Der Vergleich ist nicht unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden und stand auch nicht unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung.
Eine materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs war dem Senat daher verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt im Wege der Fortführung des früheren Verfahrens S 13 SB 262/97 einen höheren Grad der Behinderung (GdB).
Die Klägerin erlitt im Februar 1991 einen Arbeitsunfall (Sturz im Schnee auf den Rücken während des Bereitschaftsdienstes als Krankenschwester). Wegen dieses Arbeitsunfalls leitete sie ein Verfahren bei der zuständigen Berufsgenossenschaft auf Feststellung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ein und stellte ausserdem bei dem Beklagten im Januar 1992 einen Antrag auf Feststellung des GdB.
Mit Bescheid vom 23.09.1992 und Widerspruchsbescheid vom 02.02.1994 stellte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 ab Januar 1992 für ein "Verschleissleiden der Wirbelsäule, Wirbelsäulensyndrom, Nervenwurzelreizerscheinungen" fest.
Im anschliessenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg S 13 SB 262/97 bestellte die Klägerin Rechtsanwalt Dr. C ... unter Vorlage einer von ihr am 25.10.1998 unterschriebenen Vollmacht zu ihrem Prozessbevollmächtigten. Die Vollmacht erstreckte sich ausweislich ihrer Ziffer 6) auch auf die "Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich".
Im Verhandlungstermin am 13.02.2001 -zu diesem Zeitpunkt befand sich das Verfahren der Klägerin gegen die Berufsgenossenschaft in der Berufung vor dem Landessozialgericht NRW- hat Rechtsanwalt Dr. C ... für die nicht erschienene Klägerin mit dem Beklagten folgenden Vergleich abgeschlossen:
1) Das beklagte Land verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.1992 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 02.02.1994 bei der Klägerin ab Januar 1992 einen GdB von 40 festzustellen.
2) Falls im Verfahren - betreffend den Arbeitsunfall aus dem Jahre 1991 - Unfallfolgen festgestellt und mit einer MdE bewertet werden, die höher liegt, als die Beurteilung im Gutachten des Dr. B ... vom 02.09.2000 oder falls Unfallfolgen mit einem messbaren GdB festgestellt werden, die jetzt überhaupt noch nicht berücksichtigt worden sind, wird das beklagte Land im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X sachlich prüfen, ob - ggf. auch rückwirkend - ein höherer GdB festzustellen ist.
3) Das beklagte Land trägt ein Drittel der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin.
4) Damit ist der Rechtsstreit insgesamt erledigt.
Die Erklärungen sind vorläufig aufgezeichnet, vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden.
Mit Schreiben vom 02.03.2001 hat die -nunmehr nicht mehr anwaltlich vertretene - Klägerin den am 13.02.2001 geschlossenen Vergleich widerrufen. Sie habe mit Dr. C ... abgesprochen, dass das Gutachten im Rechtsstreit gegen die Berufsgenossenschaft abgewartet werden soll und habe ihn daher angehalten, einen Antrag auf Verschiebung des Termins am Sozialgericht zu stellen. Der dann im Termin am 13.02.2001 geschlossene Vergleich sei nicht in ihrem Sinne.
Das Sozialgericht Duisburg hat durch Urteil vom 02.10.2001 festgestellt, dass das Verfahren S 13 SB 262/97 durch gerichtlichen Vergleich vom 13.02.2001 erledigt ist. Zur Begründung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, dass der zur Niederschrift des Gerichts geschlossene Vergleich den Rechtsstreit nach § 101 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt habe. Der Vergleich sei wirksam zustande gekommen, da Rechtsanwalt C ... ausweislich der von der Klägerin unterzeichneten und in den Gerichtsakten befindlichen Prozessvollmacht zum Abschluss eines Vergleichs bevollmächtigt gewesen sei. Vor Abschluss des Vergleichs habe die Klägerin dem Gericht eine etwaige Beschränkung der Vollmacht nicht mitgeteilt. Die Klägerin könne den Vergleich nicht widerrufen, da der Vergleich keine Bedingung und keinen Widerrufsvorbehalt enthalte.
Das Urteil ist der Klägerin am 10.11.2001 zugestellt worden.
Mit der am 03.12.2001 erhobenen Berufung trägt die Klägerin erneut vor, dass der durch ihren Bevollmächtigten geschlossene Vergleich unwirksam sei, da der Bevollmächtigte entgegen ihrer klaren Anweisung gehandelt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.2001 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 23.09.1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1994 zu verurteilen, einen Gesamt-Grad der Behinderung von 100 ab Januar 1992 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Zu weiteren Sachverhaltsdarstellung wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass das Verfahren S 13 SB 262/97 durch gerichtlichen Vergleich vom 13.02.2001 erledigt ist.
Denn der wirksame und nicht widerrufbare Vergleich vom 13.02.2001 hat den Rechtsstreit erledigt, § 101 Absatz 1 SGG.
Insbesondere war Rechtsanwalt Dr. C ... zum Abschluss des Vergleichs durch die uneingeschränkte Vollmacht der Klägerin berechtigt, so dass der Vergleich auch prozessrechtlich wirksam ist und die Klägerin so bindet, als hätte sie den Vergleich selbst abgeschlossen, § 73 Absatz 4 SGG in Verbindung mit § 85 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung.
Den wirksam geschlossenen Vergleich kann die Klägerin nicht widerrufen. Der Vergleich ist nicht unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden und stand auch nicht unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung.
Eine materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs war dem Senat daher verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen.
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