S 1 AL 165/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 AL 165/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid vom 16. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2005 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Minderung wegen verspäteter Meldung (§ 140 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch - SGB III -) aus einem befristeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger, geboren 1969, hatte sich am 06.10.2004 bei der Dienststelle Augsburg arbeitssuchend gemeldet und arbeitslos zum 01.12.2004.

Der Kläger war seit 09.12.2002 Personalsachbearbeiter bei der D. Es wurden auf ein Jahr befristete Arbeitsverträge abgeschlossen, so am 14.11.2003 ein neuer auf den 30.11.2004 befristeter Arbeitsvertrag.

Mit Bescheid 16.12.2004 stellte die Beklagte eine Minderung nach § 140 SGB III in Höhe von 1.500,00 EUR fest. Die Meldung vom 06.10.2004 sei um 35 Tage verspätet gewesen. Bei einem Bemessungsentgelt von 767,65 EUR ergebe sich ein täglicher Betrag von 50,00 EUR.

Dagegen legte der Kläger am 20.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass er von der neuerlichen Verlängerung des Vertrages habe ausgehen können und erst mit Schreiben des Arbeitgebers vom 04.10.2004 erfahren habe, dass eine Verlängerung nun doch nicht in Betracht komme. Nach dieser Information habe er sich sofort arbeitssuchend gemeldet.

Im Weiteren wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2005 zurückgewiesen.

Dagegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 16.03.2005 Klage zum Sozialgericht Augsburg ein mit vertiefter Begründung entsprechend dem Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.09.2005 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers die Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.30.2005.

Der Vertreter der Beklagten beantragte im Termin die Klageabweisung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Leistungsakte der Beklagten sowie der Klageakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Beklagte verbindet den Verfügungssatz der Minderung mit dem Bewilligungsbescheid. Der Verfügungssatz kann jedoch isoliert angegriffen werden. Es handelt sich um eine abgrenzbare Einzelverfügung, die mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann, wenn sich die Klage ausdrücklich auf die Minderung als solche beschränkt (Urteil Bundessozialgericht - BSG - vom 18.08.2005, B 7a AL 4/05 R).

Für den im Verfahren streitigen Sachverhalt besteht keine klare und eindeutige Regelung, auf die der Vorwurf einer Pflichtverletzung mit der Rechtsfolge der Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gestützt werden könnte.

Hat sich der Arbeitslose entgegen § 37 b nicht unverzüglich arbeitssuchend gemeldet, so mindert sich das Arbeitslosengeld, das dem Arbeitslosen aufgrund des Anspruchs zusteht, der nach der Pflichtverletzung entstanden ist. Die Minderung beträgt bei einem Bemessungsentgelt bis zu 700,00 EUR 35,00 EUR für jeden Tag der verspäteten Meldung. Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt, der sich bei einer Verspätung von 30 Tagen errechnet (§ 140 SGB III).

Personen, deren Versicherungspflichtverhältnis endet, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden (§ 37 b Satz 1 SGB III). Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen (§ 37 b Satz 2 SGB III).

Für Fälle des befristeten Arbeitsverhältnisses ist eine echte Ausnahme geregelt. Die Regelung des § 37 b Satz 2 bleibt unbefriedigend und gibt Rätsel auf (Spellbrink in Hennig, Kommentar SGB III, § 37 b RdNr. 55). In der Gesetzesbegründung ist kein plausibler Grund für die Sonderbehandlung bzw. Bevorzugung befristeter Arbeitsverhältnisse genannt.

In der Gesetzesbegründung zu § 37 b (Bundestags-Drucksache 15/25 S. 27) ist nur formuliert: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen soll die Meldung jedoch nicht früher als drei Monate vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Jede juristische Interpretation beginnt mit dem Wortlaut. Bei der Formulierung "jedoch frühestens" handelt es sich nicht um einen unbestimmten Rechtsbegriff, sondern um eine präzise Wortbedeutung nämlich "nicht früher als". Ausgehend vom Wortlaut kann bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung erst drei Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen. Ein "spätester" Zeitpunkt, der als Pflichtverletzung zu werten ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut für befristete Beschäftigungsverhältnisse nicht geregelt. Denkbar ist nun zum einen ein Formulierungsfehler, dass der Gesetzgeber nämlich "spätestens" formulieren wollte. Denkbar ist aber auch, dass der Gesetzgeber eine Privilegierung dahingehend schaffen wollte, dass er der Rechtswirklichkeit Rechnung getragen hat. Faktisch werden erste Arbeitsverhältnisse heute in der Regel nur als befristete Arbeitsverhältnisse von Arbeitgebern angeboten, um den Arbeitnehmer "risikolos" kennen lernen zu können.

Ausgehend von einem Formulierungsfehler könnte man einer Lösung mit der Leseart näher kommen, die das vom Gesetzgeber nicht begründete Füllwort "frühestens" schlichtweg negiert (Spellbrink a.a.O. RdNr. 58). Dagegen spricht aber Mehrfaches.

Die Gesetzesauslegung darf nicht zum Gegenteil von dem führen, was der klare Wortlaut des Gesetzes besagt. Die Auslegung muss den zulässigen juristischen Methoden folgen. Der Weg zu einer Entscheidung muss nachvollziehbar sein, damit Willkür und Unkorrektheit des Entscheidenden (möglichst) ausgeschlossen sind. Ausgangspunkt ist für die Interpretation die Wortinterpretation, die bei Bedarf zur Satz- und grammatikalisch-logischen Interpretation zu erweitern ist, ergänzt durch die historisch-subjektive Auslegung und die teleologisch-objektive Auslegung. Das Ergebnis einer solchen Auslegung kann auch die Korrektur des Gesetzestextes sein. Es kommt die sog. Lückenschließung in Betracht. Zu unterscheiden ist die echte Lücke (der Gesetzgeber hat einen Fall "vergessen" - sog. Regelungslücke). Es gibt dann noch die sog. Wertungslücke (unechte Lücke). Diese liegt vor, wenn zwar eine gesetzliche Regelung vorliegt, diese Regelung aber nicht mehr den aktuellen Erfordernissen entspricht. Es handelt sich dann um einen Fall von berichtigender Auslegung im Sinn einer teleologischen Reduktion.

Eine solche teleologische Reduktion im Sinn des Weglassens des Wortes "frühestens" ist aber nach § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ausgeschlossen, da ein Verstoß gegen § 37 b SGB III als Pflichtverletzung mit einer nicht unerheblichen pauschalen Schadensausgleichskonsequenz für den Versicherten geregelt ist. Nach § 31 SGB I dürfen Pflichten in den Sozialleistungsbereichen nur begründet werden, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt. Dieses Legalitätsprinzip verbietet es die Formulierung "frühestens" in ihr Gegenteil "spätestens" oder eine gleichgeartete Regelung (Weglassen von "frühestens") umzudeuten.

Im Weiteren würde es auch an der fahrlässigen Verletzung der Obliegenheitspflicht fehlen. Nach der zwischenzeitlich ständigen Rechtsprechung des BSG (z.B. Urteil BSG vom 18.08.2005, B 7a AL 4/05 R) kann die Minderungsregel nur greifen, wenn der Leistungsempfänger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig bezüglich der ihm auferlegten Obliegenheit war. Es ist dabei der subjektive Fahrlässigkeitsbegriff zugrunde zu legen. Klägerseits ist glaubhaft dargelegt, dass bis 04.10.2003 von der Verlängerung des Arbeitsvertrages ausgegangen wurde, ausgegangen werden konnte. Aus der begründeten Sicht des Klägers ist die Meldepflicht somit erst am 04.10.2004 entstanden. Bezüglich der von der Beklagten angesetzten früheren Meldepflicht lag keine subjektive Fahrlässigkeit vor.

Damit war dem Klageantrag unter jedem Gesichtspunkt zu entsprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Es war der Erfolg der Klage zu berücksichtigen.
Rechtskraft
Aus
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