S 35 AS 311/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 311/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist am 00.00.2005 65 Jahre alt geworden und erhält ab September 2005 Altersrente. Mit Bescheid vom 16.06.2005 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.07. bis zum 31.07. Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 648,27 Euro und für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 28.08.2005 Leistungen in Höhe von 605,05 Euro. Hiergegen hat der Antragsteller keinen Widerspruch eingelegt.

Mit seinem Antrag vom 26. September 2005 trägt der Antragsteller vor, die ihm ab September zustehende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werde erst zum 30.09.2005 ausgezahlt. Er habe daher für September keine Einnahmen und könne seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Monat August 2005 Leistungen in Höhe von 43,22 Euro und für den Monat September 2005 Leistungen in Höhe von 648,27 Euro nachzuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, es liege weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die vom Gesetz demnach geforderte Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung (Anordnungsgrund) ist vorläufig nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm unzumutbare Nachteile drohen, die es hier ausnahmsweise rechtfertigen würden, die vom Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage in einem Eilverfahren zu entscheiden. Der Antragsteller hat nämlich seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst am 26. September 2005 gestellt. Inzwischen hat der Antragsteller am 30.09.2005 Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen und kann damit derzeit seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Die Frage, ob dem Antragsteller für die Monate August und September 2005 noch Leistungen zustehen, ist daher nicht mehr eilbedürftig und kann ggfls. in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Das Gericht weist jedoch schon jetzt darauf hin, dass Voraussetzung für eine Leistungsgewährung in jedem Falle wäre, dass der Antragsteller einen Antrag auf Weiterzahlung von SGB-II-Leistungen gestellt hätte. Mit dem Bescheid vom 16.06.2005 sind dem Antragsteller nämlich nur Leistungen bis zum 28.08.2005 zugesprochen worden. Eine Leistungsgewährung über den 28.08.2005 hinaus ist nur möglich, wenn der Antragsteller die entsprechende Weiterzahlung der SGB-II Leistungen förmlich beantragt hat.

Allerdings erlaubt sich das Gericht darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 28.8.05 – 31.08.05 nach dem SGB XII – für das der Antragsgegner nicht zuständig ist - zugestanden haben dürften. Nach § 99 Abs. 1 SGB VI beginnt die Rente nämlich erst mit dem 01.09.2005. Der Antragsteller hat aber für den Zeitraum vom 28 – 31.08. keinen Anspruch nach dem SGB II, weil § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II Leistungen nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vorsieht und § 41 Abs. 1 SGB II eine tägliche Berechnung der Leistungen vorschreibt. Da aber grundsätzlich Bedürftigkeit für diesen Zeitraum besteht, müsste diese Bedürftigkeit durch das SGB XII aufgefangen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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