L 20 B 15/05 SO

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 76/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 B 15/05 SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 11.08.2005 geändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist zulässig.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 18.08.2005), ist zulässig. Die Antragstellerin hat am 22.08.2005 gegen den am 11.08.2005 ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellten Verweisungsbeschluss rechtzeitig Beschwerde eingelegt, § 17a Abs. 4 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), § 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Antragstellerin hatte zuvor nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde verzichtet, so dass der Verweisungsbeschluss nicht rechtskräftig geworden war. Grundsätzlich ist ein Verzicht auf das Beschwerderecht im Fall des § 17a GVG möglich (vgl. dazu Zeihe, SGG, 8. Aufl. 2005, § 17a GVG Rn 29c; 0berverwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 21.09.1962 - III B 525/62, Neue Juristische Wochenschrift 1963, 172). Vorliegend hat die Antragstellerin einen derartigen Beschwerdeverzicht nicht erklärt. Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses hat sie die Bitte geäußert, eine Sachentscheidung durch sofortige Abgabe der Unterlagen an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu ermöglichen. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel ist eine Prozesshandlung, für die der objektive Erklärungswert maßgeblich ist, der sich danach bestimmt, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere nach der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung zu verstehen hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, vor § 60 Rn. 11a). In Anwendung dieser Grundsätze ist die im Schriftsatz vom 11.08.2005 geäußerte Bitte auf Ermöglichung einer Sachentscheidung nicht als Verzicht auf die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG mögliche Beschwerde zu verstehen. In diesem Schreiben kommt lediglich zum Ausdruck, dass die mit dem Verfahren befassten Gerichte die Rechtssache im Hinblick auf das bevorstehende Schuljahr ohne weitere Verzögerung betreiben sollte.

Die Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zum Sozialgericht ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung von Art. 1 Nr. 10b und Art. 4 Abs. 1 des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 09.12.2004 (BGBl. I. S. 3302) eröffnet, weil Verfahrensgegenstand die Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53f SGB XII Integrationshelfer) für den ab 22.08.2005 beginnenden Schulbesuch sind. Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts steht damit die am 01.01.2005 geänderte Zuweisungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG entgegen.

0b allerdings diese Regelung, die für die Rechtsmaterie des SGB II und SGB XII ab 01.01.2005 die Zuständigkeit der Sozialgerichte vorsieht, durch die Zuständigkeitsbestimmung in § 123 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) verdrängt wird (so aber 0berverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (0VG NRW), Beschluss vom 19.08.2005, Az.: 12 E 860 /05) war vom Senat nicht zu entscheiden. Diese Frage hätte sich nur dann gestellt, wenn sich der Verfahrensgegenstand des jetzigen Eilverfahrens auch auf den Streitgegenstand des vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (15 K 6472/04) noch nicht entschiedenen Klageverfahrens beziehen würde. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Übernahme von Kosten für einen Integrationshelfer, deren Übernahme mit Bescheid vom 18.08.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2004 abgelehnt worden ist. Damit bezieht sich der verwaltungsgerichtliche Rechtsstreit, der auch für die Bestimmung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestimmend sein könnte, erkennbar auf Eingliederungsleistungen für das vorhergehende Schuljahr. Im vorliegenden Eilverfahren geht es jedoch um gegenwärtige Leistungen, deren Regelung mit Beginn des Schuljahres am 22.08.2005 notwendig geworden ist. Ab dem neuen Schuljahresbeginn ist zu prüfen, ob die beanspruchte Hilfe sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach erforderlich ist. Damit handelt es sich um einen anderen Bewilligungabschnitt, der mit dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nicht identisch ist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung durch das zuständige Gericht überlassen (vgl. hierzu Zeihe, SGG, 2005, § 17a GVG Anhang 7, Rn. 30e).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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