S 35 AS 323/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
35
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 35 AS 323/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Monate Oktober und November 2005 jeweils Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 650,00 Euro zu zahlen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 11.07.2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2005 bis zum 30.11.2005 in Höhe von monatlich 650,00 Euro. Der Bescheid ist der Antragstellerin nicht zugegangen.

Mit Bescheid vom 22.07.2005, der der Klägerin ebenfalls nicht zugegangen ist, wurden für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.11.2005 nur noch 245,00 Euro monatlich mit der Begründung verweigert, die Klägerin wohne nicht unter der angegebenen Adresse. Daher könnten Kosten für die Wohnung nicht übernommen werden. Außerdem würden monatlich 100,00 Euro wegen eines fiktiven Einkommens angerechnet.

Unter dem 29.09.2005 erteilte die Antragsgegnerin einen Bescheid, wonach die Bewilligung von Arbeitslosengeld gemäß einem Bescheid vom 01.09.2005 - der nicht aktenkundig ist - ganz aufgehoben werde. Auch dieser Bescheid ist der Antragstellerin nicht zugegangen. Zur Begründung der Leistungseinstellung wird ausgeführt, die Aufenthaltsverhältnisse der Antragstellerin seien unbekannt.

Unter dem 13. Oktober 2005 beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie ausführte, sie habe telefonisch erfahren, dass Leistungen eingestellt worden seien. Mit dem Antrag überreichte sie ein Schreiben eines Gerichtsvollziehers, aus dem hervorgeht, ihre Wohnung bei der gemeinnützigen F GmbH auf der Wstraße 00 in E werde am 03.11.2005 geräumt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die mit Bescheid vom 11.07.2005 bewilligten Leistungen weiterhin auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, die Antragstellerin sei unbekannten Aufenthalts. Im Übrigen habe die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II nicht glaubhaft gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

II:

Der nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht, weil die Antragstellerin derzeit keinerlei Leistungen erhält und darüber hinaus für den 03.11.2005 ein Räumungstermin für ihre Wohnung angesetzt ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Räumung erfolgt, weil die Antragstellerin keine Mietzahlungen mehr entrichtet hat.

Die Antragstellerin hat auch - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - einen Anordnungsanspruch. Der Antragstellerin wurden mit den oben genannten Bescheiden Leistungen nach dem SGB II bewilligt. Der Einwand der Antragsgegnerin, bei der Antragstellerin lägen möglicherweise unklare Vermögensverhältnisse vor, vermag vorliegend nicht zu greifen. Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, die ihren diesbezüglichen Vortrag untermauern würden.

Die weitere Begründung der Antragsgegnerin ist rechtlich irrelevant. Die Antragstellerin ist unter der von ihr genannten Adresse gemeldet und - wie aus der Zwangsvollstreckungssache ersichtlich - dort auch verpflichtet, Mietzahlungen zu entrichten. Selbst wenn man unterstellt, der Aufenthaltsort der Antragstellerin sei unbekannt, so berechtigt dies die Antragsgegnerin nicht, Leistungen einzustellen. Die Frage, wo sich die Antragstellerin aufhält ist nämlich kein Tatbestandsmerkmal des Leistungsanspruchs sondern allein eine Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialleistungsträgers. Aus § 43 SGB I kann entnommen werden, dass eine Leistung nicht mit Hinweis auf unklare Zuständigkeiten verweigert werden darf. Wenn die Antragsgegnerin meint, für die Erbringung der Leistungen unzuständig zu sein, so muss sie den Verwaltungsvorgang an die nach ihrer Meinung zuständige Behörde abgeben. Eine Leistungseinstellung wegen vermeintlicher Unzuständigkeit kommt jedoch nicht in Betracht.

Das Gericht geht davon aus, dass der Antragstellerin weiterhin Leistungen in Höhe von 650 Euro monatlich zustehen. Dieser Betrag ist im Bescheid vom 11.07.2005 ausgewiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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