L 19 B 39/05 AS ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 41/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 B 39/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 07.06.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 2) Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin G aus C Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe:

1.

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 04.07.2005), ist nicht begründet. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäbe (Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05) nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig erscheint.

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Anordnungsgrund), § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.

Der Antragsteller lebt mit Frau Q in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, § 7 Abs. 3b Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Das ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr streitig. Denn mit Schriftsatz vom 29.08.2005 hat der Antragsteller die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit Frau Q eingeräumt. Daraus folgt, dass auf den nach §§ 19 Satz 1 Nr. 1, 20 Abs. 1 und 3, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geltend gemachten Bedarf das Einkommen von Frau Q - Vermögen ist nicht vorhanden - anzurechnen ist, § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

Den vom Antragsteller nicht beanstandeten Gesamtbedarf in Höhe von 961,54 EUR hat die Antragsgegnerin ein bereinigtes Erwerbseinkommen von 1.086,29 EUR gegenübergestellt. 0b dieses Einkommen um Steuerschulden, Ratenverpflichtungen der Frau Q und die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung darüber hinaus zu verringern ist, muss letztlich einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Bei der in diesem summarischen Eilverfahren gebotenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es in Rechtsprechung (zu gestundeten Steuerforderungen: Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26.10.2004, Az.: B 7 AL 2/04 R, SozR 4-4300 § 194 Nr. 5; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: L 3 B 30/05 AS ER; s. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1994, Az.: 5 C 26/92, Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen (BVerwGE 96, 152) und Literatur (Söhngen, JurisPraxisKommentar SGB II, 2005, § 11 Rn 30 f; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 82 SGB XII Rn. 11) gewichtige Stimmen gibt, die sich gegen einen Abzug von Steuerschulden ausgesprochen haben. Gleiches gilt für die Ratenverpflichtungen aus einem kreditfinanzierten Autokauf. Letztlich ist für den Senat maßgeblich, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung der Erlass einer Regelung nicht nötig erscheint. Die letzte Rate der Steuerschuld ist bereits im Juni 2005 bezahlt worden. Auch das für das Auto aufgenommene Darlehen ist im November 2005 zurückgezahlt. Nachdem die Steuerschuld zurückgezahlt worden ist, bleibt der Bedarfsgemeinschaft ein finanzieller Spielraum, die letzten Raten für den PKW zu bezahlen, ohne das wesentliche Nachteile für den Antragsteller zu befürchten sind.

Gleiches gilt für dessen Krankenversicherung. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, dass er in jedem Fall einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit hat, § 48 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII). Krankenhilfe gehört zum Fünften Kapitel des SGB XII und ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

2. Im Hinblick auf angesprochenen schwierigen Rechtsfragen ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG, § 114 Zivilprozessordnung) zu bewilligen.

3. Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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