S 37 AS 5525/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 5525/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1) Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2005 sowie des Bescheides vom 27.Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2005 verurteilt, der Klägerin den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren. 2) Der Bescheid vom 1. August 2005 wird aufgehoben. 2) Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II zusteht.

Die Klägerin, die in 2004 Arbeitslosenhilfe, Wohngeld und eine Berufsunfähigkeitsrente von der Knappschaft mit einem monatlichen Zahlbetrag von 97,15 EUR bezog, beantragte zum 1.Januar 2005 Alg II. Im Antragsverfahren hatte sie einen Bescheid der Bundesknappschaft vom 23. November 2004 vorgelegt, demzufolge als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zusage gegeben wurde, einem einstellungsbereiten Arbeitgeber einen Eingliederungszu- schuss zu leisten. Die Wirkung des Bescheides ist auf den 30. November 2005 begrenzt. Außerdem wurde der Klägerin aufgegeben, sich intensiv um einen geeigneten Arbeitsplatz zu bemühen und sich hierfür mit der Reha-Abteilung der Arbeitsagentur in Verbindung zu setzen.

Im Verlauf des Bewilligungsverfahrens sind die Bewilligungsbescheide auf Widerspruch der Klägerin mehrfach geändert worden. Nachdem zunächst eine Bewilligung ohne den von der Klägerin geltend gemachten Zuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II erfolgt war, beinhaltet der Änderungsbescheid vom 16. Februar 2005 den Mehrbedarfszuschlag von 121,- EUR monatlich für den Bewilligungsabschnitt Januar bis Mai 2005.

Für den Folgebewilligungsabschnitt Juni bis November 2005 war mit Bescheid vom 27. Mai 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2005 die Bewilligung ohne Mehr- bedarfszuschlag damit gerechtfertigt worden, dass der Zuschlag nur zustehe, wenn tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden. Mit dem Bescheid der Bundes- knappschaft seien solche Leistungen lediglich bei Auffinden eines einstellungsbereiten Arbeitgebers in Aussicht gestellt worden.

Mit dieser Begründung war auch im Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2005 die im Änderungsbescheid vom 16. Februar 2005 zuerkannte Mehrbedarfsleistung als unrechtmäßige Überzahlung bezeichnet und eine Rückforderung in Aussicht gestellt worden, die dann mit Bescheid vom 1. August 20005 in Höhe eines Betrages von 298,47 EUR umgesetzt wurde.

Am 5. Juli 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin Klage auf Gewährung des Mehr- bedarfszuschlages nach § 21 Abs. 4 SGB II erhoben. Sie trägt vor, infolge des Bescheides der Bundesknappschaft sei ihr eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden. Die daran anzuknüpfende Erbringung des Mehrbedarfszuschlages sei wegen der vermehrten Bewerbungsbemühungen auch gerechtfertigt. Zumindest müsse ihr für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme vom 8. August bis 2. September 2005 der Zuschlag gewährt werden.

Die Klägerin beantragt,

1) den Bescheid vom 1. August 2005 aufzuheben, 2) die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2005 und des Bescheides vom 27. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbe- scheides vom 16. Juni 2005 zu verurteilen, den Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II zu gewähren.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogene Leistungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Klägerin steht für die Geltungsdauer des Knappschafts-Bescheides ein Mehrbedarfszuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II zu.

Die Kammer folgt im Ausgangspunkt der vom Beklagten vertretenen und von Recht-sprechung der Verwaltungsgerichte zu einer entsprechenden Vorschrift im BSHG gestützten Auffassung, dass der Zuschlag für Behinderte nur erbracht werden muss, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, zu solchen Leistungen gehört jedoch auch der Bescheid der Bundesknappschaft vom 23. November 2004, da er rechtsverbindlich die Ge- währung eines Eingliederungszuschusses zusagt. Er ist damit der Leistung des früheren § 219 SGB III in der Fassung des Job-Aktiv-Gesetzes vergleichbar.

Um die zugesagte Leistung realisieren zu können, sind intensive Bewerbungsbemühungen erforderlich, die im Bescheid der Knappschaft auch von der Klägerin gefordert werden. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Klägerin nachvollziehbar auch einen Mehrbedarf in Form von Ausgaben für Bewerbungen und dahingehende Aktivitäten dargelegt. Mit der Vergabe des Mehrbedarfszuschlags wird somit ein echter, integrationsfördernder Mitteleinsatz gewähr- leistet.

Zwei weitere Aspekte kommen hinzu: Zum einen ist eine spezielle Reha-Abteilung bei Über-gang vom SGB III zum SGB II nicht mehr gegeben, so dass die Klägerin verstärkt auf Eigen- bemühungen verwiesen ist, zum anderen kann die spezifische Förderleistung, die sie mit dem Bescheid der Bundesknappschaft erhalten hat, nur im Vorfeld einer Einstellung mit dem Mehrbedarfszuschlag gefördert werden. Denn sollte eine Einstellung zustande kommen, fällt entweder die Hilfebedürftigkeit wegen einer bedarfsdeckenden Vergütung weg oder es fehlt an einer konkretisierbaren Zweckbestimmung des Mehrbedarfszuschlag für die dann auf den ersten Arbeitsmarkt beschäftigte Hilfebedürftige.

Schließlich spricht auch der Wortlaut von § 21 Abs. 4 SGB II für die Rechtsansicht der Klägerin. Denn danach ist die Gewährung eines Me hrbedarfszuschlags gerechtfertigt, wenn der behinderte Hilfebedürftige Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie "sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben" erhält. Bei der von der Knappschaft gewährten Leistung handelte es sich um eine sonstige Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben. Denn hierdurch soll erreicht werden, dass die Klägerin ihre Chance auf Erlangung eines Arbeitsplatzes gegenüber regulären Bewerbern verbessern kann.

Steht demnach fest, dass der Klägerin zurecht der Zuschlag nach § 21 Abs. 4 SGB II gewährt wurde, fehlt es für den Aufhebungsbescheid vom 1. August 2005 an einer Rechtsgrundlage. Der Bescheid war daher antragsgemäß ganz aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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