S 23 AS 872/05 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 23 AS 872/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es ist zweifelhaft, ob Inhalt einer einstweiligen Anordnung eine Feststellung sein kann. Vorbeugender Rechtsschutz kann regelmäßig nicht begehrt werden. Die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" ist Langzeitarbeitslosen regelmäßig nicht unzumutbar.
I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Maßnahme, an der der Antragsteller aufgrund einer mit der Antragsgegnerin abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung seit 15. August 2005 teilnimmt.

Der am ... 1962 geborene Antragsteller ist verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Er schloss im Juli 1981 die Berufsausbildung zum Ausbaumaurer mit der Note befriedigend ab. Der Antragsteller ist seit Januar 2000 beschäftigungslos und arbeitsu-chend. Seine weiterhin andauernde Arbeitslosigkeit wurde lediglich in der Zeit von Ju-li 2001 bis August 2002, mit Winterunterbrechung, durch eine Beschäftigung in einer Ar-beitsbeschaffungsmaßnahme auf dem zweiten Arbeitsmarkt unterbrochen. Der Antragstel-ler besitzt keinen Pkw und keine Fahrerlaubnis. Er bezieht seit 1. Januar 2005 für sich und seine mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau und die beiden minderjähri-gen Kinder Arbeitslosengeld II von der Antragsgegnerin.

Am 15. August 2005 schlossen der Antragsteller und die Antragsgegnerin eine Eingliede-rungsvereinbarung ab. In dieser verpflichtete sich die Antragsgegnerin, dem Antragsteller die Teilnahme an dem Projekt "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" zur beruflichen und persönlichen Qualifizierung im kaufmännischen und gewerblichen Bereich für den Zeit-raum vom 15. August 2005 bis 13. November 2006 anzubieten. Der Antragsteller ver-pflichtete sich in der Eingliederungsvereinbarung, an dem Projekt teilzunehmen. Am 15. August 2005 schloss der Antragsteller mit der das Projekt "QAL-25 nach Chemnitzer Mo-dell" durchführenden Fortbildungsakademie der Wirtschaft gemeinnützige GmbH (FAW gGmbH) einen Teilnahmevertrag für das Projekt "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" ab. Der Lehrgang findet in der Zeit vom 15. August 2005 bis 13. November 2006 statt. Ziel der Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" ist – ausweislich der Projektunterlagen –: "die berufliche und persönliche Qualifizierung unter Berücksichtigung der besonderen Problemlagen, die Wiederherstellung der persönlichen Fähigkeiten der Teilnehmer und deren Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Die Besonderheit des Projekts liegt darin, dass die Teilnehmer für die Zeit der Beschäftigungsphase einen Arbeitsvertrag von mindestens 12 Monaten mit einem Unternehmen der Region abschließen. Das Unter-nehmen beteiligt sich mindestens mit 30 % an den Lohn- und Lohnnebenkosten. An der Maßnahme können erwerbsfähige Langzeitarbeitslose (Personen, die in den vorangegan-genen 16 Monaten mindestens 12 Monate erwerbslos waren) ab einem Alter von 25 Jahren mit Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II teilnehmen. Die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" gliedert sich in einen dreimonatigen Vorkurs, der in der Zeit vom 15. August 2005 bis 13. November 2005 durchgeführt wird und in eine 12-monatige Beschäf-tigungsphase, die sich in der Zeit vom 14. November 2005 bis 13. November 2006 an-schließt. Der Vorkurs stellt eine Motivations- und Orientierungsphase dar, in der die Teil-nehmer für einen beruflichen Neuanfang aufgeschlossen und vorbereitet werden sollen. Die individuelle Entwicklung, Planung und Umsetzung einer beruflichen Perspektive steht im Vordergrund der Einzel- und Gruppenarbeit. Die Teilnehmer sollen sich bis zum Ende der Motivations- und Orientierungsphase eine persönliche Zielsetzung in Bezug auf die berufliche Wiedereingliederung erarbeiten. Die fachliche Qualifizierung innerhalb des Vorkurses erfolgt in zwei Gruppen. Die Beschäftigungsphase beinhaltet die Phase der be-ruflichen Reintegration. Die Teilnehmer werden auf Grundlage eines Arbeitsvertrages in ausgewählten Unternehmen der Region tätig. Zur Aufarbeitung sozialer Defizite, zur Auf-rechterhaltung der Motivation sowie zur Beratung und Betreuung der Teilnehmer bei der Lösung von Problemen werden die Teilnehmer durchgängig auch während der Beschäfti-gungsphase sozialpädagogisch von einer Fachkraft der FAW gGmbH betreut. Gemeinsam mit dem Unternehmen werden die Inhalte der arbeitsplatzbezogenen Qualifizierung festge-legt. Es wird ein individueller Qualifizierungsplan festgeschrieben und im Unternehmen umgesetzt."

Der Antragsteller behauptet, dass der Inhalt der Maßnahme nicht seiner Qualifikation ent-spräche. Die Voraussetzungen des Chemnitzer Modells würden fehlgehen. Er verfüge über einen Facharbeiter und sei schon über 25 Jahre in diesem Beruf tätig gewesen. Er sei nicht drogen- oder suchtabhängig und fühle sich sehr angegriffen, in so einer Maßnahme un-freiwillig teilnehmen zu müssen. Die Maßnahme sei für ihn persönlich unzumutbar, weil der Unterrichtsstoff nach einem Wissenstand einer 4. Klasse durchgeführt werde. Es sei nicht zutreffend, dass er nur gering vermittelbar sei. Es gebe öffentliche Verkehrsmittel, die ihn genauso pünktlich zur Arbeit befördern könnten. Seine Kenntnisse seien nicht von gestern, er habe ja schließlich bis 2002 gearbeitet. Er sei durchaus mit den heutigen Ar-beitsabläufen vertraut. Er habe sich stets um Arbeit und Weiterbildungsmaßnahmen be-müht. Mit dem gelehrten Unterrichtsstoff in der Maßnahme fühle er sich um Jahre zurück-gestuft. Er gehöre nicht der Zielgruppe Obdachlosigkeit, Sucht und Probleme im persönli-chen Bereich an. Vermittlungshemmnisse, die in seiner Person liegen würden, weise er ab. Die Maßnahme sei insgesamt unzumutbar, weshalb er ohne irgendwelche Sanktionen aus der Maßnahme zu entlassen sei.

Der Antragsteller beantragt,

ihm vor dem Sozialgericht Dresden einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und ihn ohne irgendwelche Sanktionen aus der Maßnahme zu entlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus: Die Grundsicherung habe das Ziel, die eigene Initiative von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Einführung in Arbeit und Anreize zu unterstützen. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige müsse sich vorrangig und ei-geninitiativ um die Beendigung seiner Erwerbslosigkeit bemühen und seine Arbeitskraft so einsetzen, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen selbst zu bestreiten. Nach den Bestimmungen des SGB II könne die Antragsgegnerin Leistungen zur Eingliede-rung in Arbeit erbringen. Eine dieser Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit sei das Pro-jekt zur Qualifizierung und Arbeit für Langzeitarbeitslose über 25 Jahre nach dem Chem-nitzer Modell. Diese Projekte sollen Langzeitarbeitslosen über 25 Jahren, die Anspruch auf Leistungen nach § 7 SGB II haben, zur Wiederherstellung der persönlichen Fähigkeiten und zur Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt dienen. Die Auswahl der Teil-nehmer an der Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" sei seitens der Antragsgeg-nerin anhand der Beurteilung des Einzelfalles und dem Vorliegen bestimmter Vermitt-lungshemmnisse, die die Vermittlung auf dem ersten Arbeitsmarkt erschweren würden, erfolgt. Bei dem Antragsteller würden folgende Vermittlungshemmnisse vorliegen: Lang-zeitarbeitslosigkeit, da er zuletzt 1999 als Maurer auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewe-sen sei; nicht mehr ausreichende Qualifikation; Nichtvorhandensein von Auto und Führer-schein, weshalb der Antragsteller nur zu eingeschränkten Arbeitszeiten zur Verfügung ste-he, so dass der Einsatz auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer vermittelbar sei. Die Eigenbemühungen des Antragstellers sowie die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit und der Antragsgegnerin, den Antragsteller als Maurer im Baubereich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, seien bislang ohne Erfolg geblieben. Die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" sei für den Antragsteller als geeignet und notwendig beurteilt worden, da er zu der Personengruppe der erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen gehöre und aufgrund der weiterhin stagnierenden Arbeitsmarktlage im Baubereich auf dem ersten Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar sei. Aufgrund des fehlenden Führerscheines und Pkws stehe der Antragsteller auch nur dem regionalen Arbeitsmarkt zur Verfügung. Regional bestünden zur Zeit aufgrund der Arbeitsmarktlage im Baubereich kaum Einglie-derungschancen für den Antragsteller im erlernten Beruf. Mit Hilfe der Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" solle für den Antragsteller eine dauerhafte berufliche Ein-gliederung in den ersten Arbeitsmarkt erzielt werden. Die dreimonatige Qualifizierungs-phase, in der sich der Antragsteller derzeit befinde, stelle eine Motivations- und Orientie-rungsphase dar, in der die Entwicklung einer beruflichen Perspektive im Vordergrund ste-he. Gleichzeitig erfolge die fachliche Vorbereitung auf die Beschäftigungsphase. Die zwölfmonatige Beschäftigungsphase beinhalte die berufliche Wiedereingliederung in das Erwerbsleben entsprechend dem entwickelten Integrationsplan. Zwischen dem Teilnehmer und der ausgewählten Firma werde entsprechend dieser Zeit ein sozialversicherungspflich-tiges Beschäftigungsverhältnis begründet. Ein weiteres Ziel der Maßnahme sei, dass das Arbeitsverhältnis auch nach den 12 Monaten fortbestehe.

Das Gericht hat zur Sachverhaltsaufklärung die FAW gGmbH schriftlich angehört, die Projektunterlagen der FAW gGmbH zum Projekt "QAL-25 nach Chemnitzer Modell, Pro-jekt im kaufmännischen und gewerblichen Bereich" beigezogen, den Unterrichtsplan des Vorkurses der Maßnahme beigezogen und die von der Antragsgegnerin geführte Vermitt-lungsübersicht in Augenschein genommen.

Das Gericht hat des Weiteren die ihm in einem weiteren in der Kammer anhängigen einst-weiligen Rechtsschutzverfahren (Aktenzeichen S 23 AS 870/05 ER) von der Antragstelle-rin eingereichten Unterrichtsunterlagen in Augenschein genommen und die Presseberichte in der örtlichen Lokalpresse (Sächsische Zeitung Freital) vom 11. September 2005, 13. September 2005 und 28. September 2005 zur Kenntnis genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezoge-nen Unterlagen sowie die Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergän-zend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist unzulässig und unbegründet, so dass er ab-zuweisen war.

Bei verständiger Würdigung seines Rechtsschutzziels begehrt der Antragsteller mit seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die von ihm besuchte Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" für ihn ungeeignet und unzumut-bar sei und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Der Antragsteller will durch diese gerichtliche Feststellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Sanktionen ver-meiden, die auf den Abbruch der Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" folgen könnten, insbesondere die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II nach § 31 Abs. 1 SGB II.

Der so zu auszulegende Antrag auf vorläufige Feststellung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bereits unzulässig. Es ist bereits zweifelhaft, ob Inhalt einer einstweiligen Anordnung eine Feststellung sein kann (so auch: SG Hamburg, Be-schluss vom 07.06.2005, Aktenzeichen S 62 AS 434/05 ER). Jedenfalls fehlt es vorliegend an einem Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung. Sollte der Antragsteller die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" abbrechen und sollte die Antragsgegnerin daraufhin das Arbeitslosengeld II absenken, so ist dieser Verwaltungsakt mit Widerspruch und Anfechtungsklage, gerichtlich gegebenenfalls mit einem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe, angreifbar. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" zumutbar ist. Für eine vorherige isolierte Prüfung dieser Frage im Rahmen eines Eilverfahrens besteht – auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) – kein An-lass. Die Gerichte sollen zwar vorläufigen Rechtsschutz, das heißt Rechtsschutz wegen gegenwärtiger Nachteile, nicht aber vorbeugenden Rechtsschutz, wie ihn der Antragsteller beansprucht, ermöglichen. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint."

Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung müssen gewichtige Gründe vorliegen; dies ist der sog. Anordnungsgrund. Er liegt vor, wenn dem Antragsteller wesentliche, insbesondere irreversible Nachteile drohen, die für ihn ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur Verhinderung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck des einstweiligen Rechts-schutzverfahrens liegen in der Sicherung der Entscheidungsfähigkeit und der prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren will nichts anderes, als allein wegen der Zeitdi-mension der Rechtserkenntnis und der Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine zukünftige oder gegenwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholenden Entwick-lungen sichern (so ausdrücklich: Sächsisches LSG, Beschluss vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-ER). Weiterhin muss ein sog. Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen der Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen Anspruch (vgl. Berlit, info also 2005, 3, 7) des Antragstellers handeln.

Eine einstweilige Anordnung ergeht demnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht wiedergutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Dabei hat der Antragsteller wegen der von ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 202 SGG, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Gericht kann weder erkennen, dass der Antragsteller für die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" nicht geeignet wäre, noch, dass dem Antragsteller die Maßnah-me unzumutbar wäre, weshalb das Gericht gegenwärtige Nachteile, die der Antragsteller erleiden oder erdulden müsste, nicht erkennen kann.

Die Antragsgegnerin hat konkret und nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen der Antragsteller für die Maßnahme ausgewählt worden ist. Die Qualifizierungsmaßnahme dient ausweislich der sowohl von der Antragsgegnerin eingereichten als auch vom Gericht bei der FAW gGmbH beigezogenen umfangreichen Projektunterlagen, der Wiederherstel-lung der persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers und der Wiedereingliederung des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt, weil in der Person des Antragstellers die Ver-mittlungsprognose beeinträchtigende Umstände vorliegen. Zutreffend hat die Antragsgeg-nerin darauf verwiesen, dass der Antragsteller lediglich mit einer Unterbrechung durch eine Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, und damit einer Beschäfti-gung auf dem zweiten Arbeitsmarkt, seit 1. Januar 2000 – und damit seit über fünf Jahren – in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr gestanden hat. Die Ausbildung des Antragstel-lers zum Ausbaumaurer und sein Ausbildungsabschluss liegen inzwischen über 24 Jahre zurück. Berufliche Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen hat der Antragsteller ausweislich seines eingereichten Lebenslaufes sowie ausweislich der Vermittlungsüber-sicht der Antragsgegnerin nicht besucht. Der Antragsteller trägt zudem Verantwortung für zwei minderjährige Kinder. Der Antragsteller verfügt weder über ein berufliche Mobilität ermöglichendes Kraftfahrzeug noch eine Fahrerlaubnis und muss deshalb jede Beschäfti-gungsmöglichkeit inhaltlich mit diesen berufliche Mobilität und Flexibilität beeinträchti-genden Umständen, sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht, abstimmen. All diese Umstände beeinträchtigen die Arbeitsmarktchancen des Antragstellers in ganz erheb-lichem Umfang, weshalb die Antragsgegnerin dem Antragsteller dieses Angebot zur Stei-gerung seiner Wiedereingliederungschancen in den ersten Arbeitsmarkt unterbreitet hat. Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem darauf verwiesen, dass die Vermittlungs- und Wiedereingliederungschancen des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt auch aufgrund der fehlenden Eingliederungsaussichten im Baubereich, dem Bereich, in dem der An-tragsteller seine Ausbildung und seine länger zurückliegenden Beschäftigungsphasen ab-solviert hat, erschweren. Es ist gerichtsbekannt, dass die Baubranche, insbesondere die regionale, in den neuen Bundesländern seit Jahren erheblich stagniert.

Die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" ist sowohl auf theoretische als auch berufspraktische Erfahrungssammlung und damit Anhebung der Arbeitsmarktchancen des Antragstellers gerichtet. Die dem Gericht in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 23 AS 870/05 ER) übersandten Unterrichtsmaterialien sowie der von der FAW gGmbH beigezogene Unterrichtsplan des dreimonatigen Vorkurses können weder als niveaulos noch als unter der Würde des Antragstellers liegend bezeichnet werden. Auch für einen im Jahr 1981 ausgebildeten Ausbaumaurer, wie dem Antragsteller, dürften sich zwischenzeit-lich die Anforderungen im heutigen Arbeitsleben gewandelt und gesteigert haben, so dass sowohl die berufspraktischen als auch berufstheoretischen Grundlagen erhalten und ausge-baut werden müssen. Dies und nichts anderes bezweckt die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller vorgeschlagene Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell", weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass diese Maßnahme nicht im ureigensten Interesse des An-tragstellers liegen soll.

Soweit der Antragsteller auf seine subjektiven Empfindungen abstellt und meint, daraus folgern zu können, die Maßnahme sei für ihn unzumutbar, werden diese Empfindungen nicht durch objektive Anhaltspunkte gestützt. Der Antragsteller ist weder als "Obdachlo-ser" noch "Süchtiger" eingestuft worden. Diesbezüglich interpretiert der Antragsteller die Kriterien der Antragsgegnerin falsch. Mit diesen Umschreibungen sind lediglich besonders exponierte Zielgruppen in den Projektunterlagen beschrieben. Das bedeutet im Umkehr-schluss jedoch nicht, dass die Maßnahme lediglich für "Obdachlose" und "Süchtige" ge-eignet sei. Dies geht auch eindeutig aus der Bekanntmachung des SMWA und des SMS vom 26. April 2005 sowie aus den Projektunterlagen, die das Gericht von der FAW gGmbH beigezogen hatte, hervor; dort heißt es lediglich, dass Zielgruppe des Projekts "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" auch langzeitarbeitslose Personen sein können, die "gegebenenfalls weitere Problemlagen im persönlichen Bereich (z.B. Obdachlosigkeit, Sucht) aufweisen". Das Vorliegen dieser Problemlagen ist aber nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Maßnahme. Weder die Antragsgegnerin noch die FAW gGmbH be-zeichnen den Antragsteller als "obdachlos" oder "süchtig".

Auch soweit der Antragsteller vorbringt, ihm würde "Unterrichtsstoff nach einem Wis-sensstand einer 4. Klasse" gelehrt, was unter seinem Niveau liege, trifft dies ausweislich der dem Gericht in einem anderen Verfahren (Aktenzeichen S 23 AS 870/05 ER) über-sandten Unterrichtsunterlagen sowie ausweislich der vom Gericht beigezogenen sowie von der Antragsgegnerin übersandten Projekt- und Unterrichtsunterlagen nicht zu. Weder die 40 Unterrichtsstunden Bewerbungstraining, noch die 40 Unterrichtsstunden Recht (Sozial-recht, Arbeitsrecht, Bürgerliches Recht), noch die 80 Unterrichtsstunden EDV (Einführung Word, Excel, Internet, Praktische Übungen), noch die 40 Unterrichtsstunden Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre (Das ökonomische Prinzip, Markt- und Preisbildung, Unternehmensziele, betriebliche Leistungskennziffern, Rechtsformen, Organisation), noch die 56 Unterrichtsstunden Sozial- und Methodenkompetenz, noch die 40 Unterrichtsstunden Mathematik (Wiederholung Grundrechenarten, Dreisatzrechnung, Prozentsatzrechnung, Rechnen mit gebrochenen Zahlen) noch die 40 Unterrichtsstunden Deutsch (allgemeiner Schriftverkehr, neue Rechtsschreibung, Kommunikation und Rheto-rik) gehören zum Schulstoff der Klassenstufe 4. Die vorbezeichneten Unterrichtsinhalte, die dem Antragsteller nahe gebracht werden, können auch nicht als niveau- oder würdelos bezeichnet werden. Zudem verdeutlichte der Antragsteller mit seinem aus 8 Sätzen beste-henden handschriftlichen im Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 18. September 2005, welcher Rechtschreib- und Grammatikfehler im zweistelligen Bereich aufweist, dass gera-de der Deutschunterricht für ihn eine erhebliche Chance darstellt, Defizite in diesem Be-reich zu minimieren, zumal richtiges Deutsch in Schrift und Wort, Grundvoraussetzung für jedes Bewerbungsschreiben und Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräch sind, wenn diese erfolgreich sein sollen. Der Antragsteller hat im Übrigen weder konkret noch spezifisch – auf bestimmte Unterrichtsinhalte bezogen – dargelegt oder glaubhaft gemacht, dass ihn der Unterrichtsinhalt krass unterfordern würde, so dass eine Unzumutbarkeit nicht erkennbar ist (vgl. zu solchen Extremen im Bereich von Trainingsmaßnahmen nach dem SGB III bspw.: Hessisches LSG, Urteil vom 23.04.2003, Az: L 6/10 AL 1404/01).

Soweit der Antragsteller meint, in seiner Person würden keine Vermittlungshemmnisse vorliegen, entspricht diese subjektive Einschätzung nicht den objektiven Gegebenheiten, wie die Antragsgegnerin zu Recht festgestellt hat. Der Antragsteller gehört zur Personen-gruppe der erwerbsfähigen Langzeitarbeitslosen und ist aufgrund der weiterhin stagnieren-den Arbeitsmarktlage im Baubereich auf dem ersten Arbeitsmarkt nur schwer vermittelbar. Aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis und des fehlenden Pkws steht der Antragsteller auch nur dem regionalen Arbeitsmarkt zur Verfügung, weshalb die Maßnahme für den An-tragsteller in besonderem Maße geeignet ist, seine beruflichen Wiedereingliederungschan-cen in den ersten Arbeitsmarkt zu steigern, weil es ihm ermöglicht wird, durch die 12-monatige Beschäftigungsphase Kontakt und Anschluss auf dem regionalen Arbeitsmarkt in einem mittelständischen Unternehmen zu finden.

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, er habe sich stets um Arbeit und Weiterbil-dungsmaßnahmen bemüht, führt auch dieser Einwand im Ergebnis nicht dazu, im vorlie-genden Fall davon auszugehen, die dem Antragsteller unterbreitete Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" als unzumutbar zu erachten. Die inzwischen über fünf Jahre andauernde Arbeitslosigkeit des Antragstellers zeigt deutlich, dass seine Bemühungen bis-her nicht fruchteten. Vor diesem Hintergrund ist das Angebot der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu würdigen, zumal die Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Grundsicherung nach dem SGB II das Ziel hat, die eigene Initiative der erwerbs-fähigen Hilfebedürftigen durch schnelle und passgenaue Einführung in Arbeit zu unterstüt-zen, wobei sich der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig und eigeninitiativ um die Be-endigung seiner Erwerbslosigkeit bemühen muss und seine Arbeitskraft einzusetzen hat, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Angehörigen selbst zu bestreiten. Die nachgela-gerte 12-monatige Beschäftigungsphase, in die der Antragsteller ab 14. November 2005 bei einem mittelständigen Unternehmen integriert wird, ist geeignet, die Integration und Wiedereingliederung des Antragstellers in den ersten Arbeitsmarkt herbeizuführen. Inso-weit hat die Antragsgegnerin aufgrund der im Verfahren vorgelegten Unterlagen nachvoll-ziehbar auf die bisherigen Vermittlungsquoten hingewiesen, die durch Maßnahmen, die durch die FAW gGmbH durchgeführt worden sind, erzielt werden konnten. So betrug die Vermittlungsquote der Teilnehmer solcher Maßnahmen zur beruflichen Wiedereingliede-rung in den ersten Arbeitsmarkt, wie ihn der Antragsteller derzeit absolviert, in dem Pro-jekt, welches von der FAW gGmbH in der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2002 durchgeführt wurde, 40 %, in dem Projekt, welches von der FAW gGmbH in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. September 2003 durchgeführt wurde, 60 % sowie in dem Projekt, wel-ches von der FAW gGmbH in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis 30. September 2004 durchge-führt wurde, 54,17 %.

Zudem zeigen die ausführlichen Unterlagen, die das Gericht von der FAW gGmbH ange-fordert hatte, dass weder der Projektinhalt noch das Projektziel erkennen lassen, dass der Antragsteller für die Maßnahme "QAL-25 nach Chemnitzer Modell" nicht geeignet wäre, noch, dass dem Antragsteller die Maßnahme unzumutbar wäre. Im Übrigen teilte die FAW gGmbH, entgegen den Angaben des Antragstellers, ausdrücklich mit, dass die Ausspra-chen zwischen der FAW gGmbH und den Teilnehmern der Maßnahme nicht "erfolglos" waren. Die FAW gGmbH hatte ausdrücklich zugesagt, die Wünsche der Teilnehmer an der Ausgestaltung des Unterrichts zu prüfen, mit den Dozenten zu besprechen und eine evtl. notwendige Änderung des Stundenplanes vorzunehmen. Auch kann das Gericht am Kon-zept der Qualifizierungsmaßnahme nichts "niveauloses" erkennen. Der 3-monatige theore-tische Vorkurs dient der gezielten allgemeinen und besonderen (nämlich später gruppen-spezifisch durchgeführten) Vorbereitung auf das sich anschließende 12-monatige Arbeits-verhältnis in einem Wirtschaftsunternehmen mit zusätzlicher arbeitsplatzbezogener Quali-fikation, um die Chancen zur Wiedereingliederung des Antragstellers in den ersten Ar-beitsmarkt zu steigern.

Insgesamt kann das Gericht damit feststellen, dass die Antragsgegnerin eine geeignete Maßnahme vorgeschlagen hat, um eine Vermittlung des Antragstellers in Arbeit zu erleich-tern und damit die erforderliche Prognoseabschätzung getroffen hat, die den individuellen Qualifikationsstand des Arbeitslosen und die Dauer seiner Arbeitslosigkeit ebenso berück-sichtigt, wie die Arbeitsmarktentwicklung.

Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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