S 26 AL 663/05 ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
26
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AL 663/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Bescheide, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch, wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß SGB I § 60 auf der Grundlage von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I entziehen oder versagen sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar (§ 39 Nr. 1 SGB II).
2. § 60 Abs. 1 SGB I begründet keine Pflicht des Leistungsempfängers, Daten oder Nachweise über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eines Dritten zu ermitteln.
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 3. August 2005 gegen den "Versagungs/-Entziehungsbescheid" der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2005 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewäh-rung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Ar-beitssuchende - über den 1. September 2005 hinaus.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2005 bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und den mit ihr in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ... Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005.

Anlässlich eines Hausbesuches am 28. Juni 2005 stellte die Antragsgegnerin fest, dass die Antragstellerin mit Herrn ... in einem Haus wohnt.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2005 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Mitwirkung nach § 60 Abs. 1 SGB I auf und bat um Vorlage folgender Unterlagen bzw. Nachweisen ab Dezember 2004 bis spätestens 28. Juli 2005:

- Daten zu Herrn ... - Daten zum Haus und dazugehörige Kosten, - Zusatzblatt 2 für Dezember 2004 und Lohnzettel ab Januar 2005 - Zusatzblatt 3.

Mitgeteilt wurde ferner die vorsorgliche Einstellung der Zahlung ab 1. August 2005.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 18. Juli 2005 "Widerspruch". Die vorsorgliche Einstellung der Leistungen stelle sie und ihre Kinder vor eine schwere Notla-ge. Sie wären ab dem Zeitpunkt weder krankenversichert, noch könnten sie ihren Lebens-unterhalt überhaupt bestreiten. Sie bilde mit Herrn ... nut eine Wohngemeinschaft aus finanziellen Gründen. Die Herrn ... betreffenden angeforderten Unterlagen könne sie nicht beibringen, da Herr ... ihr nicht zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation verpflichtet sei.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2005 hob die Antragsgegnerin den "Bescheid vom 20. Juni 2005" (gemeint wohl 13. Juni 2005) ab 1. August 2005 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf, da die Antragstellerin die geforderten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 18. Juli 2005 Widerspruch ein und verwies im we-sentlichen erneut darauf, dass sie die Herrn ... betreffenden angeforderten Unterlagen nicht beibringen könne, da Herr ... ihr nicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen und persönlichen Situation verpflichtet sei.

Mit "Abhilfebescheid im Widerspruchsverfahren" vom 28. Juli 2005 hob die Antragsgeg-nerin den Bescheid vom 21. Juli 2005 auf.

Mit "Versagungs-/Entziehungsbescheid" vom 28. Juli 2005 entzog die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab 1. September 2005 die bewilligten Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch Zweites Buch. Die Antragstellerin sei der Aufforderung zur Vorlage der Angaben (Daten zu Herrn ... ) nicht nachgekommen. Grundlage der Entscheidung seien die §§ 60 und 66 SGB I. Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 forderte die Antragsgegnerin die Antrag-stellerin zudem bußgeldbewehrt "letztmalig bis zum 15. August 2005" auf, die im Einzel-nen bezeichneten Unterlagen/Angaben zu Herrn ... einzureichen.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 3. August 2005 Widerspruch ein. Sie könne Herrn ... nicht dazu zwingen, ihr gegenüber die geforderten Angaben zu machen.

Bereits am 13. Juli 2005 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialge-richt Chemnitz beantragt und der Sache nach die vorläufige Weiterzahlung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch begehrt. Mit der angekündigten Einstellung der Leistungen seien sie und ihre Kinder nicht mehr krankenversichertt und hätten keinerlei Einkommen.

Die Antragstellerin beantragt sachdienlich gefasst,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 2005 gegen den Ver-sagungs-/Entziehungsbescheid vom 28. Juli 2005 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der Antrag nach Erteilung des Abhilfebe-scheides vom 28. Juli 2005 nicht mehr begründet sei. Es läge nach Aufhebung des Aufhe-bungsbescheides vom 21. Juli 2005 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr vor.

Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin vor.

II.

Der Antrag hat Erfolg.

Der Antrag der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin war sachdienlich als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 3. August 2005 gegen den Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 28. Juli 2005 auszulegen. Die Antragstellerin hat nach der zwischenzeitlichen Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 21. Juli 2005 und Erlass des "Versagungs-/Entziehungsbescheides" weiter an dem ursprünglichen Rechtsschutzziel der – zumindest vorläufigen - Weitergewährung von Leistungen fest-gehalten. Eine hierin liegende Antragsänderung ist nach der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2005 jedenfalls entsprechend § 99 Abs. 1 Alt. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sachdienlich, da es der Klägerin auf die zumindest vorläufi-ge Weitergewährung der Leistungen ankommt. Mit Schreiben vom 3. August 2005 hat sie mitgeteilt, dass sie die Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2005 nicht deuten kön-ne und vorsorglich auch gegen den "Versagungs-/Entziehungsbescheid" vom 28. Juli 2005 Widerspruch eingelegt hat. Hierin ist unschwer zu erkennen, dass sie sich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach der "Abhilfe" nunmehr gegen die auf §§ 60, 66 SGB I gestützte Entziehung der Leistung ab 1. September 2005 wenden will.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Er ist insbesondere statthaft gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.

Der Widerspruch der Antragstellerin vom 3. August 2005 gegen den "Versagungs-/ Ent-ziehungsbescheid" vom 28. Juli 2005 hat gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung. § 39 Nr. 1 SGB II bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende ent-scheidet keine aufschiebende Wirkung haben. Die Vorschrift erfasst umfassend alle Fälle von Entscheidungen der Leistungsträger, gegen die zulässigerweise mit einem bloßen An-fechtungsbegehren vorgegangen werden kann (vgl. Radüge, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, § 39 Rn. 12). In Betracht kommen somit Aufhebungsentscheidungen nach §§ 45 ff. SGB X, Entscheidungen nach §§ 31 f SGB II sowie auch – wie hier - nach §§ 60, 66 SGB I. Denn der auf § 60, 66 SGB I gestützte Bescheid vom 28. Juli 2005 entzieht der Antragstellerin die mit Bescheid vom 13. Juni 2005 bewilligten Leistungen nach dem So-zialgesetzbuch Zweites Buch.

Der Antrag ist auch begründet.

Das Gericht der Hauptsache entscheidet über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie einer allgemeinen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Inte-resse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Be-troffenen am Eintritt der aufschiebenden Wirkung.

Nach der hiernach im Verfahren des Eilrechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung bestehen für das Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffe-nen Verwaltungsaktes. Die Entziehung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwei-tes Buch ab 1. September 2005 durch den Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 28. Juli 2005 ist rechtswidrig und von der als Ermächtigungsgrundlage für den Eingriff herange-zogenen Norm des § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gedeckt.

Nach dieser Norm kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise (versagen oder) entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der eine Sozialleistung erhält, seinen Mitwirkungspflichten u. a. nach § 60 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert wird. Darüber hinaus dürfen nach § 66 Abs. 3 SGB I Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur (versagt oder) entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hin-gewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten ange-messenen Frist nachgekommen ist.

Zwar dürfte das Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 den formalen Anforde-rungen an einen entsprechenden Hinweis im Sinne des § 66 Abs. 3 SGB I genügen, denn es wird unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnet, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn die Antragstellerin dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetz-ten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, Urt. v. 25. Oktober 1988, SozR 1200 § 66 Nr. 13).

Freilich besteht bereits keine durchsetzbare Mitwirkungspflicht der Antragstellerin zur Vorlage von Daten und Nachweisen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnis-se des Herrn ... als einem im konkreten Verwaltungsverfahren Dritten. Die Antragstelle-rin kann vielmehr nach § 60 Abs. 1 SGB I nur zur Angabe solcher Tatsachen und Beweis-mittel angehalten werden, die ihr selbst bekannt sind. Betreffen die Tatsachen oder Be-weismittel einen Dritten (wie hier den Herrn ...), so erlegt § 60 Abs. 1 SGB I der Antrag-stellerin keine Ermittlungspflicht auf. Die Antragstellerin, die mitteilte, die geforderten Angaben zu Herrn ... aus eigenem Wissen nicht machen zu können, kann deshalb auch nicht angehalten werden, die angeforderten Beweismittel – "Daten zu Herrn ...", insb. Lohnunterlagen etc. - zu beschaffen und vorzulegen (vgl. zum Ganzen BSGE 72, 118, 120; BVerwGE 98, 195/202; BayVGH, Beschl. v. 1. Juli 1998, NVwZ-RR 1999, 385).

Bleiben in einem solchen Fall entscheidungserhebliche Tatsachen (Einkommen eines Mit-glieds der Bedarfsgemeinschaft) für die die Antragstellerin die materielle Beweislast trägt, ungeklärt, so kann der Leistungsträger die Leistung nicht nach § 66 SGB I entziehen. Es bleibt dem Leistungsträger allenfalls die Möglichkeit, die Leistungsbewilligung aufzuhe-ben, weil die Leistungsvoraussetzungen nach den Regeln der materiellen Beweislast in tatsächlicher Hinsicht nicht gegeben sind (vgl. §§ 45 ff. SGB X). Die Antragstellerin kann in diesem Fall - im Gegensatz zu einer Entziehung der Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I - durch die Vorlage geeigneter Nachweise im nachhinein die Anspruchsvorausset-zungen klarstellen und so doch noch von Anfang an Anspruch auf die Sozialleistung erhal-ten. Ist die Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt worden, so verliert der Hilfesu-chende den Leistungsanspruch. Auch wenn er die Mitwirkung nachholt, steht es im Ermes-sen des Leistunsgträgers, die Leistung im nachhinein zu erbringen oder nicht (§ 67 SGB I).

Ist der angegriffene Verwaltungsakt – wie dargestellt - offensichtlich rechtswidrig, kann auch kein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit oder eines Dritten an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen. Dies gilt umsomehr vor dem besonderen grundgesetzlichen Ge-wicht der begehrten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Denn die Leis-tungen dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens als einer aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip folgenden Pflicht des Staates (vgl. BVerfG, Beschl. vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05).

Auf die Frage, ob zwischen der Antragstellerin und dem Herrn ... eine eheähnliche Ge-meinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II besteht, kam es in diesem Ver-fahren – das die Entziehung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I betrifft – nicht an.

Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs darf der "Versagungs-/ Entziehungsbescheid" vom 28. Juli 2005 nicht vollzogen werden. Dies bedeutet zugleich, dass von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem Bewilligungsbescheid vom 13. Juni 2005 über den 1. September 2005 hinaus – vorläufig - weiter zu gewähren sind. Eine Be-fristung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hielt das Gericht nicht für erforder-lich, da der Bewilligungszeitraum zum 31. Dezember 2005 endet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved