L 17 RJ 41/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 2227/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RJ 41/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die. 1950 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1971 bis März 1994 war sie als Maschinenarbeiterin, Raumpflegerin und angelernte Montiererin bzw. Löterin beschäftigt. Seither war sie nicht mehr berufstätig, sondern arbeitslos oder arbeitsunfähig. Sie ist als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt.

Im Februar 1997 und im Mai 1998 gestellte Rentenanträge lehnte die Beklagte ab, nachdem eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C am 11. April 1997 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten ergeben hatte.

Im Februar 2000 beantragte die Klägerin erneut Rente und legte dazu Atteste der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie J, des Facharztes für Innere Krankheiten B und der Frauenärztin D vor. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, und veranlasste eine fachärztliche Begutachtung durch die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. In ihrem Gutachten vom 24. Mai 2000 gab sie an, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten und ohne besonderen Zeitdruck (z.B. Akkord-, Fließband) verrichten. Im Vergleich zur Begutachtung 1997 sei keine Verschlechterung eingetreten.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Mai 2000 und Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2000 den Antrag ab. Die Klägerin sei weder erwerbs- noch berufsunfähig, da die Begutachtung ergeben habe, dass sie noch zumutbare Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 24. Oktober 2000 unter Vorlage ärztlicher Atteste von Dr. J vom 19. Juli 2000 und 22. Mai 2001 und vom Arzt für Radiologie Dr. S-V vom 11. Juli 2000 Klage erhoben und geltend gemacht, sie sei krankheitsbedingt kaum noch in der Lage, ihren eigenen Haushalt zu führen und könne erst recht nicht mehr eine Erwerbstätigkeit ausüben. Zudem sei ihre Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt. Die Klägerin hat zudem ein in Auftrag des Arbeitsamtes am 10. Mai 2000 nach Untersuchung erstelltes Gutachten vorgelegt, in dem es heißt, sie sei als Elektrogerätemontiererin wohl nicht mehr einsetzbar, könne jedoch noch vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten verrichten.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der Ärztin J vom 16. Oktober 2001 und vom Arzt B vom 12. November 2002 eingeholt, die angaben, die Klägerin könne auch körperlich leichte Arbeiten nicht mehr vollschichtig verrichten. Das Sozialgericht hat sodann den Arzt für Psychiatrie und Neurologie K zum Sachverständigen ernannt. In seinem fachärztlichen Gutachten vom 11. September 2002 hat er angegeben, die Klägerin leide an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, einer depressiven Anpassungsstörung und einer depressiv-narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Sie könne täglich noch regelmäßig leichte körperliche Arbeiten im Freien und in geschlossenen Räumen, im Wechsel verschiedener Körperhaltungen und unter Vermeidung einseitiger körperlicher Belastungen verrichten. Das Heben und Tragen sei auf Lasten unter 10 kg beschränkt. Sie könne nicht mehr in Wechsel- oder Nachtschicht arbeiten. Darüber hinaus bestünden keine Einschränkungen. Sie könne unter Zeitdruck, in festgelegtem Arbeitsrhythmus, an laufenden Maschinen sowie auf Leitern und Gerüsten tätig werden. Die Fingergeschicklichkeit und die Belastbarkeit der Arme und Beine seien nicht eingeschränkt. Trotz geringer Einschränkungen der Konzentration und der Merkfähigkeit seien ihr noch einfache geistige Tätigkeiten nach Maßgabe ihres Sprachvermögens möglich. Besonderheiten für den Weg zur Arbeitsstelle seien nicht zu berücksichtigen. Das verbliebene Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich aus. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich. Es bestehe die begründete Aussicht, dass die Leistungsminderung der Klägerin zumindest teilweise behebbar sei. Bislang seien die Behandlungsmöglichkeiten (psychosomatisches Heilverfahren, Psychotherapie, konsequente medikamentöse Behandlung) nicht ausgeschöpft worden. Unter Behandlung, die auch parallel zu einer erneuten Berufstätigkeit ambulant durchführbar sei, könne binnen ca. sechs Monaten eine deutliche Besserung eintreten.

Die Klägerin ist dem Gutachten mit Attesten der Ärztin J vom 14. Oktober und 9. Dezember 2002, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, es sei unzutreffend, dass die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft worden seien, entgegengetreten.

Zu diesen Attesten hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters K vom 27. Januar 2003 eingeholt. Der Arzt hat seine gutachterlichen Feststellungen verteidigt und angegeben, er bleibe dabei, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche und geistige Tätigkeiten mit den von ihm angeführten qualitativen Einschränkungen bestanden habe und bestehe.

Mit Urteil vom 6. Juni 2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Sozialgericht ist der Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin durch den Sachverständigen K gefolgt und hat ausgeführt, es sei nicht entscheidend, ob noch Therapiemöglichkeiten bestünden, denn das Gutachten lege überzeugend dar, dass auch ohne Durchführung der angeregten Behandlungsmaßnahmen ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben sei. Der entgegenstehenden Auffassung der behandelnden Ärzte der Klägerin folge das Gericht aufgrund der höheren Überzeugungskraft des unabhängigen gerichtlichen Sachverständigengutachtens, das im Ergebnis mit den Beurteilungen der von der Beklagten und dem Arbeitsamt eingeholten Gutachten übereinstimme, nicht.

Gegen das ihr am 22. Juli 2003 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 23. Juli 2003 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht die Klägerin geltend, sie leide an einem chronifizierten depressiven Erschöpfungszustand, einem Überforderungs- und einem Wirbelsäulensyndrom mit Nervenwurzelreizerscheinungen. 1995 und 1997 seien Psychotherapien gescheitert. Das im Gerichtsverfahren eingeholte Gutachten sei widersprüchlich. Es werde einerseits zwar anerkannt, dass sie sich ihrer Fehlhaltung nicht bewusst sei und auch keine deutlichen Zeichen einer Simulation oder Aggravation im Sinne einer bewussten Begehrensvorstellung vorlägen, andererseits heiße es aber, dass sie offensichtlich kaum bereit sei, eigene Aktivitäten und Verantwortung für ihre Leiden zu übernehmen und statt dessen den Weg in eine vorzeitige Berentung beschreite. Zudem habe der Gutachter zunächst eine erhebliche Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit festgestellt, sie im weiteren Verlauf des Gutachtens aber nur noch als gering bezeichnet. Auch der Vorwurf fehlender Compliance sei ungerechtfertigt, denn bei einer Somatisierungsstörung sei der Patient nur schwer zu einer Psychotherapie zu motivieren, da er seine Beschwerden auf körperliche Leiden zurückführe. Schließlich sei bei gleichzeitigem Vorliegen einer somatoformen Störung und einer Persönlichkeitsstörung nicht mit einem Behandlungserfolg innerhalb eines halben Jahres zu rechnen. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen liege nicht vor, denn es sei anerkannt, dass bei weitgehender Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens das Leistungsvermögen nicht nur qualitativ, sondern auch quantitativ gemindert sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 18. Oktober 2000 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, seit Fe- bruar 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin - S 28 RJ 2227/00 - sowie die die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 6. Juni 2003 ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im Februar 2000 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n.F.

Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie

1. erwerbsunfähig sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Klägerin erfüllt zwar die so genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, sie ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht, sie erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" der Klägerin der einer Montiererin und Löterin.

Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Klägerin diese Tätigkeit aufgrund ihres aus gesundheitlichen Gründen nur noch eingeschränkt vorhandenen Leistungsvermögens noch ausüben kann. Sie hat keinen Beruf erlernt und sämtliche von ihr im Berufsleben ausgeübten Tätigkeiten setzten allenfalls eine kurze betriebliche Einarbeitung voraus. Damit sind ihr alle Tätigkeiten des so genannten allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zumutbar und aufgrund des fehlenden qualifizierten Berufsschutzes ist auch die konkrete Benennung einer ihr noch zumutbaren Tätigkeit nicht erforderlich.

Für körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes besitzt die Klägerin nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Auch das Berufungsgericht folgt dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie K ist kompetenter Sachverständiger für den bei der Klägerin eindeutig im Vordergrund stehenden psychischen Beschwerdekomplex (auch vom behandelnden Facharzt für Innere Krankheiten sind Depressionen als erste Diagnose genannt worden). Er hat ihr Leistungsvermögen im Ergebnis übereinstimmend mit den von der Beklagten und vom Arbeitsamt veranlassten Gutachten beurteilt. Der abweichenden Einschätzung des Leistungsvermögens durch die behandelnde Fachärztin J vermochte das Gericht nicht zu folgen. Von ihr wurden im Wesentlichen die gleichen Diagnosen und Befunde wie vom Arzt K mitgeteilt, so dass allein die daraus sich ergebenden Folgen für die berufliche Leistungsfähigkeit von der behandelnden Ärztin und dem Gerichtsgutachter unterschiedlich beurteilt werden. Gerade in Bezug auf diese Einschätzung ist jedoch regelmäßig dem unparteiischen und damit neutralen Sachverständigen zu folgen, da er anders als die behandelnden Ärzte nicht die Vorstellungen und Wünsche der Patienten zu beachten und entsprechend dem Gutachtenzweck insbesondere auch deren Angaben zum Leistungsvermögen kritisch zu würdigen hat.

Die von der Klägerin gegen das Gutachten vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Sachverständige hat nach ausführlicher Anamneseerhebung und Untersuchung der Klägerin die bei ihr bestehenden Erkrankungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen nachvollziehbar und in sich schlüssig beschrieben. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob erfolgversprechende Behandlungen bislang unterblieben sind, denn der Sachverständige hat in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zu den Einwendungen der Ärztin J ausdrücklich klargestellt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch ohne die zur Besserung der Beschwerden vorgeschlagenen Behandlungen für vollschichtige Arbeit ausreichend ist.

Das Gutachten ist auch nicht widersprüchlich. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverständige einerseits bekundet, die Klägerin sei sich ihrer Fehlhaltung nicht bewusst, und andererseits fehlende Behandlungsaktivitäten (vgl. Seite 18 des Gutachtens) beschreibt. Denn das der Klägerin nicht bewusste psychische Fehlverhalten äußert sich in einer erheblichen Klagsamkeit über ihre schwere Lebensgeschichte sowie ihre körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen (vgl. Seite 19 des Gutachtens). Dies bedeutet eben nicht, dass die Klägerin sich subjektiv nicht krank fühlt und aus diesem Grund wenig Bereitschaft zur Behandlung zeigt.

Auch der Einwand, der Sachverständige habe die Konzentrationsfähigkeit zunächst als erheblich und später nur noch als gering eingeschränkt beschrieben, greift im Ergebnis nicht durch. Der Gutachter hat feststellen können, dass bei der Befragung der Klägerin zu ihrem Lebensschicksal und ihren Beschwerden ihre Gedanken auf belastende Erlebnisse in der Vergangenheit eingeengt waren und die Konzentration sowie die Aufmerksamkeit während der Untersuchung durch ein Haften an bestimmten Details und durch Weitschweifigkeit erheblich eingeschränkt waren. Dies ist gut nachvollziehbar, weil sich die Klägerin bei der Untersuchung aufgrund der Befragung durch den Sachverständigen intensiv mit ihrer Erkrankung und den von ihr als belastend angesehenen Ereignissen auseinander zu setzen hatte. Da andererseits aber inhaltliche Denk- und Wahrnehmungsstörungen bei der Untersuchung ebenso wie eine wesentliche Vergesslichkeit oder schnelle Erschöpfbarkeit nicht ermittelt werden konnten, ist es auch nachvollziehbar, dass die Klägerin außerhalb der belastenden Untersuchungssituation bei Ausübung einer einfachen geistigen Tätigkeit in ihrer Konzentrations- und Merkfähigkeit nur geringen Einschränkungen unterliegt.

Schließlich vermochte sich der Senat nicht der Einschätzung der Klägerin, ihre Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens sei weitgehend eingeschränkt, anzuschließen. Für derart weitreichende Einschränkungen finden sich keine Anhaltspunkte. Der von ihr bei der Begutachtung im Gerichtsverfahren beschriebene Tagesablauf beinhaltet zwar keine besonderen Aktivitäten, er lässt aber durchaus geordnete Strukturen erkennen. Insbesondere ist der Tag- und Nachtrhythmus nicht gestört. Das Aufstehen und Zubettgehen erfolgt zu nicht unüblichen Tageszeiten. Sie geht allein spazieren und verbringt im Übrigen viel Zeit im Familienverbund mit Unterhaltungen etc.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SBG VI in der geltenden Fassung. Sie ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil sie noch Arbeiten vollschichtig ausüben kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved