L 8 AL 14/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 2435/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 14/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld und die Anspruchsdauer. Der Kläger ist im 1947 geboren worden. Seit 1977 war er bei der I D I GmbH bzw. deren Rechtsvorgängern (im Folgenden: I) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. Juni 1997 auf Grund einer "Auflösungsvereinbarung", welche der Kläger am 21. März 1997 und die I durch zwei Mitarbeiter am 18. März und 4. April 1997 unterzeichnet hat. Die Frist für die ordentliche Kündigung betrug sechs Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres. Ausweislich der Vereinbarung erhielt der Kläger ab 1. Juli 1997 als monatliche Leistungen - eine vorgezogene, lebenslang zu gewährende I-Altersrente in Höhe von 1.531,00 DM brutto - eine lebenslang zu gewährende Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs (VMA-Subvention) in Höhe von 750,00 DM brutto - ein bis zum Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres (Juni 2007) zahlbares Übergangsgeld in Höhe von 3.718,00 DM brutto - einen bis zum gleichen Monat befristeten Sozialversicherungszuschuss (SVZ) in Höhe von 600,00 DM brutto, insgesamt 6.599,00 DM brutto, sowie eine einmalige Bonuszahlung von 30.000,00 DM wegen des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung bis zum 30. April 1997. Das Arbeitsentgelt der letzten sechs Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses betrug insgesamt 52.348,89 DM. Am 1. Juli 1997 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte, ihm Arbeitslosengeld zu gewähren. Mit Bescheid vom 31. Oktober 1997 lehnte es die Beklagte wegen des Ruhens des Anspruchs infolge einer Sperrzeit von 12 Wochen der Sache nach ab, vom 1. Juli 1997 bis zum 22. September 1997 Arbeitslosengeld zu gewähren und stellte eine Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengelds um ein Viertel (169 Tage) fest. Der Kläger habe sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgegeben. Mit Bescheid vom 17. November 1997 lehnte es die Beklagte wegen des Ruhens des Anspruchs infolge einer gezahlten Entlassungsentschädigung in Höhe von 928.740,00 DM und des gleichzeitigen Eintritts einer Sperrzeit der Sache nach ferner ab, für die Zeit bis 10. August 1999 Arbeitslosengeld zu gewähren und stellte eine Minderung der Anspruchsdauer um weitere 503 Tage fest. Mit Schreiben vom 28. November 1997 legte der Kläger Widerspruch gegen die "Bescheide vom 31.10.1997 und 17.11.1997" ein und machte geltend, dass die Regelung des § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für ihn nicht anwendbar sei und er die Höhe der von der Beklagten berechneten Abfindung nicht nachvollziehen könne. Die vorgezogene Betriebsrente und die VMA-Subvention seien nicht relevant. Zu überprüfen sei auch die Ruhenszeit (nach § 117 AFG) bis zum 31. Dezember 1997, da er und sein Vorgesetzter die Auflösungsvereinbarung schon im März 1997 unterzeichnet hätten. Die Verzögerung in der I-Personalabteilung, die ihre Unterschrift erst am 4. April 1997 gesetzt habe, habe er nicht beeinflussen können. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch "gegen den Bescheid vom 17. November 1997" zurück. Mit der Klage hat der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1998 aufzuheben und - der Sache nach - ihm ab 31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld zu gewähren. Er hat geltend gemacht, dass die Beklagte unzutreffend die I-Rente und die VMA-Subvention für den gesamten Zeitraum bis zum Beginn der Regelaltersrente (1. Juli 2012) angerechnet habe. Grundlage der Rentenberechnung seien die I-Dienstjahre, die der Mitarbeiter bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreicht habe. Der ausscheidende Mitarbeiter werde Rentner im Sinne des Versorgungswerks der I. Daraus ergebe sich, dass die I-Rente und die VMA-Subvention unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt würden und deshalb bei der Feststellung der Abfindung nach §§ 117, 117a AFG nicht zu berücksichtigen seien. Angesichts dessen seien lediglich 4.318,00 DM monatlich (Übergangsgeld + SVZ), kapitalisiert auf 120 Monate (Juli 1997 bis Juni 2007), entsprechend 518.160,00 DM anrechenbar. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1998 hat die Beklagte die Ruhenszeiträume ausgehend von einer anrechenbaren Abfindung von 662.346,00 DM neu berechnet, der Sache nach die Gewährung von Arbeitslosengeld bis zum 7. Februar 1999 abgelehnt und eine Minderung des Anspruchs um 403 Tage festgestellt. Die I-Rente wurde dabei nur noch bis zum 31. Dezember 1997 angerechnet. Der Kläger hat danach weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Anrechnungsbetrag unzutreffend ermittelt worden sei. Durch Bescheid vom 29. April 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für 189 Kalendertage nach einem Bemessungsentgelt von 1.930,00 DM ab dem 8. Februar 1999 und durch Bescheid vom 27. Juli 1999 ab 1. Juli 1999 nach einem Bemessungsentgelt von 1.960,00 DM. Nachdem der Kläger vom 12. August 1999 bis zum 20. Oktober 1999 Krankengeld bezogen hatte, wurde das Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 9. Februar 2000 erneut ab 21. Oktober 1999 bis 24. Oktober 1999 (Erschöpfung des Anspruchs ab 25. Oktober 1999) bewilligt. Arbeitslosenhilfe ab 25. Oktober 1999 erhielt der Kläger wegen fehlender Bedürftigkeit nicht (Ablehnungsbescheid vom 22. Oktober 1999). Durch Urteil vom 9. November 2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Ruhenszeitraum nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG erstrecke sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1997, weil das Arbeitsverhältnis erst zu diesem Zeitpunkt durch ordentliche Kündigung habe beendet werden können. Denn die Auflösungsvereinbarung sei erst am 4. April 1997 geschlossen worden. Entscheidend sei die letzte zum Abschluss der Vereinbarung erforderliche Unterschrift. Der Ruhenszeitraum gemäß § 117a AFG erstrecke sich dann auf die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 7. Februar 1999. Die Beklagte habe die ruhensbegründende Abfindung zutreffend mit 662.346,00 DM angesetzt. Die eingeholte Stellungnahme der I berücksichtigend, seien neben dem Übergangsgeld und dem SVZ auch die I-Rente und die VMA-Subvention Teil der Abfindungsregelung. Nach den Regeln des I-Versorgungswerkes habe die I-Rente erst nach Vollendung des 62. Lebensjahres gezahlt werden können, so dass die vorzeitige Zahlung der I-Rente und die Gewährung der VMA-Subvention in ursächlichem Zusammenhang mit der Auflösungsvereinbarung stünden. Zu Gunsten des Klägers habe die Beklagte die I-Rente nunmehr lediglich bis zum 31. Dezember 1997 berücksichtigt. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, dass ihm auch vom 31. Oktober 1998 bis zum 7. Februar 1999 Arbeitslosengeld zustehe. Ferner mindere sich der Anspruch in geringerem Umfang. Der Beklagten sei ein Beratungsfehler vorzuwerfen, als dessen Folge er sich bereits am 1. Juli 1997 und nicht erst unter der Geltung des SGB III am 1. Juli 1998 nach Ablauf der Jahresfrist des § 110 Satz 1 Nr. 2 AFG arbeitslos gemeldet und Leistungen beantragt habe.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. November 2000 aufzuheben und den Ruhensbescheid vom 17. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1998 und den Bescheid vom 22. Oktober 1998 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 31. Oktober 1998 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, im besonderen form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Streitgegenstand ist allein, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen der erhaltenen Abfindung nach den §§ 117 Abs. 2 und 3, 117a AFG ruht und sich deshalb ein späterer Leistungsbeginn ergibt als der vom Kläger begehrte 31. Oktober 1998 sowie in welchem Umfang sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld in Folge des Ruhens nach § 117a AFG mindert (Bescheid vom 17. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1998 und Bescheid vom 22. Oktober 1998). Soweit durch ihn die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vor dem 8. Februar 1999 abgelehnt wurde, ist schließlich der Sache nach auch der "Bewilligungsbescheid" vom 29. April 1999 Gegenstand des Rechtsstreits (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 17). Der "Sperrzeitbescheid" vom 31. Oktober 1997 ist dagegen nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Über ihn ist weder ausdrücklich noch sinngemäß in dem Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1998 eine Entscheidung getroffen worden, so dass es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (§ 78 SGG). Ob der Widerspruch des Klägers gegen den "Sperrzeitbescheid" noch zu bescheiden oder ob dieser Bescheid bestandskräftig geworden und somit nur noch über § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch einer rechtlichen Überprüfung zugänglich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat sich jedenfalls zu keiner Zeit dagegen gewandt, dass überhaupt eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten ist, wie sich aus seinem gesamten erstinstanzlichen Vorbringen ergibt, denn die niemals streitige Anwendbarkeit des § 117a AFG dem Grunde nach setzt den Eintritt einer vollen Sperrzeit voraus, so dass allenfalls die sperrzeitbedingte Minderung der Anspruchsdauer (§ 110 Satz 1 Nr. 2 AFG; § 119 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 SGB III) zwischen den Beteiligten streitig sein kann. Dies ist für den vorliegenden Rechtsstreit jedoch unbeachtlich. Dem Kläger steht vor dem 8. Februar 1999 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu, weil der Anspruch ruht. Es kann dabei dahin stehen, ob der Kläger in Folge eines Beratungsfehlers der Beklagten so zu behandeln ist, als ob er den Antrag auf Arbeitslosengeld erstmalig nicht am 1. Juli 1997 sondern am 1. Juli 1998 und damit unter der Geltung des SGB III gestellt hätte. Hinsichtlich dieses Ruhenszeitraumes sind die Rechtsfolgen nämlich in beiden Fällen gleich, weil die im Folgenden abgehandelten Regelungen des AFG nach der Übergangsvorschrift des § 427 Abs. 6 SGB III in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung auch bei einer fiktiven Antragstellung am 1. Juli 1998 anzuwenden wären. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen der vom Kläger erhaltenen Abfindung von dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 30. Juni 1997 bis zum 31. Dezember 1997 ruht. Das ergibt sich aus § 117 Abs. 2 AFG, der zwar zum 31. März 1997 außer kraft getreten war, gemäß § 242x Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG aber auf den Leistungsanspruch des Klägers in jedem Fall noch anzuwenden ist. Die Lage dieses Ruhenszeitraums ist vom Datum des Leistungsantrags unabhängig, da sie an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses anknüpft und kalendermäßig abläuft. Wegen § 242x Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG ist auch die Ruhensvorschrift des § 117a AFG anzuwenden. Gemäß § 117a Abs. 1 AFG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums nach Absatz 2, der mit dem Ende der Sperrzeit beginnt, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu beanspruchen hat und wenn wegen der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses eine Sperrzeit von 8 bzw. 12 Wochen eingetreten ist. Gemäß § 117a Abs. 2 AFG umfasst der Ruhenszeitraum die Zeit, in der der Arbeitslose bei Weiterzahlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG einen Betrag in Höhe von 20 vom Hundert der um den Freibetrag nach Absatz 2 Satz 2 verminderten Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der Freibetrag beträgt das 90fache des kalendertäglichen Arbeitsentgelts nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG. Gemäß § 117a Abs. 3 AFG vermindert sich, wenn wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch die Voraussetzungen für das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 117 Abs. 2 AFG erfüllt sind, die nach Absatz 1 zu berücksichtigende Leistung um das Arbeitsentgelt nach § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG, das auf den Ruhenszeitraum nach dieser Vorschrift entfällt. In den Fällen des § 117 AFG tritt an die Stelle des Endes der Sperrzeit das Ende des Ruhenszeitraums nach § 117 AFG, wenn dieser später als die Sperrzeit endet. § 117 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AFG, der von § 242x Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG gleichfalls in Bezug genommen ist, besagt, dass der Anspruch (nach § 117 Abs. 2 AFG) nicht über den Tag hinaus ruht, bis zu dem der Arbeitslose bei Weiterzahlung des während der letzten Beschäftigung kalendertäglich verdienten Arbeitsentgelts einen Betrag in Höhe von siebzig vom Hundert der Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung als Arbeitsentgelt verdient hätte. Der Anteil der Abfindung mindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses im selben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres um je fünf vom Hundert; er beträgt nicht weniger als 30 vom Hundert (§ 117 Abs. 3 Satz 2 AFG). Diese Vorschriften berücksichtigend hat das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger bis zum 7. Februar 1999 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zustand (zur Abfolge verschiedener Ruhenszeiträume und dadurch bedingter Anspruchsminderungen vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 AFG Nr. 17). Der Ruhenszeitraum infolge der wegen Arbeitsaufgabe unstreitig eingetretenen Sperrzeit von 12 Wochen begann am 1. Juli 1997 als dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (§§ 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 119a Nr. 1 AFG) und lief danach kalendermäßig ab. Er endete folglich am 22. September 1997. Angesichts dessen begann der Ruhenszeitraum nach § 117a AFG am 1. Januar 1998, weil der auf § 117 Abs. 2 AFG beruhende Ruhenszeitraum erst am 31. Dezember 1997 endete (§ 117a Abs. 3 Satz 2 AFG). Der Ruhenszeitraum nach § 117a AFG endete jedenfalls nicht vor dem 7. Februar 1999. Der Kläger hat eine rechtlich erhebliche Abfindung von 662.346,00 DM erhalten. Insoweit schließt sich der Senat nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sozialgerichts auf den Seiten 7, letzter Absatz, bis 9, erster Absatz, des angefochtenen Urteils an. Hierauf wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden (§ 153 Abs. 2 SGG). Da der Kläger bei seinem Ausscheiden 20 Jahre seinem Unternehmen zugehört und das 50. Lebensjahr vollendet hatte, ergibt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AFG eine anrechenbare Abfindung von (662.346,00 DM x 35: 100 =) 231.821,10 DM. Als kalendertägliches Arbeitsentgelt des letzten Beschäftigungszeitraums, welcher die letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses und damit vorliegend 181 Kalendertage umfasst (Düe in Niesel, AFG, 2. Auflage 1997, § 117 Rz. 48 ff.) ergibt sich ein Betrag von (52.348,89 DM: 181 Tage =) 289,22 DM. Auf den Ruhenszeitraum nach § 117 Abs. 2 AFG entfällt damit im Sinne des § 117a Abs. 3 Satz 1 AFG ein Arbeitsentgelt von (184 Tagen x 289,22 DM =) 53.216,48 DM. Dieser Betrag ist von der vollen zu berücksichtigenden Abfindung abzuziehen, so dass sich als Zwischensumme eine zu berücksichtigende Abfindung von 609.129,52 DM ergibt. Von diesem Betrag ist weiter der Freibetrag von (90 x 289,22 DM =) 26.029,80 DM abzuziehen, so dass nunmehr als zu berücksichtigende Abfindung für den Ruhenszeitraum nach § 117a Abs. 1 und 2 AFG ein Betrag von 583.099,72 DM erreicht wird. Hiervon 20 vom Hundert ergibt 116.619,94 DM. Wird dieser Betrag durch das kalendertägliche Entgelt von 289,22 DM geteilt, ergibt sich gerundet ein Ruhenszeitraum nach § 117a Abs. 1 und 2 AFG von 403 Kalendertagen, der folglich bis zum 7. Februar 1999 reicht. Im Umfang von 403 (Kalender-)Tagen mindert sich in der Folge auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Auf Grund von § 242x Abs. 3 Satz 1 AFG sind die §§ 106, 110 Satz 1 Nr. 1a AFG in der bis 31. März 1997 geltenden Fassung anwendbar. Nach § 106 Abs. 1 Satz 3 AFG in der maßgeblichen Fassung hatte der Kläger auf Grund der Dauer seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung und seines Lebensalters einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für 676 Leistungstage (§ 114 AFG) nach dem AFG. Entsprechend § 427 Abs. 4 SGB III rechnen diese sich durch Erhöhung um jeweils einen für sechs Tage Anspruchsdauer und Aufrundung von Bruchteilen auf (676: 6 x 7 =) 789 Kalendertage Anspruchsdauer nach dem SGB III um. Diese Anspruchsdauer mindert sich nach § 110 Satz 1 Nr. 1a AFG um die Tage, an denen der Arbeitslose während des Zeitraums nach § 117a Abs. 2 AFG arbeitslos war. Arbeitslos ist nach der auch im Rahmen des § 427 Abs. 6 SGB III maßgeblichen Terminologie des AFG (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AFG) ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine kurzzeitige Tätigkeit ausübt (= Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Der Kläger war in diesem Sinne im gesamten Ruhenszeitraum nach § 117a Abs. (1 und) 2 AFG arbeitslos, da er nach dem Ende der Beschäftigung bei I keine beitrags- bzw. versicherungspflichtige Tätigkeit mehr ausgeübt hat. Die Anspruchsdauer des ab 8. Februar 1999 zustehenden Alg minderte sich somit wegen der Abfindungsanrechnung auf (789 - 403 =) 386 Kalendertage. Ob die von der Beklagten darüber hinaus vorgenommene Anspruchsminderung um 197 Kalendertage wegen des Eintritts einer Sperrzeit vom 1. Juli bis 22. September 1997 Bestand haben kann oder der Kläger gegebenenfalls im Rahmen eines Herstellungsanspruches so zu behandeln ist, als hätte er den Antrag auf Alg erst am 1. Juli 1998 gestellt, um diese Rechtsfolge gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 SGB III zu vermeiden (vgl. BSG SozR 3-4100 § 110 AFG Nr. 2), ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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