L 16 U 21/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 790/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 U 21/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Gewährung von Verletztenrente aus Anlass zweier Ereignisse, deren Anerkennung als Arbeitsunfall die Klägerin begehrt, sowie die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folge dieser Arbeitsunfälle.

Die 1978 geborene Klägerin war im Jahr 1993 Schülerin der 2. Oberschule in der R Straße in B-F. Am 26. August 1993 verspürte die Klägerin gegen 12.30 Uhr im Sportunterricht nach der Absolvierung eines Weitsprunges Schmerzen im linken Kniegelenk. Der erstbehandelnde Chirurg Dr. H diagnostizierte einen partiellen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel (Durchgangsarztbericht vom 28. August 1993). Am 8. September 1993 stürzte die Klägerin gegen 12.40 Uhr bei einer schulischen Exkursion in der K-M-Allee in B-F auf das linke Knie und verspürte dort ebenfalls wieder starke Schmerzzustände. Die Weiterbehandlung erfolgte bei Dr. H. Eine röntgenologische Untersuchung beider Kniegelenke am 7. März 1994 ergab bis auf eine leichte Exkavation der Patellagelenkfläche einen "altersentsprechend unauffälligen Befund" (Bericht der Radiologischen Praxis im Ärztehaus F vom 7. März 1994). Am 7. Mai 1994 kam es bei einem Privatunfall der Klägerin zu einem erneuten Sturz auf das linke Kniegelenk, in dessen Folge der behandelnde Orthopäde Dr. W nach Veranlassung einer ambulanten Arthroskopie des linken Kniegelenkes am 16.Mai 1994 (Operationsbericht des Orthopäden Dipl.-Med. A D) einen traumatischen Kniebinnenschaden diagnostizierte (Krankheitsbericht von Dr. W vom 13. Mai 1995). Die Arthroskopie hatte folgende Diagnosen ergeben: vordere Kreuzbandläsion links, Hinterhorn-Längsriss am medialen Meniskus links, reaktive Synovialitis links, Osteochondrose 2. Grades am medialen Tibiaplateau - Hauptbelastungszone links.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Zusammenhangsgutachten von Prof. Dr. H vom 19. Juli 1996 (Untersuchung am 27. Juni 1996) ein. Dieser Arzt diagnostizierte eine nichtkompensierte Instabilität nach vorderer Kreuzbandruptur und einen Zustand nach Innenmeniskus-Teilresektion am linken Kniegelenk und führte u.a. weiter aus, die beschriebenen Körperschäden seien im Wesentlichen auf den Privatunfall vom 7. Mai 1994 zurückzuführen. Der von der Klägerin beschriebene Unfallhergang und die Befunderhebung vom 26. August 1993 machten einen Kniebinnenschaden mit eventueller Kreuzbandruptur bereits zu diesem Zeitpunkt unwahrscheinlich. Auch die nach dem zweiten Unfall vom 8. September 1993 angefertigten Röntgenaufnahmen ließen keine erfassbaren Schäden im linken Kniegelenk erkennen. Mit Bescheid vom 18. November 1996 lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass der Ereignisse vom 26. August 1993 und 8. September 1993 ab mit der Begründung, dass ein Arbeitsunfall nicht vorgelegen habe.

Am 30. Juni 1999 erfolgte eine erneute Arthroskopie des linken Kniegelenks durch den Orthopäden Dr. F; auf den Arthroskopiebericht vom 30. Juni 1999 wird Bezug genommen. Dr. F teilte der Beklagten mit, dass es "sicherlich falsch" sei, die Kreuzbandruptur links auf den Privatunfall vom 7. Mai 1994 zurückzuführen. Vielmehr habe Dr. H bei der Erstuntersuchung eine Falschinterpretation einer Teilruptur des LCA, die schwer zu diagnostizieren sei, abgegeben. Bei einer frischen Kreuzbandverletzung hätten sich bei der Arthroskopie vom 16. Mai 1994 frische Blutungen mit massiver Einblutung im stehengebliebenen Synovialschlauch und eine Aufquellung der Kollagenstrukturen zeigen müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Als verursachende Ereignisse der vorderen Kreuzbandschädigung links müssten daher die Schulunfälle vom 26. August 1993 und 8. September 1993 angesehen werden.

Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme von Prof. Dr. H vom 10. September 1999, auf deren Inhalt verwiesen wird, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 die Rücknahme des Bescheides vom 18. November 1996 ab mit der Begründung, dass bei Erlass dieses Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen worden sei.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin einen Befundbericht von Dr. H vom 25. Juni 2002 erstatten lassen und den Chirurg Dr. M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 4. Oktober 2002 folgende Gesundheitsstörungen der Klägerin im Bereich des linken Kniegelenkes mitgeteilt: Ruptur des vorderen Kreuzbandes, Teilverlust des äußeren Meniskus, reizlose Narbenbildung, Belastungs- und Bewegungsschmerzen im linken Kniegelenk, leichte Weichteilverdickung im distalen Anteil der linksseitigen Knieregion. Keine dieser genannten Gesundheitsstörungen sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Unfälle vom 26. August 1993 und/oder 8. September 1993 zurückzuführen. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) könne daher nicht bemessen werden.

Mit Urteil vom 24. Januar 2003 hat das SG die auf Rücknahme des Bescheides vom 18. November 1996, Gewährung von Verletztenteilrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. sowie Feststellung der vorderen Kreuzbandläsion sowie der Meniskusschädigung des linken Kniegelenks als Folgen der Arbeitsunfälle vom 26. August 1993 und vom 8. September 1993 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 18. November 1996 nach § 44 SGB X, auf Feststellung der genannten Unfallfolgen als Folge versicherter Schulunfälle vom 26. August 1993 bzw. vom 8. September 1993 sowie auf Gewährung von Verletztenteilrente. Denn die Ereignisse vom 26. August 1993 und vom 8. September 1993 stellten keine versicherten Schulunfälle dar, die von der Beklagten zu entschädigen seien. Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenkes seien nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentlich durch die angeschuldigten Ereignisse verursacht worden. Die Kammer stütze sich bei ihrer Beurteilung auf das nachvollziehbare und widerspruchsfreie Sachverständigengutachten von Dr. M, das die Einschätzung des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters Prof. Dr. H stütze.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor: Das SG und auch der erstinstanzlich herangezogene Sachverständige Dr. M seien von unzutreffenden Schilderungen der Unfallhergänge ausgegangen; auf den Schriftsatz der Klägerin vom 9. Mai 2003 wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt nach ihrem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Anerkennung der Ereignisse vom 26. August 1993 und 8. September 1993 als Arbeitsunfälle Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H. zu gewähren und den Bescheid vom 18. November 1996 zurückzunehmen sowie festzustellen, dass die vordere Kreuzbandläsion links sowie die Meniskusschädigung des linken Kniegelenkes Folge der Arbeitsunfälle vom 26. August 1993 und 8. September 1993 sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat im Berufungsverfahren Befundberichte von dem Chirurgen Dr. B vom 18. Juli 2003, von Dr. F vom 23. Juli 2003, von dem Chirurgen Dr. K vom 7. August 2003 und von Dr. W vom 16. September 2003 erstatten lassen; hierauf wird Bezug genommen.

Der Senat hat den Orthopäden Dr. W mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 15. April 2004 folgende Diagnosen mitgeteilt: endgradige Bewegungseinschränkung im linken Kniegelenk, Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik im linken Kniegelenk, Zustand nach Arthroskopie und medialer Meniskektomie im linken Kniegelenk, Chondropathie 2. bis 3. Grades am medialen Gelenkkompartiment links, links-konvexe thorakolumbale Skoliose, Beinverkürzung rechts. Die Gesundheitsstörungen am linken Kniegelenk seien im Sinne einer erstmaligen Entstehung oder im Sinne einer wesentlichen Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens nicht ursächlich auf die Ereignisse vom 26. August 1993 bzw. 8. September 1993 zurückzuführen. Der Unfall vom 26. August 1993 habe seinerzeit bei diagnostiziertem Muskelfaserriss zu einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes und einer hieraus resultierenden MdE von 10 v.H. für einen Zeitraum von sechs Wochen geführt. Der Unfall vom 8. September 1993 sei mittelbare Folge dieses Erstunfalls und habe seinerzeit eine MdE von 10 v.H. für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen nach sich gezogen. Beide Unfälle hätten nicht zu einer wesentlichen Verschlimmerung unfallunabhängiger Leiden geführt (ergänzende Stellungnahme von Dr. W vom 10. Mai 2004).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte sowie die Sachverständigengutachten von Dr. M und Dr. W - nebst dessen ergänzender Äußerung - Bezug genommen.

Die Unfallakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der sie bei verständiger Würdigung ihres Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) die erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Feststellungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenteilrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. aus Anlass der Ereignisse vom 26. August 1993 und 8. September 1993. Denn jedenfalls über einen Zeitraum von sechs Wochen nach dem Unfall vom 8. September 1993 hinaus ist eine unfallbedingte MdE nicht feststellbar. Auch die beantragte gerichtliche Feststellung, dass die im Berufungsantrag genannten Beschwerden der Klägerin im Bereich des linken Kniegelenkes Folgen der genannten Arbeitsunfälle sind, kommt nicht in Betracht. Denn die Gesundheitsstörungen der Klägerin im Bereich ihres linken Kniegelenkes können nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die Unfälle vom 26. August 1993 bzw. 8. September 1993 zurückgeführt werden. Die Beklagte hat somit bei Erteilung des bestandskräftigen Bescheides vom 18. November 1996 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so dass eine Rücknahme dieses Bescheides durch die Beklagte nicht zu erfolgen hat (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO), da die maßgeblichen Unfälle vor dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten sind (Artikel 36 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz, § 212 SGB VII).

Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Leistungen, insbesondere Verletztenrente. Der Verletzte erhält eine Rente, wenn die zu entschädigende MdE über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO wird als Verletztenrente gewährt, solange infolge des Arbeitsunfalls die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um wenigstens ein Fünftel gemindert ist, der Teil der Vollrente, der dem Grade der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente).

Nach § 548 Abs. 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Im vorliegenden Fall beurteilt sich der Versicherungsschutz der Klägerin zum Zeitpunkt der angeschuldigten Ereignisse allein nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b RVO. Danach sind Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen in der gesetzlichen Unfallversicherung gegen Arbeitsunfall versichert. Der Unfallbegriff umfasst dabei den durch das einwirkende Ereignis verursachten (primären) Gesundheitsschaden (vgl. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 56). Dieser Gesundheitsschaden in Gestalt eines Erstschadens muss im Vollbeweis dargetan sein. Bereits dies ist vorliegend nicht der Fall.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere unter Würdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, des im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens von Prof. Dr. H und des gerichtlichen Sachverständigengutachtens von Dr. W nebst dessen ergänzender Äußerung vom 10. Mai 2004, ist mit der erforderlichen Gewissheit nicht feststellbar, dass die Ereignisse vom 26. August 1993 bzw. vom 8. September 1993 zu Gesundheitsschäden der Klägerin im Bereich ihres linken Kniegelenkes geführt haben. Prof. Dr. H hat in seinem Gutachten vom 19. Juli 1996 unter Berücksichtigung der Vorbefunde und ärztlichen Verlaufsberichte nachvollziehbar dargelegt, dass ein durch die Geschehen vom 26. August 1993 bzw. 8. September 1993 bedingter Körperschaden der Klägerin zwar vorliegen "könnte", aber nicht wahrscheinlich ist. Die gerichtlichen Sachverständigen Dr. M und Dr. W haben eine gleichlautende Beurteilung abgegeben, wobei Dr. W als einziger der gehörten Sachverständigen infolge der unfallbedingten schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks bei am 26. August 1993 diagnostiziertem Muskelfaserriss eine MdE von 10 v.H. für einen Zeitraum von jeweils sechs Wochen nach den Unfällen in Ansatz gebracht hat. Der Senat hält diese Einschätzung aber im Wesentlichen für spekulativ, weil entsprechende ärztliche Unterlagen, aus denen sich zweifelsfrei die Diagnose einer derartigen Unfallverletzung und einer für die aufgezeigte Dauer dokumentierten Bewegungseinschränkung entnehmen ließen, nicht vorliegen. Fest steht lediglich, dass der erstbehandelnde Unfallarzt Dr. H keinerlei Gesundheitsstörungen im Bereich des linken Kniegelenkes der Klägerin hat feststellen können. Da Verletzungen des linken Kniegelenkes im Sinne eines Primärschadens bereits im zeitlichen Zusammenhang mit den angeschuldigten Ereignissen nicht mehr zu ermitteln sind, kann auch dahinstehen, ob der Hergang der beiden Ereignisse vom 26. August 1993 bzw. vom 8. September 1993 biomechanisch überhaupt geeignet war, die von der Klägerin in Bezug genommenen Verletzungen des Kniebinnenraumes herbeizuführen.

Fest steht zur Überzeugung des Senats überdies, dass die im Berufungsantrag bezeichneten Kniebinnenschäden erstmals anlässlich der arthroskopischen Untersuchung des linken Kniegelenkes am 16. Mai 1994 und damit in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Privatunfall vom 7. Mai 1994 objektiviert wurden. Dass anlässlich dieser Arthroskopie vom 16. Mai 1994 ein "alter" Kreuzbandriss - wie von Dr. F in seinem Bericht vom 6. Juli 1999 behauptet - festgestellt worden wäre, trifft nicht zu. Vielmehr berichtet der Operateur Dipl.-Med. A D in seinem Bericht vom 16. Mai 1994 lediglich von einer Entfernung der Kreuzbandreste bei bleibendem Bindegewebsschlauch. Der Sachverständige Dr. M hat hierzu einsichtig ausgeführt, dass dieser Befund nicht auf das Vorliegen eines alten, d.h. länger zurückliegenden Kreuzbandrisses hindeutet, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen erhobenen Befunden (Punktierung eines blutigen Ergusses durch Dr. W nach dem Privatunfall vom 7. Mai 1994; Hinweis auf eine reaktive Synovialitis links anlässlich der Arthroskopie vom 16. Mai 1994) erst das Ereignis vom 7. Mai 1994 zu diesem Befund führen konnte. Ein Ursachenzusammenhang mit den Ereignissen vom 26. August 1993 bzw. 8. September 1993 scheidet damit aus, zumal bis zu dem Unfall vom 7. Mai 1994 keinerlei Hinweis auf vorliegende Instabilitätszeichen des linken Kniegelenkes ärztlich dokumentiert ist. Selbst wenn in Übereinstimmung mit Dr. W von einer unfallbedingten schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes für die Dauer von jeweils sechs Wochen nach den Ereignissen vom 26. August 1993 bzw. 8. September 1993 auszugehen wäre und damit Arbeitsunfälle vorliegen würden, ergibt sich für den geltend gemachten Klageanspruch keine andere Beurteilung. Denn Dr. W hat für beide Ereignisse lediglich eine MdE von 10 v.H. für die Dauer von jeweils sechs Wochen in Ansatz gebracht, so dass die Gewährung von Verletztenrente in jedem Fall ausscheidet. Der Senat nimmt im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S. 8 2. Absatz Zeile 1 bis S. 11 Ende des 2. Absatzes) gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Bei dieser Sachlage waren weitere gerichtliche Amtsermittlungen auf medizinischem Fachgebiet, insbesondere die Einholung eines weiteren medizinischen Zusammenhangsgutachtens, nicht angezeigt. Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten von Dr. W hat die Klägerin nicht erhoben. Aus den im Berufungsverfahren ergänzend beigezogenen ärztlichen Unterlagen lassen sich weitergehende Erkenntnisse zu der vorliegend streitigen Zusammenhangsfrage nicht entnehmen.

Da Versicherungsfälle in Gestalt von Arbeitsunfällen nicht vorliegen bzw. die Ereignisse vom 26. August 1993 und vom 8. September 1993 nicht zu Kniebinnenschädigungen im Bereich des linken Kniegelenkes der Klägerin geführt haben, kann auch die von ihr begehrte Feststellung, ihre Beschwerden im linken Kniegelenk seien Folgen der genannten Arbeitsunfälle, nicht getroffen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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