L 16 U 47/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 69 U 240/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 U 47/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger bei der Beklagten (noch) als Unternehmer versichert ist und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Jahre 1994 bis 1996 zu entrichten hatte.

Der 1953 geboren Kläger ist seit 21. Februar 1992 bei der Beklagten als Unternehmer versichert. Er betrieb bis zum 1. Januar 1994 ein Gewerbe, dessen Gegenstand der "Entwurf und Vertrieb von Postern, Postkarten, Büchern und Kalendern" war (Gewerbeanmeldung beim Bezirksamt Sch von B; Mitgliedschein der Beklagten vom 16. Januar 1995). Nach der Abmeldung dieses Gewerbes zum 1. Januar 1994 wegen einer beabsichtigten "freiberuflichen Tätigkeit als Fotodesigner" (Gewerbeabmeldung beim Bezirksamt Sch von B vom 27. Februar 1995) war der Kläger weiterhin selbständig tätig, und zwar mindestens bis zum 24. November 1997 im Rahmen eines Vermarktungsvertrages mit der amerikanischen Bildagentur "." (Kündigungsschreiben vom 19. November 1997). Diese selbständige Tätigkeit hatte der Kläger der Beklagten bereits in seiner Unternehmensbeschreibung vom 30. November 1994 mitgeteilt. Der Kläger wurde nach Maßgabe des ab 1. Januar 1992 gültigen Gefahrtarifs der Beklagten zu der Gefahrtarifstelle 9 und der Gefahrklasse 0,5 (kaufmännisches und verwaltendes Personal) bzw. zur Gefahrtarifstelle 2 und der Gefahrklasse 1,3 (Belichten von Filmmaterial) mit Wirkung vom 21. Februar 1992 veranlagt (Bescheid vom 16. Januar 1995).

Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 forderte die Beklagte vom Kläger für das Jahr 1994 einen zu zahlenden Beitrag von 184,65 DM an. Nachdem der Kläger diesen Bescheid an die Beklagte mit der Bemerkung zurückgesandt hatte, die Firma sei erloschen und er habe den Betrieb am 1. Januar 1994 aufgegeben, sei aber weiter als Fotodesigner tätig, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 7. April 1995 mit, die Unternehmerversicherung des Klägers werde auf Grund der nunmehr ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit als Fotodesigner unverändert fortgeführt. Der Kläger bekräftigte hierauf, er habe sein Gewerbe abgemeldet und sei nunmehr im Rahmen eines Exklusivvertrages über die Vermarktung seiner Fotos mit der Bildagentur "." freiberuflich tätig.

Mit Bescheid vom 19. März 1996 setzte die Beklagte den Beitrag für 1995 (231,69 DM) und mit Bescheid vom 21. März 1997 den Beitrag für das Jahr 1996 (256,35 DM) fest. Beide Bescheide wurden jeweils am Fertigungstag zur Post gegeben. Der Kläger legte gegen die "Beitragsbescheide 1994 und 1995" mit Schreiben vom 7. Januar 1997 und gegen den Beitragsbescheid 1996 mit Schreiben vom 3. Mai 1997 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2001 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Zuständigkeitserklärung vom 7. April 1995 und gegen den Beitragsbescheid 1994 als unbegründet zurück und verwarf die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 1995 und 1996 als unzulässig. Der Kläger sei auch nach dem 1. Januar 1994 weiterhin als Unternehmer, nämlich als freiberuflicher Fotodesigner, tätig. Ob es sich dabei um eine geringfügige selbständige Tätigkeit handele, sei unerheblich. Gemäß § 43 ihrer Satzung gälten für die Berechnung der Beiträge als Jahresarbeitsverdienst (JAV) für den Unternehmer mindestens 60 v.H. der im Geschäftsjahr maßgebenden Bezugsgröße. Die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 1995 und 1996 seien nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat und mithin verspätet eingelegt worden.

Im Klageverfahren hat der Kläger eine Bescheinigung des Finanzamtes N-N vom 27. Mai 2002 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass vom Kläger in den Jahren 1994 bis 1996 keine Einnahmen aus der Gestaltung, der Produktion und dem Verkauf von Postern, Postkarten, Büchern und Kalendern erzielt und versteuert wurden. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung der Bescheide vom 15. März 1995, 7. April 1995, 19. März 1996 und 21. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 11. April 2003 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei auch für die Zeit ab 1. Januar 1994 weiterhin als Unternehmer versichertes Mitglied der Beklagten im Sinne von § 664 Abs. 1 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO). Der Kläger sei auch als freiberuflicher Fotodesigner Unternehmer gemäß § 658 Abs. 1 Nr. 1 RVO gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass der Kläger diese selbständige Tätigkeit auch tatsächlich, wenngleich nur nebenberuflich und in nur geringfügigem Umfange, ausgeübt habe. Dies habe der Kläger gegenüber der Beklagten mehrfach selbst eingeräumt und gegenüber dem Gericht mit seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung und durch Vorlage des Schreibens der Fa. "." vom 19. November 1997 bestätigt. Dass er diese selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, folge auch aus den vom Kläger eingereichten Steuerbescheiden des Finanzamtes Sch von B für die Jahre 1994 und 1995. Das Schreiben des Finanzamtes N-N vom 27. Mai 2002 stehe dem nicht entgegen, denn die dort gemachten Angaben würden sich ausschließlich auf das bis 1. Januar 1994 ausgeübte Gewerbe beziehen. Die von der Beklagten festgesetzte Beitragshöhe für das Jahr 1994 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen habe die Beklagte die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 1995 und 1996 zutreffend als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Widerspruchsfrist des § 84 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) versäumt habe. Unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) sei der Beitragsbescheid 1995 dem Kläger am 22. März 1996 und der Beitragsbescheid 1996 am 24. März 1997 bekannt gegeben worden. Der Kläger habe seine Widersprüche gegen diese Beitragsbescheide aber erst am 8. Januar 1997 (Beitragsbescheid 1995) bzw. am 7. Mai 1997 (Beitragsbescheid 1996) erhoben.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er bekräftigt nach wie vor, in den in Rede stehenden Jahren keine Tätigkeit als Fotodesigner ausgeübt zu haben. Auf seine Schriftsätze vom 5. August 2003, 22. Dezember 2003, 14. Januar 2004, 23. März 2004, 7. Juni 2004, 6. Juli 2004, 25. August 2004 und 24. November 2004 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 15. März 1995, 7. April 1995, 19. März 1996 und 21. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beitragsakten der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich statthaft erhobene isolierte Anfechtungsklage gegen die im Berufungsantrag bezeichneten Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG weiter verfolgt, ist nicht begründet. Nicht zu befinden war über den Beitragsbescheid der Beklagten für 1997 vom 18. März 1998 und den im Verlauf des Klageverfahrens erteilten Beitragsbescheid für die Jahre 1998 bis 2001 vom 22. Januar 2003. Diese Bescheide sind nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die im Berufungsantrag bezeichneten Bescheide der Beklagten bzw. nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Denn sie haben die angefochtenen Bescheide weder abgeändert noch ersetzt. Der Kläger hat im Verfahren bei dem SG seine Klage auf diese Bescheide auch nicht im Sinne von § 99 SGG erweitert (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 -B 2 U 2/03 R- nicht veröffentlicht), weil er diesen Bescheid nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht angefochten hat.

Anwendbar sind vorliegend noch die Vorschriften der RVO, da die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) über die Aufbringung der Mittel erstmals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden sind und für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre die Vorschriften der RVO weiter anzuwenden sind (vgl. § 219 Abs. 1 SGB VII).

Der Kläger war auch ab dem 1. Januar 1994 als Unternehmer versichertes Mitglied der Beklagten (Bescheid vom 7. April 1995). Die Erhebung und Festsetzung der Beiträge für das Jahr 1994 sind nicht zu beanstanden (Bescheid vom 15. März 1995). Im Übrigen hat die Beklagte die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 1995 und 1996 vom 19. März 1996 und vom 21. März 1997 zu Recht als unzulässig verworfen.

Unternehmer, die versichert sind, werden in das Unternehmerverzeichnis nach Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft aufgenommen. Sie erhalten einen Mitgliedschein (§ 664 Abs. 1 RVO). Die Beklagte hat auf der Grundlage von § 543 Abs. 1 RVO in § 42 ihrer Satzung die Versicherung auf Unternehmer erstreckt. Unternehmer ist nach § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (vgl. für die Zeit ab 1. Januar 1997 die inhaltlich gleichlautende Definition in § 121 Abs. 1 SGB VII). Der Kläger ist im Sinne der genannten Vorschriften auch für die Zeit ab 1. Januar 1994 als Unternehmer anzusehen. Denn er verrichtete - unstreitig - auch nach diesem Zeitpunkt eine, wenngleich möglicherweise auch nur geringfügige, selbständige Tätigkeit. Aus seinen Einlassungen im Verwaltungsverfahren und seinem Vorbringen im Klage- und Berufungsverfahren ergibt sich zweifelsfrei, dass er nach der Abmeldung seines Gewerbes (Entwurf und Vertrieb von Postern, Postkarten, Büchern und Kalendern) zum 1. Januar 1994 im Rahmen eines Verwertungsvertrages mit dem US-amerikanischen Unternehmen "." selbstgefertigte Dias und Fotografien zu Erwerbszwecken verwertete. Ob diese vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 5. August 2003 selbst eingeräumte Tätigkeit Bestandteil des Berufes eines Fotodesigners ist, als welcher sich der Kläger gegenüber der Beklagten selbst bezeichnet hatte (Schreiben vom 2. April 1995), kann dahinstehen. Die Vermarktung selbstgefertigter Fotos zu Erwerbszwecken stellt in jedem Fall eine Tätigkeit im Sinne von § 658 Abs. 2 Nr. 1 RVO bzw. § 121 Abs. 1 SGB VII dar. Diese Tätigkeit fällt jedenfalls in den hier in Rede stehenden Jahren 1994 bis 1996 auch in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 ihrer Satzung auch für Unternehmen zur Aufnahme und Herstellung von Fotografien mit und ohne Laborausführung einschließlich freiberuflicher und künstlerischer Fotografie sowie Mikroverfilmung sachlich zuständig ist. Der Kläger erzielte aus seiner selbständigen Tätigkeit auch Einkünfte, wie sich den von ihm im Verwaltungsverfahren eingereichten Steuerbescheiden des Finanzamtes Sch für 1995 (4.208,00 DM) und 1994 (334,00 DM) entnehmen lässt. Ob es sich bei dieser selbständigen Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um eine geringfügige Tätigkeit handelte bzw. handelt, ist ohne Belang. Denn selbst eine geringfügige selbständige Tätigkeit würde die Unternehmereigenschaft im Sinne von § 658 Abs. 2 RVO bzw. § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht ausschließen. Es reicht hierfür aus, dass das Unternehmen auf Rechnung des Klägers ging bzw. unmittelbar zu seinem Vor- oder Nachteil gereichte. Dass der Kläger als Einzelunternehmer das wirtschaftliche Wagnis des Unternehmens trug und alleinigen Einfluss auf die Leitung seines Einzelunternehmens hatte, steht zur Überzeugung des Senats fest. Er war damit in den vorliegend in Rede stehenden Jahren 1994 bis 1996 auch beitragspflichtig (vgl. § 723 Abs. 1 Satz 1 RVO).

Die Beklagte hat den Jahresbeitrag 1994 nach Maßgabe der Beitragspflicht des Klägers zutreffend festgesetzt. Gemäß § 43 Abs. 1 der Satzung der Beklagten gelten für die Berechnung der Beiträge als JAV für den Unternehmer mindestens 60 v.H. der im Geschäftsjahr maßgebenden Bezugsgröße nach § 18 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Diese Satzungsregelung beruht auf § 726 RVO i.V.m. § 575 RVO. Der Beitrag wird danach nach den gleichen Bemessungsgrundlagen berechnet wie der JAV, der den nach dem JAV zu berechnenden Leistungen zu Grunde gelegt wird. Die Bezugsgröße betrug im Jahr 1994 47.040,00 DM. Die Beklagte hat davon ausgehend eine Lohnsumme von 28.800,00 DM zu Grunde gelegt, d.h. sogar noch weniger als 60 v.H. der Bezugsgröße für 1994. Unter Zugrundelegung der Gefahrklasse 1,3 und des Beitragsfußes für das Jahr 1994 von 5,48 errechnet sich für das Jahr 1994 ein Betrag von 205,17 DM, dessen Zahlbetrag nach Abzug des Nachlasses von 10 % 184,65 DM betrug. Der Nachlass beruht auf § 2 des Anhangs zu § 27 Abs. 2 der Satzung.

Schließlich hat die Beklagte die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide 1995 und 1996 zutreffend als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG erhoben worden sind. Auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil (S. 10 2. Absatz Zeile 1 bis 4. Absatz letzte Zeile) wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist, die auch von dem Gericht selbst gewährt werden kann, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Indes ist die Beitragsberechnung der Beklagten in den Bescheiden vom 19. März 1996 (Beitragsjahr 1995) und vom 21. März 1997 (Beitragsjahr 1996) aus den dargelegten Gründen auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

Dem mit Schriftsatz vom 24. November 2004 gestellten Beweisantrag des Klägers, ein unabhängiges Rechtsgutachten vom Institut für die Erstellung unabhängiger Rechtsgutachten B/St erstellen zu lassen, war nicht zu entsprechen. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Im Übrigen kann sich ein Beweisantrag im Sinne von § 103 Satz 2 SGG nur auf die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, nicht aber auf die Auslegung der heranzuziehenden Rechtsvorschriften beziehen (vgl. BSG SozR § 103 Nr. 27).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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