L 7 AS 30/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 68/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 30/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 4. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.

Der 1957 geborenen Klägerin wurden von der Beklagten auf ihren Antrag vom 21.10.2004 mit Bescheid vom 08.12.2004 für die Zeit vom 01.01. bis 30.04.2005 Leistungen nach dem SGB II bewilligt, und zwar für sie und die Tochter A. zusammen monatlich 477,65 EUR. Auf den dagegen am 11.01.2005 erhobenen Widerspruch hin, den die Klägerin damit begründete, für sie sei die Entscheidung nicht nachvollziehbar, wurden die Leistungen von der Beklagten mit Teilabhilfebescheid vom 24.02.2005 auf 501,20 EUR monatlich erhöht, weil sie festgestellt hatte, dass die Tochter der Klägerin wegen ausreichendem eigenen Einkommen nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen war. Im Übrigen wurde der Wi-derspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.03.2005 zurückgewiesen und die Berechnung der Leistungen ausführlich erläutert. Entsprechend den Angaben der Klägerin im Antrag vom 21.10.2004 wurde davon ausgegangen, dass diese in Haushaltsgemeinschaft mit ihren beiden Kindern lebt, weshalb ihr lediglich ein Drittel des Gesamtbetrags der Kosten für Unterkunft und Heizung zugestanden wurde.

Zur Begründung ihrer am 04.04.2005 zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhobenen Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) bezog sich die Klägerin auf zwei Schreiben vom 03. und 14.01.2005, die sich mit einer während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe festgestellten Sperrzeit vom 23.01.bis 05.03.2003 befassen. Nachdem die Klägerin im Antrag auf Fortzahlung der Leistungen vom 13.04.2005 angegeben hatte, dass ihr Sohn schon seit Oktober 2003 nicht mehr bei ihr wohne, wurde mit Änderungsbescheid vom 21.04.2005 die Höhe der Leistungen für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.04.2005 auf monatlich 558,82 EUR erhöht.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2005 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach der wiederholten Änderung der Bewilligung, zuletzt mit Bescheid vom 21.04.2005, sei kein Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin zu erkennen. Ihr ständen folgende Leistungen zu: 1. die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II in Höhe von 345,00 EUR pro Monat, 2. der Mehrbedarfszuschlag als alleinerziehende Mutter in Höhe von 41,00 EUR pro Monat (§ 21 Abs.3 Nr. 2 SGB II) für ihre im streitgegenständlichen Zeitraum noch minderjährige Toch ter und 3. ihre anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Nach der nicht zu beanstandenden Berechnung der Beklagten im Widerspruchsbescheid beliefen sich die Kosten für die Wohnung der Klägerin und ihrer Tochter auf insgesamt 345,64 EUR. Somit errechne sich der Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt: 345,00 EUR + 41,00 EUR + 345,64 EUR: 2 = 558,82 EUR. Dieser Betrag sei mit Änderungsbescheid vom 21.04. 2004 festgesetzt worden. Dass ihr zunächst nur ein Drittel der Kosten für Unterkunft und Heizung zugebilligt worden sei, habe die Klägerin selbst zu vertreten. Sie habe nämlich in ihrem Antrag vom 21.10.2004 fälschlich angegeben, dass auch ihr Sohn zur Haushaltsgemeinschaft gehöre.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.08.2005 zugestellte Urteil am 19.08.2005 zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG Berufung eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, nach ihrer Meinung seien die Leistungen nach dem SGB II zu niedrig, sie bitte deshalb nochmals um eine Überprüfung.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Regensburg vom 4. August 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2005 sowie des Bescheides vom 21. April 2005 zu verurteilen, ihr höhere Leistungen nach dem SGB II zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Neue rechtserhebliche Punkte seien von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Berufung mehr als 500 EUR begehrt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, weil der Klägerin kein Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II zusteht. Der Senat schließt sich diesbezüglich nach Überprüfung des Sachverhalts gemäß § 153 Abs. 2 SGG den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides an. Das SG hat in den Gründen ausgeführt, wie sich der Zahlbetrag errechnet, der der Klägerin nach dem SGB II zusteht. Da sie keine Gründe vorträgt, die eine höhere Leistung rechtfertigen könnten, war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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