L 19 R 47/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 560/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 47/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung weiterer Beitragsanteile aus der deutschen Rentenversicherung.

Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland von März 1972 bis Dezember 1974 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 14.10.1977 sind ihm die für die Zeit vom 14.03.1972 bis 20.12.1974 geleisteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 5.054,20 DM durch die LVA Oberbayern mit Bescheid vom 15.01.1978 erstattet worden.

Mit Schreiben vom 22.05.2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte mit dem Antrag, auch die von seinen damaligen Arbeitgebern geleisteten Beiträge an ihn zu erstatten oder an den türkischen Versicherungsträger zu überweisen. Mit Bescheid vom 18.06.2002 teilte ihm die Beklagte mit, dass die Beiträge mit Bescheid vom 15.01.1978 erstattet worden seien (was vom Kläger auch nicht bestritten wurde). Das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Die Beiträge seien in der Höhe erstattet worden, in der der Versicherte sie selbst getragen habe; eine Erstattung des vom Arbeitgeber getragenen Beitragsanteils sei nach wie vor nicht möglich. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und verlangte, die Beiträge seiner Arbeitgeber an den türkischen Versicherungsträger (SSK) zu überweisen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 26.06.2003 zurück und verwies weiterhin auf die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 28.08.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Es sei richtig, dass er seine Beiträge von der LVA zurück erhalten habe. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien jedoch einbehalten und nicht erstattet worden. Diese Beiträge seien auf seinen Namen und für seine Altersrente eingezahlt worden. Die LVA könne sich seiner Meinung nach nicht durch die Erstattung nur der Arbeitnehmeranteile an die Versicherten der Verpflichtung zur Zahlung einer Altersrente entziehen. Mit Gerichtsbescheid vom 04.10.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die durchgeführte Erstattung schließe alle weiteren Ansprüche aus den zurückgelegten Versicherungszeiten aus (§ 1303 RVO in der damals geltenden Fassung). Zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehe kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Eine sogenannte Halbrente aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge stehe nach deutschen Rechtsvorschriften nicht zu. Die Beiträge seien auch der Höhe nach zutreffend erstattet worden. Es bestehe auch kein Anspruch auf Überweisung von Beiträgen oder Beitragsanteilen an einen anderen Sozialversicherungsträger.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 17.01.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene, als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine angekündigte Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 04.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 18.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Versichertenrente zu gewähren; hilfsweise beantragt er, die Beitragsanteile seiner Arbeitgeber an ihn zu erstatten oder an den türkischen Rentenversicherungsträger zu überweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zu gewähren ist, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Danach fehlt es für die Gewährung einer "Halbrente" aus den Arbeitgeberanteilen der Beiträge ebenso an einer Rechtsgrundlage wie für die Überweisung dieser Beitragsanteile an den Kläger oder an die türkische Versicherung. Im Übrigen hat das SG zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.

Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved