L 5 R 108/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 13 RA 42/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 108/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.12.2002. Die 1944 geborene Klägerin ist angelernte Bürokauffrau, die nach Absolvierung berufsbegleitender Kurse u.a. als technische Zeichnerin arbeitete und schließlich zwischen April 1984 und November 1988 einen Fernlehrgang Werbe- und Gebrauchsgrafik erfolgreich absolvierte. Vom 01.01.1988 bis 30.11.2001 war sie als Grafikerin im Betrieb ihres Ehemanns versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft des Ehemanns wurde das Arbeitsverhältnis wegen Arbeitsmangels beendet, nachdem u.a. aufgrund der Krankheit der Klägerin Kunden verloren gegangen waren. Ab Dezember 2001 war die Klägerin arbeitslos, seit Oktober 2004 erhält sie Altersrente. Am 12.11.2002 beantragte die Klägerin Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und machte geltend, keine regelmäßige Tätigkeit mehr verrichten zu können. Sie leide unter Herzrasen bei körperlicher Anstrengung und Stress im Wechsel mit Schwächeanfällen und Lähmungserscheinungen der rechten Hand. Aus den von den behandelnden Ärzten übersandten Fremdbefunden geht hervor, dass die Klägerin nach erfolgreicher Ablation einer langsam leitenden akzessorischen Bahn 1993 im Deutschen Herzzentrum M. drei Jahre lang frei von tachykarden Rhythmusstörungen war. Bei der von der Beklagten veranlassten internistischen Begutachtung durch Dr.H. wurden Reentrytachykardien bei Zustand nach Ablationstherapie diagnostiziert und die bisherige Tätigkeit für uneingeschränkt zumutbar gehalten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern und das Bedienen hochkomplexer Maschinen. Wegen Koordinationsstörungen der Finger 3 bis 5 rechts sei ein neurologisches bzw. orthopädisches Gutachten notwendig. Laut neurologischem Gutachten Dr.S. vom 01.07.2003 bestehen bei der Klägerin ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom (ohne Zeichen einer Wurzel- oder Halsmarkbeteiligung) mit dadurch bedingten Kopfschmerzen, chronische Schlafstörung, chronisches Schmerzsyndrom rechter Unterbauch und Hämorrhoidalleiden mit Stuhldrang. Ausgeschlossen seien längere Kopfreklination, Überkopfarbeit, Nachtschicht, Publikumsverkehr und häufig wechselnde Arbeitszeiten. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht in höherem Ausmaß gestört. Daraufhin lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13.08.2003 ab. Die Klägerin sei im bisherigen Beruf weiterhin mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.12.2003 hat die Klägerin am 09.01.2004 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, nur eine halbe Stunde am Schreibtisch sitzen zu können, ohne Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule zu bekommen. Die permanent vorhandenen feinmotorischen Störungen der rechten Hand machten ihr die erforderlichen freien Handbewegungen unmöglich. Das Gericht hat den Orthopäden Dr.L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Als Ergebnis seiner Untersuchung hat er im Gutachten vom 21.04.2004 folgende Gesundheitsstörungen genannt: leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom bei weitgehend freier Funktion ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, X-Beinstellung bei Senk-Spreizfüßen ohne gravierende Geh- und Stehminderung, Vena-saphena-parva-Varikosis, beginnende Heberdenarthrose Dig 3 rechts bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen. Seines Erachtens sind leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar. Überwiegendes Arbeiten an Maschinen, Büromaschinen und am Bildschirm sowie Computer müsse aufgrund der damit verbundenen Zwangshaltung des Achsenorgans entfallen. Kraft und Geschicklichkeit beider Hände seien normal, die Tätigkeit als Grafikerin gehe nicht zu Lasten der Gesundheit. Ein weiteres Gutachten ist von der Internistin Dr.H. unter Berücksichtigung von ihr veranlasster technischer und laborchemischer Untersuchungsergebnisse im Termin am 30.07.2004 erstellt worden. Danach bestehen auf internistischem Gebiet: paroxysmale, supraventrikuläre Tachykardien, Hypertonie, polyvalente Allergie, Fettstoffwechselstörung, prädiabetische Stoffwechsellage und Hämorrhoidalleiden mit partieller Stuhlinkontinenz. Ihres Erachtens kann die Klägerin nur leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und als Grafikerin nicht mehr tätig sein, da diese Tätigkeit wegen der anfallsweisen unkontrollierten tachykarden Herzrhythmusstörungen, der Schwindelzustände bei Veränderungen der Wirbelsäule und Augen sowie der Gebrauchsminderung der rechten Hand auf Kosten der Restgesundheit ginge. Ausgeschlossen seien häufige Überkopfarbeiten, häufiges Bücken, Treppensteigen, Fließbandarbeit, Zeitdruck, Schichtarbeit und Anforderungen an die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände. Mit Urteil vom 30.07.2004 hat das Sozialgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der Klägerin Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.12.2002 auf Dauer zu gewähren. Sowohl Dr.S. als auch Dr.L. hielten Zwangshaltungen für ausgeschlossen, die sich in der Funktion als Grafikerin nicht vermeiden ließen. Bei Computertätigkeiten bedürfe dies nach Auffassung des Gerichts keiner näheren Begründung. Bei manuellen Zeichenarbeiten lasse sich eine vornübergebeugte Haltung, die eine typische Zwangshaltung bedeute, nicht vermeiden. Zudem dürfe die kardiale Situation nicht unterbewertet werden. Umstände, die zu einem vermehrten Auftreten von Tachykardien führen könnten, müssten aus gesundheitlichen Gründen strikt vermieden werden. Als auslösende Faktoren kämen durchaus psychische Belastungen in Betracht und eine Tätigkeit als Grafikerin sei schon von der Auftragssituation her absolut zeitgebunden und stehe damit unter einem doch spürbaren psychischen Druck. Im gleichen Sinn habe sich Dr.S. geäußert, der z.B. sogar Publikumsverkehr, Überwachung, Verantwortung für Personen etc. für ausgeschlossen erachtet habe. Bei diesem Sachverhalt komme es nicht mehr näher darauf an, ob manuelle Beeinträchtigungen der Ausübung der Tätigkeit zusätzlich entgegenstehen würden. Gegen das ihr am 10.01.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.2005 Berufung eingelegt. Entsprechend der Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr.B. sei die Klägerin weiterhin als Grafikerin einsatzfähig. Dr.L. wolle lediglich ausschließlich einförmige Körperhaltung nicht zumuten, was bei der Tätigkeit als Grafikerin gewährleistet sei. Im Übrigen könne die Klägerin ihren Haushalt bewältigen. Der Ausschluss von Feinarbeiten sei nicht nachgewiesen. Die von Dr.S. genannte Einschränkung für Publikumsverkehr sei angesichts ausreichender sozialer Kontakte nicht nachvollziehbar. Phasenweise auftretender Zeitdruck bedeute kein überdurchschnittliches Risiko. Die Klägerin sei wegen Auftragsmangels gekündigt worden und die kardiale Lage habe sich ab Dezember 2001 nicht verschlimmert. Ob vermehrter psychischer Druck zu Tachykardien führe, sei nicht objektiviert. In der von der Beklagten vorgelegten berufskundlichen Stellungnahme vom 11.02.2005 heißt es, selbst bei überwiegend sitzender Haltung am Bildschirm sei ein gelegentlicher Haltungswechsel jederzeit möglich. Bei Beachtung ergonomischer Prinzipien sei am PC ebensowenig wie am Zeichentisch Zwangshaltung notwendig.

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2005 hat sich Dr.H. aufgrund der berufskundlichen Stellungnahme zu keiner Änderung ihrer Beurteilung veranlasst gesehen. Halswirbelsäulenveränderungen bedingten bei längerem Sitzen und Anfertigen großer Transparente große Schmerzen. Die in der berufskundlichen Stellungnahme vorgeschlagene Optimierung der Arbeitsplatzgestaltung entspreche nicht der Realität einer freiberuflichen Grafikerin, die Aufträge erledigen müsse, wie sie der jeweilige Auftraggeber wünsche; dabei könne nicht abgewogen werden, ob dadurch Arbeiten in Zwangshaltungen anfallen. Durch das ungünstige Zusammenwirken der einzelnen Gesundheitsstörungen bestehe im Beruf einer Grafikerin eine erhebliche Einschränkung.

Die Beklage hat darauf hingewiesen, die unterschiedliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit beruhe offensichtlich auf unterschiedlichen Auffassungen über die Anforderungen an eine solche Tätigkeit. Zu letzterem hat der Senat eine Information der Bundesagentur aus der Datenbank für Tätigkeitsbeschreibungen beigezogen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2004 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 13.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2003 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2004 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts München sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.07.2004 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2003 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat ab 01.12.2002 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie ist berufsunfähig. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind (§ 240 Abs.1 SGB VI). Unstreitig genießt die Klägerin Berufsschutz als gelernte Grafikerin und erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rente. Sie kann auch ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Zutreffend hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten dargelegt, aufgrund welcher Funktionsminderungen die Klägerin außerstande ist, den Anforderungen einer Grafikerin zu entsprechen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit unter Bezugnahme auf § 153 Abs.2 SGG Abstand genommen. Zwar haben sowohl die Dres.S. und H. als auch Dr.L. eine Tätigkeit als Grafikerin weiterhin für zumutbar erachtet. Dies geschah allerdings, ohne im Einzelnen die Anforderungen im Beruf der Grafikerin zu problematisieren. Im Klageverfahren haben keine berufskundlichen Stellungnahmen vorgelegen. Hingegen hat Dr.H. , die die Klägerin im Klageverfahren untersucht hat, auch nach Kenntnisnahme der berufskundlichen Stellungnahme von Seiten der Beklagten vom 11.02.2005 an ihrer gegenteiligen Beurteilung festgehalten. Die Tätigkeit einer Grafikerin ist körperlich leicht und wird überwiegend am Bildschirm im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen ausgeübt, im Übrigen am Schreibtisch und am Zeichenbrett. Aus der Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen der Bundesagentur für Arbeit geht hervor, dass bei den oft knappen Fertigstellungsterminen die Arbeit der Grafikdesigner nicht selten unter Zeitdruck geschieht. Sie arbeiten mit Textern, Kontaktern, Projektleitern, EDV- und Marketingfachleuten zusammen und haben meistens intensiven Kundenkontakt. Dieses Anforderungsprofil ist mit den Leistungseinschränkungen der Klägerin nicht vereinbar.

Zwar hält Dr.B. eine Belastung der Klägerin mit durchschnittlichem Zeitdruck für möglich, weil nicht ausreichend objektiviert sei, dass bei der Klägerin vermehrter psychischer Druck zu gehäuften paroxysmalen Tachykardien führen würde. Richtig ist, dass aus den Entlassungsberichten über die wiederholten stationären Krankenhausaufenthalte nicht ersichtlich ist, dass diese in engem zeitlichen Zusammenhang mit besonderen beruflichen Anspannungen erfolgten, wie dies Dr.H. sieht. Wenn Dr.B. gleichzeitig darauf hinweist, die Klägerin sei vom Ehemann im Dezember 2001 nicht wegen gesundheitlicher Probleme, sondern wegen Auftragsmangels gekündigt worden und eine wesentliche kardiale Verschlechterung nach Dezember 2001 sei nicht erkennbar, so verkennt sie, dass der ehemalige Arbeitgeber den Auftragsmangel jedenfalls teilweise auf die Krankheit der Klägerin zurückgeführt hat und die Klägerin ab 01.07.1999 nur noch geringfügig beschäftigt war. Weil die Symptome der Klägerin mit Atemnot und Herzrasen im Juli 1998 vom Kreiskrankenhaus P. als Überlastungsreaktion durch verschiedene berufliche und ehrenamtliche Tätigkeiten gesehen wurden, hat die Klägerin von sich aus ihre eherenamtliche Tätigkeit eingeschränkt. Es ist also durchaus nachvollziehbar, dass Dr.H. bei dieser Vorgeschichte Arbeiten unter Zeitdruck generell ausschließt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Klägerin im erlernten Beruf deshalb überfordert, weil ihr auch nach der von der Beklagten nicht angegriffenen Ansicht Dr.L. keine Zwangshaltung des Achsenorgans zumutbar ist. Dr.L. hat deshalb überwiegendes Arbeiten am Bildschirm oder Computer für nicht möglich gehalten. Es mag sein, dass die Arbeit an einem PC nicht generell mit Zwangshaltung verbunden ist. Bei Beachtung ergonomischer Prinzipien wie richtiger Aufstellung des Bildschirms, ausreichender Beleuchtung und Durchführung kurzzeitiger Entspannungs- und Ausgleichsübungen am Arbeitsplatz kann typischen Beschwerden einer überwiegend sitzenden Arbeitshaltung entgegengewirkt werden. Ist die Arbeit aber mit Zeitdruck verbunden, wie dies beim Beruf der Grafikerin nicht selten der Fall ist, sind die Möglichkeiten der Eigenorganisation durch die fremdbestimmten Vorgaben beschränkt und werden Wechselhaltungen nicht etwa aus Bequemlichkeit nicht wahrgenommen. Wenn zeitkritische Entwürfe fertiggestellt werden müssen, sind zum Teil anstrengende Körperhaltungen (z.B. vorgestreckte Arme beim Zeichnen) oder einförmige Positionen (ausschließliches Sitzen am Bildschirmarbeitsplatz) über längere Dauer notwendig. Die Leistungseinschränkung der Zwangshaltung kann daher nicht isoliert von den tatsächlichen Verhältnissen im Beruf der Grafikerin gesehen, sondern muss insbesondere dann als leistungslimitierend anerkannt werden, wenn der Arbeitsrhythmus fremdbestimmt ist. Angesichts dieses Zusammenhangs geht der Einwand der Beklagten ins Leere, die Klägerin könne doch trotz ihrer Gesundheitsstörungen Haus- und Gartenarbeiten verrichten, die ebenfalls Zwangshaltungen erforderten. Derartige Tätigkeiten sind typischerweise eigenbestimmt und frei von Zeitdruck.

Die verminderte Leistungsfähigkeit im bisherigen Beruf wird auch damit belegt, dass Dr.S. in seinem im Auftrag der Beklagten erstellten Gutachten vom 01.07.2003 im Hinblick auf die psychische Belastbarkeit keine Arbeiten mit Publikumsverkehr mehr für möglich hält. Dieses Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Klägerin, setzt sich sehr ausführlich mit deren Beschwerden auseinander und kommt zu schlüssigen Ergebnissen. Wenn demgegenüber Dr.B. behauptet, bei ausreichenden sozialen Kontakten sei eine Einschränkung für Publikumsverkehr nicht ausreichend begründet, ist dem entgegenzuhalten, dass Dr.S. diese soziale Einbindung der Klägerin durchaus gesehen hat und berufliche Kontakte über mehr als sechs Stunden täglich wohl eine andere Anspannung erfordern als solche im Rahmen von Ehrenämtern.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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