L 5 R 119/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 59/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 119/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse mit Wirkung zum 01.05.2001 aufheben durfte.

Der 1946 geborene Kläger ist gelernter Kfz-Mechaniker. Seit 01.10.1977 war er als Fahrlehrer selbständig tätig und entrichtete freiwillige Versicherungsbeiträge.

Wegen der Folgen eines Herzinfarktes 1989 sind bei dem Kläger gemäß Bescheid vom 16.04.1993 ein Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht von 60 sowie das Merkzeichen "RF" anerkannt.

Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbs-/Berufsunfähigkeit vom 07.02.1990 endete nach abschlägigem Bescheid vom 18.06.1990/ Widerspruchsbescheid vom 17.10.1990 gemäß Anerkenntnis der Beklagten vom 05.07.1993 vor dem Sozialgericht Regensburg im Verfahren S 5 Ar 742/90, wonach sie sich verpflichtete, dem Kläger ab 01.01.1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren. Der entsprechende Ausführungsbescheid datiert vom 12.11.1993.

1998 nahm der Kläger nach einer geförderten Umschulung eine Referenten-/Ausbildertätigkeit bei der D. im Bereich Berufskraftfahrer-, Umweltschutz-, Gefahrgutfahrer- und Gabelstaplerfahrerausbildung auf. Dort vermittelt er im Wesentlichen theoretische Kenntnisse, im Bereich der Fahrperfektion ist er nicht eingesetzt. Nach Anhörung vom 19.02.2001 hob die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2001/Widerspruchsbescheid vom 10.01.2002 den Renten-Bewilligungsbescheid vom 12.11.1993 auf mit der Begründung, in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass dieses Bescheides vorgelegen hätten, habe sich eine wesentliche Veränderung ergeben. Der Kläger übe eine zumutbare Tätigkeit aus, so dass er nicht mehr berufsunfähig sei und ab 01.05.2001 die Rente nicht mehr zu zahlen sei. Entscheidungsgrundlage waren Befund- und Behandlungsberichte insbesondere des Hausarztes sowie einer stationären Behandlung wegen eines weiteren Infarktes vom 20.07.1998. Diese hatte der Sozialmedizinische Dienst dahingehend ausgewertet, dass der Kläger zumutbar Tätigkeiten als Dozent in der Ausbildung von Berufskraftfahrern ausüben könne.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat der Kläger eine Veränderung der Verhältnisse bestritten. Er sei nach wie vor berufsunfähig, weil er seine letzte Tätigkeit als Fahrlehrer gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben könne. An dem Leistungsbild, welches der Nervenarzt Dr.G. im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg im Gutachten vom 27.06.1991 festgestellt habe, hätten sich keine positiven Veränderungen ergeben.

Das Sozialgericht hat nach Beiziehung der einschlägigen medizinischen Dokumentation ein internistisches Sachverständigengutachten der Dr.L. (10.01.2003) sowie auf Antrag des Klägers ein internistisches Gutachten des Dr.M. (28.07.2003) eingeholt. Dr.L. hat diagnostiziert: - Posteriorinfarkt 25. und 27.12.1989 mit anhaltenden Folgen einer partiellen Hemianopsie rechts sowie obere Quadrantenanopsie, rechts inkomplett, auf dem linken Auge komplett und Kopfschmerz sowie Schwindelneigung insbesondere bei Wetterwechsel und Stress, - Mediateilinfarkt links bei Verschluss der Arteria carotis interna links am 20.07.1998 mit anhaltender Folge einer geringfügigen Schwäche und Ungeschicklichkeit am rechten Arm sowie Probleme bei der Aussprache schwieriger Worte, - komplikationslose Thrombendarterektomie der Arteria carotis interna und externa rechts mit Stenteinlage und Patchplastik am 27.10.1998, - medikamentös normalisierte Hypercholesterinämieneigung, - labiler arterieller Hypertonus, - latenter Diabetes mellitus ohne manifeste Zuckerstoffwechselstörung, - Leistenhernieoperation 1994, - Hämorrhoidenrezidiv nach Verödung 1998, - Zustand nach operativ versorgter Acromioclavikulargelenkssprengung 1985, - rezidivierende Cervikalgien und Cervikobrachialgien, - schmerzhafte Bewegungseinschränkung rechtes Schultergelenk bei ausgeprägter subacromialer Gelenksarthrose mit Humeruskopfhochstand und ausgeprägter Schädigung der Rotatorenmanschette, - Zustand nach Innenmeniskusteilresektion sowie Gelenkknorpelglättung am linken Knie 1993, - Prellung des linken Sprunggelenks eventuell mit Bänderzerrung 2002 sowie - rezidivierende Fingermittelgelenksbeschwerden. Der Kläger habe gelernt, im Alltagsleben mit seiner Behinderung gut fertig zu werden. Er fahre auf ihm bekannten Wegen wieder selbst mit dem PKW und Motorrad, was ihm sein Augenarzt aufgrund seiner großen Erfahrung und Umsicht nach einer gewissen Gewöhnungszeit wieder gestattet habe. Der bisherige Hauptrisikofaktor einer Hypercholesterinämie sei adäquat behandelt. Der Kläger sei im Stande, einer Erwerbstätigkeit in körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten vollschichtig acht Stunden täglich nachzugehen. Als Ausbilder für Berufskraftfahrer könne der Kläger nach wie vor vollschichtig tätig sein, dies gehe nicht auf Kosten der Restgesundheit und müsse nicht unter außergewöhnlicher Anstrengung aller Kräfte erfolgen. Auszuschließen seien schweres Heben und Tragen sowie Überkopfarbeit, länger anhaltende Fehlhaltungen der HWS, besondere Belastungen der Knie- und Hüftgelenke, Tätigkeiten mit auch nur etwas höherer Anforderung an das Gesichtsfeld wie z.B. Computer-, Lager- und Sortierarbeiten oder Tätigkeiten eines Fahrlehrers sowie Arbeiten mit besonderem psychischen Stress wie erhöhtem Zeitdruck oder Nachtschichtarbeit.

Dr.M. hat unter Auswertung eines vorgelegten augenärztlichen Berichtes des Dr.H. (05.05.2003) mit Darstellung der Gesichtsfelddefekte sowie unter Auswertung eines Entlassungsberichts eines Heilverfahrens in Bad S. vom 02.05. bis 08.06.2003 diagnostiziert: - Zustand nach Posteriorinfarkt 12/89, - Mediateilinfarkt 7/98, - Zustand nach komplikationsloser Thrombendarterektomie, - verstärktes habituelles Schnarchen, - Cervikalsyndrom mit Cervikobrachialgie rechts, - rezidivierende Reizzustände im Knie, - Zustand nach Distorsion des linken Sprunggelenks 4/02, - belastungsabhängige Hüftschmerzen, - rezidivierendes Lumbalsyndrom sowie - Struma Grad I. Dr.M. hat unter Übernahme der Angaben des Klägers zur Einengung des Gesichtsfeldes infolge infarktbedingten Verlustes der Sehfähigkeit ausgeführt, die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nach wie vor deutlich eingeschränkt. Dies sei durch die massive Einschränkung des Sehfeldes verursacht, die zu Einschränkungen auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dozent führe. Diese Tätigkeit gehe eindeutig zu Lasten der Restgesundheit, da auch insoweit besondere Anforderungen an das Sehvermögen gestellt würden. Die Umstellungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keiner Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nachgehen, da dem Sachverständigen keine Arbeit ohne Beanspruchung des Sehvermögens bekannt sei.

Ein Angebot der Beklagten vom 20.10.2003, dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 30.09.2002 zu gewähren, hat dieser mit Schriftsatz vom 03.11.2003 abgelehnt.

Mit Urteil vom 12.01.2004 hat das Sozialgericht die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe zu Recht die Weitergewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit abgelehnt. Nach dem Gutachten der Dr.L. könne der Kläger eine Tätigkeit als Dozent bei der D. ausüben. Diese Verweisungstätigkeit sei zumutbar, so dass die Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht mehr vorlägen und der deshalb ausgesprochene Wegfall der Rente nicht zu beanstanden sei.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Schluss von der tatsächlichen Berufstätigkeit auf das Nicht-Mehr-Bestehen der Berufsunfähigkeit sei nicht rechtens. Es werde verkannt, dass die Gesichtsfeldausfälle seine Leistungsfähigkeit deutlich herabsetzten. Zu folgen sei der Einschätzung des Dr.M. , welcher ihn als berufungsunfähig eingeschätzt habe. Die Ausübung der Dozententätigkeit sei durch zwingende familiäre Gründe veranlasst, die eine Tätigkeit zu Lasten der Restgesundheit erforderten.

Der Senat hat aktuelle Befund- und Behandlungsberichte sowie ein internistisches Sachverständigengutachten des Dr.E. (22.02.2005) und ein augenärztliches Gutachten des K. S. (06.04.2004) eingeholt. Dr.E. hat ausgeführt, der Kläger werde zwar durch internistische Erkrankungen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt, jedoch liege die wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit in den Gesichtsfeldausfällen begründet. Diese seien durch eine augenärztliche Begutachtung einzuschätzen. Aus lediglich internistischer Sicht sei der Kläger in der Lage, ab 01.05.2001 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich tätig zu sein unter lediglich qualitativen Einschränkungen. Die Tätigkeit als Referent der D. gehe nicht zu Lasten der Restgesundheit.

K. S. hat Gesichtsfeldausfälle beider Augen diagnostiziert. Infolgedessen könne der Kläger ab 01.05.2001 weniger als sechs Stunden, jedoch mindestens vier Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Zwar bestehe beim Kläger keine Erwerbsunfähigkeit, er sei jedoch infolge der Sehstörungen bei seiner Tätigkeit als D.-Referent und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt deutlich eingeschränkt. Er müsse sein nach rechts und unten eingeschränktes Sehfeld durch Augenbewegungen kompensieren, die ein Augengesunder nicht benötige. Die Bewältigung von Lesearbeit erfordere zusätzliche Bewegungen, Konzentrations- und Kompensationsanstrengungen, die zu einer rascheren Ermüdung führten. Infolge hiervon könne der Kläger weniger als sechs Stunden, jedoch noch mindestens vier Stunden täglich tätig sein, bei einer Erwerbstätigkeit von mehr als vier Stunden täglich werde die Restgesundheit des Klägers geschädigt. Unter dieser zeitlichen Prämisse seien dem Kläger leichte und kurzzeitig mittelschwere Arbeiten möglich, ebenso das Lesen von Text und Zahlen vom Papier oder vom Bildschirm. Auszuschließen seien Arbeiten im Akkord und unter Zeitdruck sowie Tätigkeiten, welche eine rasche räumliche Orientierung erforderten. Die ausgeübte Tätigkeit als D.-Referent sei in einem Zeitrahmen von weniger als sechs, jedoch mehr als vier Stunden täglich zumutbar.

Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, dass er nunmehr weniger als 50 m laufen könne, ohne große Schmerzen im linken Bein, in der Hüfte und im Becken zu verspüren, so dass eine operative Verschlussöffnung der Aorta für den 16.06.2005 erfolgen müsse.

Die Beklagte hat gegenüber dem Gutachten des K. S. eingewandt, gegen eine zeitlich limitierte Einsatzfähigkeit des Klägers spreche dessen vollschichtige Tätigkeit seit 1995 als Ausbilder bei der D ... Trotz der Gesichtsfeldausfälle fahre der Kläger nach wie vor Auto und Motorrad. Hieraus sei zu folgern, dass er die Sehfeldeinschränkungen durchaus kompensieren könne.

Ergänzend hat der Kläger einen Operationsbericht vom 17.06.2005 zu einer Cross over-Bypassoperation, ein weiteres internistisches Attest des Dr.M. vom 18.07.2005, einen röntgenologischen Befundbericht vom 08.10.2003, eine MRT-Aufnahme vom 11.03.2005 sowie weitere Befunde vom 30.12.2004, 21.01.2005 und 22.04.2005 vorgelegt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Regensburg vom 12.01.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2002 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Regensburg vom 12.01.2004 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2005 waren die Akten des AVF R. , die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten der Vorprozesse vor dem Sozialgericht Regensburg S 9 RJ 59/02, S 9 RJ 114/01, S 9 RJ 165/95 sowie S 9 RJ 275/97. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 21.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2002, durch welche die Beklagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 12.11.1993 wegen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - aufgehoben hat. Diese Entscheidung ist zu Recht ergangen, der Kläger hat jedenfalls seit 01.05.2001, dem Datum, zu welchem die Aufhebung erfolgt ist, keinen Anspruch mehr auf die ursprünglich bewilligte Berufsunfähigkeitsrente. Denn er ist - anders als noch 1993 - nicht mehr berufsunfähig, weil er eine zumutbare Tätigkeit ausübt. Diese Entscheidung hat das Sozialgericht Regensburg im Ergebnis zu Recht mit Urteil vom 12.01.2004 bestätigt.

Nicht gegenständlich ist hingegen, ob der Kläger zwischenzeitlich, insbesondere seit der Bypassoperation, ab dem Jahre 2005 berufs- oder erwerbsunfähig bzw. teilweise oder ganz erwerbsgemindert ist und deshalb einen neuen Anspruch auf eine Rentenleistung hat. Einen entsprechenden Antrag hat der Kläger nicht gestellt, eine Vorbefassung der Verwaltung hat insoweit nicht stattgefunden. Im Übrigen wäre eine entsprechende Klageänderung nicht sachdienlich gewesen.

Soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - wie der dem Streit zugrunde liegenden Rentenbewilligung vom 12.11.1993 - vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs.1 Satz 1 SGB X).

Die tatsächlichen Verhältnisse, die bei Erlass des Bescheides vom 12.11.1993 vorgelegen hatten, mit welchem dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt worden war, haben sich in der nachfolgenden Zeit geändert. Rechtsgrundlage für die Rentenbewilligung war § 1246 Reichsversicherungsordnung - RVO -, wonach eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erhält, wer - neben weiteren, hier erfüllten und nicht näher zu erörternden Voraussetzungen - berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (§ 1246 Abs.2 RVO).

Nach diesen Kriterien war der Kläger infolge des Posteriorinfarktes vom Dezember 1989 und der dadurch verursachten Ausfälle im Gesichtsfeld berufsunfähig geworden. Denn er war seither nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter zu erbringen. Ausgehend von dem damals bestehenden und im sozialgerichtlichen Verfahren durch Gutachten des Dr.G. vom 27.06.1991 festgestellten Leistungsbild, dem sich die Nervenärztin Dr.K. in der Stellungnahme vom 28.08.1991 angeschlossen hatte, war der Kläger als Fahrlehrer nur noch halbschichtig einsetzbar. Trotz eines grundsätzlich vollschichtigen Leistungsvermögens war infolge der Gesichtsfeldeinschränkungen kaum damit zu rechnen, dass er einen zustandsangemessenen Arbeitsplatz finden könne. Tatsächlich hatte auch der Kläger im Zeitpunkt des Bescheiderlasses keinen Arbeitsplatz inne; die damals bereits begonnene und insbesondere durch Gewährung von Übergangsgeld von der Beklagten geförderte Umschulung in den später ausgeübten Beruf stellte damals keine Ausübung einer beruflichen Tätigkeit dar.

An dieser Voraussetzung hat sich in der Folgezeit Wesentliches geändert, denn der Kläger hat nach erfolgreicher Umschulung ab 01.05.1998 eine Referententätigkeit bei der D.-Akademie GmbH als Ausbilder für Berufskraftfahrer sowie für das Lagerwesen aufgenommen.

Diese Tätigkeit ist dem Kläger auch zumutbar. Denn er ist für diese durch Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit mit Erfolg umgeschult worden. Die Beklagte hat die entsprechenden Maßnahmen gefördert, insbesondere hat der Kläger Übergangsgeld erhalten u.a. für Kurse zum Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragten, welche Grundlage der Referenten- und Ausbildertätigkeit sind.

Der Kläger ist ferner gesundheitlich in der Lage, diese Tätigkeit auszuüben. Insoweit folgt der Senat dem überzeugenden Sachverständigengutachten der Dr.L. sowie des K. S ... Nach deren übereinstimmender Feststellung wird der Kläger führend durch die Folgen des Posteriorinfarktes am 25./27.12.1989 eingeschränkt, welcher deutliche Ausfälle in der Sehfähigkeit nach sich gezogen hatte. Dem Kläger fehlt auf dem linken Auge komplett das obere Sehfeld, auf dem rechten Auge Teile des oberen Sehfeldes sowie des rechten Sehfeldes. Dies ist auch dem Sehfeldtest des Dr.H. vom 30.09.2002 zu entnehmen, welcher die Beklagte zur Abgabe eines Angebotes veranlasst hatte. Zusätzlich bestehen Kopfschmerz und Schwindelneigung insbesondere bei Wetterwechsel und Stress sowie die von Dr.L. weiter aufgeführten Diagnosen, die allerdings für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit in den Hintergrund treten. Dies hat der Internist Dr.E. in seinem Gutachten vom 22.02.2005 ebenfalls überzeugend bestätigt.

Wie K. S. auf augenärztlichem Gebiet zur Überzeugung des Senates festgestellt hat, muss der Kläger die ausgefallenen Sehbereiche mit dem noch vorhandenen Gesichtsfeld unter Zuhilfenahme von zusätzlichen Augen-, Kopf- oder Rumpfbewegungen ersetzen, um durch zusätzliche Kompensationsanstrengungen den Visusausfall auszugleichen. Dem Kläger fehlt es an einer sicheren Orientierung im Raume, das Lesen von Schrift ist deutlich erschwert. Infolge hiervon besteht bei dem Kläger zwar keine Erwerbsunfähigkeit, jedoch führt die Erkrankung dazu, dass er bestimmte Tätigkeiten wie z.B. als Fahrlehrer oder als Kfz-Mechaniker nicht mehr ausüben kann. Möglich ist ihm jedoch eine Tätigkeit als Dozent und Ausbilder, welche keine Orientierung im Raum erfordert und kein Lesen unter Zeitdruck ohne Kompensationsmöglichkeit voraussetzt. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Kläger die ausgeübte Tätigkeit gesundheitlich möglich ist.

Zwar hat K. S. ausgeführt, dass der Kläger weniger als sechs, jedoch mehr als vier Stunden täglich als Referent/Ausbilder arbeiten kann und eine darüber hinausgehende zeitliche Inanspruchnahme zu Lasten der Restgesundheit geht. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an, ohne dass hieraus für den Kläger günstige Rechtsfolgen entstehen würden. Nach dem für die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse maßgeblichen Maßstab des § 1246 RVO liegt eine über die Berufsunfähigkeit hinausgehende Erwerbsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte weniger als vier Stunden täglich arbeiten kann. Diese vierstündige Grenze hat der Kläger in seinem Leistungsvermögen jedoch nicht erreicht oder unterschritten.

Von einer Verschlossenheit des Teilzeitmarktes, welche einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente begründen könnte, ist im streitigen Fall nicht auszugehen, denn der Kläger hat einen Arbeitsplatz inne. Dabei handelt es sich nach der im Verwaltungsverfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft der D. Akademie GmbH zwar um einen Vollzeitarbeitsplatz. Jedoch kann der Kläger gemäß § 8 des zum 01.01.2001 in kraft getretenen und damit auf den streitgegenständlichen Fall anzuwendenden Teilzeit- und Befristungsgesetzes (vom 21.12.2000 - BGBl.I S.1966) vom Arbeitgeber eine Verringerung der vereinbarten Arbeitszeit verlangen. Ein entsprechendes Verringerungsbegehren könnte der Kläger auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Einschränkungen sachlich begründen. Dass der Kläger dies aus familiären/finanziellen Gründen nicht getan hat, bleibt insoweit ohne Beachtung.

Nicht zu folgen ist hingegen der Einschätzung des erstinstanzlich auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr.M ... Dieser hat die Einschätzung der fehlenden Erwerbsfähigkeit damit begründet, dass auf dem Arbeitsmarkt keine Tätigkeiten vorhanden seien, die mit den beim Kläger vorhandenen Gesichtsfeldausfällen ausgeübt werden könnten. Er setzt sich damit in Gegensatz zu der faktischen Gegebenheit der tatsächlichen Berufsausübung durch den Kläger sowie in Gegensatz zu den sachnäheren und daher den Senat überzeugenden Feststellungen des Augenarztes K. S ...

Der Kläger übt somit jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu welchem die Beklagte die ursprüngliche Rentenbewilligung aufgehoben hat, eine zumutbare, seinem Leistungsbild entsprechende Tätigkeit aus, zu welcher er umgeschult worden ist. Er ist damit nicht mehr berufsunfähig im Sinne des § 1246 RVO. Diese wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 18.03.1993 vorgelegen hatten, hatte die Beklagte dazu berechtigt, gemäß § 48 SGB X die Bewilligungsentscheidung aufzuheben.

Die Berufung musste damit in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.

Ob der Kläger zwischenzeitlich in seiner Erwerbsfähigkeit weiter eingeschränkt ist - wofür die vorgelegten Befunde und At- teste neueren Datums sprechen können - ist nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass der Senat hierüber nicht zu befinden hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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