L 3 AL 132/03

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Kiel (SHS)
Aktenzeichen
S 3 AL 279/02
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 132/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. September 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger ab 1. Mai 2002 bis zu einer Arbeitsaufnahme ab 22. Juli 2002 Arbeitslosengeld (Alg) zusteht.

Der 1968 geborene ledige Kläger war in den Monaten Juli und August 1996 als Verkäufer versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend studierte er bis Ende April 2001. Vom 1. Mai bis 31. Oktober 2001 sowie ab 1. November 2001 stand er erneut in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, zuletzt befristet bis zum 30. April 2002. Nach eigenen Angaben hat der Kläger während seines Studiums Tätigkeiten als Servicekraft sowie als Sportfachberater ausgeübt; in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ist sein Beruf mit "Freizeitsportleiter" angegeben. Überwiegend ist der Kläger bisher in dem Bereich Sport- und Freizeitzentren, Einzelhandel und kaufmännischer Innendienst tätig gewesen.

Der Kläger hat zwei am 30. Dezember 1993 und am 13. Mai 1999 geborene Kinder. Die Kindesmutter ist ganztags beschäftigt.

Am 10. April 2002 meldete der Kläger sich mit Wirkung vom 1. Mai 2002 arbeitslos und beantragte Alg. Die formularmäßige Frage, ob seine Vermittlungsfähigkeit nach Tätigkeit oder Arbeitsstunden eingeschränkt sei, bejahte der Kläger. Er führte aus, dass die ihm mögliche Arbeitszeit nach Stundenzahl bzw. Lage/Verteilung eingeschränkt sei. Er könne wöchentlich 15 bis 20 Stunden arbeiten, und zwar am Donnerstagnachmittag sowie freitags und samstags ganztägig.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2002 lehnte die Beklagte den Alg-Antrag ab und führte unter Bezugnahme auf §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 bis 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) aus: Anspruch auf Leistungen habe nur, wer arbeitslos sei. Arbeitslos sei u. a. aber nur derjenige, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Dies setze Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft voraus. Arbeitsfähig sei ein Arbeitsloser, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben könne und dürfe. Nachdem der Kläger erklärt habe, dass er dem Arbeitsmarkt lediglich Donnerstagabend sowie freitags und sonnabends zur Verfügung stehe, stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch. Die von ihm angegebene Arbeitszeit stimme hinsichtlich ihrer Lage nicht mit dem Beginn oder Ende üblicher Vollzeitarbeit überein, bzw. Lage und Dauer der dem Kläger nur möglichen Arbeitszeit entsprächen nicht dem Beginn oder Ende des einschlägigen Teilzeitarbeitsmarktes.

Hiergegen legte der Kläger am 1. August 2002 Widerspruch ein. Er führte aus, er sei bereit, täglich acht Stunden und mehr zu arbeiten. Dies sei ihm jedoch nicht möglich, weil er dann für die ganze Woche eine Tagesmutter zur Vollzeitbetreuung der Kinder einstellen müsste. Hierzu habe er nicht die finanziellen Mittel. Auch seien die Möglichkeiten, eine Vollzeitbetreuung zu finden, an seinem (damaligen) Wohnort B äußerst eingeschränkt. Ihm sei die Übertragung der Betreuung lediglich an den im Leistungsantrag angegebenen Tagen möglich. Den Rest der Woche müsse er gegenüber seinen Kindern den Betreuungspflichten nachkommen. Er habe versucht, für das jüngere Kind einen Kindergartenplatz zu finden. Dies sei indessen bisher nicht gelungen. Dass es für die von ihm angebotenen Arbeitszeiten keine Stellen gebe, sei unzutreffend.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück.

Auf einen nach einer Zwischenbeschäftigung ab 22. Juli 2002 gestellten Antrag, in dem der Kläger seine Arbeitsbereitschaft generell auf Arbeitszeiten von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr vormittags beschränkt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 12. September 2002 Alg ab 1. August 2002 für längstens 180 Kalendertage in Höhe von 82,60 EUR wöchentlich. Wegen späterer Arbeitsaufnahme des Klägers hob sie diese Bewilligung mit Wirkung vom 1. November 2002 auf.

Gegen den Bescheid vom 5. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 hat der Kläger am 25. September 2002 bei dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren weitervertieft und geltend gemacht, dass die von ihm angegebenen Einschränkungen der Arbeitszeit unter § 119 Abs. 4 Nr. 2 SGB III fallen würden. Dort sei ausdrücklich normiert, dass der Arbeitslose arbeitsbereit und arbeitsfähig sei, wenn er eine versicherungspflichtige, mindestens fünfzehn Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben gewillt sei und dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes erforderlich sei. Dies sei bei ihm der Fall. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung komme es somit für die Verfügbarkeit nicht darauf an, ob Stellen mit entsprechenden Arbeitszeiten verfügbar seien. Im Übrigen habe es vorliegend - wie der von der Beklagten zur Akte gereichte Auszug der Bewerberdatei belege - keine hinreichende Überprüfung des Einzelfalles gegeben.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2002 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, dass die Frage, ob Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit im Sinne von § 119 Abs. 4 Satz 1 SGB III den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprächen, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei. Vorliegend habe diese Überprüfung ergeben, dass es sozialversicherungspflichtige Stellen in wesentlichem Umfang mit den von dem Kläger geltend gemachten zeitlichen Einschränkungen nicht gebe. Insofern habe bei dem Kläger keine Verfügbarkeit vorgelegen.

Ergänzend hat die Beklagte einen Protokollauszug aus der Bewerberdatei des Klägers zur Akte gereicht (Bl. 28 GA). Darin heißt es sinngemäß, eine Anfrage der Widerspruchsstelle, ob es sozialversicherungspflichtige Stellen in wesentlichem Umfang mit den von dem Kläger geschilderten Arbeitszeiten in seinem Beruf gebe, sei erfolglos geblieben. Nachfragen (u. a. beim C in E , F in Ba und einem Fitnessstudio in K ) hätten keine Beschäftigungsmöglichkeiten mit den Arbeitszeiten Donnerstagabend, Freitag und Sonntag ergeben.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 29. September 2003 hat das Sozialgericht den Verwaltungsbeamten L als arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen zu der Frage gehört, ob der Kläger mit der von ihm gemachten zeitlichen Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit auf die Wochentage Donnerstag, Freitag und Samstag bei vollschichtiger Tätigkeit (jeweils acht Stunden) in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 29. September 2003 Bezug genommen.

Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten; denn er könne infolge der Betreuung seiner Kinder eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht aufnehmen und ausüben. Insoweit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei folglich nicht arbeitslos und habe keinen Anspruch auf Alg. Die Kammer folge den Gründen des Widerspruchsbescheides und sehe insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Ergänzend sei hinzuzufügen, dass der Sachverständige L die Auffassung der Beklagten bestätigt habe, wonach eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen mit der von dem Kläger gewünschten Lage der Arbeitszeit auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt (Tätigkeiten in Sport- und Freizeitzentren, im Einzelhandel oder im kaufmännischen Innendienst) nicht vorhanden sei. Die Recherchen des Sachverständigen hätten ergeben, dass derartige Arbeitszeitvereinbarungen allenfalls ausnahmsweise und im Einzelfall getroffen würden, wenn das Leistungsprofil des Bewerbers aus Sicht des jeweiligen Unternehmens die Hinnahme solcher Erschwernisse rechtfertige. Dann könne aber von "üblichen" Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht die Rede sein. Das Gericht habe keinen Anlass, die Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 31. Oktober 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 1. Dezember 2003, bei dem Sozialgericht Kiel eingelegte Berufung des Klägers.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und führt aus, dass das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu überzeugen vermöge. Er dürfe sich wegen der Betreuung seiner minderjährigen Kinder auf die angegebenen Zeiten beschränken, wenn es für ihn Tätigkeiten gebe, die nach seinem Leistungsvermögen in Betracht kämen. Faktisch bedeute dies, dass ein entsprechender Teilzeitarbeitsmarkt vorhanden sein müsse. Dies sei entgegen der Auffassung des Sachverständigen der Fall. Die gegenteilige Aussage des Sachverständigen müsste - ihre Richtigkeit unterstellt - dazu führen, dass es überhaupt keine Teilzeitbeschäftigten gebe. Dies sei indessen nicht der Fall. Der Sachverständige habe auch nicht konkret angegeben, welche ständigen Betriebskontakte und Gespräche mit Arbeitnehmern er geführt habe. Gerade in dem Bereich Sport- und Freizeitzentren, Einzelhandel oder kaufmännischer Innendienst, wo er - der Kläger - besondere Kenntnisse erworben habe, werde Teilzeitarbeit ausgeführt. Schon während seines Studiums habe er insoweit verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Von August 1989 bis August 1995 sei er als Servicekraft und von Juli 1996 bis April 2001 als Sportfachberater tätig gewesen. Die Einschränkung, nur an bestimmten Arbeitstagen zu arbeiten, stellten keine einem Arbeitgeber unzumutbaren "Sonderwünsche" dar. Er habe stets feste Arbeitszeiten angeboten, in deren Rahmen auch ihm Arbeit hätte zur Verfügung gestellt werden können. Es handele sich auch nicht um eine Einzel- bzw. Ausnahmeregelung, wenn er nur an bestimmten Arbeitstagen seine Dienste zur Verfügung stellen könne. Erforderlich sei nach dem Gesetz lediglich, dass er eine gewisse Zeitgrenze überschreite. Dies habe er getan. Insgesamt lasse das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten die Angabe der Basiselemente, auf die es sich stütze, vermissen. Der Sachverständige sei auch einseitig zugunsten von Arbeitgebern von unzutreffenden Vorstellungen ausgegangen. Insoweit sei das Gutachten nicht nur unschlüssig, sondern auch einseitig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. September 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Mai 2002 bis 21. Juli 2002 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt das angefochtene Urteil und meint, dass das ihm zu Grunde liegende Sachverständigengutachten des Herrn L nicht zu beanstanden sei. Der Kläger gehe zu Recht davon aus, dass mittlerweile in Deutschland viele Teilzeitbeschäftigungen von den Arbeitgebern angeboten würden. Diese Arbeitsplätze würden primär von Müttern minderjähriger Kinder in Anspruch genommen. Auch gebe es unterschiedliche Teilzeitmodelle, bei denen die Arbeitszeit in der Regel auf den Vor- oder Nachmittag oder auf einzelne Wochentage reduziert werde. Vorliegend habe der Kläger seine Arbeitszeit jedoch auf bestimmte Wochentage, nämlich den Donnerstag, Freitag und Samstag eingeschränkt. Diese grundsätzliche Festlegung auf einzelne Arbeitstage werde üblicherweise von den Arbeitgebern nicht akzeptiert. Soweit die Berufungsbegründung hierfür Nachweise fordere, verweise sie - die Beklagte - neben dem vorliegenden Gutachten auf ihren Stellenangebotsservice, der u. a. im Internet abgerufen werden könne. Den Stellenangeboten sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeber die in den Gutachten erläuterte Flexibilität der Arbeitnehmer erwarten würden.

In der Berufungsverhandlung am 4. März 2005 hat der Senat Herrn Ka als arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen zu der Frage gehört, ob die vom Kläger in seinem Leistungsantrag vom 10. April 2002 gemachten Angaben zur Einschränkung der ihm möglichen Arbeitszeit (15 bis 20 Stunden, Donnerstagnachmittag sowie Freitag und Samstag) den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden allgemeinen Arbeitsmarktes entsprachen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zur Verhandlungsniederschrift vom 4. März 2005 Bezug genommen.

Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegt eine gesetzliche Beschränkung der Berufung trotz eines strittigen Leistungszeitraums von weniger als 12 Wochen nicht vor. Ausgehend von dem dem Kläger ab 1. August 2002 bewilligten Leistungssatz in Höhe von 82,60 EUR wöchentlich ist hier nämlich der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht. Die Berufungsfrist ist gewahrt, weil das rechnerische Fristende nach der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. Oktober 2003 auf einen Sonntag (30. November 2003) fiel und die Frist deshalb erst mit Ablauf des Montags, 1. Dezember 2003, endete (§ 151 Abs. 1 i.V.m. § 64 Abs. 3 SGG). An diesem Tag ist die Berufung des Klägers eingegangen.

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht und aus zutreffenden Gründen entschieden, dass die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei sind. Der Kläger hat für den im vorliegenden Verfahren streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Alg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs nicht erfüllt sind. Insbesondere liegt das Merkmal der Arbeitslosigkeit (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) nicht vor. Nach § 118 Abs. 1 SGB III sind hierfür die - vorliegend unproblematische - Beschäftigungslosigkeit sowie die Beschäftigungssuche erforderlich. Merkmal der Beschäftigungssuche ist nach § 119 Abs. 1 bis 3 SGB III neben weiteren - hier ebenfalls unproblematischen - Voraussetzungen die als Bestandteil der erforderlichen Verfügbarkeit definierte Arbeitsbereitschaft, wobei § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III für den Regelfall voraussetzt, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf. Übliche Bedingungen des Arbeitsmarktes sind diejenigen, die die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse betreffen, vor allem Arbeitsentgelt, Arbeitsort, Arbeitszeit (insbesondere deren Dauer und Lage sowie Verteilung), und unter denen Beschäftigungen nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen, sondern nach der tatsächlichen Übung auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang ausgeübt werden (Brand in Niesel, SGB III, 2. Aufl. § 119 Rz 24 m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts). Dabei sind die Umstände des Einzelfalles in ihrem Bezug zum maßgeblichen Arbeitsmarkt während der Zeit des voraussichtlichen Leistungsbezuges unter Berücksichtigung der Veränderungen und Entwicklungen des Arbeitsmarktes maßgeblich (vgl. Brand a.a.O. Rz 25).

Die Vorgaben des Klägers insbesondere zu Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit entsprechen nicht den Voraussetzungen von § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Dass die Arbeitszeit - soweit nicht das Teilzeitprivileg des § 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB III eingreift - der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit entsprechen muss (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 119 Rz 97), bedarf dabei keiner Vertiefung, weil der Kläger im Grundsatz dieses Teilzeitprivileg erfüllt. Nach § 119 Abs. 4 Nr. 2 SGB III (in der Fassung des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2970) ist der Arbeitslose nämlich auch dann arbeitsbereit und arbeitsfähig, wenn er bereit oder in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen mit bestimmter Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit aufzunehmen und auszuüben, wenn dies wegen der Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen erforderlich ist. Dass die von dem Kläger gemachten Einschränkungen zu Dauer, Lage und Verteilung seiner Arbeitszeit wegen der Betreuung und Erziehung seiner aufsichtsbedürftigen Kinder erforderlich waren, ist angesichts des (seinerzeitigen) Alters der Kinder sowie wegen des Umstands, dass die Kindesmutter ganztags beschäftigt war, ohne Weiteres glaubhaft (vgl. zum begünstigten Personenkreis allg. Steinmeyer in Gagel, SGB III, § 119 [Stand: August 2001] Rz 236 ff.).

Auch unter den Voraussetzungen des § 119 Abs. 4 Nr. 2 SGB III müssen Lage und Verteilung der Arbeitszeit jedoch den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen. Die begünstigten Personenkreise dürfen zwar die Verfügbarkeit, was Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit betrifft, einschränken. Dies ist jedoch nur dann unschädlich, wenn dennoch die eingeschränkte Arbeitszeit den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, der für den Arbeitslosen in Betracht kommt, entspricht. Das gilt sowohl für die Lage (z.B. tagsüber oder nachts) und die Verteilung (z.B. nur an bestimmten Wochentagen) als auch für die Dauer (z.B. vier Stunden täglich) der Arbeitszeit (Steinmeyer, a.a.O., § 119 Rz 249). Es muss im Einzelfall positiv festgestellt werden, ob Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit auf dem Arbeitsmarkt üblich sind und entsprechende Arbeitsplätze - seien sie besetzt oder unbesetzt - in ausreichender Zahl vorhanden sind (Valgolio, a.a.O., § 119 Rz 162; Steinmeyer, a.a.O., § 119 Rz 254).

Der Begriff des für den Arbeitslosen in Betracht kommenden Arbeitsmarkts umfasst im Grundsatz räumlich wie fachlich den gesamten Geltungsbereich des SGB III. Bei bundesweiter Mobilität ist es ausreichend, wenn die gesuchte Beschäftigung in einem Teilbereich des Arbeitsmarktes üblich ist. Konjunkturelle Entwicklungen bzw. die konkrete Lage auf dem Arbeitsmarkt sind in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Eine Begrenzung des einschlägigen Arbeitsmarktes durch den Arbeitslosen ist nur bei berechtigtem Grund möglich; zu beachten ist indessen die Regelung über zumutbare Beschäftigungen (§ 121 SGB III). Danach ist von dem Arbeitslosen nicht zu verlangen, dass er seinen Wohnsitz verlegt. Andererseits kann er den räumlich in Betracht kommenden Arbeitsmarkt nicht unterhalb des nach § 121 Abs. 4 SGB III zumutbaren, täglichen Pendelbereichs eingrenzen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt Valgolio, a.a.O., § 119 Rz 107). Ein besonderer Berufsschutz besteht nicht; maßgeblich ist vielmehr, ob der Arbeitslose aus einer bestimmten Tätigkeit nach den in § 121 SGB III näher beschriebenen Kriterien ein zumutbares Entgelt erzielen kann. Danach ist eine Beschäftigung nicht deswegen unzumutbar, weil sich nicht zu dem Beschäftigungen des Qualitätsniveaus des Arbeitnehmers, für die er ausgebildet worden ist oder die er bisher ausgeübt hat, gehört (vgl. Brand, a.a.O., § 121 Rz 10).

Nach diesen Maßstäben begegnet zwar die Teilzeitbeschäftigung als solche hier unter dem Gesichtspunkt der Üblichkeit keinen Bedenken, wobei für den Kläger ein breites Spektrum an Tätigkeitsbereichen in Betracht kommt. Der Senat ist jedoch auf Grund des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt, dass die von dem Kläger in seinem Leistungsantrag vom 10. April 2002 gemachten Angaben zur Einschränkung der ihm möglichen Arbeitszeit nicht den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entsprechen. Dies folgt insbesondere aus den Ergebnissen der vom Senat im Berufungsverfahren wiederholten Beweisaufnahme. Der von dem Senat gehörte arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige Ka hat die von Herrn L in erster Instanz gemachten Ausführungen inhaltlich bestätigt und ausgeführt, dass der Kläger mit seiner Festlegung, am Donnerstagnachmittag sowie Freitag und Samstag arbeiten zu wollen, die üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Teilzeitarbeitsmarktes nicht erfüllt. Entsprechende Arbeitsplätze seien auf der Angebotsseite zu diesen Konditionen nicht vorhanden; wenn dies doch der Fall sei, handele es sich um Einzelfälle oder eine Ausnahmeregelung. Dies überzeugt den Senat insbesondere vor dem Hintergrund der von Herrn Ka gegebenen Erläuterung, dass der Bedarf an Teilzeitstellen höher sei als das vorhandene Angebot, so dass schon insoweit Arbeitszeitwünsche nicht immer zu realisieren seien. Vom systematischen Ansatz her würden zwar Teilzeitkräfte, nicht jedoch Arbeitnehmer mit ganz bestimmten Arbeitszeiten gesucht. Dabei sei nicht auszuschließen, dass der Kläger mit der von ihm gewünschten Lage der Arbeitszeit einen Arbeitsplatz hätte finden können. Einen entsprechenden Markt für Teilzeitkräfte mit in diesem Sinne festgelegten Arbeitszeiten gebe es jedoch nicht; ob hierzu geäußerte Wünsche des Arbeitnehmers zu betrieblichen Besonderheiten passen würden, hänge eher vom Zufall ab. Generell gebe der Arbeitgeber vor, für welchen Zeitraum er einen Arbeitnehmer - sei es auch als Teilzeitkraft - suche.

Diese Ausführungen des Sachverständigen Ka , die inhaltlich in Übereinstimmung mit den Angaben des vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen L stehen, haben den Senat ohne jede Einschränkung überzeugt. Sowohl Herr Ka als auch Herr L sind dem Senat seit vielen Jahren als außerordentlich erfahrene arbeitsmarkt- und berufskundige Sachverständige bekannt, so dass auch insoweit kein Anlass besteht, die Richtigkeit der gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen.

Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat keinen Anlass gesehen, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Saved