L 16 R 420/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 965/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 420/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1949 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina.

In Bosnien hat er zwischen dem 27.06.1969 und dem 09.04.1996 insgesamt 95 Monate, 21 Tage Versicherungszeit zurückgelegt, in der Bundesrepublik war er zwischen 09.01.1974 und 03.08.1986 insgesamt 152 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Versicherungsverlauf des bosnischen Trägers vom 09.02.2002 sind zwischen Dezember 1986 und Februar 1988 kroatische Zeiten im Versicherungsverlauf als Beitragszeiten vermerkt.

Der Kläger hat am 30.07.2001 beim bosnischen Versicherungsträger in T. Rentenantrag gestellt. Nach Mitteilung des bosnischen Trägers, ist der Versicherte Invalide nach dortigem Recht seit 11.01.2001.

Im Rentenantrag hat der Kläger die Fragen nach der Berufsausbildung verneint. Die Tätigkeit aufgegeben hat er am 09.04.1996.

Mit dem Rentenantrag übersandte der bosnische Träger einen Untersuchungsbericht vom 11.01.2001. In der Bundesrepublik sei der Kläger Montagearbeiter in einem Dieselmotorenwerk gewesen. Er berichtete über erste Bewusstseinskriesen im Oktober 1995 mit anschließender stationärer Behandlung in einer neuropsychiatrischen Klinik wegen eines Anfallsleidens. Nach Auffassung der dortigen Ärzte sei der Kläger seit 11.01.2001 nur noch unter zwei Stunden einsatzfähig, die Diagnosen lauteten:

- Syndrom alkoholischer Abhängigkeit,

- Epilepsia symptomatica,

- Polyneuropathia aethylica,

- Hypertensio arterilis,

-Corhypertonicum comp.

Vorgelegt wurden ärztliche Berichte über die Behandlungen in Jugoslawien aus der Zeit 1996 bis 2002.

Mit Bescheid vom 20.02.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, ausgehend vom Datum der Antragstellung am 30.07.2001 habe der Kläger nicht mindestens drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung im Zeitraum vom 30.07.1996 bis 29.07.2001 belegt. Vielmehr sei letzte mitgeteilte Beitrag im April 1996, so dass im Fünfjahreszeitraum keine Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung vorhanden und auch keine Aufschubtatbestände erkennbar seien. Weder über die Vorschriften des § 53, 245 SGB VI erfülle er die Voraussetzungen, noch über § 241 SGB VI, denn es seien nicht alle Zeiten ab 01.01.1994 bis 31.12.2000 mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Es bestehen Lücken von September bis November 1986, von März 1988 bis Juli 1989 und von März 1992 bis Januar 1995 sowie vom Mai 1996 bis 31.12.2000. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei für diese Zeiten auch auch eine Belegung durch ordentliche oder außerordentliche Beitragsentrichtung nicht mehr möglich gewesen, so dass auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 241 SGB VI nicht erfüllt seien. Der Bescheid enthielt den Zusatz, dass er überprüft werde, falls der Kläger der Ansicht sei, dass Erwerbsminderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt, an dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren, eingetreten sei. In diesem Fall werde gebeten, ärztliche Unterlagen zu übersenden.

Dagegen richtet sich der Widerspruch. Aufgrund des Befundes der Neuropsychiatrischen Klinik aus dem Jahre 2001 seien seine Anfälle, die im Durchschnitt drei- bis viermal im Monat auftreten, bewiesen. Er sei deshalb berufsunfähig. Da es sich um eine klassische Wehrdienstbeschädigung handelt, sei dadurch die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt. Bosnische Rente erhalte er seit 04.12.2001 wegen vollständigem Verlust der Arbeits- und Berufsfähigkeit. Deshalb bitte er, den Bescheid nochmals zu überprüfen und ihm Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Feststellungen der Beklagten ergaben, dass für den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit am 31.12.1989 die Voraussetzungen noch erfüllt seien.

Der Medizinische Dienst der Beklagten hielt eine Untersuchung für erforderlich, die am 24.02.2003 in der Untersuchungsstelle R. von Dr.M. durchgeführt wurde. Der Kläger gab an, den Beruf eines Schlossers erlernt zu haben und zwischen 1974 und 1986 als Montierer beim Motorwerk M. beschäftigt gewesen zu sein. Zuletzt sei er Fuhrunternehmer in Bosnien gewesen. Diagnostiziert wurden:

1. Rezidivierende depressive Störung,

2. Anfallsleiden,

3. Bluthochdruck,

4. lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnutzungserscheinungen und nebenbefundlich ein Zustand nach Ellenbogenfraktur links.

Der Versicherte könne leichte Arbeiten ohne Akkordarbeit, ohne Nachtschicht, ohne Absturzgefahr und nicht an gefährdenden Maschinen sowie ohne häufiges Bücken sechs Stunden und mehr ausüben. Als Fuhrunternehmer sei er nur noch unter drei Stunden täglich einsatzfähig. Die getroffenen Feststellungen gelten ab 30.07.2001, leichte Arbeiten seien ab diesem Zeitpunkt sechs Stunden und mehr möglich gewesen.

Weitere ärztliche Unterlagen wurden von Dr.D. ausgewertet. Dieser konnte keine Änderungen in der Beurteilung erkennen.

Die Anfrage der Beklagten bei der Firma D. AG Motorenfabrik ergab, dass der Kläger dort zwischen Januar 1974 und September 1985 mit Maschinenschlossertätigkeiten in der Hauptmontage für Kleindieselmotoren beschäftigt war. Es habe sich um Tätigkeiten gehandelt, die allgemein von Facharbeitern verrichtet werden, die die Facharbeiterprüfung abgelegt haben. Der Kläger habe über die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters verfügt und sei nach dem Tarifvertrag der Metallindustrie Lohngruppe 7 bezahlt worden.

Der Kläger wandte sich gegen das Ergebnis der Begutachtung. Er sei weder für leichte noch andere Arbeiten sechs Stunden oder mehr einsatzfähig. Er sei überhaupt nicht in der Lage, irgendwelche Arbeiten zu verrichten. Er sei als qualifizierter Schlosser beschäftigt gewesen. Als Nachweis sende er das Zeugnis über die Abschlussprüfung als qualifizierter Schlosser im Metallfach im Schuljahr 1968/69. Die Ausbildung habe drei Schuljahre gedauert mit anschließender Abschlussprüfung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, dass für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes und den bisherigen Beruf oder für einen Verweisungsberuf ein zeitliches Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich noch gegeben sei aufgrund der Untersuchungsergebnisse in S. und R ... Es seien zwar die allgemeine Wartezeiten, nicht jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt, so dass selbst beim Vorliegen von Erwerbsminderung oder von Berufsunfähigkeit kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe.

Dagegen richtet sich die Klage zum Sozialgericht Landshut. Der Kläger führte aus, er sei mit der Entscheidung der Beklagten nicht einverstanden, denn er erfülle die Voraussetzungen, da er nach dem Gutachten der Invalidenkommission von 2001 berufs- bzw. erwerbsgemindert sei.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 26.02.2004 ab. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht, da er nicht vor April 1996 erwerbsunfähig gewesen sei, denn zu dieser Zeit habe er nochmals versicherungspflichtig gearbeitet. Im Übrigen habe die Beklagte festgestellt, dass noch im Februar 2003 ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich vorlag.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er teilte mit, dass er schwer erkrankt sei und deshalb vom bosnischen Versicherungsträger die volle Invalidenrente seit Januar 2002 erhalte. Da es sich um ausgeprägte körperliche und geistige Krankheiten handele, sei er der Ansicht, dass bereits vor dem 01.12.1992 eine verminderte Erwerbsfähigkeit bestanden habe. Zu diesem Zweck habe er ärztliche Unterlagen bereits an das Sozialgericht gesandt. Vorgelegt wurde der Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus von Januar 1996, sowie ein Bericht von Oktober 2003 mit dem Inhalt, dass seit 1994 wegen Epilepsie behandelt werde.

Der Senat gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Beschluss vom 10.06.2005.

Gleichzeitig wurde dem Kläger darauf hingewiesen, dass er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nur erfülle, wenn vor Oktober 1992 Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Dagegen spreche aber, dass tatsächlich in den Jahren 1995 und 1996 noch gearbeitet wurde und auch die Invalidenkommission erst ab Januar 2001 Invalidität festgestellt habe.

Mit Schreiben vom 25.07.2005 antwortet der Kläger darauf, dass im Jahr 1992 der Bürgerkrieg ausgebrochen sei und er deshalb nicht habe arbeiten können. Er sei kurze Zeit in der Armee gewesen, um seine Wehrpflicht zu erfüllen. Die Krankheit sei dann fortgeschritten und er sei im bewusstlosen Zustand vom Kriegsfeld am 07.10.1995 in die Neurologische Klinik T. gebracht worden. Seit dieser Zeit habe er keine Arbeit mehr aufgenommen. In den Jahren 1995 und 1996 wurden freiwillige Beiträge entrichtet, dies sei keine tatsächliche Arbeitszeit. Als Beweis sende er die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt des Kantons T. vom 20.03.1996. Wegen des Kriegszustandes in Bosnien Herzegowina habe man die Invalidität nicht früher als ab 11.01.2001 feststellen können. Nach seiner Überzeugung sei die Krankheit noch im Jahre 1992 ausgebrochen. Aufgrund der Kriegsereignisse habe sich sein Zustand gravierend verschlechtert. Er sei deshalb der Auffassung, dass seine Berufung begründet sei und ihm Rente gewährt werden könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.02.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab Antrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die formgerecht eingelegte Berufung wurde zwar verspätet erhoben, ist aber aufgrund der Wiedereinsetzung durch den Senat zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Weder das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26.02.2004 noch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 20.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2003 erweisen sich als rechtswidrig, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bzw. Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung hat. Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung ist nach § 300 Abs.1 SGB VI an den ab 01.01.2001 geltenden Vorschriften zu messen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger ab Rentenantragstellung im Juli 2001 erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig im Sinne der §§ 43 Abs.1 Satz 2 Abs.2 Satz 2, 240 Abs.2 SGB VI war und zum jetzigen Zeitpunkt ist, denn Rente wegen Erwerbsminderung könnte er nur dann beanspruchen, wenn

a) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder

b) wenn die Zeit ab 01.01.1984 bis zum etwaigen Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 241 Abs.2 SGB VI) oder

c) wenn die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären (§§ 43 Abs.1, Abs.2, Abs.4, 240 Abs.1 SGB VI) oder

d) wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten wäre, durch den allgemeine Wartezeit erfüllt wäre (§§ 43 Abs.5, 53 SGB VI).

Keine dieser Voraussetzungen wird vom Kläger erfüllt. Die Beklagte und das Sozialgericht haben zu Recht den Rentenanspruch des Klägers verneint, denn er erfüllt die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der 3/5-Belegung für keinen Zeitraum ab dem ersten Auftreten der Anfallserkrankung 1995. Für den Eintritt von Leistungsminderungen vor 1995 ergeben sich aus keiner der ärztlichen Unterlagen, die vom Kläger vorgelegt wurden, Hinweise. Ein Eintritt der Leistungsminderung auf weniger als acht Stunden vor 1992 kann somit keinesfalls bewiesen werden. Dagegen spricht bereits der eigene Vertrag des Klägers. Sowohl bei den deutschen als auch bei den jugoslawischen Ärzten hat er jeweils angegeben, ab 1995 erste Bewusstseinskriesen gehabt zu haben. Dies wurde auch im Juni 1996 von der Ärztekommission für Militärinvalide festgestellt. In diesem Bericht ist vermerkt, dass der Kläger am 01.10.1995 die erste Bewusstseinskrise hatte und im desorientierten Zustand von der Front verbracht wurde. Er hatte keine Erinnerung an dieses Ereignis, danach hatte er noch drei Anfälle, weshalb er in der Neurologische Klinik in T. behandelt wurde, wo die Diagnose "Epilepsia grand mal" gestellt wurde. Alle anderen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen betreffen den Zeitraum nach diesem Bericht. Die Unterlagen, die im Berufungsverfahren vorgelegt wurden, sind für die Frage des frühestmöglichen Beginns ebenfalls nicht aussagekräftig, denn dort wird über eine Behandlung vom 07.12.1995 bis 05.01.1996 berichtet, die anderen Unterlagen betreffen den aktuellen bzw. den Gesundheitszustand im Jahr 2003. Auch die Unterlagen, die dem Sozialgericht Landshut vorgelegt wurden, betreffen alle Zeiträume, die zum größten Teil deutlich nach 1995 liegen. Damit ist aber auszuschließen, dass bereits 1992 erwerbsmindernde Gesundheitsstörungen beim Kläger vorgelegen haben.

Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass er Lücken aufweist von März 1988 bis Juni 1989 sowie von März 1992 bis Januar 1995. Nach seinen eigenen Angaben war er in diesen Zeiten selbständig tätig und hat offensichtlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Für diese Zeiträume sind auch keine sogenannten Aufschubtatbestände berücksichtigungsfähig. Nach dem im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Versicherungsabkommen (DJSVA vom 12.10.1968, BGBl.II 1969 S.1438 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974, BGBl.II 1975 S.390), das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und Bosnien-Herzegowina laut Bekanntmachung vom 16.11.1992 (BGBl.II 1992, S.1196) weiter gilt, sind zwar gemäß Art.25 Beitragszeiten, die in Bosnien-Herzegowina zurückgelegt sind, für die Anwartschaftserhaltung der deutschen Rente anrechnungsfähig, das DJSVA enthält jedoch keine Gleichstellung des Rentenbezugs oder der Arbeitslosigkeit. Erst recht nicht kann berücksichtigt werden, wenn der Kläger aufgrund der Bürgerkriegszustände in seiner Heimat weder arbeiten konnte noch Beiträge geleistet hat. Es sind damit keinerlei sog. Verlängerungstatbestände im Sinne von § 43 Abs.4 SGB VI oder Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 Satz 1 SGB VI n.F. belegt, die die vorhandenen Beitragslücken schließen würden.

Geht man nun von den anamnestischen Angaben und den ärztlichen Berichten aus, dass im Oktober 1995 erstmals das Anfalleiden aufgetreten ist und wäre zu diesem Zeitpunkt eine Leistungsminderung feststellbar, so führte dies ebenfalls nicht zur Rentengewährung, denn bezogen auf einen Leistungsfall im Oktober 1995 erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, denn im dann maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1990 bis September 1995 sind nur 25 Monate Beitragszeit berücksichtigungsfähig. Für einen früheren Leistungsfall ergeben sich wie ausgeführt keinerlei Hinweise, der Kläger hat auch keine Unterlagen vorlegen können, die seinen Gesundheitszustand vor dem Auftreten des ersten Grand-mal-Anfalls belegen. Aber auch, wenn man davon ausgeht, dass nicht gleich beim Auftreten des Anfallsleidens bereits Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit vorgelegen hat, so erfüllt der Kläger im weiteren Verlauf die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr, denn er hat zwischen 1995 und 1996 nur 14 berücksichtigungsfähige Monate Beitragszeit, aber eine Lücke von 1992 bis September 1995. Bei dieser Berechnung berücksichtigt der Senat alle vom bosnischen Versicherungsträger mitgeteilten Beitragszeiten, auch die Zeiten in Kroatien, die im Versicherungsverlauf für 30.12.1986 bis 29.02.1988 vermerkt sind. Bei Berücksichtigung dieser kroatischen Beitragszeit müsste der Leistungsfall bereits im Dezember 1989 eingetreten sein, wie dies die Beklagte angenommen hat. Da dies nach den medizinischen Unterlagen ebensowenig nachgewiesen ist, konnte die Frage der Berücksichtigung dieser vom bosnischen Träger mitgeteilten Zeiten ungeprüft bleiben. Somit müsste der Versicherungsfall zur Erfüllung der 3/5 Belegung spätestens im Oktober 1992 eingetreten sein. Dies lässt sich wie dargestellt nicht beweisen. Nach den Regeln der objektiven Beweislast, die auch im sozialgerichtlichen Verfahren gelten, trägt derjenige die Beweislast für die Tatsachen, die seinen Anspruch stützen. Nichterweislichkeit geht deshalb zu Lasten desjenigen, der seinen Anspruch darauf stützen will (vgl. Jens Meyer-Ladewig, 8. Auflage, § 103 SGG Anm.19a).

Dabei ist es für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob man davon ausgeht, dass der Kläger in der Bundesrepublik zuletzt als Facharbeiter beschäftigt und entlohnt wurde und somit nur eingeschränkt verweisbar ist, denn auch für die Ausübung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit war er bis zum Auftreten der Grand-mal-Anfälle noch voll leistungsfähig. Andere Umstände sind weder vorgetragen noch nachgewiesen. Es kommt somit weder eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 SGB VI in Betracht.

Der Kläger kann aber auch nicht nach §§ 53, 250 SGB VI wegen vorzeitiger Erfüllung der Wartezeit den Rentenanspruch verwirklichen, denn die Erkrankung ist weder Folge eines Arbeitsunfalls noch einer Berufskrankheit noch eine Wehrdienstbeschädigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, denn hier sind nur Tatbestände zu berücksichtigen, die Entschädigung nach bundesdeutschen Gesetzen bedingen. Auch die Bestimmung des § 245 SGB VI setzt jeweils die Verwirklichung von Kriegsfolgen oder Verfolgungsmaßnahmen im Sinne bundesdeutscher Gesetze voraus und ist teilweise auch an im zeitlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg stehende Zeiträume gebunden, die beim Kläger allesamt nicht vorliegen.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung hat, so dass das Urteil des Sozialgerichts und der Bescheid der Beklagten vom 20.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2003 nicht zu beanstanden sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffern 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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