L 5 R 475/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 639/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 475/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 4. Juni 2003 sowie des Bescheides vom 24. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1953 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er gab an, in der Heimat als Schweißer ausgebildet worden zu sein, aber insoweit keine Unterlagen zu besitzen. Gemäß Arbeitgeberbescheinigung vom 16.03.1976 war er vom 02.06.1975 bis 16.03.1976 in A. als Schweißer tätig.

Im März 1976 übersiedelte er nach Deutschland und arbeitete als Metallhilfsarbeiter, als ungelernter Produktionsarbeiter und als ungelernte Gaststättenhilfe.

Der Kläger macht geltend, nach einem Verhebetrauma vom 28.11.2000 an einer Lendenwirbelsäulenerkrankung zu leiden. Nach Ende der entsprechenden Entgeltfortzahlung bezog der Kläger Krankengeld und anschließend - mit Ausnahme eines kurzfristigen Beschäftigungsversuches in der Firma G. vom 09.04.2001 bis 17.04.2001 - Leistungen der Arbeitslosenversicherung.

Wegen der LWS-Erkrankung, insbesondere wegen Zustandes nach Nukleotomie L 5/S 1 im März 2001, ist bei dem Kläger gemäß Bescheid vom 07.02.2002 des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 anerkannt.

Einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit vom 31.01.2002 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.04.2002/Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 ab im Wesentlichen mit der Begründung, zwar bestünden beim Kläger gesundheitliche Einschränkungen der LWS, schmerzbedingte psychovegetative Störungen und ein beginnender Hüft- und Kniegelenksverschleiß. Dennnoch könne er wenigstens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die zuletzt verrichtete Arbeit als Schlosserhelfer sei ihm nicht mehr zumutbar, jedoch dürfe er mangels Berufsschutzes auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, wo er unter nur qualitativen Einschränkungen jedenfalls sechs Stunden/Tag tätig sein könne. Diese Entscheidung erging auf der Grundlage der beigezogenen umfangreichen medizinischen Dokumentation einschließlich eines Entlassungsberichtes aus einem Heilverfahren vom 02.10.2001 bis 06.11.2001 in der A.-Klinik S. sowie eines internistisch/sozialmedizinischen Gutachtens des Dr.P. vom 28.03.2002 aufgrund ambulanter Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle R ... Dem Entlassungsbericht ist zu entnehmen, dass sich ausgehend vom Verhebetrauma im November 2000 nach Nukleotomie eines Bandscheibenvorfalls L 5/S 1 im Krankenhaus der Barmherzigen Brüder R. eine postoperative ständige Schmerzsymptomatik entwickelt hatte. Die entsprechenden Beschwerden hätten sich im Laufe des Heilverfahrens trotz intensiver Therapie nicht gebessert, lediglich die Häufigkeit des Schmerzes sei gebessert. Wegen der deutlichen Diskrepanz zwischen den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden wurde der Kläger als in der Lage erachtet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten unter 10 kg bei weiteren nur qualitativen Einschränkungen auszuüben. Dr.P. führte aus, der Kläger könne als Schlosserhelfer nicht mehr arbeiten, jedoch seien leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden täglich bzw. vollschichtig zumutbar.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg hat der Kläger beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab 31.01.2002 zu gewähren. Das Sozialgericht hat die einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte sowie die Schwerbehindertenakten beigezogen und ein Terminsgutachten des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen und Sportmedizin Dr.K. eingeholt (28.05.2003) mit den Diagnosen:

- Lumboischialgie rechts bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Bandscheibenoperation L 5/S 1,

- beginnende Coxarthrose beidseits,

- psychovegetative Störung mit Neigung zu depressiven Verstimmungen.

Der Kläger sei im Leistungsvermögen deutlich beeinträchtigt, jedoch noch immer in der Lage, leichte Tätigkeiten vollschichtig bzw. mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Vom positiven Leistungsbild seien Arbeiten möglichst im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen zumutbar. Auszuschließen seien Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, Arbeiten mit Zwangshaltungen sowie mit Exposition gegenüber Kälte und Nässe, Tätigkeiten als Maschinenarbeiter oder als Schlosserhelfer. Die Wegefähigkeit sei nicht relevant eingeschränkt. Das Anpassungs- und Umstellungsvermögen sei nicht herabgesetzt.

Mit Urteil vom 04.06.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Leistungsbeurteilung des Dr.K. bezogen. Danach könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter nur qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich tätig sein. Mangels Berufsschutzes dürfe der Kläger zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und geltend gemacht, er sei in seiner Erwerbsfähigkeit über die von Dr.K. festgestellten Erkrankungen hinaus beeinträchtigt.

Der Senat hat auf der Basis der beigezogenen einschlägigen medizinischen Dokumentation ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr.K. (20.08.2004 einschließlich kernspintomographischer Zusatzuntersuchung vom 05.08.2004) sowie ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten des Dr.S. (08.12.2004) jeweils aufgrund ambulanter Untersuchung eingeholt.

Dr.K. hat diagnostiziert:

- fortgeschrittener LWS-Verschleiß nach Bandscheibenoperation mit chronifizierter Schmerzsymptomatik (Osteochondrose L5/S1, Spondylarthrose L5/S1 links größer als rechts, Postnukleotomiesyndrom I nach Kremer),

- merklicher Hüftverschleiß beidseits, beginnender Knieverschleiß rechts und

- Senk-Spreizfuß beidseits.

Der Kläger sei aufgrund der orthopädisch zu objektivierenden gesundheitlichen Einschränkungen vermindert belastbar und zweifelsfrei in seiner beruflichen Leistungsbreite eingeschränkt. Führend sei die Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule nach Bandscheiben-OP. Die kernspintomographischen Aufnahmen belegten eine massive Einengung der Nervenaustrittslöcher, ein Wirbelgleiten sei deutlich. Diese objektiven Gesundheitsstörungen dürften hinter der zweifelsfrei "levantinisch gefärbten" subjektiven Schmerzwahrnehmung des Klägers nicht zurücktreten. Es ergebe sich nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Einschränkung in Gestalt einer lediglich vier bis unter sechs Stunden täglich zumutbaren Einsatzfähigkeit für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter zusätzlichen qualitativen Einschränkungen.

Dr.S. hat diagnostiziert:

- LWS-Osteochondrose bei Zustand nach Bandscheibenoperation L5/S1 mit chronifizierter Schmerzsymptomatik als Ausdruck einer Somatisierung mit wohl teilweisem

- Rententendenzcharakter, keine Hinweise auf Wurzelkompressionssymptomatik, auch nicht Spondylolysthesis L5/S1.

Hinzu kämen die Diagnosen auf orthopädischem Fachgebiet des Dr.K ... Im Gegensatz zu diesem hat Dr.S. die übertriebene Leidensdarstellung durch den Kläger im Vordergrund gesehen und ausgeführt, die Schilderung der Bandscheibenverletzung sei nicht nachvollziehbar, ebenso sei die Schmerzprojektion suspekt. Das objektiv festzustellende postoperative Narbengewebe ummauere nicht die Nervenwurzel S1. Motorische Ausfälle seien nicht festzustellen. Das bestehende deutliche Wirbelgleiten sei nicht von einer ausgeprägten Symptomatik auf neurologischem Gebiet begleitet. Ab dem Moment des Entkleidens habe der Kläger deutlich aggraviert. Es könne ein Somatisierungssyndrom auch mit rententendenziellem Charakter angenommen werden, eine relevante psychische Störung bestehe nicht. Dem Gutachten des Dr.K. sei in seiner Diagnose zu folgen, jedoch nicht hinsichtlich der quantitativen Belastungsbreite, vielmehr müsse der Kläger noch für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig angesehen werden.

Die Beklagte hat sich der Einschätzung des Dr.S. angeschlossen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte in Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 04.06.2003 sowie des Bescheides vom 24.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund Antrags vom 31.01.2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.06.2003 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2005 waren die Akten des Amtes für Versorgung und Familienförderung R. sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 24.04.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2002. Dort hat es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger aufgrund Antrags vom 31.01.2002 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Diese Entscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in einem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Verwaltungsentscheidung wird deshalb abgeändert ebenso wie das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 04.06.2003 und die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung verurteilt.

Der strittige Rentenanspruch richtet sich nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 01.01.2001 geltenden Neufassung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (BGBl.I S.1827; vgl. § 300 Abs.1 I in Verbindung mit Abs.2 SGB VI).

Nach § 43 Abs.1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Kläger hat sowohl die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs.1 SBG VI erfüllt als auch die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der sogenannten Drei-Fünftel-Belegung. Er ist auch teilweise erwerbsgemindert, weil er wegen Krankheit auf Dauer außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

In Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten steht als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates fest, dass der Kläger infolge der führenden Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nur noch vier bis unter sechs Stunden täglich arbeiten kann. Dies ergibt sich aus dem orthopädischen Sachverständigengutachten des Dr.K. , welcher die umfangreiche medizinische Dokumentation gesichtet und gewürdigt, eine zusätzliche magnetresonanztomographische Untersuchung veranlasst, den Kläger unter Erhebung einer eigenen Anamnese selbst untersucht und die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen zu einer schlüssigen Leistungsbeurteilung zusammengeführt hat. Dr.K. hat dabei festgestellt, dass sich die vom Kläger in den Vordergrund geschobenen subjektiven Beschwerden der LWS objektivieren lassen, die sich bewegungsabhängig intensivieren. Aus den angefertigten Röntgenaufnahmen war eine deutliche Höhenminderung des operierten Bandscheibenfaches zu entnehmen mit einer auffälligen Sklerosierung des Gelenkfortsatzes L5 links. Durch magnetresonanztomographische Verfahren nachgewiesen bestehen Narbengewebe und degenerative Veränderungen, die die Nervenaus-trittslöcher der unteren LWS massiv einengen. Aus einem deutlichen Wirbelgleiten des Segments L5/S1 ergibt sich eine Segmentinstabilität. Infolge hiervon ist die Lendenwirbelsäule erheblich minderbelastbar. Hieraus resultiert nach der überzeugenden Einschätzung des Dr.K. eine zeitlich limitierte Einsatzfähigkeit des Klägers, welche lediglich Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes von vier bis unter sechs Stunden täglich zulässt. Zusätzlich ist das Leistungsvermögen qualitativ eingeschränkt dadurch, dass lediglich leichte Arbeiten aus überwiegend sitzender Ausgangslage mit der Möglichkeit zum selbstbestimmten Positionswechsel einschließlich ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung abzuverlangen sind. Ausgeschlossen sind Arbeiten in Zwangshaltungen sowie Hantieren mit Lasten von mehr als 5 kg und Arbeiten in Rumpfbeugehaltungen.

Überzeugend hat Dr.K. insoweit dargestellt, dass der Kläger die Erkrankung und die daraus resultierende Schmerzempfindung übersteigert und verdeutlicht darstellt bis zu einem Maße, das mit den objektiven Befunden nicht in Einklang zu bringen ist. Dr.K. hat aber überzeugend darauf hingewiesen, dass dieses subjektive Verhalten des Klägers nicht dazu führen darf, die objektiv nachgewiesenen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen unzutreffend gering einzuschätzen.

Nicht gefolgt werden kann demgegenüber den Einschätzungen des Dr.S. und des erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr.K ... Dr.S. hat zum einen das Gutachten des Dr.K. in dessen objektivem Gehalt für überzeugend erachtet, aber zum anderen die subjektiven Schmerzschilderungen des Klägers als nicht nachvollziehbar und objektivierbar angesehen, was sich insbesondere in einem deutlich unterschiedlichen, übersteigerten Verhalten vor und nach dem Entkleiden gezeigt habe. Dr.S. hat hieraus und aus dem Fehlen neurologischer Ausfallserscheinungen geschlossen, dass dem Kläger eine wenigstens sechs Stunden täglich umfassende Tätigkeit zugemutet werden könne. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zum einen misst Dr.S. dem subjektiven Verhalten des Klägers im Verhältnis zu den objektivierten Einschränkungen zu viel Gewicht zu. Er wertet dabei die Einschränkungen zu sehr aus psychiatrischer Sicht, wobei die orthopädisch nachgewiesenen Einschränkungen nicht ausreichend gewürdigt werden. Zum anderen ist die Erkrankung der Lendenwirbelsäule einschließlich dem Wirbelgleiten primär dem Fachgebiet der Orthopädie zuzuordnen, weil sich die Erkrankung in erster Linie auf den Bewegungsapparat auswirkt. Die Einschätzung des Dr.K. ist deshalb als die fachnähere und damit sachlich bedeutsamere einzuschätzen.

Hinter der Einschätzung des Dr.K. hat auch das Gutachten des Dr.K. zurückzutreten, der zum einen nicht über das orthopädische Fachwissen des Dr.K. verfügt, zum anderen die neu erstellte magnetresonanztomographische Aufnahme vom August 2004 nicht auswerten konnte. Schließlich ist dessen Terminsgutachten zwangsläufig nicht so eingehend und sachlich profund, wie dasjenige des Dr.K ...

Der Kläger erfüllt damit alle, insbesondere auch die gesundheitlichen Voraussetzungen der zuletzt beantragten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Berufung war deshalb in vollem Umfang erfolgreich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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