L 5 R 525/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 531/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 525/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente.

Der 1940 in Marokko geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz. Er war in Deutschland nach seinem Arbeitsbuch sowie nach dem Kontenspiegel der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz vom 11.12.1962 bis 05.09.1972 bei verschiedenen Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag vom 04.11.1975 erstattete die kontenführende LVA Rheinprovinz dem Kläger die während seiner Beschäftigung abgeführten Rentenversicherungsbeiträge mit bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1977.

Am 08.10.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2002 /Widerspruchsbescheid vom 17.07.2002 wegen des aufgelösten Versicherungsverhältnisses ab.

Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Augsburg mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2003 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe durch die Erstattung der von ihm geleisteten Beiträge seinen Versichertenstatus in der gesetzlichen Rentenversicherung verloren, so dass keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten mehr bestünden.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Bitte, ihm Hilfe zu gewähren und die Entscheidung des SG Augsburg zu überprüfen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Augsburg vom 17.07.2003 sowie des Bescheides vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2002 zu verurteilen, ihm eine Altersrente gemäß Antrag vom 08.10. 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Augsburg vom 17.07.2003 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2005 waren die Verwaltungsakten der Beklagten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), sie ist aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2002, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 08.10.2001 auf Gewährung einer Rente abgelehnt hat. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.07.2003 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente, weil nach Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis erloschen ist.

Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sicherung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit und im Alter, wozu Renten wegen Alters und wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gehören (§ 4 Abs.2 Ziff.2 i.V.m. § 23 Abs.1 Ziff.1 b SGB I). Der Kläger war während seiner Beschäftigungen in Deutschland vom 11.12.1962 bis 05.09.1972 versicherungspflichtig beschäftigt. Die während dieser Zeit entrichteten Beiträge sind dem Kläger jedoch auf Antrag vom 04.11.1975 gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 14.10.1977 erstattet worden. Dies ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist auch vom Kläger während des gesamten Verwaltungsverfahrens sowie in beiden Rechtszügen nie anders behauptet worden.

Die Erstattung bringt es mit sich, dass weitere Ansprüche aus der Rentenversicherung ausgeschlossen sind (§ 1303 Abs.7 Reichsversicherungsordnung - RVO - in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14.10.1977 maßgebenden Fassung). Mit der Erstattung ist das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst (§ 210 Abs.6 Satz 2 SGB VI).

Der Berufung musste deshalb in vollem Umfang der Erfolg versagt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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