S 18 AS 90/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 90/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin zu verpflichten ist, der Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren.

Die 1959 geborene Antragstellerin ist verheiratet mit dem 1938 geborenen F.

Am 06.12.2004 stellte sie bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab sie an, selbst über keine eigenen Einnahmen zu verfügen. Nach ihren Angaben zu dem Einkommen und Vermögen ihres Ehegatten und sowie den hierzu vorgelegten Unterlagen bezieht der Ehegatte der Antragstellerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ein Altersruhegeld in Höhe von 0.000,00 EUR (Blatt 81 der Verwaltungsakte) sowie Privatrenten in Höhe von insgesamt 0.000,00 EUR (Blatt 82 bis 84 der Verwaltungsakte). Daneben geht er einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Steuerberater nach. Ferner ist er Eigentümer des von den Eheleuten selbst bewohnten Hausgrundstücks N in I. Das Hausgrundstück unterliege Darlehensbelastungen.

Zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnissen legte sie der Antragsgegnerin diverse Unterlagen, z. B. zu den Aufwendungen für private Versicherungen etc. vor. Hinsichtlich des Inhalts dieser Unterlagen wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

Mit Bescheid vom 07.03.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Leistungsantrag der Antragstellerin mit der Begründung ab, dass sie nicht hilfebedürftig sei. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seien auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Mit den von ihr nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei sie nicht hilfebedürftig, da ihr Ehemann ihren Lebensunterhalt aus seinem Einkommen sicherstellen könne. Das Vorliegen eines Gütertrennungsvertrags sei nicht von Belang. Die über die monatlichen Kosten der Unterkunft hinausgehenden Zahlungsverpflichtungen könnten bei der Bedarfsermittlung nicht berücksichtigt werden.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 18.03.2005 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass bei der Berechnung des Einkommens und des Bedarfs nicht alle abzugsfähigen Kosten berücksichtigt worden seien. Bei den Unterkunftskosten sei ein Darlehen nicht berücksichtigt worden. Ferner seien auch nicht ihre Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die Aufwendungen und abzugsfähigen Kosten für Selbständige hinsichtlich der Tätigkeit ihres Ehegatten eingesetzt worden. Darüber hinaus sei ebenfalls der Zuschlag für ehemalige Arbeitslosengeldbezieher unberücksichtigt geblieben. Ferner verweise sie darauf, dass ihrem Widerspruch gegen die Ablehnung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 20.04.2004 bis zum 31.12.2004 stattgegeben und die Arbeitslosenhilfe nachgezahlt worden sei.

Entsprechende Unterlagen legte die Antragstellerin hierzu vor.

Am 09.08.2005 hat sie sodann einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Begehren gestellt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung von Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Punkte verpflichtet werde. Unter Berufung auf ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Einkommensverhältnisse ihres Ehegatten so seien, dass er zwar seine Verpflichtungen erfüllen könne, darüber hinaus derzeit keinen Unterhalt für sie leisten könne. Der größte Teil seines Einkommens sei seine Rente, die er erworben habe, bevor sie geheiratet hätten. Wenn sie 30 Jahre verheiratet wären, könnte sie einen Anspruch auf Unterhalt, sei es aus Rente oder Vermögen etc., nachvollziehen. Das Haus, das ihm gehöre, habe eine Wohnfläche von 131 qm. Es sei ein in Fertigbauweise erstelltes Haus, wobei sich im Keller das Büro ihres Ehegatten befinde. Dies brauche er, um seine selbständige Tätigkeit auszuüben. Es sei in keiner Weise berücksichtigt worden, dass er an 00.000,00 EUR Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit habe. Auch die Kosten und Aufwendungen seiner Tätigkeit seien unberücksichtigt geblieben. Ihr Sparvertrag und ein Rentenvertrag für die Riesterrente sowie ihre geringen Ersparnisse seien aufgebraucht. Sie könne nunmehr die Beiträge zur Krankenversicherung seit dem Monat Juli 2005 nicht mehr bezahlen. Ihr drohe nun zum 15.10.2005 der Ausschluss von ihrer Mitgliedschaft bei der Barmer Ersatzkasse. Eine Familienversicherung sei für sie nicht möglich, da ihr Ehegatte privat krankenversichert sei.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Arbeitslosengeld II aufgrund ihres Leistungsantrags vom 06.12.2004 zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich,

1.festzustellen, dass Antragsgegner der Kreis Minden-Lübbecke ist, hilfsweise den Kreis Minden-Lübbecke dem Verfahren beizuladen,

2.den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückzuweisen.

Für den Feststellungsantrag trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II dem Kreis Minden-Lübbecke als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen worden sei. Der Kreis sei aus dieser Rechtsstellung heraus befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder sie ganz oder teilweise im Rahmen der kommunalrechtlichen Bestimmungen auf seine Städte und Gemeinden zu übertragen. Dies schließe die Entscheidung darüber, welche Behörde Gerichtsverfahren durchführe, ein. Von diesem Recht habe der Kreis Minden-Lübbecke in Form seiner Satzung Gebrauch gemacht. Er sei daher der richtige Antragsgegner.

Ferner trägt die Antragsgegnerin zur Sache selbst vor, dass aufgrund der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse die Berechnung ergeben habe, dass kein Anspruch bestünde. Unter Anrechnung des Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin und des jeweils festgestellten Bedarfs einschließlich der Unterkunftskosten ergebe sich ein Überschuss, mit dem der Bedarf der Antragstellerin noch gedeckt werden könne. Da bereits das Einkommen über den Bedarf liege, sei das Vermögen nicht weiter geprüft worden. Es sei aber noch erhebliches Barvermögen vorhanden, welches den Freibetrag des Ehegatten der Antragstellerin übersteige, daneben bestünden auch noch Rentenversicherungen. Ferner wohne die Antragstellerin derzeit in einer nicht angemessenen Unterkunft. Insofern dürfte auch ein Problem darin bestehen, dass sie und ihr Ehegatte überschuldet seien, welches wesentlich auf die monatlichen Kosten der nicht angemessenen Unterkunft zurückzuführen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig.

Die Antragsgegnerin ist auch im Hinblick auf die Frage des materiellen Rechts passiv legitimiert, denn sie hat die angefochtene Entscheidung vom 07.03.2005 im eigenen Namen getroffen und ist insofern auch materiall verpflichtet. Sie ist somit die richtige Antragsgegnerin. Der Kreis N hat gemäß § 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II als nach § 6 a Abs. 2 SGB II zugelassener kommunaler Träger der Leistungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung der in den §§ 4 und 5 der Satzung bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen entsprechend übertragen. Somit ist die Gemeinde I – hier Antragsgegnerin – zuständige Leistungsträgerin. Dem Kreis N obliegt lediglich die Prozessvertretung gemäß § 71 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Das Gericht verweist diesbezüglich auf § 8 Satz 1 der zitierten Satzung, wonach die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Streitverfahren in allen Fällen dem Kreis obliegt.

Ferner ist der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag auf Feststellung, wer passiv legitimiert ist, unzulässig. Hierbei handelt es sich um eine Feststellungswiderklage, die nur unter den Voraussetzungen zulässig ist, unter denen auch eine Feststellungsklage erhoben werden kann. Eine Feststellungsklage mit dem Ziel der Überprüfung der Passivlegitimation ist jedoch wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Denn die Passivlegitimation ist im Rahmen der Begründetheit der Klage von Amts wegen zu überprüfen. Wird mit der Feststellungsklage lediglich die selbständige Feststellung einer Vorfrage eines Leistungsstreits begehrt, ist sie nach den o.g. Grundsätzen unzulässig.

Das Gericht sieht daher keinen Rechtsgrund, dem Antrag der Antragsgegnerin auf Feststellung des Kreises N als richtigen Antragsgegner und dem hilfsweise gestellten Antrag auf Beiladung des Kreises N zu entsprechen.

Darüber hinaus ist der Antrag nicht begründet.

Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Im vorliegenden Fall kommt eine Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher, bei Zuwarten des Hauptsacheverfahrens nicht mehr abwendbarer Nachteile in Betracht. Der Antrag einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 der Zivilprozessordnung - ZPO - ) glaubhaft macht.

Das Gericht hat im Rahmen einer summarischen Überprüfung festzustellen, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne zusteht. Erst wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs glaubhaft dargetan sind, stellt sich die Frage nach der Dringlichkeit bzw. Unzumutbarkeit des weiteren Zuwartens. Grundsätzlich darf im Wege einer einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Dabei hat das Gericht zwischen dem Interesse der Antragstellerin an einer vorläufigen Leistung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen und dem Interesse des Antragsgegnerin, eine möglicherweise unberechtigte Leistung zu verweigern, abzuwägen. Im Interesse der Effektivität des einstweiligen Rechtsschutzes kann es aber ausnahmsweise erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar und für den Antragsteller unzumutbar wäre (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar 7. Auflage, § 86 b, Rdnr. 31).

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung steht der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch im materiell-rechtlichen Sinne nicht zu.

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1.Leistungen zur Sicherungs des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2.unter den Voraussetzungen des § 24 einen befristeten Zuschlag.

Gemäß § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in die Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht I.durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, II.aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Gemäß § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (Nr. 1) und als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u.a. der nicht dauernd getrennte Ehegatte (Ziffer 3 a).

Danach stellen die Antragstellerin und ihr Ehegatte eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II dar. Dies hat zur Folge, dass auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten zu berücksichtigen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich gegenseitig Unterhalt gewährt wird oder ob der besondere eheliche Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden ist, denn die Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nach § 9 Abs. 2 SGB II ist eine Regelung allein des öffentlichen Rechts und knüpft nicht an bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflichten an (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 9 Rdnr. 27). Auch die Kürze der Dauer der ehelichen Gemeinschaft wirkt sich auf eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung nicht aus.

Inwieweit Einkommen zu berücksichtigen ist, regelt § 11 SGB II. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Hierzu bestimmt die nach § 13 Satz 1 Ziffer 1 SGB II erlassene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung –Alg II - V) vom 20.10.2004, inwieweit Einkommen zu berechnen ist. Was vom Einkommen abzusetzen ist, ist in § 11 Abs. 2 SGB II näher geregelt.

Die Antragsgegnerin geht unter Anwendung der vorgenannten Vorschriften zutreffend davon aus, dass hinsichtlich des Einkommens des Ehegatten der Antragstellerin von einem bereinigten Einkommen in Höhe von 0.000,00 EUR auszugehen ist. Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin abgesetzten Beträge bezüglich der Krankenversicherung in Höhe von monatlich 000,00 EUR und der Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 00,00 EUR hat das Gericht keine Bedenken. Nicht zu beanstanden ist ferner auch die Zugrundelegung einer Versicherungspauschale in Höhe von 00,00 EUR. Denn gemäß § 3 Ziffer 1 der Alg II - V ist ein entsprechender Pauschbetrag für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, festgelegt. Im Hinblick auf die Höhe dieses Pauschbetrags ist der Verordnungsgeber davon ausgegangen, dass er die Beiträge zu privaten Versicherungen abdeckt, die bei in einfachen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Bürgern in Deutschland allgemein üblich sind. Gleichzeitig wurde dabei berücksichtigt, dass in einer Bedarfsgemeinschaft üblicherweise nur jeweils eine dieser Versicherungen besteht, deren Versicherungsschutz neben dem Versicherungsnehmer auch dessen Partner und die ggf. haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder erfasst. Tatsächlich reicht die Pauschale zumindest aus, um die Beiträge günstiger Anbieter für eine Hausrats-, eine Haftpflicht- und die Teilkaskoversicherung eines Kraftfahrzeug abzudecken. Die Regelung des 3 Ziffer 1 der Alg II –V- ist abschließend, so dass höhere Versicherungsbeiträge nicht geltend gemacht werden können (s. auch Mecke,a.a.O., § 11 Rdnr. 61). Dies hat das Gericht auch nicht zu beanstanden.

Sofern die Antragstellerin geltend macht, dass unberücksichtigt geblieben sei, dass ihr Ehegatte zum einen einen Verlust aus seiner selbständigen Tätigkeit gehabt habe sowie auch damit verbundene Kosten und Aufwendungen, kommt dies bei der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten eben nicht zum Tragen. Gemäß § 11 Abs. 2 Ziffer 5 SGB II sind zwar die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen. Welche Ausgaben jedoch zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Besonderheiten der jeweiligen Einkommensart. Insofern kann sowohl der Verlust als auch die mit der selbständigen Tätigkeit des Ehegatten der Antragstellerin als Steuerberater verbundenen Aufwendungen auch nur bei seinem Einkommen aus dieser Tätigkeit und eben nicht im Hinblick auf seine Einkünfte aus Rentenansprüchen berücksichtigt werden. Dementsprechend hat die Antragsgegnerin auch nur die Rentenansprüche als Einkommen zugrunde gelegt und diese bereinigt. Das Einkommen des Ehegatten aus seiner selbständigen Tätigkeit blieb unberücksichtigt.

Wenn die Antragsgegnerin nach ihrer Berechnung einen Überschuss festgestellt hat, mit dem der Bedarf der Antragstellerin (Regelleistung, Kosten der Unterkunft, Krankenversicherungsbeitrag) noch gedeckt werden kann, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Dabei hat die Antragsgegnerin zutreffend jeweils einen Regelleistungsbetrag in Höhe von 311,00 EUR bei der Antragstellerin und dem Ehegatten gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegt. Auch die veranschlagten Heizkosten in Höhe von 00,00 EUR sind von der Antragsgegnerin gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in der richtigen Höhe ermittelt worden, indem sie im Hinblick auf die monatlich anfallenden Heizkosten (Blatt 128 bis 130) einen Betrag in Höhe von 000,00 EUR ermittelt und hiervon 18% für Warmwasser in Abzug gebracht hat. Der Abschlag für das Warmwasser ergibt sich daraus, dass dies als Teil der Regelleistung anzusehen ist (hier auch Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 36). Im Hinblick auf die sonstigen Unterkunftskosten hat die Antragsgegnerin einen Betrag in Höhe von 00,00 EUR monatlich für Grundsteuer, Kanal und Müllabfuhr ermittelt, wobei ggf. in Betracht zu ziehen wäre, auch die monatlichen Aufwendungen für die Gebäudeversicherung einzubeziehen, denn bei einer solchen Versicherung handelt es sich ebenfalls um eine notwendige Versicherung. Selbst wenn man jedoch die monatlichen Kosten der Gebäudeversicherung in Höhe von 00,00 EUR monatlich den sonstigen Unterkunftskosten hinzu addieren würde, so dass man zu einem Betrag in Höhe von 000,00 EUR gelangt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus.

Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, dass ein Darlehen nicht berücksichtigt worden sei, und man die Zinsen für das bei der W-Bank. bestehende Darlehen mit der Nr. XXXXXXXXXX in Höhe von monatlich 000,00 EUR (Blatt 23 der Verwaltungsakte) anerkennen würde, gelangt man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass sich ein Überschuss ergibt, mit dem der Bedarf der Antragstellerin abgedeckt werden kann. Denn man würde dann von Pro-Kopf-Unterkunftskosten in Höhe von 000,00 EUR und somit zuzüglich des Regelsatzes in Höhe von 000,00 EUR jeweils von einem Bedarf pro Kopf in Höhe von 000,00 EUR ausgehen. Stellt man den Bedarf des Ehegatten dem bereinigten Einkommen in Höhe von 0.000,00 EUR gegenüber, ergibt sich ein Überschuss in Höhe von 000,00 EUR.

Weitere Beträge sind nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere die von der Antragstellerin des Weiteren geltend gemachten, in naher Zukunft erforderlichen Hausreparaturen finden bei der Einkommensanrechnung keine Berücksichtigung. Vielmehr stehen solche Kosten im Zusammenhang mit dem vorhandenen Vermögen, hier dem Hausgrundstück des Ehegatten. Da aber eine Vermögensberücksichtigung allein wegen des Anspruchswegfalls aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens nicht vorzunehmen ist, können die anstehende Kosten für die Hausreparaturen nicht einbezogen werden.

Die Antragstellerin hat ferner auch keinen Anspruch auf einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 24 SGB II, denn ein solcher Zuschlag kommt nur bei dem Bezug eines realisierbaren Arbeitslosengeld II – Anspruchs in Betracht ( s.a. Rixen in Eicher/Spellbrink, § 24 Rdnr. 3). Aus den vorgenannten Gründen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II-Leistungen aber nicht gegeben.

Nach allem konnte daher dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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