S 13 AS 36/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 36/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Leistungen für Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) und dabei insbesondere um die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Der 1955 geborene Antragsteller bewohnt zusammen mit seiner Mutter, A. H, ein 88 qm großes Haus. Das Eigentum an diesem Haus wurde ihm durch notariellen Vertrag vom 18.04.1988 übertragen. In § 2 dieses Vertrages wurde der Mutter ein Wohnrecht eingeräumt. Sie hat danach "freien Umgang in Haus, Hof und Garten. Außerdem hat sie Anspruch auf Hege und Pflege in gesunden und kranken Tagen. Die dafür entstehenden Barauslagen und Kosten trägt sie selbst."

Die Antragsgegnerin bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 28.06.2005 für den Zeitraum von Juli bis November 2005 eine Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 87,63 EUR, zusammen also 432,63 EUR.

Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, weil nicht alle Aufwendungen für die Unterkunft berücksichtigt worden seien. Nach Vorlage weiterer Unterlagen wurden die anzuerkennenden Unterkunftskosten von der Antragsgegnerin auf 103,52 EUR erhöht. Die Antragsgegnerin ging dabei davon aus, dass die verbrauchsbezogenen Kosten dem Antragsteller nur zur Hälfte anzurechnen seien. Die andere Hälfte sei seiner Mutter zuzurechnen, die keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und trug vor, als Hausbesitzer trage er allein alle anfallenden Kosten. Die Heizkosten betrügen im Übrigen monatlich 93,16 EUR. Mit Bescheid vom 28.07.2005 wurden die Unterkunftskosten neu berechnet und nunmehr alle Kosten bis auf die Gebühr für Müllabfuhr, Heizkosten und Wasser-/Abwasserkosten voll bei dem Antragsteller anerkannt.

Unter dem 29.07.2005 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er trägt vor, seine Mutter habe ein kostenloses Wohnrecht in seinem Einfamilienhaus. Die anfallenden Kosten dürften nicht durch zwei geteilt werden, weil sie ausschließlich von ihm getragen würden. Die angerechneten Unterkunfts- und Heizkosten lägen weit unter den tatsächlichen Kosten. Im Einzelnen macht er folgende Kosten geltend:

Gas und Wasser 138,00 EUR
Strom und Telefon 136,90 EUR
Grundbesitzabgaben 28,30 EUR
Wohngebäudeversicherung 24,34 EUR
Schornsteinfeger 5,95 EUR
Reparaturpauschale 80,00 EUR
Gesamt 413,49 EUR pro Monat

Er habe eine Erklärung seiner Mutter vorgelegt, dass sie sich an keinen dieser Kosten beteilige und dass keine gemeinsamen Konten bestünden. Aus dem notariellen Erbvertrag ergebe sich das eingetragene Wohnrecht.

Der Antragsteller hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 413,49 EUR zu erbringen.

Die Antragsgegnerin hat schriftsätzlich beantragt,

1.a) festzustellen, dass Antragsgegner der Kreis Nt, b) hilfsweise den Kreis N zum Verfahren beizuladen,

2.den Antrag auf einstweilige Anordnung abzulehnen.

Der Kreis N habe zwar durch Satzung die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II den kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Gleichzeitig habe er sich aber in § 8 der Satzung die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten. Richtiger Antragsgegner sei deshalb der Kreis N. § 8 der Satzung sei nach dem Willen des Satzungsgebers nicht als Regelung der Prozessführungsbefugnis, sondern als Zuständigkeitsregelung anzusehen. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn der Kreis als optierender Leistungsträger mit Weisungsbefugnis gegenüber den Kommunen lediglich als Prozessvertreter der Delegationsnehmer gelten solle.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung sei im Übrigen abzulehnen, da es keinen Anordnungsanspruch oder auch keinen Anordnungsgrund gebe. Nach § 2 des Übergabevertrages vom 14.03.1988 müsse die Mutter ihre Kosten und Barauslagen selbst tragen. Es handele sich daher nicht um ein unentgeltliches Wohnrecht. Die Mutter habe nach dem Vertrag die durch die Benutzung der Wohnung verursachten Nebenkosten selbst zu tragen. Es sei deshalb gerechtfertigt, die Nebenkosten nur zur Hälfte bei dem Antragsteller anzurechnen. Allerdings seien die Heizungskosten geringfügig zu niedrig berechnet worden. In analoger Anwendung des § 6 der Wohngeldverordnung müssten hier zusammen 80,40 EUR Heizkosten angenommen werden. Der Anteil des Antragstellers betrage deshalb 40,20 EUR, die geringfügige Differenz von 8,64 EUR, sei jedoch kein wesentlicher Nachteil, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertige. Insoweit liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Dem Antragsteller könne zugemutet werden, die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Feststellungsantrag der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Für eine Feststellungswiderklage im einstweiligen Rechtsschutz fehlt zunächst offensichtlich das Eilbedürfnis. Eine Feststellungswiderklage ist ferner nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen auch eine Feststellungsklage erhoben werden kann. Eine Feststellungwiderklage mit dem Ziel der Überprüfung der Passivlegitimation des Beklagten wäre jedoch wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Die Passivlegitimation des Beklagten ist im Rahmen der Begründetheit von Amts wegen zu prüfen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., vor § 51 Rdnr. 13). Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, wenn mit ihr lediglich die selbständige Feststellung einer Vorfrage des Leistungsstreits begehrt wird (Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, a.a.O., § 55 Rdnr. 19 c).

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig. Insbesondere ist die Stadt N1 die richtige Antragsgegnerin. Passiv legitimiert ist diejenige Körperschaft, die auch materiell verpflichtet ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 69 Rdnr. 4). Der Kreis N ist zwar gem. § 6 a SGB II zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er hat diese Aufgaben jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW vom 16.12.2004 durch Satzung an die Stadt N1 delegiert. Nach § 1 der Satzung vom 16.12.2004 überträgt der Kreis N den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die in §§ 4 und 5 der Satzung näher bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen. Zu diesen Aufgaben gehört gem. § 4 Nr. 3 und 4 der Satzung u. a. die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Erlass von entsprechenden Verwaltungsakten. Die Stadt N1 war daher materiell verpflichtet, über den Anspruch des Antragstellers zu entscheiden und die entsprechenden Leistungen zu erbringen. § 1 der Satzung des Kreises N vom 16.12.2004 enthält eine Delegation der Aufgaben und nicht die Übertragung eines Mandats. Unter Delegation ist ein Rechtsakt zu verstehen, durch den ein Hoheitsträger seine ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf ein anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt. Von einem Mandat spricht man dagegen, wenn der Inhaber einer Zuständigkeit in einem oder mehreren Einzelfällen oder auch abstrakt ein anderes öffentlich-rechtliches Subjekt beauftragt, die Kompetenz des Mandanten in dessen Namen auszuüben (vgl. Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchiv, Bd. 68, 118, 120, 148). Da hier der Stadt N1 – entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung – die Aufgabe zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurde, handelt es sich um eine Delegation. Diese Unterscheidung hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Beteiligung im Prozess, weil der im eigenen Namen entscheidende Delegationsnehmer auch Beklagter ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988 – 8 A 825/86; Schmidt-Jortzik, Strukturen einer Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreiszuständigkeiten, Verwaltungsarchiv, 75. Bd., 1984, 107, 118). Dass sich der Kreis N in § 8 der Satzung die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten hat, ändert an dieser Einschätzung nichts. Diese Regelung betrifft lediglich die Durchführung des Widerspruchsverfahrens und die Befugnis der Prozessvertretung in den gerichtlichen Streitigkeiten. Die materielle Verpflichtung der Stadt N1, die begehrten Leistungen zu erbringen, wird hierdurch nicht aufgehoben. Es stellt zwar keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar, wenn ein Beamter des Kreises in einem Rechtsstreit gegen die Gemeinde als Prozessvertreter auftritt. Die Beteiligtenrolle der Gemeinde als Beklagte bzw. Antragsgegnerin wird hierdurch jedoch nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.07.1979 – VIII B 295/78).

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. Nach § 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, um einen vorläufigen Zustand in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu regeln, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund zusteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Rdnr. 27).

Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind hier teilweise die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches und im Übrigen ein Anordnungsgrund nicht gegeben.

Bezüglich der vom Antragsteller geltend gemachten Kosten für Strom und Telefon in Höhe von 136,90 EUR pro Monat besteht kein Anordnungsanspruch, denn es handelt sich hierbei nicht um Leistungen für Unterkunft und Heizung gem. § 22 SGB II. Diese Kosten sind vielmehr aus der Regelleistung zu bestreiten (Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II, § 20 Rdnr. 29, 60 und 66). Ein Gleiches gilt für die Gaskosten, soweit hiermit auch die Warmwasserzubereitung abgedeckt ist (Eicher/Spellbrink, a.a.0., § 20 Rdnr. 66 und § 22 Rdnr. 34). Die Antragsgegnerin hat deshalb zutreffend Warmwasserkosten in Höhe von monatlich 13,20 EUR (15 Cent x 88 qm) von den Gaskosten abgezogen. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Erhaltungsaufwand von pauschal 80,00 EUR pro Monat ist in dieser Höhe weder nachgewiesen noch sonst gerechtfertigt. Zu den Unterkunftskosten für eigengenutzte Eigenheime zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach der Durchführungsverordnung zu § 82 des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch (SGB XI) abzusetzen sind. Dazu gehört auch ein angemessener Erhaltungsaufwand (Eicher/Spellbrink, Lang, § 22 Rdnr. 26). Nach § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XI können ohne Nachweis bei Wohngrundstücken, die vor dem 01. Januar 1925 bezugsfähig geworden sind, 15 vom Hundert der Jahresrohreinnahmen als Erhaltungsaufwand berücksichtigt werden. Dies hat die Antragsgegnerin bei dem im Jahre 1888 erbauten Gebäude des Antragstellers zutreffend berücksichtigt. Dabei wurde nach dem maßgeblichen Mietspiegel eine Quadratmetermiete von 4,48 EUR zugrunde gelegt, welches für 88 qm eine Monatsrohreinnahme von 394,24 EUR, also jährlich 4.730,88 EUR ergibt. 15% hiervon führt zu einem Erhaltungsaufwand pro Jahr in Höhe von 709,63 EUR, also monatlich 59,13 EUR.

Ob im Übrigen dem Antragsteller zu Recht nur die Hälfte der verbrauchsbedingten Kosten angerechnet worden ist, kann dahinstehen, da insoweit ein Anordnungsgrund nicht besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller wesentliche Nachteile drohen würden, die abzuwenden wären (§ 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG), also die Gefahr der Vereitelung des Rechts bestände oder er wesentliche rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile hätte, wenn er bis zur Entscheidung in der Hauptsache warten müsste (Zeihe, SGG, 8. Aufl., Stand: November 2004, § 86 b Rdnr. 31 a). Die Gefahr, dass das beanspruchte Recht auf die Leistung rechtlich oder tatsächlich vereitelt würde, ist nicht ersichtlich, da der Anspruch im Rahmen des geltenden Rechts geltend gemacht und die leistungsverpflichtete öffentliche Hand nicht konkursfähig ist. Die Befriedigung der behaupteten Ansprüche des Antragstellers ist daher nicht gefährdet. Somit verbleibt für die Annahme der Eilbedürftigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile nur das Auftreten einer existentiellen Not des Antragstellers, die es rechtfertigt, ausnahmsweise die Hauptsache vorwegzunehmen und die Antragsgegnerin zur Leistung zu verpflichten (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 04.05.2005, L 9 B 4/05 AS ER). Eine solche Existenz bedrohende Notlage kann i. d. R. nur angenommen werden, wenn dem Antragsteller weniger als 70% der Regelleistung nach § 20 SGB II verbleibt. Dies ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus § 31 Abs. 1 SGB II. Danach kann unter bestimmten Umständen das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass 70% der Regelleistung den unteren Rand einer kargen Grundversorgung darstellen und ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger erst unterhalb dieses Satzes in seiner psychophysischen Existenz gefährdet wird (vgl. Eicher/ Spellbrink, Rixen, § 31 Rdnr. 50). Diese Grenze wird hier auch nach dem Vortrag des Antragstellers unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht überschritten. Der Antragsteller kann mit oben geltend gemachten Einschränkungen noch Kosten für Gas und Wasser in Höhe von 124,80 EUR (138,00 EUR – 13,20 EUR Warmwasserzubereitung), eine Reparaturpauschale in Höhe von 59,13 EUR und keine Kosten für Strom und Telefon geltend machen. Entsprechend seiner Aufstellung vom 29.07.2005 ergibt sich unter Addition der aufgeführten Positionen im Übrigen ein Betrag von 242,52 EUR. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 28.07.2005 Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 112,15 EUR und Heizkosten in Höhe von 31,64 EUR, zusammen also 143,79 EUR monatlich, anerkannt. Dies ergibt einen monatlichen Differenzbetrag von 98,73 EUR. 30% der Regelleistung von 345,00 EUR sind 103,50 EUR. Die von dem Antragsteller behauptete Differenz erreicht diesen Betrag nicht. Es ist ihm deshalb zuzumuten, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. in einem eventuell anschließenden Gerichtsverfahren abzuwarten. In diesem Verfahren wäre dann zu klären, ob die Auslegung des § 2 des Überlassungsvertrages aus dem Jahre 1988 durch die Antragsgegnerin zutreffend ist. Der letzte Satz dieses Paragraphen könnte sich nämlich auch auf die Kosten der Hege und Pflege beziehen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die Nebenkosten zwar grundsätzlich anteilig pro Kopf zu verteilen sind, Abweichungen aber bei entsprechenden vertraglichen Regelungen in Betracht kommen (vgl. Eicher/Spellbrink, Lang, § 22 Rdnr. 38). Solche abweichenden Regelungen können auch konkludent durch eine langjährige einvernehmliche Handhabung durch die beteiligten Bewohner geschlossen werden. Es dürfte daher aufzuklären und seitens des Antragstellers glaubhaft zu machen sein, dass die Mutter des Antragstellers tatsächlich – wie behauptet – seit 1988 keinerlei Nebenkosten getragen hat. Die entsprechenden Ermittlungen müssen jedoch dem Widerspruchs- bzw. dem Haupt-sacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Rechtskraft
Aus
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