Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AS 55/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1.Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 und 28.07.2005 verurteilt, dem Kläger ab 01.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von zurzeit monatlich 185,63 EUR zunächst bis 30.09.2005 zu bewilligen.
2.Die Beklagte trägt die Kosten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Sozialgeld und anteilige Unterkunftskosten.
Der Kläger, Jahrgang 1992, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und deren Ehemann (der nicht der leibliche Vater des Klägers ist) in einem Haushalt. Der Kläger und seine Mutter erhielten bis 31.12.2004 Sozialhilfe. Unter dem 18.01.2005 forderte der Bürgermeister der Stadt B1, Rechtsvorgänger der Beklagten, die Mutter des Klägers zur Vorlage von Einkommensunterlagen im Hinblick auf die veränderte Rechtslage im Übergang vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf. Nach Prüfung der von der Mutter des Klägers eingereichten Unterlagen lehnte der Bürgermeister der Stadt B1 mit Bescheid vom 11.03.2005 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auf den (nicht bei den Akten befindlichen) Antrag vom 16.02.2005 hin ab, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft höher sei, als der leistungsrechtliche Bedarf. Der Berechnung lag als Einkommen zugrunde Arbeitslosengeld des Ehemannes E in Höhe von monatlich 945,60 EUR, Monatslohn der Mutter des Klägers in Höhe von 400,- EUR, eine Arbeitsmittelpauschale von 15,33 EUR sowie ein Freibetrag für Erwerbstätige von 60,- EUR, außerdem das Kindergeld für den Kläger (154,- EUR), insgesamt 1.424,27 EUR. Hierdurch sei der Gesamtbedarf der 3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft (Regelleistungen 829,- EUR, Unterkunftskosten 339,90 EUR, Heizkosten 74,- EUR, insgesamt 1.242,90 EUR) mehr als gedeckt. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wurde vorgetragen, Herr E sei gegenüber dem Kläger nicht unterhaltspflichtig und auch nicht in der Lage, für ihn aufzukommen. Der Landrat des Kreises B2 wies den Widerspruch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung zurück (Bescheid vom 30.06.2005), die Beklagte (Bescheid vom 28.07.2005) wies den Widerspruch hinsichtlich der Regelleistung und nochmals hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zurück.
Hiergegen richten sich die von der erkennenden Kammer verbundenen Klagen. Der Kläger trägt vor, die Einkommenssituation sei unverändert, zwischenzeitlich habe der Ehemann seiner Mutter einige Zeit Krankengeld statt des nun wieder bezogenen Arbeitslosengeldes erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.06. und 28.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Einkommen und Vermögen von Partnern sei auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handele.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger Sozialgeld und anteilige Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von monatlich 185,63 EUR zu zahlen hat.
Richtige Beklagte ist die im Rubrum genannte Arbeitsgemeinschaft. Denn die Bundesanstalt für Arbeit und der Kreis B2 als zunächst zuständige Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) haben mit öffentlich-rechtlichem Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II vom 23.05.2005 die Beklagte gegründet. Diese hat nach § 3 des Gründungsvertrages alle Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit wie auch des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der vorbehaltenen und hier nicht einschlägigen Aufgaben übernommen.
Der Kläger hat Anspruch auf Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil er, wie § 28 SGB II voraussetzt, als nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat (§ 21 SGB XII). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder dieser Personen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 a, Nr. 4 SGB II). Demnach bilden der Kläger, seine Mutter und deren Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. In dieser Bedarfsgemeinschaft lebt der Kläger als nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen, denn seine Mutter ist hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nämlich, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (§ 9 SGB II). Dies trifft auf die Mutter des Klägers zu. Sie ist nicht in der Lage, ihren Bedarf (311,- EUR Regelleistung, § 20 Abs. 3 SGB II; anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe 132,63 EUR, § 22 Abs. 1 SGB II; abzüglich des von der Beklagten unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und des Freibetrages für Erwerbstätige zutreffend im Widerspruchsbescheid errechneten Eigeneinkommens von 286,27 EUR, § 136 Abs. 3 SGG; Gesamtbedarf demnach 157,36 EUR) und den Bedarf des Klägers (Sozialgeld 207,- EUR, anteilige Unterkunfts-/Heizungskosten 132,63 EUR; abzüglich Kindergeld 154,- EUR; Gesamtbedarf 185,63 EUR) aus eigenen Mitteln zu sichern. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des beim Kläger zu berücksichtigenden Kindergeldes bleiben sowohl beim Kläger selbst als auch bei seiner Mutter die oben errechneten Bedarfsanteile ungedeckt. Hinsichtlich der Mutter greift allerdings § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein, wonach bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Zurecht ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig, und insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG), dass der noch offene Bedarf der Mutter des Klägers von 157,36 EUR durch das Einkommen ihres Ehemannes gedeckt ist. Die Mutter des Klägers ist allerdings nicht in der Lage, den Lebensunterhalt des Klägers ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern und ist deshalb hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), woraus sich der Anspruch des Klägers auf Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II) ableitet. Sie selbst verdient nicht genug, um auch noch den offenen Bedarf des Klägers zu decken. Das Einkommen des Stiefvaters ist insoweit nicht heranzuziehen. Insbesondere ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht einschlägig, wonach bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Stiefvater des Klägers ist aber kein Elternteil (ebenso Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 19.07.2005, L 19 B 31/05 AS ER).
Auch eine Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters über § 9 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Eine Unterstützung des Antragstellers durch seinen Stiefvater kann nach dessen Einkommensverhältnissen aber nicht erwartet werden, wie sich unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgIIVO vom 20.10.2004) ergibt. Hiernach ist vom Kläger als Einkommensbetrag die Hälfte der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen des Stiefvaters (945,60 EUR) einerseits und dem doppelten Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (690,- EUR) zuzüglich der anteiligen Unterkunfts- und Heizungskosten (132,63 EUR) andererseits, also die Hälfte von 122,97 EUR, somit 61,48 EUR zu erwarten. Dieser Betrag liegt jedoch bereits unter dem bei der Bedarfsberechnung zugunsten der Mutter des Klägers angesetzten Einkommensbeitrag von 157,36 EUR, so dass kein zumutbarer Einkommensbeitrag zur Unterstützung des Klägers verbleibt.
Der demnach verbleibende ungedeckte Bedarf von 185,63 EUR steht dem Kläger als Leistung zu. Leistungsbeginn ist insoweit – wie beantragt - der 01.02.2005. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Leistung tatsächlich erst am 16.02.2005 beantragt worden sei, umgekehrt ist auf Betreiben der Beklagten von der Mutter des Klägers Kinderzuschuss bereits am 12.01.2005 beantragt worden. Es spricht deshalb – was auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – nichts dagegen, als Leistungsbeginn den 01.02.2005 anzunehmen. Ein Bewilligungszeitraum von 9 Monaten, den § 41 Abs. 1 Satz 3 nicht ausschließt, erscheint im Hinblick auf den Zeitablauf angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 183, 193 SGG.
2.Die Beklagte trägt die Kosten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Sozialgeld und anteilige Unterkunftskosten.
Der Kläger, Jahrgang 1992, lebt gemeinsam mit seiner Mutter und deren Ehemann (der nicht der leibliche Vater des Klägers ist) in einem Haushalt. Der Kläger und seine Mutter erhielten bis 31.12.2004 Sozialhilfe. Unter dem 18.01.2005 forderte der Bürgermeister der Stadt B1, Rechtsvorgänger der Beklagten, die Mutter des Klägers zur Vorlage von Einkommensunterlagen im Hinblick auf die veränderte Rechtslage im Übergang vom Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) auf. Nach Prüfung der von der Mutter des Klägers eingereichten Unterlagen lehnte der Bürgermeister der Stadt B1 mit Bescheid vom 11.03.2005 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auf den (nicht bei den Akten befindlichen) Antrag vom 16.02.2005 hin ab, weil das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft höher sei, als der leistungsrechtliche Bedarf. Der Berechnung lag als Einkommen zugrunde Arbeitslosengeld des Ehemannes E in Höhe von monatlich 945,60 EUR, Monatslohn der Mutter des Klägers in Höhe von 400,- EUR, eine Arbeitsmittelpauschale von 15,33 EUR sowie ein Freibetrag für Erwerbstätige von 60,- EUR, außerdem das Kindergeld für den Kläger (154,- EUR), insgesamt 1.424,27 EUR. Hierdurch sei der Gesamtbedarf der 3-köpfigen Bedarfsgemeinschaft (Regelleistungen 829,- EUR, Unterkunftskosten 339,90 EUR, Heizkosten 74,- EUR, insgesamt 1.242,90 EUR) mehr als gedeckt. Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch wurde vorgetragen, Herr E sei gegenüber dem Kläger nicht unterhaltspflichtig und auch nicht in der Lage, für ihn aufzukommen. Der Landrat des Kreises B2 wies den Widerspruch hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung zurück (Bescheid vom 30.06.2005), die Beklagte (Bescheid vom 28.07.2005) wies den Widerspruch hinsichtlich der Regelleistung und nochmals hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zurück.
Hiergegen richten sich die von der erkennenden Kammer verbundenen Klagen. Der Kläger trägt vor, die Einkommenssituation sei unverändert, zwischenzeitlich habe der Ehemann seiner Mutter einige Zeit Krankengeld statt des nun wieder bezogenen Arbeitslosengeldes erhalten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.03.2005 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 30.06. und 28.07.2005 zu verurteilen, dem Kläger ab 01.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, das Einkommen und Vermögen von Partnern sei auf den Bedarf aller zur Bedarfsgemeinschaft zählenden minderjährigen unverheirateten Kinder anzurechnen, unabhängig davon, ob es sich um gemeinsame Kinder handele.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig, als die Beklagte dem Kläger Sozialgeld und anteilige Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von monatlich 185,63 EUR zu zahlen hat.
Richtige Beklagte ist die im Rubrum genannte Arbeitsgemeinschaft. Denn die Bundesanstalt für Arbeit und der Kreis B2 als zunächst zuständige Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) haben mit öffentlich-rechtlichem Vertrag über die Gründung und Ausgestaltung einer Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44 b SGB II vom 23.05.2005 die Beklagte gegründet. Diese hat nach § 3 des Gründungsvertrages alle Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit wie auch des Kreises und der kreisangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der vorbehaltenen und hier nicht einschlägigen Aufgaben übernommen.
Der Kläger hat Anspruch auf Sozialgeld und anteilige Leistungen für Unterkunft und Heizung, weil er, wie § 28 SGB II voraussetzt, als nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat (§ 21 SGB XII). Zur Bedarfsgemeinschaft gehören u. a. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder dieser Personen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 a, Nr. 4 SGB II). Demnach bilden der Kläger, seine Mutter und deren Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft. In dieser Bedarfsgemeinschaft lebt der Kläger als nicht erwerbsfähiger Angehöriger mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammen, denn seine Mutter ist hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nämlich, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann (§ 9 SGB II). Dies trifft auf die Mutter des Klägers zu. Sie ist nicht in der Lage, ihren Bedarf (311,- EUR Regelleistung, § 20 Abs. 3 SGB II; anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe 132,63 EUR, § 22 Abs. 1 SGB II; abzüglich des von der Beklagten unter Berücksichtigung der Werbungskostenpauschale und des Freibetrages für Erwerbstätige zutreffend im Widerspruchsbescheid errechneten Eigeneinkommens von 286,27 EUR, § 136 Abs. 3 SGG; Gesamtbedarf demnach 157,36 EUR) und den Bedarf des Klägers (Sozialgeld 207,- EUR, anteilige Unterkunfts-/Heizungskosten 132,63 EUR; abzüglich Kindergeld 154,- EUR; Gesamtbedarf 185,63 EUR) aus eigenen Mitteln zu sichern. Unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens und des beim Kläger zu berücksichtigenden Kindergeldes bleiben sowohl beim Kläger selbst als auch bei seiner Mutter die oben errechneten Bedarfsanteile ungedeckt. Hinsichtlich der Mutter greift allerdings § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ein, wonach bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Zurecht ist deshalb zwischen den Beteiligten unstreitig, und insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG), dass der noch offene Bedarf der Mutter des Klägers von 157,36 EUR durch das Einkommen ihres Ehemannes gedeckt ist. Die Mutter des Klägers ist allerdings nicht in der Lage, den Lebensunterhalt des Klägers ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln zu sichern und ist deshalb hilfebedürftig (§ 9 Abs. 1 SGB II), woraus sich der Anspruch des Klägers auf Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 SGB II) ableitet. Sie selbst verdient nicht genug, um auch noch den offenen Bedarf des Klägers zu decken. Das Einkommen des Stiefvaters ist insoweit nicht heranzuziehen. Insbesondere ist § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht einschlägig, wonach bei minderjährigen unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen. Der Stiefvater des Klägers ist aber kein Elternteil (ebenso Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 19.07.2005, L 19 B 31/05 AS ER).
Auch eine Berücksichtigung des Einkommens des Stiefvaters über § 9 Abs. 5 SGB II kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird vermutet, dass Hilfebedürftige, die in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben, von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Eine Unterstützung des Antragstellers durch seinen Stiefvater kann nach dessen Einkommensverhältnissen aber nicht erwartet werden, wie sich unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (AlgIIVO vom 20.10.2004) ergibt. Hiernach ist vom Kläger als Einkommensbetrag die Hälfte der Differenz zwischen dem eigenen Einkommen des Stiefvaters (945,60 EUR) einerseits und dem doppelten Regelsatz nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II (690,- EUR) zuzüglich der anteiligen Unterkunfts- und Heizungskosten (132,63 EUR) andererseits, also die Hälfte von 122,97 EUR, somit 61,48 EUR zu erwarten. Dieser Betrag liegt jedoch bereits unter dem bei der Bedarfsberechnung zugunsten der Mutter des Klägers angesetzten Einkommensbeitrag von 157,36 EUR, so dass kein zumutbarer Einkommensbeitrag zur Unterstützung des Klägers verbleibt.
Der demnach verbleibende ungedeckte Bedarf von 185,63 EUR steht dem Kläger als Leistung zu. Leistungsbeginn ist insoweit – wie beantragt - der 01.02.2005. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Leistung tatsächlich erst am 16.02.2005 beantragt worden sei, umgekehrt ist auf Betreiben der Beklagten von der Mutter des Klägers Kinderzuschuss bereits am 12.01.2005 beantragt worden. Es spricht deshalb – was auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – nichts dagegen, als Leistungsbeginn den 01.02.2005 anzunehmen. Ein Bewilligungszeitraum von 9 Monaten, den § 41 Abs. 1 Satz 3 nicht ausschließt, erscheint im Hinblick auf den Zeitablauf angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt §§ 183, 193 SGG.
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