L 14 R 4231/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 571/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 4231/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. April 2002 aufgehoben, soweit es die Bewertung der Beschäftigungszeit des Klägers vom 09.09.1971 bis 08.09.1979 betrifft, und insoweit die Klage gegen die Bescheide vom 25. November 1999 und 7. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. April 2000 abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist nur noch die Feststellung der Beschäftigungszeit als Obertechniker in Rumänien vom 09.09.1971 bis 08.09.1979 in der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI).

Der 1938 geborene Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger mit Vertriebenenausweis A, wurde 1938 in Z. , Kreis K. , Rumänien geboren. Nach Durchlaufen der (damals) siebenjährigen Elementarschule in Zeiden besuchte er - laut seinen Angaben und drei wahrheitsgemäßen Erklärungen von Zeugen - von September 1952 bis Mai 1955 die Technische Mittelschule für Chemie in F. ; diese Schule sah eine vierjährige Ausbildung zum Techniker vor und wurde im Jahre 1955 zu Gunsten der neu angeführten "Technischen Schulen" aufgelöst. Ein Zeugnis oder Diplom wurde dem Kläger nicht ausgestellt.

Laut der Adeverinta vom 28.01.1983 und den damit übereinstimmenden Angaben des Klägers verlief sein Berufsweg folgendermaßen: 16.05.1955 bis 22.11.1958: Chemiearbeiter im Chemischen Kombinat V. (anschließend Wehrdienst) 18.01.1960 bis 11.09.1961: Chemiearbeiter im Chemischen Kombinat V. 18.09.1961 bis 25.10.1963: Techniker II im Chemischen Werk C., Z ... Vorausgegangen war nach insgesamt drei Jahren Berufsschule im Bereich Chemiearbeiter eine Prüfung im Juni 1961 mit dem Abschluss "Operator Chemie (Chemiearbeiter) in der Herstellung von Ammoniak, Salpetersäure und Salze", ausgestellt unter Nr.89685 von der Berufsschule für Lehrlinge V. unter Ministerium der Petro-Chemie, anerkannt von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern als gleichwertig mit der Abschlussprüfung Chemiefacharbeiter. 27.10.1963 bis 26.08.1964: Laborant im Werk S. , K ... 27.08.1964 bis 01.10.1964 und 05.10.1964 bis 01.09.1967: Chemiearbeiter in den Chemischen Kombinaten G. und V. (Arbeitsplatz laut Kläger: Überwachung einer Anlage zur Herstellung von Formaldehyd. 01.09.1967 bis 14.07.1970 und 15.07.1970 bis 07.09.1971: Chemie-Meister (Anlagen für Benzin-Hydrierung und Aromaten-Extraktion) bzw. Meister im Petrochemischen Kombinat P. und im Werk R. , K ... Vorausgegangen war eine dreijährige Meisterschule (Abendschule) mit Prüfung im August 1967 und dem Abschluss Meisterdiplom im Bereich Chemiker für Azotverbindungen und Azotdünger, anerkannt von der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern als gleichwertig mit dem Zeugnis des Industriemeisters Chemie. 09.09.1971 bis 07.12.1982: Obertechniker im Werk für Flugzeugbau, K ... Der Kläger beschrieb den Arbeitsplatz als "Labore für Werkstoffprüfungen": 1. Kunststoffe, Kautschuk und Anstrichstoffe, 2. flüssige Brennstoffe, Mineralöle und Hydraulikflüssigkeiten, 3. Entwicklungs- und Forschungslabor auf organischem Gebiet. Er wies darauf hin, dass ihm fünf Laboranten unterstanden hätten und er dem Leiter und Chef der Abteilung "Qualitätskontrolle für Flugzeugbau" verantwortlich gewesen sei.

Anlässlich Kontenklärungsverfahren hat die Beklagte (auch) die Zeiten vom 16.05.1955 bis 07.12.1982 nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) unter Zuordnung der Leistungsgruppen Ar 2, Ar 1 sowie An 5 - An 3 laut damaliger Anlage 1 zum FRG festgestellt (Bescheide vom 02.10.1984 und 07.03.1985) und mit Bescheid vom 30.05.1989 nochmals eine verbindliche Feststellung der Versicherungszeiten gemäß § 104 des Angestelltenversicherungsgesetzes bis zum 31.12.1982 vorgenommen.

Neben einer Rentenauskunft im Jahre 1996 erging am 11.09.1996 ein Bescheid, in dem (neuere) Versicherungszeiten bis zum 31.12.1989 verbindlich festgestellt wurden. In dem dazu gehörenden Versicherungsverlauf mit Zeiten von Mai 1945 bis Dezember 1995 waren auch den in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten für die einzelnen Jahre vom 1955 bis 1982 Entgelte in DM zugeordnet. Nicht besonders angesprochen in dem Bescheid vom 11.09.1996 noch irgendwie aus dem Versicherungsverlauf ersichtlich waren die rechtlichen Grundlagen und die Rechenvorgänge, die zu diesen Entgelten führten. Lediglich aus der Akte der Beklagten geht hervor, dass (amtsintern) bereits vorweg eine Einstufung der in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Anlage 13 zum SGB VI, nämlich in Qualifikationsgruppe 5 bis zum 15.05.1965, 4 bis zum 31.08.1967 und 3 bis zum 07.12.1982, wechselnd in den Wirtschaftsbereichen 02 oder 06, ab 15.07.1970 durchgehend nur im Wirtschaftsbereich 06 (Maschinen- und Fahrzeugbau) erfolgte.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 25.11.1999 hob die Beklagte die Bescheide vom 30.05.1989 und 11.09.1996 auf, soweit sie dem geltenden Recht nicht entsprachen, und traf folgende neue Regelung: Als nachgewiesene Zeiten nach dem FRG (daher Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht) zählt die Zeit vom 09.09.1971 bis 07.12.1982, wobei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 nach der Anlage 13 zum SGB VI und - nach Art des Betriebs - nach Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI erfolgt. In der Erläuterung zu dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass sich die aus der genannten Einstufung folgenden, derzeit maßgebenden Werte aus dem beigefügten Versicherungsverlauf ergäben, weiterhin, dass für die nach dem FRG anerkannten Zeiten 60 % der maßgebenden Entgeltpunkte berücksichtigt würden (Faktor 0,6).

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei vom 09.09.1971 bis 07.12.1982 Haupttechniker gewesen, und daher stehe ihm die Qualifikationsstufe 2 zu. Er sei vom Technischen Direktor persönlich auf seine Berufserfahrung und Fähigkeiten für die Belegung einer verantwortungsvollen Funktion in den Werkslaboren geprüft worden.

Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 07.02.2000 stufte die Beklagte - unter aktenintern niedergelegter Annahme einer zehnjährigen Berufserfahrung - die Zeit vom 09.09.1981 bis 07.12.1982 in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI, Bereich 06 der Anlage 14 zum SGB VI ein. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2000 zurückgewiesen. Hierin wurde im Einzelnen die für die ab 01.01.1992 beginnenden Renten geltende neue Bewertung von Fremdrentenzeiten erläutert und darauf hingewiesen, dass der Kläger die für die Qualifikationsgruppe 2 entsprechende Fachschulqualifikation weder besessen noch erworben habe. Da er gleichwohl eine Tätigkeit ausgeübt habe, die üblicherweise Fachschulabsolventen vorbehalten gewesen sei, habe eine Höherstufung in die Qualifikationsgruppe 2 erst nach dem Erwerb langjähriger Berufserfahrung (zehn Jahre Tätigkeit) erfolgen können.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München bat der Kläger um Überprüfung und wies darauf hin, dass er die 40-prozentige Minderung als gesetzeswidrig, das heißt verfassungs- und sozialwidrig, halte, worauf die Beklagte erwiderte, dass sie die im Versicherungsverlauf enthaltenen Entgelte nicht um 40 % gemindert habe. § 22 Abs.4 FRG sei eine reine Bewertungsvorschrift, welche ausschließlich auf Entgeltpunkte Anwendung finde und somit erst bei einer Rentenberechnung zum Tragen kommen könne.

In der mündlichen Verhandlung am 29.04.2002 gab der Kläger an, die in der Adeverinta vom 28.01.1983 aufgeführten Chemiearbeitertätigkeiten seien Facharbeitertätigkeiten gewesen. Seine Aufgabe als Techniker (Anmerkung: Laut Adeverinta Techniker II) vom 18.09.1961 bis 25.10.1963 habe in der Leitung einer Abteilung zur Farbenherstellung, in der vier bis fünf Personen arbeiteten, bestanden. Als Laborant habe er in der Zeit vom 27.10.1963 bis 26.08.1964 chemische Analysen von Kfz-Teilen - Arbeiten mit zwei bis drei ihm nicht unterstellten Personen in einem Labor - vorgenommen. Vom 27.08.1964 bis 01.09.1967 sei er wieder als Chemiefacharbeiter tätig gewesen und habe sich auf die Meisterprüfung im August 1967 vorbereitet. Daraufhin schlossen die Beteiligten einen Teilvergleich, auf Grund dessen sich die Beklagte zur Einstufung der Zeit vom 01.07.1961 bis 15.05.1965 in der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI verpflichtete.

Mit Urteil vom 29.04.2002 änderte das Sozialgericht die Bescheide vom 25.11.1999 und 07.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2000 insoweit ab, als es die Beklagte zur "Anerkennung" der Zeit vom 09.09.1971 bis 08.09.1981 in der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI verpflichtete. Zur Begründung wurde angegeben, Versicherte seien in eine höhere Qualifikationsgruppe einzustufen, wenn sie auf Grund langjähriger Berufserfahrungen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hätten, die üblicherweise von einem Versicherten (hier Fachschulabsolventen) einer höheren Qualifikationsgruppe ausgeübt würden. Bei Auslegung des Begriffes "langjährige Berufserfahrung" habe man die rechtlichen Verhältnisse der DDR herangezogen, wonach ab 01.09.1973 berufserfahrenen Beschäftigten die Facharbeiterqualifikation nach zehnjähriger Ausübung einer Facharbeitertätigkeit zuerkannt werden konnte. Fraglich sei die Anwendung einer solchen Regelung auf Zeiten vor dem 01.01.1973. Hier dürfte es sachgerecht sein, an der bisherigen Auslegung zur Anlage 1 zum FRG festzuhalten, wonach eine drei- bis sechsjährige Berufserfahrung eine Lehre ersetzen konnte. Erst recht sei die zehnjährige Berufserfahrung nicht zwingend, wenn es sich um Versicherte handele, die das Bildungssystem der DDR durchlaufen hätten. Nachdem der Kläger bereits vier Jahre als Meister gearbeitet habe und dann befördert worden sei und eine höherwertige Tätigkeit als Obertechniker ausgeübt habe, könne die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI bereits ab 09.09.1971 erfolgen.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung wendet sich die Beklagte hiergegen und macht geltend, die Tätigkeit als Obertechniker sei Fachschulabsolventen mit entsprechendem Abschluss vorbehalten. Die an diese Stelle tretende langjährige Berufserfahrung beginne erst mit Aufnahme der höherwertigen Tätigkeit (Kasseler Kommentar § 256b SGB VI, Anm.17 und 18). Die zehnjährige Berufserfahrung entsprechend der Gesetzesregelung der DDR 1973 könne auf Grund der Präambel der Anlage 13 SGB VI auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, zumal bereits die Vorgänger-Verordnung der DDR vom 31.07.1970 Vergünstigungen für Werkstätige (Facharbeiter) vorgesehen habe, wie sie dann im Jahre 1973 gesetzlich festgeschrieben worden seien.

Nach Ergehen des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R verständigten sich die Versicherungsträger auf eine neue Verfahrensweise zur "langjährigen Berufserfahrung". Dementsprechend trug die Beklagte in der Berufung vor, unter Rückgriff auf die Grundsätze der Leistungsgruppen dauere der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten Ausbildung. Regelmäßig werde daher die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung angesetzt. Als Quelle hierfür wurden unter anderem die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.01.1986 - L 14 AN 180/84 - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.08.1988 - L 14 AN 550/87 - angegeben. Die Berufung werde daher zurückgenommen, soweit mit ihr für die Zeit vom 09.08.1979 bis 09.09.1981 (gemeint war die Zeit vom 09.09.1979 bis 08.09.1981 - der Zahlendreher wurde später berichtigt -) die Qualifikationsgruppe 3 gefordert werde; anerkannt werde die Qualifikationsgruppe 2 nunmehr bereits ab dem 09.09.1979, nach Ablauf einer Zeit von acht Jahren ab dem 09.09.1971.

Der Kläger bringt vor, er habe bereits im Jahre 1971 langjährige Berufserfahrung haben müssen, sonst wäre er nicht als Techniker (gemeint: Obertechniker) eingestellt worden; hierzu habe er sich auch mehreren betrieblichen Prüfungen und Tests unterziehen müssen. Im Übrigen sei jeder Absolvent einer Technischen Fachschule oder Technischen Meisterschule berechtigt gewesen, als Meister oder Techniker zu arbeiten. Der Beruf eines Technikers sei gestaffelt gewesen in Techniker II, Techniker I und Haupt- bzw. Obertechniker, letzterer gleichstehend einem Subingenieur. Nicht nur die Tätigkeit eines Haupt- und Obertechnikers sei eine solche mit Fachschulniveau gewesen, sondern auch die eines Technikers und Laboranten nach dem qualitativen Selbstverständnis in Rumänien.

Er, der Kläger, habe von 1953 bis 1955 auch eine entsprechende Schule besucht; diese habe er zwar nicht mit einem Diplom abgeschlossen, habe aber bereits von September 1961 bis August 1964 Fachschultätigkeiten ausgeübt. Auf die Berufserfahrung seien drei Jahre Fachschule (1953 bis 1955) und drei Jahre als Techniker und Laborant (September 1961 bis August 1964), also sechs Jahre anzurechnen, so dass nach zwei Jahren der Tätigkeit als Obertechniker (September 1971 bis August 1973), mithin bereits ab 01.09.1973 die Qualifikationsgruppe 2 zuerkannt werden müsse. Würden nach der Regelvermutung der Beklagten der Erwerb von beruflichen Kenntnissen vermutet, gehe es nicht an, einen Fachschulbesuch ohne Abschluss und eine Fachschultätigkeit unberücksichtigt zu lassen.

Die Beklagte widerspricht dem mit den Hinweisen, dass dem abgebrochenen Besuch der Technischen Mittelschule für Chemie von 1953 bis 1955 ein Einsatz des Klägers als Chemiearbeiter gefolgt sei und dieser von 1955 bis 1961 nicht Tätigkeiten ausgeübt habe, die denen der Qualifikationsgruppe 2 entsprächen, um eine entsprechende Berufserfahrung zu erlangen. Hierauf deute auch die weitere berufliche Entwicklung bis September 1967, als der Kläger Meister geworden sei, hin.

Der Senat hat die Versichertenakte der Beklagten, den Aufsatz "Die Qual mit den Qualifikationsgruppen" von Müller in DAngVers 1995, 354 f., und in Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1996, 161 f. (im Folgenden zitiert mit Müller und den Seitenangaben im Heft der LVA) und das Werk "Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - Berufliche Bildung und berufliche Qualifikation in Rumänien" von Göring und Kunzmann, Sonderveröffentlichung 1993 des Bundesinstituts für Berufsbildung (im Folgenden zitiert mit Göring/Kunzmann und Seitenzahl) beigezogen, weiterhin von den Beteiligten den in der Versichertenakte nicht enthaltenen Feststellungsbescheid vom 11.09.1996 (mit Versicherungsverlauf) sowie den während des Berufungsverfahrens erteilten Bescheid vom 31.03.2003 über die Gewährung einer Regelaltersrente ab 01.06.2003. Berücksichtigt bei der Rentenberechnung in diesem Bescheid war die Zeit vom 09.09.1971 bis 08.09.1979 und darüber hinaus bis 07.12.1982 in Qalifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB IV. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass mit dem Bescheid das Urteil vom 29.04.2002 für Zeiten ab 09.09.1971 vorläufig ausgeführt werde. Der Kläger hat gegen den Bescheid aus anderen Gründen Widerspruch eingelegt.

Die Beklagte beantragt (nach teilweiser Rücknahme der Berufung sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts München vom 29.04.2002 insoweit aufzuheben, als sie hierdurch unter Abänderung der Bescheide vom 25.11.1999 und 07.02.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2000 zur Feststellung der Beschäftigungszeit des Klägers vom 09.09.1971 bis 08.09.1979 in der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI verurteilt worden ist, weiterhin auf Anregung des Bevollmächtigten des Klägers, der den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen konnte, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die oben genannten beigezogenen Unterlagen vor. Hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Vorbringens des Klägers zu seinen beruflichen Qualifikationen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143 f., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist begründet.

Nach teilweiser Rücknahme der Berufung betrifft sie nur mehr die wertmäßige Einordnung der Zeit vom 09.09.1971 bis 08.09.1979 in die Qualifikationsgruppe 2, Wirtschaftsbereich 6 (so das Urteil des Sozialgerichts) an Stelle der Bewertung nach Qualifikationsgruppe 3, Wirtschaftsbereich 6 (so die diesbezügliche Berufung der Beklagten), und zwar im Rahmen folgenden zeitlichen Gefüges: 16.05.1955 bis 30.08.1967: Chemiearbeiter, Techniker II, Laborant, Chemie(fach)arbeiter (Qualifikationsgruppen 5 und 4). 01.09.1967 bis 07.09.1971: Meister (Qualifikationsgruppe 3). 09.09.1971 bis 07.12.1982: Obertechniker (ab 09.09.1979 bestandskräftig "anerkannt" in Qualifikationsgruppe 2).

Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass die von der Beklagten ehemals vorgenommene und noch streitige Bewertung der Beschäftigungszeit des Klägers von September 1971 bis September 1979 als Obertechniker zutreffend gewesen und insoweit das angefochtene Urteil des Sozialgerichts unrichtig gewesen ist. Gemäß § 256b Abs.1 Satz 1 SGB VI sind für (glaubhaft gemachte) Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 31.12.1949 zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in der Anlage 14 genannten Bereiche ergeben, höchstens fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die so gewonnenen Durchschnittsverdienste werden bei Nachweis der Beschäftigung um ein Fünftel erhöht (§ 22 Abs.1 Satz 2 FRG). Die in der Anlage 13 zum SGB VI angeführte Definition der fünf abgestuften Qualifikationsgruppen beruhen nahezu wortgleich auf den in der DDR geltenden Richtlinien, wiedergegeben in dem von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik der DDR herausgegebenen Statistischen Jahrbuch 1989, Abschnitt "Arbeitskräfte und Arbeitseinkommen".

Die vom Kläger im Vertreibungsgebiet Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten (§ 15 FRG) sind bestandskräftig festgestellt und stehen nicht in Streit. Durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991, BGBl.I 1606, wurden die Bewertungskriterien des § 256b SGB VI (mit den Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI und den in der Anlage 14 nach Wirtschaftsbereichen zugeteilten fiktiven Durchschnittsverdiensten) auf die FRG-Zeiten ausgedehnt (§ 20 Abs.1 Satz 1, § 22 Abs.1 FRG). Ein Bestandsschutz für den Kläger besteht nicht; ehemalige Rechtspositionen von FRG-Berechtigten werden nach einer Übergangsregelung nur dann nicht von den mit dem Rentenüberleitungsgesetz eingeführten Änderungen berührt, wenn diese ihren Wohnsitz in der BRD bis zum 30.06.1990 genommen haben und ein Anspruch auf Zahlung einer Rente für einen Zeitraum vor dem 01.01.1996 bestand (Art.6 § 4 Abs.3 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes).

Die Anlage 13 zum SGB VI bestimmt, bevor die Qualifikationsgruppen beschrieben werden, Folgendes: "Versicherte sind in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen." Bei diesen zwei Sätzen handelt es sich keineswegs um eine Präambel, in der üblicherweise Motive und Zielsetzungen einer Norm wiedergegeben werden und aus denen ggf. Anhaltspunkte für die Auslegung zu gewinnen sind, sondern um Rechtsnormen im Sinne eines Grundtatbestandes (mit nachfolgenden Merkmalen der Leistungsgruppen) und eines Ergänzungstatbestandes für ein Tatbestandsmerkmal des § 256b Abs.1 SGB VI (BSG vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R, 24.07.2003 - B 4 RA 61/02 R, 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R und 12.11.2003 - B 8 KN 2/03 R). Die Qualifikationsmerkmale in Anlage 13 des SGB VI sehen unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vom Hochschulabsolventen bis zum ungelernten Arbeiter - in Widerspiegelung der Berufswelt der DDR - vor. Für die Vertreibungsgebiete im Sinne des FRG kann jedoch nicht unmittelbar, sondern nur - soweit möglich - entsprechend auf die in der jeweiligen Qualifikationsgruppe erfassten formellen Gegebenheiten der DDR abgestellt werden.

Die Qualifikationsgruppe 1 betrifft vor allem Personen, die ein Studium an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben, und gleichgestellte Personen. Nicht hierzu zählen Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (zum Beispiel die Subingenieure in Rumänien). In der Qualifikationsgruppe 3 sind Meister beschrieben als Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen auf Grund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Klarstellend hierzu wird im letzten Satz der Qualifikationsgruppe 2 angeführt, dass zu den Personen nach dieser Gruppe nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium zählen, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und nicht die Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. Damit ist klargestellt, dass es Fachschulen verschiedenster Abstufungen gab - die Anlage 13 differenziert wegen der unterschiedlichsten Bezeichnungen von fachbezogenen Schulen, einem eventuell zweistufigen Schulaufbau und einem von der Bezeichnung abweichenden Inhalt bzw. abweichenden Zweck der Ausbildung nicht zwischen Fachschule und Fachhochschule - und dass die Beurteilung der Fachschule vom erworbenen Abschluss und auch der Qualität und Zweckrichtung der Ausbildung abhängig ist.

Die formalen Kriterien der Qualifikationsgruppe 2 hat der Kläger nicht erfüllt. Er hat nicht an einer Ingenieur- oder Fachschule oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben und nicht eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt bekommen (Nr.1 der Qualifikationsgruppe 2), ebenso wenig ist ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden (Nr.2). Er gehört auch nicht zu den Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. Ebenso wenig gilt er als technische Fachkraft, die berechtigt die Berufsbezeichnung Techniker führte.

Die Arbeit im Berufsleben unter der funktionellen bzw. "arbeitsrechtlichen", die konkret besetzte Arbeitsstelle beschreibende Bezeichnung "Techniker" führt hier nicht weiter. Vielmehr muss diese Berufsbezeichnung (Titel, Ausbildungsgrad) auch zuerkannt sein, wenn nicht auf Grund des Abschlusses einer Ausbildung, dann auf Grund anderer Umstände. Die "Titel" Meister und Techniker sind im Übrigen im weiteren Sinne zu verstehen. Wird von den in der Nachkriegszeit bis zum Jahre 1955 in Rumänien bestehenden und dann wesentlich umgestalteten Ausbildung abgesehen, gilt Folgendes: Der Meistertitel konnte nur im Wege der beruflichen Fortbildung erworben werden. Ab 1955 gab es Tages- und Abendschulen, in denen qualifizierte Arbeiter aufgenommen wurden, die entweder über den Abschluss einer Berufsschule, einer Schule der Sekundarstufe II oder auch nur den Abschluss der sieben- und später achtjährigen allgemeinen Pflichtschule verfügten, drei Jahre im Beruf tätig gewesen waren, von ihrem Betrieb zum Besuch der Meisterschulen delegiert wurden und die Aufnahmeprüfung bestanden hatten. Ab dem Jahre 1960 waren die Meisterschulen (auch bezeichnet als Werkmeisterschulen oder Technische Meisterschulen) dreijährig. Mit einer bestandenen Abschlussprüfung wurde der Meistertitel verliehen (Müller, S.166 f.; Göring/Kunzmann, S.36 f.).

Mit der Bezeichnung Techniker hingegen wurde ab 1955 in Rumänien regelmäßig das Erreichen dieser Berufsqualifikation dokumentiert, ein Titel, der nicht nur in technischen, sondern grundsätzlich in allen Bereichen (zum Beispiel Buchhaltung, Messwesen usw.) vergeben wurde. Die für die Technikerausbildung typische Verknüpfung von anspruchsvoller Berufsausbildung und mittlerer Allgemeinbildung wurde in verschiedenen Formen verwirklicht, ab dem Jahre 1955 entweder an Schulen ("Technische Schulen"), die Allgemein- und fachliches Wissen vermittelten (Zugang meistens nach sieben, später acht Jahren Elementarschule), oder durch nachfolgenden Besuch von höheren allgemein bildenden Schulen (in Rumänien erfolgte eine Aufstockung der Elementarstufe sukzessive bis zur elften Klasse) und - nach Erwerb der Hochschulreife - durch Besuch von Fachschulen, an denen die mittlere berufliche Qualifikation erworben wurde. Ab dem Jahre 1966 bis ca. 1974/75 gab es auch die Fachlyzeen, die in vier bis fünf Jahren mittlere Berufskader für Wirtschaft und Kultur vorbereiten und den Schülern neben der Allgemeinbildung (Hochschulreife) gründliche Berufsausbildung gewähren sollten (Müller, S.167; Göring/Kunzmann, S.36 f., 75).

Der Titel "Techniker" weist zumindest hinsichtlich der Allgemeinbildung auf eine umfassendere Qualifikation hin. Gleichwohl werden sowohl der Meister als auch der Techniker in Rumänien der mittleren Berufsbildung bzw. der Ausbildung für eine mittlere Qualifikation zugerechnet. Zwischen den auf Grund eines (uneingeschränkten) Hochschulstudiums Berufstätigen und den Technikern sowie Meistern gab es das eigenständige Berufsniveau der eingeschränkten (verkürzten) Hochschulausbildung. Dieses Studium an Universitäten bzw. Hochschulen oder an eigenständigen Bildungseinrichtungen, die offiziell ebenfalls dem Hochschulbereich zugeordnet wurden, war typisch für das Studium der Subingenieure, bauleitenden Architekten, Dentisten und Lehramtsstudiengänge mit einem bei Abschluss verliehenen Diplom (Müller, S.166). Nur die Ausbildung auf der "rumänischen Subebene" war nach Art.3 und 4 Äquivalenz-Abkommen DDR-Rumänien der Fachschulausbildung in der DDR gleichgestellt, nicht dagegen die Technikerausbildung, weil die Fachschulausbildung (in technischen Fachrichtungen) der DDR eine Form der auf einem Facharbeiterberuf aufbauenden Weiterbildung war ("doppelte Berufsausbildung und praktische Erfahrungen), demgegenüber die Technikerausbildung in Polen und Rumänien grundsätzlich eine Erstausbildung (Müller, 171, 172). Wohlwollend, aber nicht ohne Berechtigung, hat die Beklagte - rangmäßig - die Tätigkeit des Klägers als Obertechniker der "Subebene" in Rumänien zugeordnet, wie sie der Qualifikationsgruppe 2 entsprechen würde. Er verfügte aber nicht über eine entsprechende Ausbildung. Abgesehen davon muss gesehen werden, dass der Begriff Obertechniker keine Qualifikation bzw. Titel darstellt, der durch Abschlussprüfung erworben wird, sondern eine funktionelle Bezeichnung im Arbeitsleben für eine besonders hervorgehobene Stellung des Technikers.

Der Kläger verfügte vielmehr, jedenfalls vor dem Jahre 1971, nicht einmal über die Qualifikationen eines Technikers mit der doch über eine Meisterausbildung hinausgehenden Ausbildung. Gemäß den Eingangs(rechts)sätzen der Anlage 13 zum SGB VI können Fähigkeiten in einer höheren Qualifikationsgruppe auch durch langjährige Berufserfahrung erworben werden. Nicht geeignet für die Beurteilung der langjährigen Berufserfahrung in der Gruppe 2 ist das Heranziehen der in der Qualifikationsgruppe 4 beschriebenen langjährigen Berufserfahrungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet (zehn Jahre Berufstätigkeit, verbunden mit der Zuerkennung der Facharbeiterqualifikation auf Grund rechtlicher Vorschriften). Dies betrifft als Sonderregelung allein den Aufstieg von der Qualifikationsgruppe 5 in die Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter, nicht aber die höheren Qualifikationsgruppen, auf die sich allein der zweite Eingangssatz der Anlage 13 bezieht (BSG vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R). Insoweit muss also geklärt werden, ob der Versicherte Fähigkeiten entsprechend den höheren Qualifikationsgruppen erworben und betätigt hat. Satz 2 der Anlage 13 setzt voraus, dass die langjährige Berufserfahrung in dem höherwertigen Beruf erworben wird, demnach der höherwertige Beruf in einem hinreichenden Zeitraum, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln, ausgeübt wird. Die Berufserfahrung muss außerdem eine langjährige sein (BSG, a.a.O.).

Fehl geht damit das Argument des Klägers, seine für die Tätigkeit des Obertechnikers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse seien bereits durch eine betriebliche Einstellungsprüfung unter Beweis gestellt. Unzutreffend ist auch die Ansicht des Sozialgerichts, der Kläger habe vor dem Jahre 1971 hinreichend Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt, so dass eine Tätigkeit gemäß der älteren Rechtsprechung zum FRG mit der damaligen Anlage 1 (Leistungsgruppen) mit "Beförderung" in eine Berufstätigkeit entsprechend der Qualifikationsgruppe 2 sofort höher eingestuft werden könnte. Eine derartige Verfahrensweise war auch nach der älteren Rechtsprechung nicht möglich, und insoweit hat sich auch die Rechtsprechung zu den Qualifikationsgruppen des SGB VI nicht wesentlich geändert (vgl. BSG vom 10.07.1985 - 5a RKn 15/84 in SozR 5050 § 22 Nr.17 einerseits und BSG vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R und vom 23.09.2003 - B 4 RA 48/02 R andererseits).

Das Sozialgericht hat zu Unrecht wohl auf die Fälle in der Anlage 1 zum FRG (Leistungsgruppen) abgestellt, in denen bei bestimmten Berufstätigkeiten, wie z.B. Ingenieur, kaufmännischer Kalkulator, Konstrukteur, Laborant, Polier, Techniker usw., eine höhere oder niedrigere Einstufung bei gewissen, nach Berufen variierenden Altersgrenzen (bis 30 Jahre, 30 bis 40 Jahre, über 45 Jahre) erfolgte. Dem lag aber zu Grunde, dass nach statistischen Erfahrungswerten der Versicherte in bestimmten Berufen bei gleicher Tätigkeit im Laufe der Jahre wegen gesteigerter Fähigkeiten und Erfahrungen in diesem ausgeübten Beruf mehr an Verdienst erzielte, ohne dass ein Aufstieg in eine höherwertige Position erfolgte, für die grundsätzlich eine andere oder weiterführende Berufsausbildung erforderlich gewesen ist. Dieser Fall ist aber bereits nach der Rechtsprechung des BSG zu den Leistungsgruppen der Anlage 1 zum FRG streng zu trennen vom Fall des Zugewinns an Kenntnissen und Fähigkeiten während der Ausübung eines höherwertigen Berufs, die die hierfür erforderliche Ausbildung ersetzen konnte. Lediglich der letztgenannte Fall ist in das ab 01.01.1992 geltende Recht übernommen worden. Der Kläger kann weder nach den vorgegebenen rechtlichen Wertungen noch nach seinem bisherigen tatsächlichen Berufsweg über den Facharbeiter zum Meister geltend machen, er habe bereits die fachlichen Kenntnisse und Qualitäten für eine höhere Berufsstufe erreicht. Der Meister ist in Rumänien traditionell sowohl eine Qualifikation als auch eine Funktion. Als unmittelbarer Organisator der Produktion und Leiter des ihm unterstellten Kollektivs ist der Meister für den rationellen Produktionsablauf, die Planerfüllung und die Erziehung des Kollektivs verantwortlich. Er gehört zur Kategorie des produktiven technischen Personals als Leiter der unteren Ebene (Göring/Kunzmann, S.74). Von einer dem Techniker vergleichbaren Stellung kann nicht gesprochen werden, im Übrigen auch nicht von einer Beförderung zum Obertechniker, wie es das Sozialgericht getan hat. Vielmehr hat sich der Kläger für einen anders gearteten Arbeitsplatz in einem anderen Werk beworben und ist dort ab 09.09.1971 neu angestellt worden.

Der Erwerb der theoretischen und praktischen Befähigung für eine vollwertige Berufsausübung während der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit ist konkret festzustellen. Vorliegend sind aber hinreichende beweiskräftige Tatsachen nicht mehr zu ermitteln. Die wesentlichen Unterlagen aus Rumänien hat der Kläger bereits im Kontenklärungsverfahren 1983 vorgelegt. In mehreren nachfolgenden Kontenklärungsverfahren ging es nur mehr um Beschreibungen des Klägers zu seinen beruflichen Positionen, Arbeitsplätzen und Aufgabengebieten. Im Jahre 1999 vermochte er noch eine am 22.04.1998 ausgestellte Bescheinigung der Personalabteilung der S. B. vorzulegen, nach der er "in der Funktion als Techniker" Arbeitszeiten vom 09.09.1971 bis 07.12.1982 - die Krankheitstage waren hierbei der Zahl nach angegeben - zurückgelegt hatte. Eine Anfrage des Senats, ob hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. Qualifikationen als Obertechniker von 1971 bis 1982 dienstliche Beurteilungen, Zeugnisse oder ähnliche Unterlagen vorhanden seien, verneinte der Kläger und verwies auf seine Vorkenntnisse und die betriebliche Einstellungsprüfung.

Danach ist nicht gesichert, dass er auf Grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen; möglicherweise hatte der Kläger nur in den gerade vom Werk für Flugzeugbau K. geforderten Aufgabenbereichen nützliche Kenntnisse und waren im Übrigen nur in Teilbereichen des Ausbildungsbereichs eines Technikers weitere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich und konnte sich der Kläger ansonsten auf Mitarbeiter stützen. Die aus einer zehnjährigen Berufsausübung abgeleitete Vermutung gilt nicht in seinem Falle. Demnach müsste nach den Regeln der Beweislosigkeit davon ausgegangen werden, dass mögliche Zweifel und Ungewissheiten zu-

Zu Gunsten des Klägers hat die Beklagte von dem Zeitraum September 1971 bis Dezember 1982 zunächst die Zeit ab 09.09.1981 und dann ab 09.09.1979 (Beginn des neunten Jahres) nach Qualifikationsgruppe 2, Wirtschaftsbereich 6, "anerkannt" bzw. - nach Verurteilung in erster Instanz - unstreitig gestellt. Einen Grundsatz oder eine (widerlegliche) Vermutung über den Satz hinaus, dass acht Jahre Tätigkeit im höherwertigen Beruf etwa vier Jahre der für diesen Beruf vorgesehenen Ausbildung entsprechen, vermag der Senat nicht abzuleiten. Vorweg kann nur festgestellt werden, dass die von der Beklagten angenommene vierjährige Berufsausbildung, die es durch Berufsausübung zu ersetzen galt, zutreffend und nicht zu hoch angesetzt ist (auch mit fünf Jahren veranschlagt werden hätte können). Das rumänische Schulgesetz sah - nach Besuch der sieben Jahre (später acht Jahre) Elementarschule eine vierjährige technische Mittelschule mit dem "diploma de technician" vor (Göring/Kunzmann, S.36), das nicht eine Disziplin, sondern ein Bildungsniveau repräsentierte. Später stiegen die Anforderungen. Die ab 1955 gegründeten Technischen Schulen setzten an der zwischenzeitlich aufgestockten Schulbildung die abgeschlossene Sekundarschule (zehnte bzw. elfte Klasse des allgemeinbildenden Lyzeums) voraus und bildeten dann als postlyzeale Einrichtungen in ein bis zwei Jahren mittleres Personal aus, was zeitlich auf den gleichen Rahmen wie die frühere Ausbildung hinauslief. Die im Jahre 1966 eingeführten Fachlyzeen, die 1974/75 im Bereich der Technikerausbildung an den Industrie- und Landwirtschaftslyzeen wieder eingestellt wurden (vermittelt wurde insoweit nunmehr eine Facharbeiterqualifikation) schlossen hingegen an die achtjährige Grundstufe der allgemeinbildenden Schule an und sollten geeignetes Personal in vier bis fünf Jahren heranbilden (Göring/Kunzmann, S.37; Müller, S.167). Zu erwähnen bleibt hier noch, dass sich auch diese Berufslyzeen nicht bewährten; die Absolventen waren zu unerfahren, es fehlte ihnen an theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen sowie an Reife und Verantwortlichkeit, so dass in den 80er Jahren solche Kader im Rahmen von Weiterbildung erst qualifiziert und auf die Teilnahme an Wettbewerben für ausgeschriebene Technikerstellen vorbereitet wurden (Göring/ Kunzmann a.a.O.).

Unabhängig von der Meinung des Senats, dass der für den Kläger erforderliche Stand an Kenntnissen und Fähigkeiten, den er erst durch langjährige Berufstätigkeit im Beruf Obertechniker zu erwerben hatte, sich nach dem im Jahre 1971 und auch den Folgejahren gegebenen Ausbildungsniveau richtete, bleibt festzustellen, dass die Beklagte mit vier Jahren Ausbildung entsprechend acht Jahren Berufstätigkeit nicht zu hoch gegriffen hatte.

Der Senat sah keine Veranlassung, hierauf Kenntnisse aus vorher besuchten Fachschulen anzurechnen. Hiergegen mag unter Umständen bereits stehen, dass die Anlage 13 zum SGB VI dem widerspricht, wenn sie auf den formalen Abschluss einer Ausbildung abstellt und ansonsten von der Unbeachtlichkeit einer nicht abgeschlossenen Ausbildung ausgeht. In diese Richtung könnten auch die Ausführungen des 4. Senats im Urteil vom 14.05.2003 - B 4 RA 26/02 R - deuten, dass die langjährige Berufserfahrung erst ab Beginn der höherwertigen Tätigkeit erworben werden könne und dann einen Zeitraum voraussetze, der ausreiche, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln.

Aber auch wenn dies nicht zutreffen würde, könnte dem Kläger nicht durch den Besuch von Fachschulen die angemessene, vorliegend mindest acht Jahre dauernde Zeit des Lernens bzw. Einarbeitens ab 1971 verkürzt werden. Insoweit hätte der Senat nur dann keine Bedenken, wenn für die Qualifikationsgruppe 2 fachlich entsprechend hohe, verwendbare und auch noch beim Versicherten präsente Kenntnisse und Fähigkeiten vorlägen, wie sie bei Ausübung der höherwertigen Tätigkeit ab 1971 aktuell von Nutzen sein könnten und daher nicht erst neu erworben werden müssten. Gedacht werden könnte damit vor allem an einen unmittelbar vor dem Jahre 1971 erfolgten Besuch einer "höheren" Fachschule, also etwa den Besuch eines Berufslyzeums, der nicht bis zur Prüfung durchgeführt worden ist. Eine solche höherwertige Ausbildung an einer Fachschule liegt beim Kläger jedoch nicht vor.

Die von ihm besuchte Meisterschule (1964 bis 1967) stellt nur eine Ausbildung für die Meister dar und ist von der Technikerausbildung zu unterscheiden. Die von 1958 bis 1961 während der Beschäftigung als Chemiearbeiter durchlaufene Ausbildung stellt typischerweise eine Facharbeiterausbildung dar und nicht, wie der Kläger im Berufungsverfahren dem Senat nahe bringen wollte, eine Fachschule, die Wissen (oder Teilwissen) für den Technikerberuf vermittelt. Der erworbene Fachtitel "operator chimist" weist nicht auf einen Techniker hin, sondern eine berufliche Qualifizierung eines ungelernten Chemiearbeiters, ebenso der im Text des Zeugnisses vom 10.08.1961 erwähnte Besuch der Berufsschule für Petro-Chemie V ... Noch eindeutiger ist die Überschrift des Zeugnisses, in der nach der ersten Zeile ("Ministerium der petro-chemischen Industrie") in der zweiten Zeile steht: "Berufsschule für Lehrlinge OR. V.". Diese Zeile blieb in der vom Kläger der Beklagten vorgelegten privaten Übersetzung unerwähnt.

Keinerlei Indizien auf eine höherwertige Ausbildung sind ferner daraus herzuleiten, dass der Kläger mit Abschluss der Ausbildung zum Chemiearbeiter als Techniker II (fünf Wochen) und als Laborant (zehn Monate) gearbeitet hat, bevor er wieder drei Jahre als Chemiearbeiter eingesetzt war. Die Bezeichnung "Techniker II" stellt keinen Titel oder eine auf Grund des Schulbesuchs erteilte Berufsbezeichnung dar, sondern kennzeichnet im Berufsleben lediglich einen Arbeitsplatz unterhalb der Ebene des Technikers. Nach Göring/Kunzmann, Bl.35 f., und Müller, S.167/168, entspricht die vom Kläger besuchte Berufsschule auch in keiner Weise den Schulen, die ein Techniker durchläuft, sondern zählt zur beruflichen Grundausbildung eines qualifizierten Arbeiters unterhalb der Ebene der mittleren Berufsbildung. Ein Facharbeiter musste von 1951 bis 1968 eine zwei- bis dreijährige Lehre durchlaufen, entweder an einer (Vollzeit-)Berufsschule oder am Arbeitsplatz. Hinzu kommen die Ausbildung an sonstigen Schulen ebenso wie Qualifikationskurse im Rahmen von Weiterbildungsmaßnahmen. Die Lehre am Arbeitsplatz wurde ergänzt durch berufsbegleitende Lehrgänge, die meist an Berufs- bzw. Lehrlingsschulen stattfanden, in der Form von Abend- oder Blockunterricht. Die Bezeichnung der in der Nachkriegszeit bestehenden Lehrlingsschulen war seit der im Jahre 1948 erfolgten Bildungsreform wechselnd (Berufsschule für die Jugend, Berufsschule, Vollzeitberufsschule, aber auch noch Lehrlingsschule), die Art der Ausbildung blieb aber unverändert.

Letztlich hilft dem Kläger auch nicht der zwei Jahre und acht Monate dauernde Besuch der Technischen Mittelschule für Chemie in F. weiter, die mit Auflösung derartiger Schulen im Jahre 1955 zu Gunsten anderer Bildungsgänge ihr Ende fand. Diese im Jahre 1948 eingeführten Technischen Mittelschulen waren konzipiert für eine berufliche Ausbildung im Anschluss an die siebenjährige Elementarschule bzw. die spätere achtjährige Grundschule, die aber 1955 weitgehend noch nicht umgesetzt war (Göring/Kunzmann, Bl.36), und sollte eine Ausbildung auf "mittlerem Niveau", zur "mittleren Qualifikation" bezwecken (Göring/Kunzmann, S.31 f., 36). Sie wurden abgelöst zunächst durch die Technischen Schulen, die eine höhere Schulausbildung (Sekundarschule - lyzeale Ausbildung, die damals noch nicht auf die zwölfte Klasse ausgebaut war) voraussetzten und bis 1968/69 sowohl mittleres Personal als auch Facharbeiter ausbildeten (Göring/Kunzmann, S.36 und 77). Die für die Qualifikationsgruppe 2 erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger durch Berufstätigkeiten ab 1971 zu erwerben hatte, können aber allenfalls ersetzt werden durch Vorkenntnisse und Tätigkeiten, wie sie auch ab dem Jahre 1971 für eine höhere qualifizierte Tätigkeit üblich und vorausgesetzt waren. Unerheblich ist die hypothetische Überlegung, wie der Berufsweg des Klägers verlaufen wäre, wenn es die Technische Mittelschule noch gegeben hätte, und er alsbald danach eine Arbeitsstelle als Techniker bekommen hätte.

Davon ausgehend ist zunächst nicht gesichert, dass die in 32 Monaten vom Kläger erworbenen Grundkenntnisse zum Stand Mai 1955 bei Beginn der Technikertätigkeit im November 1971 noch im Wesentlichen vorhanden waren. Darüber hinaus - und dies war für den Senat wesentlich - kann nicht davon ausgegangen werden, dass die in der Zeit von 1953 bis 1955 vom Kläger erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einer Technikerausbildung entsprachen, wie sie im Jahre 1971 und den nachfolgenden Jahren vorausgesetzt war. Der Senat stützt sich insoweit auf die Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen in Rumänien (vgl. hierzu Kunzmann/Göring, S.18, 31 bis 37, 75). Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Industrialisierung Rumäniens forciert. Dies galt vor allem dem Aus- und Aufbau der Grundstoffindustrie (Petro-Chemie) und der Schwerindustrie. Das Bildungswesen wurde den neuen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnissen generell angepasst und in der Zeit von ca. 20 Jahren durch neue "Ausbildungsstufen" aufgestockt (Göring/ Kunzmann, S.18, 31 bis 33): Elementarschule von sieben Klassen, von 1960 bis 1966 erweitert durch eine achtklassige Grundschule, Wiedereinführung eines Lyzeums von drei Jahren (Klassen acht bis zehn) von 1951 bis 1955/56, später mit den Klassen acht bis elf (Klassen zehn und elf bildeten eine Einheit) und von 1960 bis 1965 der Übergang zu einer zwölfjährigen allgemeinen Mittelschule mit den Klassen neun bis zwölf (spätere Lyzeen, in der mit Abschluss der zwölften Klasse das Recht erworben wurde, sich zur Aufnahmeprüfung an einer Hochschule anzumelden). Auch das Niveau der beruflichen Ausbildung wurde erhöht. Dies bedeutete für eine Technikerausbildung zunächst einmal, dass diese auf einem breiteren und qualitativ höheren Niveau ansetzte, entweder an der Sekundarstufe (zehnte bzw. elfte Klasse des allgemeinbildenden Lyzeums) oder an der Hochschulreife oder an die achte Klasse der Grundschule, wobei aber dann in weiterführenden Berufslyzeen sowohl eine technische als auch eine zur Hochschulreife führende Allgemeinbildung durchgeführt wurde.

Beim Kläger fehlt aber eine über sieben Jahre Elementarschule hinausgehende höhere Schulausbildung; im Gegensatz zu den späteren Berufslyzeen wurde diese nicht in der Technischen Mittelschule - vorher oder gleichzeitig mit der technischen Ausbildung - weitergeführt. Mithin musste die ältere und im Jahre 1955 in der bisherigen Art eingestellte Technikerausbildung von vornherein auf einem niedrigeren Niveau ansetzen, (Beherrschung der rumänischen Sprache und der Fächer Mathematik, Einführung in die Industrie, Grundkenntnisse der industriellen Produktion usw.) und bei gleicher Ausbildungszeit auch auf niedrigerem Niveau enden.

Der rumänische Staat war darüber hinaus bestrebt, entsprechend dem technischen und industriellen Fortschritt auch das konkret berufsbezogene Ausbildungsniveau anzuheben, wozu neben den verlängerten Ausbildungszeiten (vgl. zu Meister Göring/Kunzmann S.38) auch die Anhebung des Kenntnis- und Wissensstandes zählt. Nur in diesem Sinne können die mehrfachen, teils grundlegenden Änderungen der Ausbildungsgänge im industriellen Bereich, und zwar auch im Technikerbereich, gedeutet werden. Der rumänische Staat hat mehrmals durch Umstrukturierung Verbesserungen angestrebt und auch vollzogen, damit Veraltetes, Uneffektives oder Ungenügendes fallen gelassen. Dies gilt insbesondere für den Wegfall der Technischen Mittelschulen im Jahre 1955. Dieser Art von Schulen schloss sich nicht die Einführung einer gleichwertigen Einrichtung an, an der die einmal begonnene Ausbildung zum Techniker nahtlos weitergeführt hätte werden können, sondern die Gründung qualitativ höherwertiger Schulen mit strengeren Zugangsvoraussetzungen.

Nach Überzeugung des Senats kann daher dem Kläger ein sowohl veralteter als auch qualitativ niedrig anzusetzender Wissensstand durch 32-monatigen Besuch einer Fachschule von 1953 bis 1955 nicht auf Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden, über die in späteren Jahren ein Techniker nach Ausbildungstand 1971 verfügen musste. Eine ständige Aktualisierung, wie sie bei Abschluss der Technischen Mittelschule und anschließender Berufstätigkeit als Techniker bis zum Jahre 1971 angenommen werden könnte, lag beim Kläger auch nicht vor. Dessen Bildungsweg, als Techniker im Jahre 1955 abgebrochen, verlief in anderen Bahnen.

Daher musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben. Hierüber konnte gemäß § 126 SGG nach Aktenlage entschieden werden. Über den Rentenbescheid vom 31.30.2003 hatte der Senat nicht zu befinden. Dieser Bescheid ist nicht gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Er hat die Bescheide vom 25.11.1999 und 08.09.1979 nicht abgeändert oder ersetzt, sondern nur bis zur Rechtskraft eines Urteils über die streitige Bewertung von Zeiten eine vorläufige Regelung getroffen (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, Rz.4b zu § 96).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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