L 2 U 130/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 126/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 130/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.03.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1933 geborene Kläger stürzte am 04.06.1995 und verletzte sich das rechte Knie.

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. N. , diagnostizierte am 04.08.1995 eine Quadrizepssehneninsuffizienz rechts bei Zustand nach konservativ behandelter Teilruptur der Sehne. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. stellte eine Nervenfunktionsstörung fest. Der Orthopäde Dr. D. berichtete am 12.04.2001 über eine Ansatztendopathie der Quadrizepssehne nach Ruptur und operativer Behandlung. Ein MRT des Kniegelenks vom 27.01.1998 zeigte eine ausgeprägte postoperative narbige Verdickung der Quadrizepssehne ohne Ödem.

Im Gutachten vom 02.10.2001 kam der Orthopäde Dr. H. zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Unfall sei von wesentlicher Bedeutung für die Schädigung der Quadrizepssehne gewesen. Die Teilrissbildung sei aber ohne messbare Folgen verheilt. Die jetzt festgestellte Gonarthrose stehe nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall, hierfür gebe es keine plausible Begründung.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 27.11.2001 ab, da der Unfall eine MdE in rentenberechtigendem Grad über die 13. Woche hinaus nicht hinterlassen habe. Die Verstauchungen des rechten Knies sowie die Teilrissbildung der Quadrizepssehne seien folgenlos ausgeheilt, die MdE betrage weniger als 10 v.H ... Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2003 zurück.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren hat das SG auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG den Chirurgen Dr. K. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt, der im Gutachten vom 22.04.2004 ausgeführt hat, weder bei der Untersuchung durch Dr. H. noch bei der jetzigen Untersuchung habe ein pathologischer Befund im Verlauf der Quadrizepssehne erhoben werden können. Die Sehnenstruktur spanne sich regelrecht, Zeichen einer Belastungsminderung seien nicht zu objektivieren. Folgeschäden von narbig ausgeheilten Quadrizepssehnerissbildungen seien aus der medizinischen Literatur weder bekannt noch unfallmechanisch plausibel zu machen. Es handle sich bei den diagnostizierten Kniebinnenschäden um rein degenerative Umformungserscheinungen, die dem Alter des Klägers entsprächen. Eine Beeinflussung dieses degenerativen Krankheitsbildes durch die Unfallverletzung sei nicht gegeben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 10.03.2005 abgewiesen und sich dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. H. und Dr. K. gestützt.

Zur Begründung der Berufung trug der Kläger vor, die Unfallfolgen hätten sich deutlich verschlechtert, das Knie sei so gut wie nicht mehr beweglich. Durch den Riss der Sehne sei die Mechanik im Bein deutlich verändert. Dadurch sei es zu einer Muskelschwäche gekommen und zu einer Verstärkung des Verschleißes.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 155 Abs. 3 und 4 SGG einverstanden erklärt.

Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 07.04.2005.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die im Berufungsverfahren vorgetragenen Gründe zu keiner anderen Entscheidung führen konnten. Der ärztliche Sachverständige Dr. K. hat im Gutachten vom 22.04.2004 überzeugend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine altersbedingte degenerative Minderwertigkeit des Sehnengewebes zu unterstellen war, zumal bereits 1990 zumindest leichtgradige Ansatzverkalkungen am oberen Kniescheibenpol im Verlauf der Quadrizepssehne vorlagen. Zeichen einer Belastungsminderung des verletzten Knies konnte Dr. K. nicht feststellen. Gegen die vom Kläger angegebene Muskelschwäche sprechen die von Dr. K. erhobenen Messdaten, nach denen die Umfangsmaße zwischen Fuß- und Kniegelenk rechts nicht geringer als links sind, so dass also eine schonungsbedingte Muskelminderung nicht gegeben ist. Im Übrigen sind, wie Dr. K. betont, Folgeschäden von narbig ausgeheilten Quadrizepssehnerissbildungen im Bereich des Kniehauptgelenkes aus der medizinischen Literatur weder bekannt, noch unfallmechanisch plausibel zu machen. Die vom Kläger angegebene eingeschränkte Beweglichkeit des Kniegelenks ist offenbar auf die degenerativen Umformungserscheinungen, die, worauf Dr. K. hinweist, im Alter des Klägers eine zunehmende Tendenz zeigen, zurückzuführen. Eine Beeinflussung dieses degenerativen Krankheitsbildes durch den Unfall und seine Folgen ist aber nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG ...

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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