L 2 U 206/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 405/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 206/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Verletztenrente nach einem Arbeitsunfall.

Die Klägerin macht eine Knieverletzung als Folge eines Sturzes vom Fahrrad am 06.07.1999 geltend. Wegen anhaltender Beschwerden im linken Kniegelenk war am 10.03.2000 durch den Orthopäden Dr.N. eine diagnostische Arthroskopie durchgeführt worden. Danach wies die retropatellare Gelenkfläche frischere sternförmige Knorpelaufbrüche auf. Im Operationsprotokoll heißt es hierzu, der Befund sei mit dem stattgehabten Trauma einer Kniegelenkskontusion vereinbar.

Der von der Beklagten als Sachverständige gehörte Chirurg Dr.G. kam in seinem Gutachten vom 18.11.2000 zu dem Ergebnis, bei dem Sturz vom 06.07.1999 sei eine Kontusion der Innenseite mit einem flächenhaften Hämatom aufgetreten, jedoch keine Verletzung von Kniebinnenstrukturen und damit auch keine Verletzung des Kniescheibengelenkknorpels. Das chronische Beschwerdebild, das schließlich die Arthroskopie veranlasst habe, sei ausschließlich auf den degenerativen Knorpelschaden an der Kniescheibengelenkfläche zurückzuführen, der seine Ursache in einer anlagebedingten Fehlform der Kniescheibe, nämliche einer Dysplasie vom Typ Wiberg III bis IV habe. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Kniebinnenverletzung und damit sei eine Verletzung der Patellagelenkfläche nicht anzunehmen. Bei der Gelenkspiegelung seien Zeichen einer vorausgegangenen Traumatisierung der Gelenkhöhle und speziell der Patellagelenkfläche nicht nachzuweisen gewesen. Es hätten sich keine Hämatomreste, keine Narbenbildungen und keine Bridenentwicklung gefunden, es habe vielmehr ein flächenhafter Degenerationsprozess an der Patellagelenkfläche vorgelegen. Dieser Befund entspreche einer Chondromalazia patellae auf dem Boden der anlagebedingten Dysplasie II. Grades.

Mit Bescheid vom 12.12.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente ab. Den anschließenden Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2001 als unbegründet zurück.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht ein Gutachten des Orthopäden und Chirurgen Dr.U. vom 08.05.2002 eingeholt. Danach haben bei der Klägerin ab Beginn der 27. Woche nach dem Unfall keine Unfallfolgen mehr vorgelegen. Bei der Kniegelenksspiegelung am 10.03.2000 seien im Bereich von Innen- und Außenmeniskus sowie am Knorpel der Gelenkfläche keine Unfallfolgen festgestellt worden, im Bereich der Kniescheibenrückfläche medial frischere Knorpelaufbrüche. Frische Knorpelschäden ließen sich arthroskopisch nur innerhalb von zwei Monaten nach einem Unfallereignis feststellen, danach sei es unmöglich, das Alter eines festgestellten Knorpelschadens zu datieren. Da bei der Arthroskopie am 10.03.2000 frischere Knorpelaufbrüche festgestellt worden seien, könnten diese unmöglich von einem Unfall herrühren, welcher acht Monate vorher stattgefunden hat. In dem Bereich, in dem die Klägerin nunmehr Schmerzen angebe, seien arthroskopisch keine Unfallfolgen festgestellt worden. Die derzeit geklagten Kniebeschwerden müssten als unfallunabhängig eingestuft werden.

Die Klägerin hat ein unfallchirurgisches Gutachten des Prof.Dr.K. vom Klinikum der Universität M. vom 26.11.2002, erstattet in dem Zivilrechtsstreit gegen die Unfallgegnerin, vorgelegt, in dem ausgeführt ist, die arthroskopische Untersuchung mehrere Monate nach dem Unfall habe die Diagnose eines Knorpelschadens ergeben. Von unfallchirurgischer Seite handele es sich um einen nach dokumentierter Vorgeschichte und jetzigem Untersuchungsbefund eindeutig zu interpretierenden Zusammenhang. Die lückenlose Beschwerdeanamnese und insbesondere der arthroskopische Befund des Orthopäden Dr.N. bestätigten, dass es zu einer Schädigung am Knorpel gekommen sei.

Hiergegen hat die Beklagte eingewendet, in einer zivilrechtlichen Streitigkeit gelte eine gänzlich andere Kausalitätsbetrachtung als in der gesetzlichen Unfallversicherung. Prof.Dr.K. gehe in seinem Gutachten nicht auf die zweifelsfrei bestehenden, konkurrierenden Ursachen für den Knorpelschaden am linken Kniegelenk ein. Die Beklagte hat sich insoweit auf das Gutachten des Dr.G. und bezüglich der Bewertung der vorgefundenden frischeren Knorpelaufbrüche auf das Gutachten des Dr.U. gestützt.

Mit Urteil vom 8. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. In seiner Begründung stützt sich das Sozialgericht auf die Sachverständigen Dr.G. und Dr.U ... Bezüglich des Gutachtens des Prof.Dr.K. folgte es im wesentlichen den Einwendungen der Beklagten und äußert den Eindruck, dass dieser ohne weitere eigene Reflexion die Annahme des Dr.N. übernommen habe.

Mit ihrer Berufung beantragt die Klägerin

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 08.04.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 06.07.1999 zu gewähren.

Sie stützt sich im wesentlichen auf das Gutachten des Prof.Dr. K ...

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet, weil die Klägerin wegen der Folgen des Unfalls am 06.07.1999 keinen Anspruch auf Verletztenrente hat. Das Gericht weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Augsburg als unbegründet zurück und sieht nach § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Berufungsbegründung enthält, soweit sie sich auf das Gutachten des Prof.Dr.K. stützt, kein Vorbringen, das in der Begründung des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt worden wäre. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist durch die Ermittlungen der Beklagten und des Sozialgerichts vollständig geklärt, Beweisanträge sind in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt worden.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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