L 7 B 188/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 10/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 188/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der 1957 geborene Beschwerdeführer (Bf.) bezog bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Vom 01.10.2003 bis 30.11.2004 erhielt er einen sogenannten Mehrbedarf nach § 23 Abs.4 BSHG.

Am 07.12.2004 beantragte der Bf. einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach dem BSHG. Mit Bescheid vom 15.12. 2004 lehnte das Landratsamt Dingolfing-Landau den Antrag ab. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Niederbayern vom 31.01.2005 zurückgewiesen. Am 25.08.2004 beantragte der Bf. Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antrag auf Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung wurde am 11.08.2004 abgegeben.

Unter Ankündigung gerichtlicher Schritte mahnte der Bf. bei der Beschwerdegegnerin (Bg.) die Entscheidung an. Daraufhin teilte die Bg. dem Bf. am 27.01.2005 mit, dass der Antrag bis zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht bearbeitet werden könne.

Am 28.01.2005 (Eingang beim Sozialgericht - SG - Landshut am 31.01.2005) hat der Bf. den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung beantragt. Sein Hausarzt befürworte die Einnahme lipidsenkender Kost. Auch aufgrund der neuesten Feststellung der Blutfettwerte von Dezember 2004 ergebe sich, dass eine solche Kost erforderlich sei. Nach Einholung ärztlicher Befundunterlagen der behandelnden Ärzte hat das SG mit Beschluss vom 20.04.2005 den Antrag abgelehnt. Der Bf. habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Unstreitig erhalte der Bf. Leistungen nach dem SGB II, die ihm mit Bescheid vom 07.12.2004 bis zum 30.06.2005 in Höhe von monatlich 651,36 EUR bewilligt worden seien. Soweit der Bf. darüber hinaus Mehrbedarf nach § 21 Abs.5 SGB II begehre, also Kosten in Höhe von 35,00 EUR, könne nicht erkannt werden, dass durch die Vorenthaltung dieses Betrages eine Notlage eintreten könne. Aufgrund der ärztlichen Stellungnahmen vom 29.11.2004, 13.12.2004 und 30.03.2005 habe nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die Nichtgewährung des Mehrbedarfs zu einer drohenden Gesundheitsschädigung führe. Im Übrigen sei auch ein Anordnungsanspruch nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Denn der Kläger habe nach summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs.5 SGB II. Mit dem Mehrbedarf sollten drohende oder bestehende Gesundheitsschäden abgewendet oder gelindert werden. Voraussetzung für die Gewährung sei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer drohenden oder bestehenden Erkrankung und der Notwendigkeit einer kostenaufwändigen Ernährung. Unstreitig lägen zwar beim Bf. erhöhte Blutfettwerte vor. Es habe jedoch nicht glaubhaft gemacht werden können, dass die Einnahme sogenannter lipidsenkender Kost auch notwendig sei. So habe der begutachtende Amtsarzt Dr.B. bereits am 03.08.2004 aufgrund der Gewichtserhöhung des Bf. Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Diätzulage geäußert. Der Amtsarzt Dr.S. habe am 13.09.2004 zwar einen Mehrbedarf befürwortet, habe jedoch auf die Erforderlichkeit der sinnvollen Verwendung dieser Kost hingewiesen, was durch eine monatliche Gewichtsprüfung erfolgen solle. Der Amtsarzt Dr.B. habe am 29.11.2004 und 13.12.2004 wegen der Gewichtszunahme eine Streichung des Zuschlags angeregt. Insgesamt habe die Notwendigkeit eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs.5 SGB II im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkannt werden können.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Bf., der erneut darauf hinweist, dass aufgrund der bei ihm vorliegenden Lebererkrankung, einhergehend mit den erhöhten Blutfettwerten, ein Mehrbedarf notwendig sei.

Die Bg. schließt sich der Auffassung des SG an. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Bf. mit Schreiben vom 08.03.2005 mitgeteilt habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen täglich keine drei Stunden mehr arbeiten könne. Am 20.05.2005 habe der Bf. erneut einen Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung gestellt und in einem Begleitschreiben ausgeführt, dass dieser Antrag erst ab dem 01.07.2005 gelten solle. Dieser Antag auf kostenaufwändige Ernährung sei an den Amtsarzt weitergeleitet worden mit der Bitte um Stellungnahme. Gleichzeitig sei eine Untersuchung über die Arbeitsfähigkeit des Bf. veranlasst worden. Ein Ablehnungsbescheid über den Mehrbedarf ab dem 01.07.2005 sei bislang nicht erlassen worden.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet.

Zu Recht hat das SG Landshut mit Beschluss vom 20.04.2004 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da der Kläger weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft geltend gemacht.

Unstreitig erhält der Bf. Leistungen nach dem SGB II, die ihm mit Bescheid vom 07.12.2004 bis zum 30.06.2004 in Höhe von monatlich 651,38 EUR bewilligt wurden. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Vorenthaltung eines Betrages in Höhe von 35,00 EUR an Mehrbedarf eine Notlage eintreten kann. Diese wäre z.B. nur dann anzunehmen, wenn dem Bf. überhaupt keine Leistungen nach dem SGB II gewährt würden und somit seine Existenz in erheblicher Weise gefährdet wäre.

Auch steht aufgrund der vom SG beigezogenen Befundberichte nicht fest, dass die Einnahme lipidsenkender Kost zu einer gesundheitlichen Verbesserung des Bf. beitragen würde. Insoweit fehlt es aber an objektivierbaren Untersuchungen, wie z.B. einer Intima-Media-Dickemessung. Auch zeigen die Laborwerte eine gewisse Schwankung, deren Ursachen mannigfaltig sein können.

Was die erneut beantragte Gewährung eines Mehrbedarfs ab 01.07. 2005 anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass über diesen Antrag noch keine Entscheidung der Bg. ergangen ist, sondern zunächst Untersuchungen veranlasst wurden.

Somit war die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Landshut vom 20.04.2005 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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